Constitution of the Canton of Appenzell Ausserrhoden 2015
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden 1995
Im Vertrauen auf Gott wollen wir, Frauen und Männer von Appenzell Ausserrhoden, die Schöpfung in ihrer Vielfalt achten.
Wir wollen, über Grenzen hinweg, eine freiheitliche, friedliche und gerechte Lebensordnung mitgestalten.
Im Bewusstsein, dass das Wohl der Gemeinschaft und das Wohl der Einzelnen untrennbar miteinander verbunden sind, geben wir uns folgende Verfassung:
Grundsätze
Art. 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden
1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist ein freiheitlicher, demokratischer und so- zialer Rechtsstaat.
2 Er ist ein eigenständiger Teil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und arbeitet mit dem Bund, mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zu- sammen.
3 Er beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.
Art. 2 Kantonsgebiet
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht aus den Gemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen, Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Wal- zenhausen und Reute.
Art. 3 Bürgerrecht
1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.
2 Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 30. April 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 866, I 1021).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Grundrechte
Art. 4 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner politischen, religiö- sen oder weltanschaulichen Überzeugung, seiner Lebensform oder seiner körperli- chen und geistigen Anlagen diskriminiert werden.
Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.
2 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwer- tige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
4 Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen und Män- nern wahrgenommen werden.
Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.
2 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.
Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot
1 Der Schutz vor staatlicher Willkür und der Schutz von Treu und Glauben sind ge- währleistet.
2 Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig.
Art. 9 Persönliche Freiheit
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind unzuläs- sig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldegeheimnisses.
Art. 10 Ehe und Zusammenleben
1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.
Art. 11 Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
Art. 12 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2 Staatliche Kontrolle von Meinungsäusserungen zwecks Einflussnahme auf den In- halt ist nicht zulässig.
3 Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rahmen des Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 13 Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
1 Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Befugnis zu unterrichten sind ge- währleistet.
2 Jede in Forschung und Lehre tätige Person ist verpflichtet, ihre Verantwortung ge- genüber dem Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensgrund- lagen wahrzunehmen.
Art. 14 Kunstfreiheit
Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.
Art. 15 Datenschutz
1 Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten.
2 Sie erhält Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden und kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
Art. 16 Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dafür Unter- schriften zu sammeln. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben die Pflicht, Petitionen inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.
Art. 17 Vereins- und Versammlungsfreiheit
1 Die Vereins- und die Versammlungsfreiheit sind gewährleistet.
2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeinde- reglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein ge- ordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung Dritter zumutbar erscheint.
Art. 18 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich- kommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 19 Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit
Die freie Wahl des Berufes, die freie wirtschaftliche Tätigkeit sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.
Art. 20 Justizgrundsätze
a. Rechtsschutz
1 Jede Person hat ein Recht auf unabhängige und unparteiische, vom Gesetz vorge- sehene Richter und Richterinnen.
2 Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.
3 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechts- kräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
4 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf einen begrün- deten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 21 b. Garantien beim Freiheitsentzug
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wurde, muss in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und die ihr zustehenden Rechte in- formiert werden. Sie hat das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3 Jede in Haft gesetzte und einer Straftat verdächtigte Person muss so rasch wie möglich durch eine richterliche Instanz angehört werden.
4 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat das Recht auf einen Rechtsbeistand sowie auf Überprüfung des Freiheitsentzuges in einem raschen und einfachen ge- richtlichen Verfahren.
5 Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und allenfalls Genugtuungspflicht des Staates.
6 Der freie Verkehr mit dem Rechtsbeistand darf nur bei Gefahr des Missbrauchs und nur soweit eingeschränkt werden, als das Gesetz es zulässt.
Art. 22 Geltung der Grundrechte
1 Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung wirksam.
2 Sie gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
3 Urteilsfähige Unmündige können diejenigen Grundrechte, die ihnen um ihrer Per- sönlichkeit willen zustehen, selbständig geltend machen.
Art. 23 Schranken der Grundrechte
1 Wer Grundrechte beansprucht, ist verpflichtet, die Grundrechte anderer zu achten.
2 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und
verhältnismässig sind.
3 Auf die gesetzliche Grundlage einer Grundrechtseinschränkung kann in Fällen ern- ster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr vorübergehend verzichtet werden.
