Constitution of the Canton of Basel-Landschaft 2019
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft 1984
Das Baselbieter Volk,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen,
gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen,
in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemein- schaft zu erleichtern,
entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten,
gibt sich folgende
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Stellung des Kantons
1 Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Seine Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird.2
§ 2 Demokratische Staatsform
1 Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes.
2 Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986 II 681 Art. 1, 1985 II 1157).
Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988, in Kraft seit 1. Nov. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 6 I 565).
§ 33 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
1 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft streben in der Region und der Nord- westschweiz eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden anderer Kantone – insbe- sondere der Kantone Basel-Stadt, Aargau, Solothurn und Jura – der Gemeinden in der Region und des benachbarten Auslands zusammen..
2 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes, der Region und insbesondere der Nordwestschweiz Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenaus- gleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen.
3 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse die Unterstützung des Bundes zu erreichen.
4 Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. Dazu kann der Regierungsrat – gegebenenfalls auch gemeinsam mit Behörden betroffener Kantone und Gebietskörperschaften – geeignete Massnahmen ergreifen und insbe- sondere auch Studien in Auftrag geben, die dazu dienen, den Zusammenarbeitsauf- trag gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu simulieren.
5 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.
§ 4 Bindung an Recht und Gesetz
1 Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
2 Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
Zweiter Abschnitt: Persönliche Rechte und Pflichten
Menschenwürde
§ 5 Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
2 Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staat- licher Gewalt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 2 3705).
Grundrechte
§ 6 Freiheitsrechte
1 Der Staat schützt die Freiheitsrechte.
2 Gewährleistet sind insbesondere:
das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit;
Glaubens- und Gewissensfreiheit;
Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
Vereinigungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit;
die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstleri- schen Betätigung;
der Schutz der Privatsphäre, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und der Wohnung;
der Schutz vor Datenmissbrauch;
das Recht auf Ehe und Familie;
die Niederlassungsfreiheit;
k. das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirt- schaftliche Betätigung.
3 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung.
§ 7 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
§ 8 Gleichberechtigung von Frau und Mann
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre Gleichstellung.
2 Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen.
§ 9 Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.
2 Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.
3 Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist.
4 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:
auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Rechte;
b.4 auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der vom Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme;
c. auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht.
§ 10 Eingaben an Behörden
1 Jeder kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Behörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist.
2 Jeder kann an den Ombudsman gelangen.
§ 11 Rückwirkungsverbot
Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig zurück- greift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.
§ 12 Inkrafttreten von Erlassen
1 Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, treten frühestens am Tage nach der Abstimmung in Kraft.
2 Alle übrigen Erlasse treten in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungs- gemässen Publikation in Kraft.
§ 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz
1 Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig ver- ursacht haben.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
3 Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
4 Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang der Beschränkung entschädigt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
§ 14 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten.
3 Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beeinträchtigen.
§ 15 Schranken der Grundrechte
1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und soweit ein überwie- gendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; schwer- wiegende Einschränkungen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Vor- behalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.
4 Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen vorgenommen werden. Folterungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
Sozialrechte
§ 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit
1 Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein men- schenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.
2 Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.
§ 17 Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung
Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügba- ren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und Initiative da- nach, dass:
jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann;
jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestrei- ten kann;
jeder für gleiche Arbeit gleichen Lohn erhält und in den Genuss bezahlter Ferien und ausreichender Erholungsmöglichkeiten gelangt;
jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann und als Mieter vor Missbräuchen geschützt ist.
Bürgerrecht
§ 18 Erwerb und Verlust
Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.
§ 19 Erleichterung der Einbürgerung
1 Das Gesetz kann im Rahmen des Bundesrechts einen Anspruch auf Einbürgerung einräumen.
2 Die Einbürgerung darf nicht durch unverhältnismässige Auflagen erschwert wer- den.
Persönliche Pflichten
§ 20 Persönliche Pflichten
Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auferlegt.
Dritter Abschnitt: Volksrechte
Stimmrecht
§ 21 Voraussetzungen
1 Das Stimmrecht ist gewährleistet.
2 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
3 Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den Bürger- gemeinden werden durch das Gesetz geregelt.
§ 22 Inhalt
1 Stimmberechtigte haben das Recht:
an den Abstimmungen des Kantons und der Einwohnergemeinde teilzuneh- men;
Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentli- che Ämter gewählt zu werden;
Volksbegehren einzuleiten und zu unterzeichnen.
2 Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass bei Wahlen und Abstimmungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann.
§ 23 Ausübung
1 Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimm- recht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wahren.
