The Constitution of the Canton of Bern
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Bern 1993
In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenleben,
gibt sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung:
1 Allgemeine Grundsätze
Der Kanton Bern
Verhältnis zum Bund und zu den anderen Kantonen
Kantonsgebiet
Art. 1
1 Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimm- berechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 2
1 Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossen- schaft.
2 Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der fran- zösischsprachigen Schweiz.
Art. 3
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert.2
3 Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 1994 (BBl 1994 III 1883; I 401).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
Minderheiten
Berner Jura
Sprachen
Art. 4
1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Min- derheiten ist Rechnung zu tragen.
2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden.
Art. 5
1 Dem Berner Jura, der die Verwaltungsregion Berner Jura bildet, wird eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.3
2 Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.
Art. 6
1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.
2 Die Amtssprachen sind:
a. das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura;
b. das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne;
c. das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.4
3 Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:
a. das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen;
b. das Deutsche für die übrigen Gemeinden.5
4 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.6
5 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.73 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
6 Ursprünglich Abs. 3.
7 Ursprünglich Abs. 4.
Bürgerrecht
Pflichten
Menschenwürde
Art. 7
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.8
2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindes- tens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b. Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leis- tungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c. nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d. nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schwei- zerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e. nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.9 4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.10
Art. 8
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
2 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verant- wortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.
2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele
2.1 Grundrechte
Art. 9
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1, 2014 9091).
9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1, 2014 9091).
10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 11. Dez. 2013.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1, 2014 9091).
Rechtsgleichheit
Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und Glauben
Persönlichkeits- rechte
Ehe und gemein- schaftliches Zusammenleben
Glaubens-
und Gewissens- freiheit
Sprachenfreiheit
Niederlassungs- freiheit
Art. 10
1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbeson- dere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in kei- nem Fall zulässig.
2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf glei- chen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
Art. 11
1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
2 Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.
Art. 12
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 13
1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusam- menlebens ist gewährleistet.
Art. 14
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind ge- währleistet.
2 In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.
Art. 15
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 16
Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet.
Meinungs- und Informations- freiheit
Datenschutz
Versamm- lungs- und Vereinsfreiheit
Petitionsrecht
Unterrichts- und Wissen- schaftsfreiheit
Art. 17
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehin- dert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2 Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 18
1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
2 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.
3 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.
Art. 19
1 Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Ver- einigungen fernzubleiben.
2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchti- gung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.
Art. 20
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
2 Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.
3 Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jah- res geprüft und beantwortet werden.
Art. 21
1 Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet.
2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.
Kunstfreiheit
Wirtschafts- freiheit
Eigentums- garantie
Garantien bei Freiheits- entzug
Art. 22
Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.
Art. 23
1 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirt- schaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerk- schaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.
2 Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.
Art. 24
1 Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar.
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteig- nung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
3 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur brei- ten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbst- nutzung und Selbstbewirtschaftung.
Art. 25
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zuste- henden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.
3 Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz an- gehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.
4 Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht:
a. einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkeh- ren;
b. den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gericht- lichen Verfahren überprüfen zu lassen.
5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerecht- fertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
6 Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.
Rechtsschutz
Geltung der Grundrechte
Schranken der Grundrechte, Kerngehalt
Art. 26
1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unpartei- ische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3 Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Ver- fahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Ange- schuldigten zu entscheiden.
5 Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.
Art. 27
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebun- den und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
3 Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
4 Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.
Art. 28
1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
2 Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenste- henden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.
3 Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unan- tastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt.
2.2 Sozialrechte
Art. 29
1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbil- dung.
3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.
2.3 Sozialziele
Art. 30
1 Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass:
a. alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingun- gen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahl- ten Ferien gelangen;
b. alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können;
c. Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;
d. geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern ge- schaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben un- terstützt werden;
e. die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden;
f. alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;
g. alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.
2 Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.
3 Öffentliche Aufgaben
3.1 Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutz
Umweltschutz
Landschafts- und Heimat- schutz
Art. 31
1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
2 Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.
3 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentech- nischer Verfahren oder Produkte.
4 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume.
5 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.
Art. 32
Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Orga- nisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Land- schafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter
3.2 Raum- und Bauordnung
Art. 33
1 Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.
2 Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Be- dürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.
3 Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland.
3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle
Verkehrs- und Strassenwesen
Versorgung mit Wasser und Energie
Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle
Sozialhilfe
Art. 34
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.
2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf um- weltfreundliche Verkehrsmittel.
3 Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten Verkehrs.
4 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswir- kungen auf das Verkehrsaufkommen.
Art. 35
1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.
2 Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.
3 Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.
Art. 36
1 Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Ab- wässer.
2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.
3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Art. 37
Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Si- cherheit.