4 Der Kerngehalt eines Grundrechtes darf in keinem Fall beeinträchtigt werden.
Sozialrechte und Sozialziele
Art. 24 a. Sozialrechte
1 Jede Person hat bei Notlagen, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, An- spruch auf ein Obdach, auf grundlegende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie auf eine seinen Fähigkei- ten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der obligatorischen Schulzeit.
3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.
Art. 25 b. Sozialziele
Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung der privaten Initiative und der per- sönlichen Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel zum Ziel, dass
alle ihren Unterhalt durch Arbeit bestreiten können;
alle in angemessener Weise wohnen können;
alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;
Eltern vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;
alle Menschen, die wegen Alters, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinde- rung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.
Persönliche Pflichten
Art. 26
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen für künftige Generatio- nen.
2 Für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben kann das Gesetz die Bevölkerung zu persönlicher Dienstleistung verpflichten. Anstelle der Realleistung kann eine Ersatz- abgabe erhoben werden.
Öffentliche Aufgaben
Grundsätze
Art. 27
1 Öffentliche Aufgaben sind so zu erfüllen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen geschont und erhalten werden; sie orientieren sich an den Bedürfnissen und an der Wohlfahrt aller.
2 Bestehende wie neue Aufgaben sind dauernd daraufhin zu überprüfen, ob sie not- wendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und zweckmässig erfüllt werden können.
3 Der Kanton erfüllt nur Aufgaben, die nicht ebensogut von den Gemeinden oder von Privaten wahrgenommen werden können. Er fördert private Initiative und persönli- che Verantwortung und strebt regionale Zusammenarbeit an.
Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 28 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
1 Der Kanton gewährleistet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2 Er trifft Massnahmen für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen.
Art. 29 Umwelt- und Naturschutz
1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen ge- sund zu erhalten und wo möglich wieder herzustellen. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
2 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebens- räume in ihrer Vielfalt.
3 Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.
4 Kanton und Gemeinden können zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Einschränkung von Abfällen und Schadstoffen Lenkungsmassnahmen ein- führen.
5 Sie fördern die Selbstverantwortung und können Organisationen unterstützen, die sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen.
6 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacher- prinzip zu tragen.
7 Schädliche und lästige Emissionen sollen an der Quelle erfasst, verhindert oder zumindest verringert werden.
Art. 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der schüt- zenswerten Landschafts- und Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenkmäler.
2 Sie arbeiten mit privaten Organisationen zusammen und können sich an der Finan- zierung beteiligen.
Art. 31 Raumordnung und Bauwesen
1 Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweck- mässige und haushälterische Nutzung des Bodens und den Schutz der Landschaft si- cher.
2 Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art ist auf die Umgebung Rück- sicht zu nehmen.
Art. 32 Verkehr
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltschonende und sichere Verkehrs- ordnung und Erschliessung für alle Verkehrsteilnehmer.
2 Sie fördern die Umlagerung vom individuellen auf den kollektiven Verkehr, soweit dafür wesentliche öffentliche Gesamtinteressen bestehen.
Art. 33 Wasser, Energie, Abfall
a. Wasser
1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung und setzen sich für eine sparsame Verwendung des Wassers ein.
2 Sie wirken auf eine möglichst geringe Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
Art. 34 b. Energie
1 Kanton und Gemeinden fördern die sichere, umweltschonende Versorgung mit Energie und deren sparsame und rationelle Verwendung.
2 Sie fördern insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien.
Art. 35 c. Abfall
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und zu deren Wiederverwertung.
2 Sie sorgen für eine fachgerechte Entsorgung.
Art. 36 Erziehung und Bildung
a. Grundsätze
1 Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwort- lichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern.
2 Die Schule unterstützt die Eltern bei der Erziehung; sie vermittelt in Verbindung mit ihnen eine den Anlagen und Möglichkeiten der Kinder entsprechende Bildung.
Art. 37 b. Schule
1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen.
2 Sie können Beiträge an Privatschulen leisten.
3 Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Ko- sten anerkannte Privatschulen zu besuchen.
Art. 38 c. Weitere Aufgaben
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die Aus- und Weiterbildung sowie die Er- wachsenenbildung.