4 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutbaren Aufwand ausgeübt werden kann.
Volkswahlen
§ 24 Wahlen in Bundesorgane
1 Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates.
2 Die Mitglieder beider Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
§ 25 Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke
1 Das Volk wählt an der Urne:
den Landrat;
den Regierungsrat;
c.5 …
d.6 die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann weitere Volkswahlen vorsehen.
§ 26 Gemeindewahlen
1 Das Volk wählt an der Urne:
den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission;
den Gemeinderat;
den Gemeindepräsidenten.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 2 3929).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 2 3929).
2 Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder durch die Gemeindeversammlung vorsehen.
3 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtszeit nicht wieder wählbar sind.7
§ 27 Wahlverfahren
1 Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Für alle anderen Behörden gilt das Mehrheitswahlverfahren, sofern die Gemeinde- ordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt.
Volksinitiative
§ 28 Grundsätze
1 1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen.
2 Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird aus- drücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative eingereicht.
3 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
4 Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
5 Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzurei- chen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.
§ 29 Verfahren
1 Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig.
2 Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und die Säumnisfolgen.8
3 Nichtformulierte Begehren werden innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert zweier
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 3 1107).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
Jahre eine entsprechende Vorlage zuhanden des Volkes aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes.
4 Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Volksabstimmungen
§ 309 Obligatorische Abstimmungen
Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem In- halt;
Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die der Landrat mit weniger als vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss dem obligatorischen Referendum unterstellt;
formulierte Initiativbegehren und gegenübergestellte Gegenvorschläge;
nichtformulierte Initiativbegehren, die der Landrat ablehnt, gegenüber- gestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen, die der Landrat auf Grund nicht- formulierter Initiativbegehren ausarbeitet;
Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.
§ 31 Fakultative Abstimmungen
1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unter- breitet:
a. durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeu- tung;
b.10 Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken;
c.11 Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen;
d.12 als Ausnahme zu § 63 Absatz 3 die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses für das folgende Steuerjahr bei ei-
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
nem anderen Wert als 100 Prozent der normalen Staatssteuer vom Einkom- men der natürlichen Personen.
2 Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen.
3 Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Ge- meindeordnung.
§ 32 Besondere Abstimmungen
1 Beim Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie bei Planungs- beschlüssen können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen durchgeführt werden. Dabei ist die Vorlage von Varianten zulässig.
2 Die Behörden sind bei der Ausarbeitung der Vorlagen an die Ergebnisse von Grundsatzabstimmungen gebunden.
3 Bei der Vorlage von Erlassen oder Beschlüssen kann neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 33 Verfahren bei Mehrfachabstimmungen
1 Das Gesetz regelt das Verfahren bei Mehrfachabstimmungen, insbesondere bei der gleichzeitigen Abstimmung über Volksbegehren und Gegenvorschlag sowie bei Grundsatzabstimmungen mit Varianten.
2 Es sind folgende Richtlinien zu beachten:
Das Verfahren soll einfach und verständlich sein sowie Missbräuche aus- schliessen.
Mit der Stimmabgabe soll der Stimmberechtigte zum Ausdruck bringen kön- nen, welche der verschiedenen Vorlagen er vorzieht.
3 Eine Vorlage bedarf zu ihrer Annahme der Mehrheit der gültigen Stimmen.
Mitwirkung bei der Meinungsbildung
§ 34 Anhörung
1 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öffent- lichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.
2 Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Par- teien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.
3 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten sicher.
§ 35 Politische Parteien und Organisationen
1 Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Wil- lensbildung des Volkes mit.
2 Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe, sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die regelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen.
Sicherung der Volksrechte
§ 36 Übertragung von Befugnissen
1 Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
2 Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermäch- tigt werden, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen.13
§ 37 Gerichtliche Kontrolle
1 Jeder Stimmberechtigte kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Verfas- sungsgericht Beschwerde führen.
2 Insbesondere kann angefochten werden:
die Verletzung des Stimmrechts;
die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstim- mungen;
die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat;
die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes an andere Organe.
Ausführungsbestimmungen
§ 38 Ausführungsbestimmungen
Das Gesetz enthält die näheren Bestimmungen über Inhalt und Ausübung der Volks- rechte sowie über politische Parteien.
Vierter Abschnitt: Gliederung des Kantons
Kantonsgebiet und Hauptort
§ 39 Kantonsgebiet
1 Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erfor- derlich.
3 Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates.
§ 40 Hauptort
1 Hauptort des Kantons Basel-Landschaft ist Liestal.
2 Landrat, Regierungsrat und Kantonsgericht haben ihren Sitz in Liestal.14
Bezirke und Kreise
§ 4115 Verwaltungsbezirke
1 Die Bezirke sind Gebietsorganisationen für die regionalisierte Erfüllung von öffent- lichen Aufgaben.
2 Der Kanton ist in die Bezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und Waldenburg eingeteilt.
3 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Bezirken. Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden.
§ 4216 Zivilgerichtskreise
1 Der Kanton ist in zwei Zivilgerichtskreise eingeteilt.
2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit des Kantonsgebiets zu den beiden Zivilge- richtskreisen.
§ 4317 Wahlkreise
1 Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der Be- zirksgrenzen durchgeführt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014
Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
2 …18
3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise.19
Gemeinden
§ 44 Stellung und Aufgaben
1 Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.
3 Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben, verwalten das Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit den Einwohner- gemeinden zusammen.
4 Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bürger- recht.
§ 45 Selbständigkeit
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.20
2 Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden.
…21
3 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
§ 46 Bestand
1 Für den Zusammenschluss oder die Aufteilung von Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden beziehungsweise der betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Gesetz erforderlich.22
1bis Für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffe- nen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich.23
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 2 3929).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 2 3929).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998.
Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
Zweiter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit
Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2 1207).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
2 Für Grenzbereinigungen zwischen Einwohnergemeinden ist die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich.
3 Eine Bürgergemeinde kann sich mit der Einwohnergemeinde vereinigen, wenn beide es an der Urne beschliessen. Der Beschluss der Bürgergemeinde bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden.
4 Besteht keine Bürgergemeinde, so kann durch Urnenabstimmung eine solche gegründet werden, wenn dies die Einwohnergemeinde und zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger beschliessen.
§ 47 Organisation
1 Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Orga- nisation in einer Gemeindeordnung fest.
2 In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt.
3 Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwaltung.
§ 47a24 Aufgabenzuordnung
1 Die Erlassgeber ordnen den Gemeinden die Aufgaben nach dem Grundsatz der Vorrangigkeit der Gemeinde zu (Subsidiarität). Sie tragen nach Möglichkeit dem Grundsatz Rechnung, dass die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die dafür notwen- digen finanziellen Ressourcen beim gleichen Gemeinwesen liegen (fiskalische Äquivalenz).
2 Sie gewähren den Gemeinden grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfreiheit (Gemeindeautonomie) und können für sie unterschiedliche Regelungen vorsehen (Variabilität).
3 Sie können vorsehen, dass den Gemeinden oder Gemeindeverbünden auf deren Begehren kantonale Vollzugsaufgaben übertragen werden.
§ 48 Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. Der Kanton unterstützt sie dabei.25 2 Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufgaben wirksamer zu erfüllen.26
3 Das Gesetz:
kann den Gemeinden auftragen, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2 1207).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2 1207).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018.
Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2 1207).
regelt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten.27
4 …28
§ 49 Mitwirkung im Kanton
1 Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen:
auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzes- bestimmungen;
auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regie- rungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören.
Fünfter Abschnitt: Kantonale Behörden und ihre Funktionen
Allgemeine Bestimmungen
§ 49a29 Grundsatz
1 Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode be- stimmt.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffent- lich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.
§ 5030 Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung
1 Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die Stimmberechtigung erforderlich.
2 Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung bestimmen.
3 Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2 1207).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2 1207).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998.
§ 51 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Rich- terinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kan- tonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören.31
2 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbstständiger kantonaler Be- triebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können dem Landrat nicht angehören.32
3 Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kam weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.
§ 5233 Verwandtenausschluss
Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen nicht gleichzeitig angehören:
Eltern und Kinder;
Geschwister;
Ehegatten;
Grosseltern und Enkelkinder;
Schwägerinnen und Schwäger;
Schwiegereltern und Schwiegerkinder;
eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner;
Personen in eingetragener Partnerschaft und Geschwister der Partnerin oder des Partners dieser Personen;
Eltern von Personen in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin oder der Partner dieser Personen;
k. Personen in eingetragener Partnerschaft und Kinder der Partnerin oder des Partners dieser Personen;
§ 5334 Amtsperiode
Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 4, 2007 7663).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998.
Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
§ 54 Amtszeitbeschränkung
1 Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar.35
2 Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt.
§ 5536 Öffentlichkeit von Verhandlungen
Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
§ 5637 Information
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen.
3 Das Nähere regelt das Gesetz, insbesondere den Schutz öffentlicher und privater Interessen.
§ 57 Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nehmen auch Ein- gaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen.
§ 58 Ausstand
1 Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.38
2 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.
§ 59 Amtsgelübde
Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und Gesetz.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989, in Kraft seit 1. Juli 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 2 719).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998.
§ 60 Verantwortlichkeiten
1 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton und den Gemeinden.39
2 Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch befugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.
Landrat
§ 61 Stellung
1 Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Er besteht aus 90 Mitgliedern.40
§ 62 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2 Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offenlegen.
§ 63 Rechtsetzung
1 Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.
2 Gesetze werden zweimal beraten.
3 Der Landrat kann ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes erlassen, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen der Volks- abstimmung nicht.
4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können ausnahmsweise sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung findet innert sechs Mona- ten nach Inkrafttreten statt.
§ 64 Staatsverträge
1 Der Landrat genehmigt:
Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, so nimmt der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.
3 Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsver- handlungen begleitend beraten.
§ 65 Planung
1 Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, insbe- sondere den mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan.41 Er erlässt die kantonalen Richtpläne.
2 Die erteilte Genehmigung bindet den Landrat und alle angesprochenen Behörden. Abweichungen vom Plan bedürfen einer Planänderung.
3 Der Landrat nimmt Kenntnis vom Regierungsprogramm.42
§ 6643 Finanzbeschlüsse Der Landrat:
beschliesst das Budget als 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans;
beschliesst über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Fran- ken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken;
genehmigt die Jahresrechnung.
§ 67 Weitere Zuständigkeiten
1 Der Landrat:
a.44 genehmigt den Jahresbericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätig- keit sowie die Jahresberichte der kantonalen Gerichte;
übt die Mitwirkungsrechte aus, die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumt werden;
entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht dafür zuständig ist;
regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhe- gehälter;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018.
wählt den Regierungspräsidenten und den Vizepräsidenten für ein Jahr sowie die Präsidenten, Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder der kantonalen Gerichte, den Landschreiber, den Ombudsman und die eidgenössischen Ge- schworenen für eine Amtsperiode;
verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer;
übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden.
§ 6845 Konstituierung
Der Landrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium und 2 Vizepräsidien für ein Jahr.
§ 69 Kommissionen und Fraktionen
1 Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner Ver- handlungen bestellen.
2 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates auf Kom- missionen übertragen werden.
3 Die Mitglieder des Landrates können Fraktionen bilden. An Fraktionen sowie an Gruppierungen, die nicht Fraktionsstärke erreichen, können Beiträge ausgerichtet werden.
§ 70 Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Landrates und des Verkehrs mit Regierungsrat und obersten Gerichten.
2 Die Geschäftsordnung des Landrates enthält weitere Organisations- und Verfah- rensbestimmungen.
Regierungsrat und Verwaltung
§ 71 Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kan- tons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
§ 72 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit aus- üben. In Erwerbsunternehmungen können sie nur als Vertreter des Kantons tätig sein.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 2 Bst. b 1499).
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig der Bundesversamm- lung angehören.46
§ 73 Planung
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Han- delns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und berichtet am Ende der Amtsperiode über dessen Umsetzung.47
3 Er erstellt jährlich den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans.48
4 Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Landrates.
§ 74 Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Geset- zen und Dekreten vor.
2 Er erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist.
3 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro- henden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notstän- den zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
§ 7549 Finanzbeschlüsse Der Regierungsrat:
beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
beschliesst über gebundene Ausgaben;
nimmt fremde Gelder im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans auf;
verfügt über das Finanzvermögen;
erstellt die Jahresrechnung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 5, 2018 7741).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018.
§ 76 Leitung und Verwaltung
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die ande- ren Träger öffentlicher Aufgaben.
2 Er sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
4 Er versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
§ 77 Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
vertritt den Kanton nach innen und nach aussen;
pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone;
schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen ab;
nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind;
verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt wer- den.
§ 78 Kollegialbehörde
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Der Regierungspräsident führt den Vorsitz. Er leitet die Arbeit und betreut die Regierungsobliegenheiten.
3 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates dem Regierungspräsidenten übertragen werden.
§ 79 Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei.50 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
3 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine Stabs- stelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet.
4 Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimm- berechtigten im Nebenamt wählbar sind.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
§ 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden.
2 Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen.
3 Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemeinden, inter- kantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unter- nehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertragen.
4 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungsrat müssen in jedem Fall sichergestellt sein.
§ 81 Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt:
a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung;
b.51 die Grundzüge des Personalrechts;
c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäftsord- nung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten.
Gerichte
§ 82 Stellung und Unabhängigkeit
1 Alle Gerichte sind nur an das Recht gebunden und in ihren Entscheidungen unab- hängig.
2 Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von Ausfüh- rungsbestimmungen ermächtigt werden.52
3 Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.53
§ 83 Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
die Friedensrichter;
b.54 die Zivilkreisgerichte;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002.
c.55 das Kantonsgericht.
2 Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
3 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden.
§ 8456 Strafrechtspflege
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
das Strafgericht;
das Jugendgericht;
das Zwangsmassnahmengericht;
das Kantonsgericht.
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Jugend- anwaltschaft.
3 Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
§ 8557 Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
das Steuer- und Enteignungsgericht;
Aufgehoben
Aufgehoben
das Kantonsgericht;
e.58 das Zwangsmassnahmengericht
2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entscheidet das Kantonsgericht.
§ 86 Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.59
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 3, 2011 8041).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002.
Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
2 Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:60
Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, nament- lich von Grundrechten und Volksrechten;
Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden;
Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
3 Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden:
Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer An- wendung;
durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse des Landrates und des Regierungsrates;
die Dringlicherklärung eines Gesetzes.
§ 87 Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Ver- fahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss gewährleistet sein.61
2 Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbar- keiten eingesetzt werden.
3 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet dem Landrat jährlich Bericht.62
4 Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausser- ordentlichen Mitgliedern der Gerichte.63
Ombudsman
§ 88 Stellung und Unabhängigkeit
1 Der Ombudsman wacht über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässig- keit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren.
2 Er ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.
3 Sein Amt ist nicht vereinbar mit der Ausübung eines anderen Berufes oder Gewer- bes oder einer leitenden Stellung in einer politischen Partei.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002.
§ 89 Aufgaben
1 Der Ombudsman gibt seine Ansicht über die von ihm untersuchten Angelegenhei- ten in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einver- nehmen hin.
2 Er kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des geltenden Rechts hinweisen und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann er weder ändern noch aufheben.
3 Er ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.64
4 Er erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht.
Sechster Abschnitt: Öffentliche Aufgaben
Grundsätze
§ 90 Verfassungsrechtliche Grundlage
Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.
§ 91 Zusammenarbeit
Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den Gemeinden zusammen.
Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge
§ 92 Öffentliche Sicherheit
Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
§ 93 Katastrophenvorsorge
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Auf- rechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
Bildung und Kultur
§ 94 Grundsätze des Schulwesens
1 Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich.
2 Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern sind von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen.
3 Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern.
4 Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons.
§ 95 Schulbesuch
1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen obligato- risch.
2 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
3 Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich sein.
4 Kanton und Gemeinden fördern die Integration behinderter Kinder in die Gesell- schaft durch eine der Behinderung angepasste Schulbildung.
§ 96 Schulträger
1 Das Gesetz regelt die Trägerschaft der öffentlichen Schulen und anderer öffent- licher Institutionen, die der Erziehung oder der Berufsausbildung dienen.
2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Schul- bereich.
3 Er kann mit anderen Kantonen Verträge abschliessen sowie Schulen und Lehran- stalten gemeinsam führen.
§ 97 Berufs- und Erwachsenenbildung
1 Der Kanton gewährleistet und unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung.
2 Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und fördert die Allgemein- bildung der Lehrlinge.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
§ 98 Hoch- und Fachschulen
1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hoch- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.
2 Er sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hoch- und Fachschulen.
3 Er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Universität Basel.
§ 99 Nichtstaatliche Schulen
1 Nichtstaatliche Schulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Dieser kann nichtstaatliche Schulen inner- und ausserhalb des Kantons unterstüt- zen.
§ 100 Ausgleichende Massnahmen
1 Die Schulträger sorgen bei Kindern, die wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind, für ausgleichende Mass- nahmen.
2 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen.
§ 101 Kultur
1 Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
2 Sie bemühen sich, Erkenntnisse und Leistungen aus Kunst und Wissenschaft allen zugänglich zu machen.
3 Sie können Einrichtungen der Kulturpflege unterhalten und Bestrebungen zur Gestaltung der Freizeit unterstützen.
§ 102 Natur- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden fördern den Natur- und Heimatschutz und die Denkmal- pflege.
2 Sie schützen erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbilder sowie Naturdenkmäler und Kulturgüter.
Soziale Sicherheit
§ 103 Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursachen zu beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
3 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen sowie die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
§ 104 Arbeit
1 Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsver- hältnis und den Schutz der Arbeitnehmer.
2 Kanton und Gemeinden treffen Vorkehren, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie sorgen insbesondere für Arbeitsvermittlung.
3 Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur beruflichen Umschulung.
4 Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln.
§ 105 Behinderte
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten.
§ 106 Wohnung
1 Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.65
2 Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
3 Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
§ 106a66 Förderung des selbst genutzten Wohneigentums und des gemein- nützigen Wohnungsbaus67
1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohneigentum, das von natürlichen Personen selbst genutzt wird, sowie die Bereitstellung von Wohnraum durch gemeinnützige Wohnbauträger. Dabei richtet er sich nach dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens durch verdichtetes Bauen und fördert das altersgerechte Wohnen.68
2 Für gemeinnützige Wohnbauträger erlässt er insbesondere Vorschriften für Anreize zum Bau oder Erwerb von preisgünstigem Wohnraum im Kanton sowie zur Finan- zierung von Wohnraumerneuerung im Kanton, namentlich im Energiespar- und Umweltschutzbereich.69
3 Er erlässt insbesondere Vorschriften über Erleichterungen bei erstmaligem Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton sowie Erleichterungen für selbst nutzende Wohneigentümer, deren übrige Einkünfte und das nicht in die Liegenschaft investierte Vermögen in einem dauerhaften Missverhältnis zu den Liegenschafts- Unterhaltskosten und den Schuldzinsen stehen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
4 Für das selbst genutzte Wohneigentum erlässt er insbesondere Vorschriften für An- reize zur Bildung von gebundenen Sparrücklagen, die dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von Wohneigentum im Kanton sowie der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehendem Wohneigentum im Kanton dienen.70
5 Er erlässt insbesondere Vorschriften über die massvolle Festsetzung der Eigenmiet- werte.71
§ 107 Familie, Jugend, Alter
1 Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft.
2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an.
§ 108 Ausländer
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
§ 109 Fahrende
Kanton und Gemeinden helfen Fahrenden bei der Suche nach Standplätzen.
Gesundheit
§ 110 Grundsätze
1 Jeder ist für die Erhaltung seiner Gesundheit in erster Linie selbst verantwortlich.
2 Die Krankenversicherung ist in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen obligato- risch.
3 Der Kanton schafft Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevöl- kerung und sorgt für die öffentliche Hygiene.
4 Er überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen.
§ 111 Aufgaben
1 Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, mit benachbarten Kanto- nen und mit Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesund- heit sowie zur Betreuung dauernd Pflegebedürftiger.
2 Er führt medizinische Anstalten, beaufsichtigt die privaten Kliniken und koordi- niert das Spitalwesen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
3 Kanton und Gemeinden stellen in Zusammenarbeit mit Privaten die ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden fördern die örtliche Haus- und Krankenpflege.
4 Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Spitalpersonal, beteiligt sich an der medizinischen Lehre und ordnet die Ausübung der Heilberufe.
5 Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine sportliche Betätigung.
Umwelt und Energie
§ 112 Grundsätze des Umweltschutzes
1 Kanton und Gemeinden streben ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis zwi- schen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ihrer Bean- spruchung durch den Menschen anderseits an.
2 Sie schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen und läs- tigen Einwirkungen.
3 Namentlich sind Erde, Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft zu bewahren, die Tier- und Pflanzenwelt mit ausreichenden Lebens- räumen zu schützen und der Lärm einzudämmen.
4 Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien.
§ 113 Abwässer und Abfälle
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
2 Abfälle sind der Wiederverwertung zuzuführen, sofern dies möglich und sinnvoll ist.
§ 114 Wasserversorgung
1 Der Kanton sorgt für die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser zur Sicherstel- lung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind insbeson- dere für die Wasserverteilung verantwortlich.
§ 115 Energieversorgung
1 Kanton und Gemeinden fördern eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung.
2 Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbar- schaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungs-
anlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rück- stände errichtet werden.72
3 Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben.
Raumordnung und Verkehr
§ 116 Raumplanung
1 Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweck- mässige Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.
2 Der Kanton erlässt Richtpläne, welche die Planungsziele des Kantons oder einer Region darstellen und die Planungsmassnahmen von Kanton und Gemeinden auf- einander abstimmen, sowie Detailpläne zur Verwirklichung der Planungsziele.
3 Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung.
4 Erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planung entstehen, werden im Rahmen des Gesetzes angemessen ausgeglichen.
5 Die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesamthaft ausgeschiedene Zonen- fläche soll erhalten werden.
§ 117 Mitwirkung bei der Planung
1 Kanton und Gemeinden nehmen bei der Ausarbeitung der Pläne auf die Meinung betroffener Bevölkerungskreise Rücksicht.
2 Richtpläne und Detailpläne werden im Zusammenwirken mit den Gemeinden, den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland ausgearbeitet. Die Gemeinden wirken überdies bei der Bereinigung mit.
§ 118 Öffentliche Sachen
1 Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen auf.
2 Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus.
3 Der Kanton kann im Gesetz Parkierungserleichterungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gelten; er regelt die Gebührenerhebung.73
Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24quinquies der alten BV (AS 1957 1027) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom
Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 2 Bst. a 1499).
§ 119 Bau- und Vermessungswesen
1 Der Kanton ordnet das Bauwesen sowie das Vermessungs- und Katasterwesen.
2 Er regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.
§ 120 Verkehrswesen
1 Kanton und Gemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.
2 Sie sorgen für eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige Ver- kehrsordnung.
3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.
Wirtschaft
§ 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewogene Entwicklung der Volkswirtschaft. Er strebt dabei insbesondere die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung an.
2 Die Förderungsmassnahmen haben den Belangen der kleinen und mittleren Unter- nehmungen, der Landwirtschaft, der Raumordnung und des Umweltschutzes Rech- nung zu tragen.
3 Der Kanton richtet die eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus.
§ 122 Detailhandel
Kanton und Gemeinden fördern den dezentralisierten Detailhandel. Insbesondere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufszentren Schranken zu setzen.
§ 123 Landwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung eines eigenständigen und gesunden Bauernstandes sowie einer leistungsfähigen Landwirtschaft.
2 Er fördert und unterstützt insbesondere:
das bäuerliche Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen;
Familien- und Nebenerwerbsbetriebe;
die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes;
landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Güterzusammenlegungen und Meliorationen;
die Zusammenarbeit auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe;
die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
§ 12474 Wald
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann.
2 Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksich- tigt.
3 Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- bietshoheit aus.
§ 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirt- schaftlichen Tätigkeiten.
§ 126 Regalrechte
1 Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagd- und das Fischereiregal zu. Bestehende Pri- vatrechte bleiben vorbehalten.
2 Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirt- schaftlichen Nutzung.
3 Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen.
§ 127 Kantonalbank
Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
§ 127a75 Rheinhäfen
Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung.
§ 128 Versicherungswesen
1 Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
2 Der Kanton kann durch Gesetz weitere Sachversicherungen obligatorisch erklären.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
Siebter Abschnitt: Finanzordnung
§ 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen.
...76
1bis Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.77
1ter Unterschreitet das Eigenkapital den im Gesetz genannten Betrag, ist der Fehlbe- trag mittelfristig zu beseitigen.78
2 Kanton und Gemeinden sorgen für eine auf die öffentlichen Aufgaben abgestimmte Finanzplanung.
3 Alle Aufgaben und Ausgaben sind vor der entsprechenden Beschlussfassung und in der Folge periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen.
§ 130 Einnahmen
1 Kanton, Gemeinden und Zweckverbände erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben.
2 Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch:
Erträgnisse des Vermögens;
Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
allfällige weitere Erträgnisse;
Anleihen und Darlehen.
3 Zweckverbände erheben keine Steuern.
§ 131 Kantonale Steuern
1 Der Kanton erhebt:
Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen;
Grundstückgewinnsteuern;
Handänderungssteuern;
Erbschafts- und Schenkungssteuern;
Kirchensteuern von den juristischen Personen;
Zweiter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, mit Wirkung seit
Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3 3725).
Motorfahrzeugsteuern;
h.79 Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken;
i.80 Gasttaxen.
2 Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.
§ 132 Gemeindesteuern
1 Die Gemeinden erheben:
Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen.
2 Sie erheben diese Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss inner- halb eines gesetzlich begrenzten Rahmens fest.
3 Weitere Steuern der Gemeinden bedürfen einer Grundlage in der kantonalen Ge- setzgebung.
§ 133 Grundsätze der Steuererhebung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind zu beachten:
die Grundsätze der Allgemeinheit, der Solidarität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
die Erhaltung des Leistungswillens des einzelnen;
die Schranken der Eigentumsgarantie und die Gesamtbelastung der Steuer- pflichtigen mit Abgaben;
die Auswirkungen auf Wirtschaftsablauf und Wettbewerbsverhältnisse;
die Möglichkeit der Steuerflucht und der Verringerung des Steuersubstrates;
die Gleichbehandlung juristischer Personen, ungeachtet ihrer Rechtsform, unter Vorbehalt gesetzlicher Steuerbefreiung in besonderen Fällen.
