Constitution of the Canton of Aargau 2021
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Aargau 1980
Das Aargauer Volk
in der Absicht
die Verantwortung vor Gott gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen,
den Kanton in seiner Einheit und Vielfalt zu gestalten,
Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern,
die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern,
den Stand zu einer aktiven Mitarbeit an der Festigung und am Ausbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verpflichten,
gibt sich nachstehende Verfassung:
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
§ 1 Volk und Staatsgewalt
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
§ 2 Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit
Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.
§ 3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft
1 Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts aktiv an der Gestaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er erfüllt umsichtig und loyal die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1131 Art. 1 II 249).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
§ 4 Verhältnis zu andern Kantonen
Der Kanton Aargau arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen. Er fördert die gemeinschaftliche Tä- tigkeit der Kantone.
§ 5 Gemeinden
1 Der Kanton gliedert sich in Gemeinden.
2 Die Gemeinden ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegen- heiten selbständig.
§ 6 Bürgerrecht
Das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht werden durch das Gesetz geregelt.
Zweiter Abschnitt: Grundrechte
§ 7 1. Geltung
1 Die Grundrechte binden alle öffentliche Gewalt.
2 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten sie Privatpersonen untereinander.
§ 8 2. Schranken
1 Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder diese Verfassung es zulassen.
2 Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen die Grundrechte zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.
§ 9 3. Wahrung der Menschenwürde
Volk und Behörden achten und schützen die Würde des Menschen.
§ 10 4. Die einzelnen Grundrechte.
Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner Bekenntniszugehörig- keit oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevor- zugt werden.
§ 11 b) Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
2 Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.
§ 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften
1 Die Religionsgemeinschaften sind frei in der Gestaltung ihrer Lehre, ihrer Organi- sation und ihres Kultes.
2 Die Religionsgemeinschaften dürfen den öffentlichen Frieden unter den Angehö- rigen verschiedener Religionsgemeinschaften und die Rechte der Bürger nicht be- einträchtigen.
§ 13 d) Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei zu empfangen.
2 Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weiterzuverbreiten.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der per- sönlichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien.
4 Die Zensur ist untersagt.
5 Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt die Aufforderung zu strafbaren Handlungen.
§ 14 e) Wissenschafts- und Kunstfreiheit
Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei. Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten.
§ 15 f) Recht auf persönliche Freiheit und auf Wahrung der Privatsphäre
1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Jedermann hat das Recht auf Leben, kör- perliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.
2 Die Geheim- und Intimsphäre des Privat- und Familienlebens, der Schutz vor Da- tenmissbrauch, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Brief- und Fernmelde- geheimnis sind gewährleistet.
3 Vorbehalten sind im Gesetz vorgesehene Massnahmen zum Schutze der Jugend und der Gesundheit, zur Ermöglichung der Fürsorge, der Rechtspflegeverfahren, der Strafverfolgung und des Strafvollzuges. Zulässig sind ferner vorübergehende Ein- griffe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
4 Beeinträchtigungen der Willensfreiheit, Folterungen und andere menschenunwür- dige Behandlungen sind in keinem Falle zulässig.
§ 16 g) Freizügigkeit
Alle Schweizer haben das Recht der Freizügigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet. Sie können sich an jedem Orte niederlassen und jederzeit ausreisen.
§ 17 h) Versammlungsfreiheit
1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Versammlungen auf öffentlichem Grund können beschränkt werden, sofern sie ei- ne schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar- stellen.
§ 18 i) Vereinigungsfreiheit
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die angewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind.
2 Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwun- gen werden.
§ 19 k) Petitionsfreiheit
Jedermann kann an die Behörden Gesuche und Eingaben richten. Diese sind zu be- antworten.
§ 20 l) Wirtschaftsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes sowie auf freie wirtschaftliche Betätigung.2
2 Vorbehalten sind polizeiliche Bestimmungen, die kantonalen Regalrechte und die nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen.
§ 21 m) Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind gewährleistet. Die Gesetzgebung umschreibt ihren Inhalt.
2 Eigentumsbeschränkungen können im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.
3 Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder den Regierungsrat angeordnet werden.
4 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich- kommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 3 1191).
§ 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Die Betroffenen haben in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Behandlung.
2 Unbeholfene dürfen in den Verfahren nicht benachteiligt werden. Wenig Bemittel- te haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
§ 23 o) Besondere Verfahrensgarantien
1 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und ver- ständlich über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Richter oder einem gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme und auf Überprüfung des Freiheits- entzuges durch einen Richter.
2 Erweist sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der per- sönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet, schuldet das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
§ 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse
Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zu einer unverhältnismässi- gen Belastung führt.
Dritter Abschnitt: Die öffentlichen Aufgaben
Allgemeines
§ 25 Staatsziele
1 Der Staat fördert die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.
2 In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er im Rahmen seiner Gesetz- gebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann:
sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann;
seinen Unterhalt durch angemessene Arbeit bestreiten kann und gegen den ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes und die Folgen der Arbeits- losigkeit geschützt ist;
eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann;
die für seine Existenz unerlässlichen Mittel hat.