2 Der Kanton sorgt für den Zugang zu den Universitäten und zu den Hoch- und Fachschulen.
3 Er setzt sich für Zusammenarbeit im Schul- und Bildungswesen ein.
Art. 39 Soziales
a. Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden unterstützen in Zusammenarbeit mit anderen Organisatio- nen hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie sind bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen und fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
4 Der Kanton beaufsichtigt die Heime.
Art. 40 b. Arbeit
1 Kanton und Gemeinden koordinieren und unterstützen die Stellenvermittlung, die berufliche Umschulung sowie die Wiedereingliederung Arbeitsloser.
2 Bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern bietet der Kanton seine Hilfe an.
Art. 41 c. Familie, Jugend und Betagte
1 Kanton und Gemeinden unterstützen Familien und andere Lebensgemeinschaften mit Kindern in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie können die Schaffung geeigneter Bedingungen für die Betreuung von Kindern unterstützen.
2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Anliegen und Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an.
Art. 42 d. Behinderte
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Schulung sowie die berufliche und soziale Eingliederung Behinderter.
Art. 43 Wirtschaftsordnung
a. Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und setzen sich für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ein.
2 Sie können Organisationen unterstützen, welche die wirtschaftliche Entwicklung fördern.
3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Milderung von Wirtschaftskri- sen und deren Folgen.
Art. 44 b. Land- und Forstwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer leistungsfähigen und den topo- graphischen Verhältnissen angepassten Land- und Forstwirtschaft.
2 Er unterstützt insbesondere eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Bewirt- schaftung und eine breite bäuerliche Grundausbildung.
3 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Erholungs- funktion.
Art. 45 c. Kantonalbank
Der Kanton kann sich an einer Bank zur Deckung der Geld- und Kreditbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Kanton beteiligen; er kann eine solche Bank auch selbst betreiben.
Art. 46 d. Versicherung
1 Der Kanton kann eine Anstalt, die Gebäude, Land und Kulturen gegen Schäden versichert, betreiben oder sich an einer solchen beteiligen.
2 Der Versicherungsschutz für Gebäude und Land ist obligatorisch.
Art. 47 e. Regalien
1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung folgende Re- galrechte zu:
Wasserregal,
Jagd- und Fischereiregal,
Bergregal, einschliesslich Lagerung von Stoffen im Erdinnern und Nutzung der Erdwärme,
Salzregal.
2 Er kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder es den Gemeinden oder Privaten übertragen.
3 Bestehende private Rechte bleiben vorbehalten.
Art. 48 Gesundheitswesen
1 Kanton und Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausreichende, ko- stenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung.
2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der privaten und öffentlichen Einrichtun- gen im Kanton und in der Region.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Selbstverantwortung; sie unterstützen die Ge- sundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung und bekämpfen die Suchtgefahren.
4 Kanton und Gemeinden fördern die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege.
5 Der Kanton beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesund- heitswesens, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.
6 Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet.
Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung
1 Kanton und Gemeinden fördern die Kultur.
2 Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit.
3 Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung.
Volksrechte
Stimmrecht
Art. 50
Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückge- legt haben.
Volksinitiative
Art. 51 a. Gegenstand, Unterschriftenzahl
1 Mit einer Volksinitiative können verlangt werden:
die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung,
der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüs- sen, die der Volksabstimmung unterstehen.
2 Eine Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
Art. 52 b. Form
Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Total- revision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
Art. 53 c. Einheitsinitiative
Soweit mit einer Initiative nicht die Totalrevision oder ausdrücklich eine Teilrevision der Verfassung verlangt wird, entscheidet der Kantonsrat, ob die Vorlage auf Verfas- sungs- oder Gesetzesstufe auszuarbeiten ist.
Art. 54 d. Gegenvorschlag; doppeltes Ja
1 Der Kantonsrat kann Initiativen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Stimmberechtigten können gültig sowohl der Initiative als auch dem Gegen- vorschlag zustimmen und entscheiden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden sollten.
Art. 55 e. Verfahren
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen, der Kantonsrat über die Gültigkeit der Initiativen.
2 Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, wenn sie
dem Grundsatz der Einheit der Materie widerspricht,
übergeordnetem Recht widerspricht oder
undurchführbar ist.