2 Steuerlich zu begünstigen sind insbesondere:
die Familie sowie Personen mit Unterstützungspflichten;
die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung;
das selbstgenutzte Wohnungseigentum.
3 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu bekämp- fen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 5 3723).
§ 133a81 Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz
1 Das Steuergesetz ist einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestal- ten. Das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand erfordern.
2 Die Kantonsbehörden setzen sich für eine Vereinfachung der Bundesgesetzgebung im Sinne von Absatz 1 ein.
§ 134 Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuer- belastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden.
§ 135 Gesetzesgrundlage
Das Gesetz regelt die Grundzüge des Finanzhaushaltes, der Abgabenerhebung und des Finanzausgleichs. Es legt die Anteile der Gemeinden am Ertrag der kantonalen Steuern fest.
Achter Abschnitt: Staat und Kirchen
§ 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
§ 137 Selbständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
2 Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht entgegensteht.
§ 138 Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht
1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die in der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 28. Nov. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
3 Die Kirchenverfassung ordnet das Stimm- und Wahlrecht in Landeskirche und Kirchgemeinden.
§ 139 Kirchgemeinden
1 Die Landeskirchen gliedern sich nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden.
2 Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechts- persönlichkeit.
3 Die Kirchenverfassungen bestimmen Stellung und Organisation der Kirchgemein- den. Sie ordnen das Verfahren bei Vereinigung und Teilung.
§ 140 Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfül- lung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.
§ 141 Rechtspflege
1 Die Landeskirchen richten eine Instanz zur Beurteilung streitiger Rechtsverhältnis- se und Erlasse ein. Diese kann von Kirchengliedern und Kirchgemeinden angerufen werden.
2 Die Landeskirchen können den Kirchgemeinden die Einrichtung einer Vorinstanz gestatten oder vorschreiben.
3 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen können durch Kirchen- glieder und Kirchgemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
4 Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem Recht und, sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, mit dem landeskirchlichen Recht.
§ 142 Bistum
Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Vereinbarungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie.
Neunter Abschnitt: Revision der Verfassung
§ 143 Grundsätze
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Soweit die Verfassung im Folgenden nichts anderes bestimmt, werden Verfas- sungsrevisionen gemäss den Bestimmungen über die Volksrechte auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen.
§ 144 Totalrevision
1 In jedem Fall entscheidet das Volk, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll.
2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.
3 Die total revidierte Verfassung kann als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, vorgelegt werden.
4 Wird ein Entwurf vom Volk abgelehnt, so hat der Verfassungsrat einen zweiten Entwurf vorzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, so gilt die Totalrevision als ge- scheitert.
§ 145 Teilrevision
1 Die Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusam- menhängende Bestimmungen betreffen.
2 Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volks- oder Ge- meindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Ab- stimmung unterbreiten.
Zehnter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 146 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft.
§ 147 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 189282 ist aufge- hoben.
2 Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft.
§ 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfah- ren zustande gekommen sind, bleiben weiter in Kraft.
2 Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach dieser Ver- fassung. Insbesondere können Bestimmungen, die neu der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden.
§ 149 Erlass neuen Rechts
Ist neues Recht zu erlassen, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
§ 150 Fakultatives Referendum
Wird ein Begehren auf Volksabstimmung nach altem Recht gestellt, so beträgt die Frist acht Wochen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung zu laufen begonnen hat.
§ 151 Mitwirkung der Gemeinden
Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gilt folgende Regelung:
Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 werden durch die Gemeindeversamm- lung bzw. durch den Einwohnerrat gestellt. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum nicht.
Das Recht der Gemeinden, gemäss § 49 Absatz 3 angehört zu werden, nimmt der Gemeinderat wahr.
§ 152 Behörden und Beamte
1 Behörden und Beamte bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
3 Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen.
§ 153 Verfassungsgerichtsbarkeit
Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen.
§ 154 Verfassungsrechtliche Grundlage
Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungs- mässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
§ 15583 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental
Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewil- ligt.
§ 15684 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell
Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
Leiterinnen und Leiter der Statthalterämter;
Leiterin oder Leiter des besonderes Untersuchungsrichteramtes.
§ 15785 Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen
Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfah- rensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung86 abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zustän- digkeit vorsieht.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).