3.5 Soziale Sicherheit
Art. 38
1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und pri- vaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.
3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
Arbeit
Wohnung
Art. 39
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.
2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.
3 Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnah- men zwischen Sozialpartnern nicht Partei.
4 Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungs- aufgaben.
Art. 40
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preis- günstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohn- verhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.
3.6 Gesundheitswesen
Art. 41
1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.
2 Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzie- rungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffent- lichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.
4 Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.
5 Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.
3.7 Bildung und Forschung
Grundsätze des Bildungswesens
Schulen
Universität und Fachhochschulen
Weitere Aufgaben
Art. 42
1 Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegen- über der Umwelt zu stärken.
2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.
Art. 43
1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.
2 Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Bei- träge leisten.
3 Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Pri- vatunterricht.
Art. 44
1 Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
2 Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und For- schung und erbringen Dienstleistungen.
Art. 45
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nicht- berufliche Erwachsenenbildung.
2 Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.
3 Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bil- dungswesen ein.
3.8 Medien
Art. 46
Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informa- tionen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaf- fende.
3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit
Sonntagsruhe
Kultur
Freizeit, Sport und Erholung
Allgemeines
Land- und Forstwirtschaft
Regalrechte
Art. 47
Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öf- fentliche Ruhetage.
Art. 48
1 Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie för- dern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.
2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.
Art. 49
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.
3.10 Wirtschaft
Art. 50
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.
2 Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Klein- und Mittelbetriebe sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.
Art. 51
1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umwelt- gerechte Land- und Forstwirtschaft.
2 Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbst- bewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.
3 Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.
Art. 52
1 Die Regalrechte des Kantons sind:
a. das Salzregal;
b. das Wasserregal;
c. das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme;
d. das Jagd- und Fischereiregal.
2 Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.
3 Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertra- gen.
Kantonalbank
Wahlen
Art. 53
Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
Art. 54
1 Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.
2 Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologi- schen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humani- täre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.
4 Volksrechte
4.1 Stimmrecht
Art. 55
1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schwei- zerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit.
4.2 Wahlen
Art. 56
1 Das Volk wählt:
a. den Grossen Rat;
b. den Regierungsrat;
c. die bernischen Mitglieder des Nationalrates;
d. die bernischen Mitglieder des Ständerates.
2 Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.
Ausserordent- liche Gesamt- erneuerung
Anwendungs- bereich
Verfahren
Art. 57
1 30 000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.
2 Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volks- abstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen.
4.3 Initiativen
Art. 58
1 Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf:
a. Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b. Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Ver- trags, soweit er der Volksabstimmung untersteht; sowie auf
d. Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volks- abstimmung untersteht.
2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begeh- ren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften not- wendig.
3 Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen.
Art. 59
1 Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie:
a. gegen übergeordnetes Recht verstossen;
b. undurchführbar sind;
c. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren.
3 Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.
4 Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.
Gegenvorschlag
Obligatorische Volksabstim- mung
Fakultative Volks- abstimmung
Art. 60
1 Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorla- gen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der An- nahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.
4.4 Volksabstimmungen
Art. 61
1 Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung:
a. Verfassungsrevisionen;
b. Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
c. interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfas- sung nicht vereinbar sind;
d. Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrek- turen.
2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.11
Art. 62
1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist:
a. Gesetze;
b. interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegen- stand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht;11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
c. Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen;
d. Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates;
e. Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates;
f.12 weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mit- glieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksab- stimmung über den Gegenstand verlangen.
Verfahren
Vernehm- lassungen
Art. 63
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
2 Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin.
3 Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimm- berechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum.
4 Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initia- tive Anwendung.
4.5 Mitwirkung
Art. 64
1 Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Trag- weite Stellung zu nehmen, steht allen offen.
2 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
Politische Parteien
Gewaltenteilung
Wählbarkeit, Dienstverhältnis
Unvereinbar- keiten, Ausstand
Art. 65
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbil- dung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
5 Kantonale Behörden
5.1 Grundsätze
Art. 66
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.
3 Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden.
Art. 67
1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3 Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.
Art. 68
1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören:
a. die Mitglieder des Regierungsrates;
b. die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden;
c.13 das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung;
d. weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
2 Wer Mitglied einer kantonalen richterlichen Behörde ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der kantonalen Verwaltung ange- hören.13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesver- sammlung angehören.
4 Mitglieder von Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
Delegationen
Information
Haftung
Art. 69
1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Re- gierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertra- gen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4 Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmun- gen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a. die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Ge- bühren in geringer Höhe;
c. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistun- gen;
d. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behör- den;
e. die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Art. 70
Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.
Art. 71
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässi- ges Handeln verursachen.