3 Volksinitiativen sind möglichst rasch zu behandeln.
Mitwirkungsrechte
Art. 562 a. Volksdiskussion
Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder fakulta- tiven Referendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat persönlich begründen.
Art. 57 b. Vernehmlassungen
1 Bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie bei anderen wichtigen Gegenständen sind die interessierten Kreise zur Vernehmlassung einzuladen.
2 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu veröffentlichen.
Die Stimmberechtigten
Art. 58 und 59
Aufgehoben
Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen4
1 Die Stimmberechtigten entscheiden über:
die Total- oder Teilrevision der Verfassung;
und c.5 …
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000.
Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Grundsatzbeschlüsse;
Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen;
f.6 …
g.7 Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegen- vorschlag gegenüberstellt;
h.8 Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Artikel 60bis dem fakultativen Refe- rendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies ver- langt.
2 Die Stimmberechtigten wählen
a. die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet;
b.9 die Mitglieder des Obergerichtes;
c. den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amts- dauer von vier Jahren.
Art. 60bis 10 Fakultatives Referendum
Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über:
den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen;
interkantonale oder internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter.
Behörden
Allgemeines
Art. 6111 Gewaltenteilung
1 Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichte sind nach dem Grundsatz der Gewaltentei- lung organisiert.
2 Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000.
Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
Art. 61bis 12 Rechtsstaatliche Grundsätze
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, willkürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Regie- rungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden.
Art. 62 Wählbarkeit
Wählbar in kantonale Behörden sind die im Kanton Stimmberechtigten. Ausnahmen regelt das Gesetz.
Art. 63 Unvereinbarkeit
1 Niemand kann gleichzeitig angehören
a. dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einem kantonalen Gericht;
b.13 einem kantonalen Gericht und einem Gemeinderat oder dem Personal des Kantons und seiner Anstalten;
bbis.14 dem Kantonsrat und dem Personal des Kantons und seiner Anstalten in ei- ner durch das Gesetz bezeichneten leitenden oder den Regierungsrat unmit- telbar unterstützenden Stellung;
c. dem Regierungsrat und einem Gemeindeparlament oder einem Gemeinderat;
d.15 dem Kantonsgericht und dem Obergericht;
e.16 als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht.
2 Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft.17
Art. 64 Ausstand
1 Mitglieder von Behörden und Angehörige der kantonalen Verwaltung haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.
2 Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Art. 65 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der kantonalen Behörden beträgt vier Jahre.18
2 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.
Art. 6619
Art. 67 Informationspflicht, Öffentlichkeit
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden müssen das Volk frühzeitig und ausreichend informieren.
2 Die offizielle Information über Abstimmungsvorlagen soll eine freie Meinungsbil- dung ermöglichen.
3 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen regelt das Gesetz.
4 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates legen ihre Interessens- bindungen offen.20
Art. 68 Delegationen
1 Das Gesetz kann Befugnisse an den Kantonsrat oder an den Regierungsrat übertra- gen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlos- sen.21
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrates an den Regierungsrat übertragen werden.
3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf Departemente und andere Organe übertragen, wenn ihn der Kantonsrat dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung übertragen.22
Art. 69 Rechtssetzungsformen
Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechtes sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfas- sung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
die Grundzüge der Rechtsstellung der Einzelnen,
den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe,
Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen,
die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden,
die Anhandnahme einer neuen, dauernden Aufgabe.
Art. 70 Verantwortlichkeit
1 Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrneh- men, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.
3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten gegenüber dem Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrneh- men.
Der Kantonsrat
Art. 70bis 23 Stellung
Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die Oberauf- sicht.
Art. 71 Zusammensetzung, Wahl
1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern.
2 Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz.
3 Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Ge- meinden verteilt.
4 Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen.
5 Das Nähere regelt das Gesetz.
Art. 72 Zuständigkeiten
a. Aufsicht
1 Der Kantonsrat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der Gerichte.
2 Er führt die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die öffentlich-rechtli- chen Anstalten.
Art. 73 b. Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt
a. den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin sowie die übri- gen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros jeweils für ein Jahr;
abis.24 den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vize- präsidentinnen des Obergerichtes;
b.25 den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vize- präsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes;
bbis.26 die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden;
c.27 auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreibe- rin;
den Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdienstes;
die Finanzkontrolle;
das Datenschutz-Kontrollorgan.
2 Durch Gesetz können dem Kantonsrat weitere Wahlbefugnisse übertragen werden.
Art. 7428 c. Rechtssetzung
1 Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen.
2 Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums sowie Verordnun- gen im Rahmen von Verfassung und Gesetz.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
Art. 74bis 29 Aussenbeziehungen
1 Der Kantonsrat wirkt an der Gestaltung der Aussenbeziehungen mit.
2 Er genehmigt oder kündigt interkantonale und internationale Verträge. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
3 Er begleitet Vorhaben zur interkantonalen oder internationalen Zusammenarbeit.
Art. 75 d. Planung
Der Kantonsrat berät die Sach-, Finanz- und Investitionsplanung sowie weitere grundlegende Planungen des Regierungsrates.
Art. 76 e. Finanzkompetenzen
1 Der Kantonsrat beschliesst unter Beachtung des Finanzplanes über den Voran- schlag und den Steuerfuss.
2 Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beschliesst er über:
neue einmalige Ausgaben für den gleichen Gegenstand im Betrag von 1– 5 Prozent einer Steuereinheit;
neue wiederkehrende Ausgaben im Betrag von 0,5–1 Prozent einer Steuer- einheit.
Art. 77 f. Weitere Befugnisse
1 Der Kantonsrat:
übt die den Kantonen von der Bundesverfassung30 eingeräumten Mitwir- kungsrechte aus;
fasst Grundsatzbeschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten;
beschliesst über Begnadigungen;
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Be- hörden;
e.31 genehmigt die Staatsrechnung.
1bis Ist ein Mitglied des Regierungsrates offensichtlich und dauerhaft nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, kann der Kantonsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder die Amtsunfähigkeit feststellen.32
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
2 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Vorbereitung seiner Geschäfte be- auftragen.
3 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 7833 Organisation
Grundsätze
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates.
2 Der Kantonsrat verfügt über einen Parlamentsdienst.
Art. 79 b) Kommissionen34
1 Der Kantonsrat kann ständige Kommissionen einsetzen und mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte besondere Kommissionen betrauen.
2 Regierungsrat und Verwaltung erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.
3 Das Gesetz kann den Kommissionen einzelne untergeordnet Befugnisse übertragen. Die Delegation von rechtsetzenden Befugnissen ist ausgeschlossen.35
Art. 80 c) Stellung des Regierungsrates36
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil.
2 Sie haben beratende Stimme und das Antragsrecht.
Art. 81 d) Immunität, Instruktionsverbot37
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sind in ihren Äusserun- gen im Rat und in den Kommissionen frei und können dafür nur strafrechtlich ver- folgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmit- glieder dazu ihre Ermächtigung erteilen.
2 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen und beraten ohne Instruktion.38
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
Der Regierungsrat
Art. 82 Stellung
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt gemäss Gesetz die Staats- anwaltschaft und die Gemeinden.39
Art. 83 Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl40
1 Der Regierungsrat besteht aus fünf vollamtlichen Mitgliedern.41 1bis Eine Wiederwahl ist dreimal möglich.42
2 …43
3 Der Kantonsrat regelt die Besoldung und die berufliche Vorsorge.
Art. 84 Das Landammannamt
1 Wer das Landammannamt innehat, präsidiert den Regierungsrat.
2 Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Regierungsrates.
3 Die Wahl ins Landammannamt findet alle zwei Jahre statt. Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer ist für eine Amtsdauer auszusetzen.44
Art. 8545
Art. 86 Zuständigkeiten
a. Planung und Koordination
1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Stimmbe- rechtigten und des Kantonsrates die Ziele und Mittel des staatlichen Handelns.46
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, mit Wirkung seit 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).
2 Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Er führt die mittelfristige Sach- und Terminplanung und erstellt zuhanden des Kantonsrates einen Finanzplan, einen Investitionsplan und weitere grundlegende Pläne.
Art. 87 b. Rechtssetzung
1 Der Regierungsrat entwirft zuhanden des Kantonsrates Erlasse und Beschlüsse.
2 …47
3 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.