§ 26 Rechtliche Grundlagen
1 Für die Erfüllung der Aufgaben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertra- gen sind, muss eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein.
2 Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Gemeinden.
3 Wenn in diesem Abschnitt der Verfassung die Gemeinden ausdrücklich genannt wer- den, sind sie berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen.
§ 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Sie wenden so- ziale Notstände ab.
Die einzelnen Aufgaben
§ 28 1. Erziehung und Bildung.
a) Grundlage
1 Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung. 2 Der Kanton unterstützt die Eltern bei der Erziehung und Bildung der Kinder. 3 Das Schulwesen wird durch Gesetz geordnet.
§ 293 b) Volksschulen, Sonderschulen, Heime4
1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände.5
2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfül- lung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen.6
3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest.7
4 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.
5 Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime.8
§ 30 c) Mittelschulen, Berufs- und Weiterbildung
1 Der Kanton führt die Mittelschulen und die Lehrerbildungsanstalten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
2 Er unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung und übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus. Er kann Berufsschulen und Lehrgänge zur Vorbereitung auf höhere Fachschulen führen.
3 Er sorgt für die allgemein bildende Schulung aller Jugendlichen, auch jener, die keinen geregelten Lehrgang durchlaufen.
4 Er fördert die Erwachsenenbildung.
§ 31 d) Schulbehörden Durch Gesetz werden festgelegt:
die Entscheidungsbefugnisse des Erziehungsrates und seine Zuständigkeiten als vorberatendes Organ des Regierungsrates;
die Zuständigkeiten der Bezirksschulräte und der Schulpflegen.
§ 32 e) Hochschulwesen
1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.
2 Er kann eine Hochschule, Forschungseinrichtungen oder höhere Fachschulen füh- ren.
§ 33 f) Privatschulen
1 Der Kanton kann anerkannte Privatschulen unterstützen.
2 Privatschulen der Volksschulstufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.
§ 34 g) Kostentragung
1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonsein- wohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Ge- setz.9
2 …10
3 Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes oder aus sozialen Gründen oder wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausglei- chende Massnahmen.
4 Der Kanton kann Ausbildungsbeiträge gewähren.
§ 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995, in Kraft seit 14. April 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 6, I 1301).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
2 Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden.
§ 36 2. Kulturpflege
1 Der Kanton fördert kulturelles schaffen und Gemeinschaftsleben.
2 Er sorgt für die Erhaltung der Kulturgüter. Er schützt insbesondere erhaltenswerte Ortsbilder sowie historische Stätten und Baudenkmäler.
3 Er unterhält Einrichtungen für die Pflege der Wissenschaften, der Künste und des Volkstums.
§ 37 3. Vielfalt der Information
Der Kanton erlässt ein Gesetz über die Massenmedien, insbesondere um die Vielfalt der Information zu fördern.
§ 38 4. Sozialwesen.
a) Familienschutz
Der Kanton trifft Vorkehren zur Erhaltung und Stärkung der Familie.
§ 38bis 11 abis) Jugendbelange
1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend.
2 Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastruktu- ren unterstützen.
§ 39 b) Sozialhilfe
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
2 Er kann Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen sowie ergänzende Einrichtungen zu den Sozialversicherungen des Bundes schaffen oder unterstützen.
3 Er unterstützt oder führt Heime im Rahmen der Sozialhilfe.
4 Er sorgt für die Milderung der Arbeitslosigkeit und trifft Massnahmen für die Um- schulung und Weiterbildung.
§ 40 c) Straf- und Massnahmenvollzug
Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Gefan- genen im Straf- und Massnahmenvollzug, der Untersuchungsgefangenen sowie der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
§ 41 5. Gesundheitswesen
1 Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und Privaten Vorkeh- ren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit.
2 Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung. Er fördert die häusliche Krankenpflege.
3 Er fördert und beaufsichtigt die medizinischen Anstalten. Er kann eigene Einrich- tungen schaffen.
4 Er unterstützt die Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung des Medizinalper- sonals.
5 Er überwacht und koordiniert das Medizinalwesen.
6 Er fördert Turnen und Sport.
§ 42 6. Umweltschutz.
a) Allgemeines
1 Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrneh- mung aller ihrer Zuständigkeiten für den grösstmöglichen Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen.
2 Namentlich sind Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft und die Fruchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm einzu- dämmen.
3 Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und zum Schutz von Tier- und Pflanzenwelt, eigenartigen Bodenformen, Gesteinen und Gewässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild beson- ders Rücksicht zu nehmen.
4 Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete.