5.2 Grosser Rat
Mitglieder, Amtsdauer
Wahl
Rechtsetzung
Art. 7214
Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.
Art. 73
1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.15
3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahl- kreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachi- gen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.16
4 Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahl- kreisen erzielten Parteistimmen.17
Art. 74
1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejeni- gen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
2 Er genehmigt
a. die internationalen Verträge sowie
b. die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010.
Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 1 5961).
Planung
Finanz- befugnisse
Wahlen
Aufsicht
Art. 7518
Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regie- rungspolitik, den Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundle- gende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
Art. 76
Der Grosse Rat beschliesst über:
a. den Voranschlag;
b.19 den Geschäftsbericht;
c. die Steueranlage;
d. den Rahmen einer Neuverschjuldung;
e. Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regie- rungsrates fallen.
Art. 77
1 Der Grosse Rat wählt:
a. die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten;
b. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
c. die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber;
d. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Ver- waltungsgericht;
e. die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit diese Befugnis nicht dem Volk übertragen ist;
f. die Generalprokuratorin oder den Generalprokurator.
2 Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.
Art. 78
Der Grosse Rat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der obersten Gerichte und führt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
Weitere Befugnisse
Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatz- beschlüsse
Kommissionen und Fraktionen
Art. 79
1 Der Grosse Rat:
a. berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volks- abstimmung unterliegen;
b. übt die von der Bundesverfassung20 den Kantonen eingeräum- ten Mitwirkungsrechte aus;
c. kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung neh- men;
d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
e. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
f.21 …
g. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Ge- setzgebung übertragen werden.
2 Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Gros- sen Rat.
Art. 80
1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
2 Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatz- beschlüsse fassen.
Art. 81
1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommis- sionen bilden.
2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.
3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.21 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1 629).
Stellung der Ratsmitglieder
Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat
Zusammen- setzung
Wahl und Amts- dauer
Art. 82
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruk- tionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen.
2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstös- sen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.
4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz be- zeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratspräsi- dentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.
Art. 83
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen.
2 Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
3 Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen.
5.3 Regierungsrat
Art. 84
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die franzö- sischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.
Art. 85
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2 Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahl- kreis.
3 Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:
a. im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl die- jenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
b. im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmen- zahl.
4 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura ge- trennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.
Planung und Koordination
Leitung der Verwaltung
Rechtsetzung
Art. 86
Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koor- diniert die Tätigkeiten des Kantons.
Art. 87
1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.
2 Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmäs- sige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
3 Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.
4 Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.
Art. 88
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtset- zung.
2 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verord- nungen.
3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
4 Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare inter- kantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungs- kompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.
Finanzbefugnis- se
Weitere Befugnisse
Ausserordent- liche Lagen
Art. 89
1 Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verab- schiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.22
2 Er beschliesst über:
a. neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
c. gebundene Ausgaben.
3 Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstücks- käufe zu Anlagezwecken.
4 Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.
Art. 90
Dem Regierungsrat obliegt weiter:
a. die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
b. die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
c. die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit die- ser sie nicht allein bearbeiten will;
d. der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;
e. die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehör- den. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebun- den;
f. der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht;
g. der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommu- nalen Grenzen;
h. die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
Art. 91
Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmi- gen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
5.4 Kantonale Verwaltung
Zentralverwal- tung
Bezirks- verwaltung
Regionale Auf- gabenerfüllung
Andere Träger öffentlicher Aufgaben
Art. 92
1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.
2 Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates.
3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.
Art. 9323
1 Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die or- dentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.
2 Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.
3 Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter fest.
4 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.
5 Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke.
Art. 94
Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regionaler Ebene wahrgenommen werden.
Art. 95
1 Der Kanton kann:
a. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und priva- ten Rechts errichten;
b. sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts be- teiligen;
c. öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich:
a. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstal- ten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden;
b. Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen;23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
c. Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen;
d. Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.
Ombudsstelle
Allgemeines
Zivilgerichte
Strafgerichte
Art. 96
Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.
5.5 Gerichte
Art. 97
1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet.
2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schrift- lich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
3 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit der Gerichte.24
Art. 98
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
b. das Obergericht.
2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden, namentlich für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen, miet- rechtlichen oder handelsrechtlichen Streitigkeiten.
Art. 99
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
b.25 die Kreisgerichte oder die regionalen Kollegialgerichte;
c. die Jugendgerichte;
d. das Wirtschaftsstrafgericht;24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
e. das Obergericht.
2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwal- tungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
Verwaltungs- gericht
Allgemeine Grundsätze
Schuldenbremse für die laufende Rechnung 27
Art. 100
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrecht- liche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.
2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.
6 Finanzordnung
Art. 101
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.
4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweck- mässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Trag- barkeit zu überprüfen.