4 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann er, soweit dies zur Einführung übergeordneten Rechts nötig ist, Verordnungen erlassen; diese sind ohne Verzug ins ordentliche Recht überzuführen.
5 Zum Vollzug übergeordneten Rechts kann er die notwendigen Bestimmungen erlassen, soweit sich diese auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Behörden beschränken.48
Art. 87bis 49 Aussenbeziehungen
1 Der Regierungsrat gestaltet die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kan- tonen und mit dem Ausland und vertritt den Kanton nach aussen.
2 Er schliesst und kündigt interkantonale und internationale Verträge über Gegen- stände, die im Rahmen seiner ordentlichen Zuständigkeit liegen.
3 Er setzt sich für die kantonalen Interessen gegenüber dem Bund ein.
4 Er wahrt die Mitwirkungsrechte des Kantonsrates.
Art. 88 c. Finanzkompetenzen
1 Der Regierungsrat erstellt zuhanden des Kantonsrates den Voranschlag und die Staatsrechnung.
2 Er beschliesst über
gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne Beschrän- kung;
neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1 Prozent einer Steuereinheit;
neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 0,5 Prozent einer Steu- ereinheit.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015.
Art. 89 d. Weitere Befugnisse
1 Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer ande- ren Stelle zugewiesen sind.
2 Insbesondere obliegen ihm
a. die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b.50 …
die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden;
der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Standesrefe- rendums in dringlichen Fällen;
e.51 der Vollzug der Gesetzgebung sowie der rechtskräftigen Urteile;
die Erteilung des Landrechts;
die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür keine andere Stelle zuständig ist;
die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kantonsrat.
3 Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse übertragen werden.
Art. 90 e. Ausserordentliche Lagen
1 Der Regierungsrat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Mass- nahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
2 Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
Art. 91 Kollegialprinzip
Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
Art. 92 Kommissionen
Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können ständige be- ratende Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorberei- tung einzelner Geschäfte betraut werden.
Art. 93 Kantonale Verwaltung
1 Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).
2 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation und das Verwal- tungsverfahren.
3 Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle des Regierungsrates und des Kan- tonsrates ist die Kantonskanzlei, die vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin geleitet wird.
8.4 Die Gerichte
Art. 94 Gerichtliche Organe
1 Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a.52 die Schlichtungsbehörden in Zivilsachen;
b.53 …
c.54 das Kantonsgericht zur Beurteilung von Zivil- und Strafsachen in erster In- stanz;
d.55 das Obergericht als einzige oder Rechtsmittelinstanz in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
e 56 …
2 Das Gesetz regelt Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten.
3 Der Kantonsrat regelt die Besoldung, die berufliche Vorsorge und die Entschädi- gungen der Mitglieder der Gerichte.57
Art. 95 Begründungspflicht
1 Die Urteile sind schriftlich zu begründen.
2 Ausnahmen regelt das Gesetz.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Finanzordnung
Art. 96 Allgemeine Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen.
2 Sie sorgen für eine umfassende Finanz- und Investitionsplanung.
3 Neue Aufgaben dürfen erst übernommen werden, wenn ihre Finanzierung geregelt ist.
4 Verwaltungsunabhängige Kontrollorgane prüfen, ob der Finanzhaushalt gesetz- mässig geführt wird.
5 Das Nähere regelt das Gesetz.
Art. 97 Mittelbeschaffung
Der Kanton beschafft sich seine Mittel
durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
aus Vermögenserträgen;
aus Leistungen des Bundes und Dritter;
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 98 Steuern und Abgaben
1 Kanton und Gemeinden besteuern das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital juristischer Personen.
2 Durch Gesetz können weitere kantonale und kommunale Steuern und Abgaben eingeführt werden.
3 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
Art. 99 Ausgaben
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen entsprechenden Kredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
Gemeinden
Art. 100 Einwohnergemeinde
1 Einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde.
2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sie erfüllt alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrge- nommen werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben.
Art. 101 Gemeindeautonomie
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang ist durch das kanto- nale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2 Alle kantonalen Organe wahren eine möglichst grosse Selbständigkeit der Gemein- den.
Art. 102 Organisation
1 Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in einer Gemeindeordnung fest.
2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer Gültig- keit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen.
Art. 103 Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton
1 Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter sich, mit dem Kanton und allenfalls mit ausserkantonalen Gemeinden zusammen.
2 Sie können mit Zustimmung des Regierungsrates Zweckverbände gründen oder sich zu anderen Organisationen zusammenschliessen.
3 Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder meh- rere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 104 Finanzausgleich
Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuerbelastung unter den Gemeinden anzustreben.
Art. 105 Stimmrecht
1 Das Stimmrecht in der Gemeinde steht allen Personen zu, die in kantonalen Ange- legenheiten stimmberechtigt sind.
2 Die Gemeinden können das Stimmrecht ausserdem Ausländerinnen und Auslän- dern erteilen, die seit zehn Jahren in der Schweiz und davon seit fünf Jahren im Kanton wohnen und ein entsprechendes Begehren stellen.
Art. 106 Initiativrecht
1 Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Regle- menten oder Beschlüssen verlangt werden, die dem obligatorischen oder dem fakul- tativen Referendum unterliegen.
2 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ein- gereicht werden.
3 Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vorschrif- ten verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, ist sie nur als allge- meine Anregung zulässig.
4 Die Artikel 51 Absatz 1, 52, 54 und 55 gelten im übrigen sinngemäss.
Art. 107 Gemeindegesetz
Das Gesetz regelt insbesondere die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Auf- sicht über die Gemeinden sowie das Finanzwesen.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Art. 108
Nach Massgabe des Gesetzes können öffentliche Aufgaben von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.
Staat und Kirche
Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Art. 109 a. Grundsatz; Selbständigkeit
1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die kirchlichen Körperschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.
3 Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können nicht an staatliche Stellen weitergezogen werden.
Art. 110 b. Zugehörigkeit
Die Zugehörigkeit zu einer Kirche regelt sich nach deren Verfassung. Das Recht, durch schriftliche Erklärung aus einer Kirche auszutreten, ist gewährleistet.
Andere Religionsgemeinschaften
Art. 111
Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem zivilen Recht. Sie können vom Kantonsrat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt werden, wenn ihre Verfassung dem kantonalen und dem Bundesrecht nicht widerspricht.
Revision der Verfassung
Art. 112 Grundsatz
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Verfassungsrevisionen werden auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen.
Art. 113 Teilrevision
Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammen- hängende Bestimmungen umfassen.
Art. 114 Totalrevision
1 Der Kantonsrat prüft in Zeitabständen von jeweils 20 Jahren nach Inkrafttreten die- ser Verfassung, ob eine Totalrevision an die Hand genommen werden soll.
2 Die Frage, ob eine Totalrevision durchzuführen sei, ist den Stimmberechtigten vor- zulegen. Diese entscheiden ferner, ob der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll.58
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 115 Bürgergemeinden
1 Bestehende Bürgergemeinden gelten ohne weiteres als aufgelöst, wenn sie nicht in- nert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung durch Beschluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt werden.
2 Mit der Auflösung der Bürgergemeinde tritt die Einwohnergemeinde vollumfäng- lich in deren Rechte und Pflichten ein.
Art. 116 Kirchliche Gebäulichkeiten
In den Gemeinden, in denen die kirchlichen Gebäulichkeiten im Eigentum der Ein- wohnergemeinde stehen, ist innert einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung eine Sicherung der bisherigen Mitbenutzungsrechte sowie eine Verein- barung über Benutzung und Unterhalt zu treffen.
Art. 11759
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, mit Wirkung seit 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514).
Art. 117bis 60
Art. 117ter Amtsdauer
1 Die durch diese Teilrevision der Verfassung geschaffenen Unvereinbarkeiten sind auf Ende der laufenden Amtsdauer zu beheben.
2 Die für die laufende Amtsdauer gewählten Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision der Verfassung bis zum Ablauf der Amtsdauer Mitglieder des Obergerichtes.
3 Die von den Stimmberechtigten der Gemeinden gewählten Vermittler und Vermitt- lerinnen behandeln die bei ihnen bis zum 31. Dezember 2010 eingehenden Vermitt- lungsbegehren bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.
Art. 118 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
1 Diese Verfassung tritt nach ihrer Gewährleistung durch die Bundesversammlung am 1. Mai 1996 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden vom 26. April 1908 aufgehoben.