5 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfas- sungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen-Schutzpark. Dieser setzt sich, ausge- hend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamtfläche von mindestens einem Prozent der Kantonsfläche auf.12
§ 43 b) Heilquellen
Kanton und Gemeinden schützen die Heilquellen und Heilbäder sowie deren Ruhe- und Erholungslandschaft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 4. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 5;
1993 IV 465).
§ 44 c) Abfallbeseitigung
Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des kantonalen Rechts für die umweltge- rechte Ableitung des Abwassers und die Beseitigung der Abfälle. Der Kanton kann besondere Aufgaben der Abfallbeseitigung übernehmen. Die Wiederverwertung von Altstoffen ist zu fördern.
§ 45 7. Raumordnung und Bauwesen.
a) Raumplanung
Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die geordnete Besied- lung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksich- tigen bei allen ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
§ 46 b) Öffentliche Sachen
Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Ge- brauch und Nutzung auf.
§ 47 c) Bauwesen
1 Kanton und Gemeinden erlassen Bauvorschriften sowie Bestimmungen über Lan- derschliessungen. Der Kanton regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.
2 Der Kanton ordnet das Vermessungs- und Katasterwesen.
3 Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des Wohnungseigentums fördern.
§ 48 8. Ethnische Minderheiten
Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden nichtsesshaften ethnischen Minderheiten geeignete Örtlichkeiten für einen befristeten Aufenthalt zur Verfügung stellen.
§ 49 9. Verkehrswesen
1 Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrs- und das Strassenwesen.
2 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte Verkehrsordnung.
3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.
§ 50 10. Wirtschaftsordnung.
a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton strebt in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Wahrung des so- zialen Friedens und die ausgeglichene Entwicklung der Wirtschaft an.
2 Dabei soll die Wirtschaft leistungsfähig sein, den höchstmöglichen Beschäfti- gungsgrad halten, regionale Ausgleiche herstellen, sich Vielgestaltig und umweltge- recht entfalten sowie eine breite Eigentumsstreuung ermöglichen.
2bis Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen.13
3 Der Kanton richtet seine eigenen wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik aus.
§ 51 b) Land- und Waldwirtschaft14 Der Kanton ordnet durch Gesetz:
a.15 die Förderung einer leistungsfähigen, nachhaltig produzierenden und auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kultur- landschaft;
b.16 die Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder. c.–e. …17
§ 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigun- gen die Vorschriften, die eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen.
§ 53 d) Wasserversorgung
Der Kanton fördert und koordiniert die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung.
§ 54 e) Energieversorgung
1 Der Kanton fördert die umweltgerechte und wirtschaftliche Energieversorgung so- wie die sparsame Energieverwendung. Er kann Versorgungsbetriebe errichten und unterhalten oder sich an Werken beteiligen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 3 1191).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
2 Der Grosse Rat kann Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Versorgungsbe- triebe regeln, soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Er beschliesst über Beteiligungen des Kantons.18
§ 55 f) Regalrechte
1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu:
die Jagd;
die Fischerei;
die Gewinnung von Bodenschätzen;
der Salzverkauf;
die Fassung und Nutzung von öffentlichen Gewässern, Heilquellen und Thermalwasser;
die Gebäudefeuerversicherung;
g.19 die Nutzung des tiefen Untergrunds.
2 Der Kanton kann diese Befugnisse selber ausüben oder durch Gesetz oder Konzes- sion auf Dritte übertragen. Bestehende Privatrechte an Regalgütern bleiben vorbe- halten.
§ 55bis 20 fbis) Lotterien
Der Kanton regelt durch Gesetz die Ausgabe und die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken. Er kann nichtstaatliche Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zulassen.
§ 56 g) Obligatorische Versicherungen
Der Kanton kann durch Gesetz Versicherungen obligatorisch erklären sowie Versi- cherungseinrichtungen schaffen oder unterstützen.
§ 57 h) Kantonalbank
Der Kanton unterhält zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Kantonalbank.
§ 58 i) Beteiligungen
Der Kanton kann sich auf Grund von Gesetzen zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 8 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 5 3931).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
Vierter Abschnitt: Politische Rechte und Pflichten des Volkes
§ 59 Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Alters- jahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsor- gebeauftragte Person vertreten werden.21
2 Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.
3 Stimmberechtigt für die Wahl des Ständerats sind abweichend von Absatz 1 auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind.22
§ 60 Ausübung des Stimmrechts
1 Das Stimmrecht wird in der Gemeinde ausgeübt, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Für Schweizer Bürger gibt es keine Warte- und Anpassungsfristen.
§ 61 Volkswahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen:
den Grossen Rat;
den Verfassungsrat;
den Regierungsrat;
die Ständeräte;
e.23 die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter mit Ausnahme der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte;
f.24 die Friedensrichterinnen und Friedensrichter; g. …25
h. Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung und des Gesetzes;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 3 3929).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
i. weitere durch das Gesetz bezeichnete Behörden und Beamte.
2 Der Grosse Rat, der Verfassungsrat und die Einwohnerräte werden nach dem gleichen Verhältniswahlverfahren gewählt. Für die Wahl des Grossen Rates und des Verfassungsrates kann durch Gesetz ein Quorum festgelegt werden.26
3 Alle andern Behörden werden im Mehrheitswahlverfahren bestellt.27
§ 62 Obligatorische Volksabstimmungen
1 Der Volksabstimmung unterliegen im jedem Fall:
a. Verfassungsänderungen;
b.28 Gesetze, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen;
Grossratsbeschlüsse und Volksinitiativbegehren über die Einleitung der To- talrevision der Verfassung;
Volksinitiativbegehren auf Erlass, Änderung und Aufhebung von Verfas- sungsbestimmungen oder Gesetzen, sofern der Grosse Rat ihnen keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt;
e.29 Grossratsbeschlüsse gemäss § 63 Abs. 1 Bst. b–d und f dieser Verfassung, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Ra- tes angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates den Grossratsbeschluss gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen.
2 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der obligatorischen Volksabstimmung.
§ 63 Fakultative Volksabstimmungen
1 Auf Begehren von 3000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unter- breitet:
Gesetze;
die vom Gesetz bezeichneten grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeit, wenn sie verbindlich sind;
die vom Grossen Rat genehmigten internationalen und interkantonalen Ver- träge;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003.
Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken;
Beschlüsse des Grossen Rates über die Aufnahme fremder Gelder, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen;
weitere durch Gesetz bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates.30
2 Die Volksabstimmung über neue Ausgaben betreffend Bauten und Baubeiträge darf nur ausgeschlossen und die endgültige Zuständigkeit der Behörden angeordnet werden, sofern durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht,
die Kosten bestimmt sind oder
bei kantonalen Bauten Objekt und Standort festgelegt sind oder
bei Baubeiträgen die Objekte bezeichnet sind.31
3 Der Grosse Rat darf ermächtigt werden, für einen besonderen Zweck fremde Gelder aufzunehmen, sofern deren Höhe durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, festgelegt ist.32
4 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der fakultativen Volksabstimmung.
§ 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren
1 3000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Totalrevision der Verfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes stellen.
2 Volksinitiativbegehren werden als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen eingereicht. Volksinitiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung müssen sich auf einen ein- heitlichen Regelungsbereich beschränken.
§ 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren
1 Der Grosse Rat prüft vorweg, ob ein Volksinitiativbegehren den Formvorschriften nachkommt, dem Bundesrecht nicht widerspricht und, sofern es sich auf Gesetzes- recht bezieht, dem kantonalen Verfassungsrecht gemäss ist. Genügt es einem Erfor- dernis nicht, wird es als ungültig erklärt.
2 Handelt es sich um ein gültiges Volksinitiativbegehren in der Form der allgemei- nen Anregung, so hat der Grosse Rat eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003.
Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
Will der Grosse Rat dem Volksinitiativbegehren keine Folge geben, so entscheidet das Volk, ob er dem Begehren nachzukommen habe.
3 Der Grosse Rat kann einem Volksinitiativbegehren einen Gegenvorschlag gegen- überstellen. In diesem Falle hat das Volk gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über die Volksinitiative und in einer Eventualabstimmung über den Gegenvorschlag zu entscheiden.
§ 66 Anhörungen
1 Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat oder der Regierungsrat die politischen Kantonalparteien und interessierte Organisationen anhören.
2 Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unterbrei- ten.
§ 67 Politische Parteien
1 Politische Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmbe- rechtigten mit.
2 Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen, können durch Gesetz Beiträge zugesprochen werden.
Fünfter Abschnitt: Die Behörden und ihre Funktionen
Allgemeines
§ 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung
1 Die Behörden stellen die rechtmässige und wirksame Tätigkeit des Staates sicher. Sie wahren das öffentliche Interesse.
2 Die Organisation der Behörden richtet sich am Grundsatz der Gewaltenteilung aus.
§ 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand
1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese Verfassung festgesetzten Ämter sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Ausnahmen für die Gerichte bestimmt das Gesetz.33
2 Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, können zusätzliche Wählbarkeits- voraussetzungen aufgestellt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
3 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes oder des Justizgerichtes sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt.34
4 Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechtes steht, kann dem Grossen Rat nicht angehören. Ausnahmen, die mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar sind, bestimmt das Gesetz.
5 Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittel- bar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
§ 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse35
1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
2 Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden.36
§ 71 Amtssitz
Der Sitz des Grossen Rates, des Regierungsrates und des Obergerichtes ist Aarau.
§ 71a37 Amtssprache
Die Amtssprache ist Deutsch. Behörden und Amtsstellen können auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, wenn anderen Verfahrens- beteiligten daraus keine Nachteile erwachsen.
§ 72 Öffentlichkeit
1 Jede Person ist befugt, Einsicht in amtliche Akten zu nehmen.38
2 Die Verhandlungen des Grossen Rates und der Gerichte sind öffentlich.39
3 Das Gesetz bezeichnet die durch die öffentlichen und privaten Interessen gebote- nen Ausnahmen.
§ 73 Informationswesen
1 Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 9, 2007 7663).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008.
Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 9, 2007 7663).
2 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.
§ 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
Die Mitglieder von Behörden und die Beamten werden vor Amtsantritt auf Verfas- sung und Gesetz verpflichtet.
§ 75 Verantwortlichkeiten
1 Der Kanton und die Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beam- ten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten wider- rechtlich verursachen. Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs.40
2 Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften für den von ihnen widerrechtlich verursachten Schaden mit ihrem Vermögen; reicht dieses zur Deckung des Schadens nicht aus, haftet das auftraggebende Ge- meinwesen für den Ausfall. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs.41
3 Das Gesetz regelt den Rückgriff von Kanton und Gemeinden auf die Person, die den Schaden gemäss Absatz 1 und 2 verursacht hat.42
4 Für Äusserungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen sind die Mitglieder des Grossen Rates rechtlich nicht verantwortlich. Der Grosse Rat ist jedoch befugt, hinsichtlich einer Äusserung die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.
Der Grosse Rat
§ 76 1. Stellung und Zusammensetzung
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und die oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus hundertvierzig Mitgliedern.43
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003, in Kraft seit 1. Sept. 2004.
Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 5, 2003 8087).
§ 77 2. Wahl
1 Das Volk bestellt den Grossen Rat nach dem Verhältniswahlverfahren.
2 Wahlkreise sind die Bezirke. Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppie- rungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton.44
3 Die Mandate werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.45
§ 78 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates.
a) Rechtssetzung
1 Der Grosse Rat erlässt in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder Grundzü- ge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen. Er regelt den Voll- zug des Bundesrechts durch Gesetz, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder Gesetze nichts anderes bestimmen.46
2 Er kann für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen, soweit die Gesetze ihn dazu ausdrücklich ermächtigen. Dekrete unterliegen keiner Volksabstimmung.
3 Gesetze bedürfen der zweimaligen Beratung.
4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft ge- setzt werden, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates die Dringlichkeit beschliesst. Diese Gesetze unterstehen der nachträglichen Volksab- stimmung gemäss § 62 Abs. 1 Bst. b oder § 63 Abs. 1 Bst. a dieser Verfassung.47
5 Das Gesetz kann die Anwendbarkeit privater Ausführungsbestimmungen vorsehen. Es regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Anwendbarkeit.48
§ 7949 b) Planung
1 Der Grosse Rat genehmigt die vom Gesetz bezeichneten Pläne der staatlichen Tätigkeiten.
2 Das Gesetz regelt die Bindung der Behörden, die Mitbeteiligung des Grossen Rates sowie das Verfahren.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003.
Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
§ 80 c) Parlamentarische Oberaufsicht
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kanto- nale Aufgaben wahrnehmen.
§ 81 d) Budgetierung und Berichterstattung50
1 Der Grosse Rat setzt das Budget fest und genehmigt den Jahresbericht mit der Jahresrechnung.51
2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Volkes über neue Ausgaben und die Aufnahme fremder Gelder.
§ 82 e) Weitere Zuständigkeiten
1 Der Grosse Rat
genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss als zuständig erklärt wird;
übt die den Kantonen in der Bundesverfassung52 eingeräumten bundesstaat- lichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 9353);
kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen;
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden;
regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen, Ruhegehäl- ter und allfällige Invaliden- und Hinterbliebenenrenten;
setzt die dem Kanton und seinen Anstalten zukommenden Gebühren fest, so- weit Gesetze nichts anderes vorsehen;
erlässt allgemeinverbindliche Raumnutzungspläne des Kantons;
wählt:
die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte, mit Ausnahme des Zwangs- massnahmengerichtes und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungs- fragen,
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichtes,
die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer;
k. übt das Begnadigungsrecht aus;
regelt durch Dekret das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Grossen Rat durch Gesetz eingeräumt wer- den, sofern sie nicht rechtsetzender Natur sind.
3 Erfordern internationale oder interkantonale Verträge Verfassungsänderungen, sind diese vor der Genehmigung oder dem endgültigen Abschluss vorzunehmen.
§ 83 4. Verfahrensordnung.
Konstituierung
Das Präsidium des Grossen Rates besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsi- denten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jährlich neu ge- wählt.56
§ 84 b) Kommissionen und Fraktionen
1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung der Beratungen Kommissionen aus seiner Mitte bilden.
2 Durch Gesetz können diesen Kommissionen bestimmte Entscheidungsbefugnisse aus den Zuständigkeiten des Grossen Rates übertragen werden. Dem Grossen Rat muss jedoch die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft an sich zu ziehen.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Diesen werden Bei- träge ausgerichtet.
§ 8557 c) Vorschlagsrecht
Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und die Justizleitung.
§ 86 5. Organisationsrecht
1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung durch Gesetz geregelt.58
2 Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft der Grosse Rat in ei- ner Geschäftsordnung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Der Regierungsrat
§ 87 1. Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
§ 88 2. Wahl
1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem Mehrheitswahlverfahren bestellt.
2 Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung angehören.
§ 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates.
Regierungstätigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtig- ten und des Grossen Rates die hauptsächlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Dem Regierungsrat obliegt weiter:
die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
die Pflege der Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kan- tone;
der endgültige Abschluss internationaler und interkantonaler Verträge, so- weit ihn Gesetze für zuständig erklären;
die Vornahme von Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
§ 90 b) Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die an- dern Träger von öffentlichen Aufgaben.
2 Er sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und be- stimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3 Im Rahmen des Budgets der grossrätlichen Steuerungsbereiche setzt er die Budgets der ihm zugewiesenen Steuerungsbereiche fest.59
4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.60
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
5 Er versagt Erlassen die Anwendung, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.61
§ 91 c) Rechtssetzung
1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Ge- setzen und Dekreten vor.
2 Er kann rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.
2bis Der Regierungsrat kann die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Best- immungen erlassen,
soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Ab- satz 2 festlegt;
in den übrigen Fällen, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht; die Verord- nungsbestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Gültigkeit.62
3 Er erlässt zu internationalen und interkantonalen Verträgen die notwendigen Ver- ordnungen, soweit nicht kantonale Gesetze erforderlich sind.
4 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro- henden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notstän- den zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.
5 Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtssetzung darf nicht übertragen werden.
§ 92 4. Kollegialsystem
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Er wählt den Landammann und den Landstatthalter auf die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr ist ausgeschlossen.
3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei, die dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle dient.
§ 93 5. Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Es können dezentra- lisierte Verwaltungseinheiten gebildet werden.
2 Die Departemente werden durch Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
3 Verwaltungsobliegenheiten des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemein- den, interkantonalen und interkommunalen Organisationen oder gemischtwirt- schaftlichen Unternehmen übertragen werden. Ausnahmsweise können auch privat- rechtliche Organisationen mit der Erfüllung solcher Aufgaben betraut werden, so- fern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sicher- gestellt sind.
§ 94 6. Organisations- und Anstaltsrecht
1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und des Beamten- rechts durch Gesetz geregelt.
2 Unselbständige Anstalten können unter den Voraussetzungen, die für das Verord- nungsrecht des Regierungsrates massgebend sind, Bestimmungen über ihre Organi- sation und die Benützung ihrer Einrichtungen erlassen.
3 Selbständige Anstalten legen im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation und die ihnen zukommenden Gebühren fest.
Die Gerichte
§ 95 1. Richterliche Unabhängigkeit
1 Die Gerichte sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
2 Sie sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
§ 96 2. Justizverwaltung63
1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden plant die Justizleitung die Tätigkeiten der Gerichte, setzt deren Budgets fest und übt die Aufsicht aus. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.64
2 Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversamm- lung angehören.
§ 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht.
Allgemeines
1 Die Gerichte sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll verlässlich und rasch Recht gesprochen werden können.65
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
2 Der Kanton sorgt für unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen.
3 Es bestehen Gerichte für die Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Gericht kann für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
4 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an staatliche Gerichte weiterge- zogen werden.
5 Die Justizleitung kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die be- triebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.66
§ 98 b) Zivilgerichte
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a.67 die Schlichtungsbehörden;
die Bezirksgerichtspräsidenten;
die Bezirksgerichte;
cbis.68 die Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Obergericht;
das Obergericht.
2 Arbeitsrechtliche, handelsrechtliche, mietrechtliche und versicherungsrechtliche Streitigkeiten können besonderen Gerichten zugewiesen werden.69
§ 99 c) Strafgerichte
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a.70 das Zwangsmassnahmengericht; abis.71 die Bezirksgerichtspräsidenten;
b. die Bezirksgerichte;
c. …72
d. das Obergericht.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
In Kraft seit 1. Jan. 2003.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
2 Das Gesetz kann kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden ermächti- gen, geringfügige Bussen auszufällen.
3 Die Strafkompetenz für die vom Bundesrecht vorgesehenen Bussen des Steuer- strafrechts wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung kann durch das Gesetz den Steuerbehörden und den Verwaltungsgerichten zugewiesen werden.73
§ 10074 d) Verwaltungsgerichte
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
das Spezialverwaltungsgericht;
das Obergericht;
das Justizgericht.
2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes.
3 Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisati- onen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Ombudsmann
§ 101 Ombudsmann
Durch Gesetz kann das Amt des kantonalen Ombudsmannes geschaffen werden.
Sechster Abschnitt: Die Gliederung des Kantons
Die Bezirke
§ 10275 Stellung und Aufgaben
Die Bezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen des Kantons für Aufgaben der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und für Wahlen. Es bestehen Bezirks- gerichte.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 5 1107).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013.
§ 103 Bestand
1 Der Kanton wird in die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufen- burg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen und Zurzach eingeteilt.
2 Die Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken sowie Grenzänderungen erfolgen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Dekret. Lehnt eine Gemeinde die Zuteilung ab, unterliegt der Beschluss des Grossen Rates der fakultativen Volksab- stimmung.76
Die Gemeinden
§ 104 Stellung und Aufgaben
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie för- dern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner.
2 Die Einwohnergemeinden versehen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen.
3 Die Ortsbürgergemeinden verwalten das Ortsbürgergut, unterstützen die Einwoh- nergemeinden und fördern das Kulturleben.
§ 105 Bestand
1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung der Einwohner- gemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Grossen Rates erforderlich.
2 In einer Einwohnergemeinde gibt es nur eine einzige Ortsbürgergemeinde. Orts- bürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden verei- nigen, wenn beide Gemeinden es beschliessen.
§ 106 Selbständigkeit
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.
2 Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum.
§ 107 Organisation
1 Notwendige Organe jeder Gemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, der Gemeinderat und der Gemeindeammann.
2 Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 4, 2011 8041).
§ 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse77
1 Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Er kann Gemeindezusammenschlüsse unterstützen.78
2 Mehrere Gemeinden können sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu Gemein- deverbänden zusammenschliessen. Die Organisation wird in Satzungen getroffen, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.
3 Durch Gesetz können die Gemeinden verpflichtet werden, Gemeindeverbände zu bilden oder einem Gemeindeverband beizutreten.
4 Die Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden haben in den Gemeinde- verbänden nach Massgabe des Gesetzes Wahl-, Antrags- und Entscheidungsrechte.
Siebenter Abschnitt: Staat und Kirche
§ 109 Religionsgemeinschaften
1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche werden als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und ei- gener Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2 Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlich- rechtlich anerkennen, womit für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss zur Anwendung kommen.
3 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. Sie haben die Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu lassen.
§ 110 Selbständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokra- tischen Grundsätzen selbständig.
2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmi- gung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationssta- tut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.
3 Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende Organ und erlässt das Organisationsstatut.
§ 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen
1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden.
3 Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.
§ 112 Kirchgemeinden
1 Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts aus Kirchgemeinden zusammen.
2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer.
§ 113 Finanzwesen
1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben.
2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und Veran- lagung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steuerfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen.
3 Den Landeskirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen.
4 Die Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden be- sorgt.
5 Die Landeskirchen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Ein- künfte selbständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffent- lichen Gutes und öffentlicher Einkünfte gelten.
§ 114 Rechtsschutz
1 Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsange- hörigen und der Kirchgemeinden besorgt.
2 Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Or- ganisationsstatut zu.
§ 115 Verhältnis zum Bistum Basel
Die Bistumsverhältnisse der römisch-katholischen Landeskirche richten sich nach den Übereinkommen der Diözesanstände unter sich und mit der Kurie. Die Vertre- tung des Kantons in der Diözesankonferenz des Bistums Basel wird durch Abgeord- nete der römisch-katholischen Landeskirche besorgt.
Achter Abschnitt: Finanzordnung
§ 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine aus- reichende Kontrolle zu überprüfen.
2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Aufgaben- und Fi- nanzplanung, die mit der Finanzplanung des Bundes in Einklang zu halten ist.
3 Die Aufgaben und Ausgaben sind laufend auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäs- sigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und ihre Tragbarkeit hin zu über- prüfen.
§ 117 Gesetzliche Grundlagen
1 Der kantonale Finanzhaushalt, die Erhebung von kantonalen Abgaben und der Fi- nanzausgleich sind durch Gesetz zu regeln. Der Grosse Rat ist ermächtigt, den Steu- erfuss innerhalb eines durch das Gesetz begrenzten Rahmens festzusetzen.
2 Die Gemeinden beziehen ihre Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss fest.
§ 118 Beschaffung der Mittel
1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen ihre Mittel durch:
die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beitragen;
die Erträgnisse des Vermögens;
Beiträge und Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperschaften, Unterneh- mungen und Einrichtungen;
die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
2 Gemeindeverbände bestreiten ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen.
§ 119 Gestaltung der Steuern
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Solidarität und der Lei- stungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.
2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirt- schaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind wirksam zu ahnden.
§ 120 Finanzausgleich
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbela- stung und in den Leistungen der Gemeinden zustande gebracht und die zeitgemässe Entwicklung der Gemeinden ermöglicht werden.
3 An die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen können aufgrund des Gesetzes Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
Neunter Abschnitt: Die Revision der Verfassung
§ 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
§ 122 2. Teilrevisionen
1 Die Teilrevisionen der Verfassung werden auf dem Wege der Gesetzgebung mit obligatorischer Volksabstimmung vorgenommen.
2 Gegenstand einer Teilrevision können sein:
eine einzelne Verfassungsbestimmung; oder
eine Mehrzahl von Verfassungsbestimmungen, die einen einheitlichen Rege- lungsbereich ausmachen.
§ 123 3. Totalrevisionen.
Einleitung einer Totalrevision
1 Das Volk entscheidet aufgrund eines Volksinitiativbegehrens oder eines Beschlus- ses des Grossen Rates vorweg, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten ist.
2 Die Totalrevision ist durch einen Verfassungsrat vorzunehmen.
§ 124 b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat
1 Der Verfassungsrat wird auf Anordnung des Regierungsrates aus allen Stimmbe- rechtigten in derselben Mitgliederzahl und auf die gleiche Weise wie der Grosse Rat gewählt.
2 Der Verfassungsrat erlässt eine Geschäftsordnung und bestimmt sein Verfahren.
§ 125 c) Volksabstimmung
Die revidierte Verfassung unterliegt der Volksabstimmung.
Zehnter Abschnitt: Übergangsordnung
§ 126 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar des der Gewährleistung durch die Bundes- versammlung79 folgenden Jahres in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt ist die Staatsverfassung vom 23. April 188580 des Kantons Aargau aufgehoben.
§ 126a81 Personen- und Funktionsbezeichnungen
Die in der Kantonsverfassung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 127 Aufhebung bisherigen Rechts
Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Übergangsord- nung.
§ 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Erlasse, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr vorgesehenen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben weiter in Kraft.
2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die nach dieser Verfassung der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung abgeändert werden.
3 Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungs- mässigen Grundlage im Sinne von § 26 Absatz 1 dieser Verfassung entbehren, blei- ben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
4 Auf die Änderung bisheriger internationaler und interkantonaler Verträge findet
§ 82 Absatz 3 dieser Verfassung Anwendung.
5 Dem Grossen Rat unterbreitete Anträge auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen oder zur Fassung von Beschlüssen nach § 63 dieser Verfassung werden nach bishe- rigem Recht behandelt, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsän- derung vom 18. Dezember 2001 beim Grossen Rat hängig waren.82
§ 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen
1 Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung fallen Ermächtigungen des Grossen Rates und des Regierungsrates zur Ausgabenbewilligung, Anleihens-
Die Gewährleistung erfolgte am 15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1131).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
aufnahme und Rechtssetzung dahin, soweit sie § 63 Absätze 1, 2 und 3, § 78 Ab-
sätze 1 und 2 oder § 91 Absatz 2 dieser Verfassung nicht entsprechen.
2 Der Grosse Rat kann innert fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an ge- rechnet, solche Ermächtigungen der Behörden den Bestimmungen von § 63 Absätze 2 und 3, § 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 anpassen. Soweit diese Beschlüsse nicht als Dekrete und Verordnungen gemäss. 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 ergehen können, unterliegen sie der Volksabstimmung gemäss § 63 Absatz 1 und. 131 dieser Verfassung.
§ 130 Erlass neuen Rechts
1 Ist neues Recht zu erlassen, so haben es die Behörden beförderlich auszuarbeiten.
2 Die Gesetzgebung zu § 69 Absätze 3 und 4 ist spätestens bis ein Jahr vor Beginn der Amtsperiode 1985/89 der Volksabstimmung zu unterbreiten.
3 Die Landeskirchen haben ihre Organisationsstatute innert drei Jahren, vom In- krafttreten dieser Verfassung an gerechnet, dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen
Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gelten für das Recht, fakultative Volks- abstimmungen gemäss § 63 Absatz 1 dieser Verfassung zu begehren, folgende Be- stimmungen:
Die Referendumsfrist dauert 90 Tage ab amtlicher Veröffentlichung der dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse und Beschlüsse.
Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunter- schrift auf Unterschriftenlisten.
Jede Unterschriftenliste muss die Bezeichnung des referendumspflichtigen Erlasses oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat, die Einwohnergemeinde der stimmberechtigten Unterzeichner sowie den Hinweis darauf enthalten, dass sich strafbar macht, wer das Er- gebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB83).
Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und alle weitern zur Feststellung der Iden- tität nötigen Angaben, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse, machen. Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei der Einwohnergemeinde, in welcher die Unterzeichner stimmberechtigt sind, zuzustellen. Der Gemeindeschreiber bescheinigt kos- tenlos das Stimmrecht der in der Einwohnergemeinde stimmberechtigten Unterzeichner, worauf die Unterschriftenlisten umgehend den Absendern zu- rückzugeben sind.
Die Stimmrechtsbescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der be- scheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unter- schrift des Gemeindeschreibers sowie den Stempel des Bescheinigenden aufweisen.
Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in Bst. c und d dieses Paragraphen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben. Hat der Stimmberechtigte mehrfach unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift be- scheinigt.
Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staats- kanzlei einzureichen.
Die Staatskanzlei kann Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referendumsfrist beheben lassen, soweit das Zustandekommen des Referen- dums davon abhängt.
Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die gestellten Erfordernisse nicht erfüllen oder nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, un- gültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt der Regierungsrat fest, ob das Refe- rendum gültig zustande gekommen ist, und veröffentlicht die entsprechende Verfügung unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschrif- ten im Amtsblatt des Kantons Aargau.
§ 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen
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4 Die Amtsperiode der in § 61 Abs. 1 Bst. a, c, e und f genannten Behördenmitglie- der, der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte sowie der Schulrätin- nen und Schulräte, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2016. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2017.85
5 Die Amtsperiode der vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeitenden des Kantons, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2018. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019.86
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 3, 2012 8513).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).