Art. 101a26
1 Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.
2 Ein Aufwandüberschuss des Geschäftsberichts wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.28
3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 226 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008.
Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.29
4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindes- tens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.30
5 Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt.31
Schuldenbremse für die Investiti- onsrechnung
Steuererhö- hungsbremse
Art. 101b32
1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen.
2 Ein Selbstfinanzierungsrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Voranschlag ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren.
3 Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist im Voranschlag des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre zu kompensieren.
4 Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzie- rungsfehlbetrags auf acht Jahre verlängern oder auf die Kompensation ganz verzichten, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen.
5 Die Absätze 1‒4 gelangen zur Anwendung, wenn die Bruttoschul- denquote, definiert als Bruttoschuld relativ zum kantonalen Volksein- kommen, einen Wert von 12 Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.
Art. 101c33
Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008.
Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
Beschaffung von Mitteln
Steuern
Grundsätze der Besteuerung
Ausgaben
Finanzaufsicht
Art. 102
Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere:
a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b. aus den Erträgnissen seines Vermögens;
c. aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 103
1 Der Kanton erhebt:
a. eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b. eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c. eine Vermögensgewinnsteuer.
2 Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Mo- torfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.
Art. 104
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allge- meinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit zu beachten.
2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.
4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.
Art. 105
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
Art. 106
1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.
7 Gemeinden
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
Bestand, Gebiet und Vermögen
Art. 107
1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:
a. die Einwohnergemeinden;
b. die Burgergemeinden;
c. die gemischten Gemeinden;
d. die Kirchgemeinden.
3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindever- bände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.
4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.
Art. 108
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Verän- derung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmi- gung ab, entscheidet der Grosse Rat.34
3 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.35
4 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihrenWillen.36
5 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.3734 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).
35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).
36 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).
37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013.
Gemeinde- autonomie
Zusammenarbeit der Gemeinden
Regionale Zusammenarbeit
Organisation
Art. 109
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
Art. 110
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusam- menschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.
3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist.
4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
Art. 110a38
1 Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.
2 Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körper- schaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren.
3 Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Ge- meinden.
4 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstim- mungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohn- haften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Art. 111
1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.38 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
7.1 Besondere Bestimmungen
7.1.1 Einwohnergemeinden
Aufgaben
Steuern, Finanz- ausgleich
Stimmrecht
Wahlen
Volksabstim- mungen
Art. 112
1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund und Kanton übertragen werden.
2 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.
Art. 113
1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögens- steuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.
2 Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
3 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnerge- meinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden.39
Art. 114
Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegen- heiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohner- gemeinde wohnt.
Art. 115
1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeinde- parlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
2 Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minder- heiten Rücksicht zu nehmen.
Art. 116
1 Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volks- abstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.
2 Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013.
sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegen- stände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.
Initiativen
Unterabteilungen
Burger- gemeinden
Gemischte Gemeinden
Art. 117
1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.
2 Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiati- vrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften her- absetzen.
3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstim- mung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.
Art. 118
1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungs- rates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Auf- gaben zuweisen.
2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen
7.1.1 Andere Gemeinden
Art. 119
1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.
Art. 120
1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Ein- wohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Bur- gergemeinden.
2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.
3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.
8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften
8.1 Landeskirchen
Allgemeines
Autonomie, Antragsrecht
Organisation, Finanzen
Zugehörigkeit
Kirchgemeinden
Art. 121
1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ- katholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtsper- sönlichkeit.
Art. 122
1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.
2 Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.
3 Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.
Art. 123
1 Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.
2 Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
3 Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemein- den und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.
Art. 124
1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung.
2 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Art. 125
1 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mit- glieder der betreffenden Landeskirche an.
2 Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
3 Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.
8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften
Art. 126
1 Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.
2 Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich aner- kannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.
9 Verfassungsrevisionen
Allgemeines
Teilrevision
Totalrevision
Art. 127
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Vorlage ist zweimal zu beraten.
3 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfas- sungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
Art. 128
Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Art. 129
1 Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.
2 Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
3 Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfas- sungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.
4 Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der Revisionsbeschluss dahin.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Aufhebung bis- herigen Rechts
Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
Art. 130
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Arti- kel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.
3 Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.
4 Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zu- gleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmun- gen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998.
5 Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar 1997.
Art. 131
1 Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
Art. 132
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vor- läufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
2 Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regie- rungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestim- mungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.
3 Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehör- den gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. De- zember 1998.
4 Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.
Erlass neuen Rechts
Volksrechte
Amtsbezirk Laufen
Art. 133
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Verzug geschehen.
2 Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
Art. 134
1 Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem
1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet werden.
2 Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
Art. 135
1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gel- ten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.
2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird.