Constitution of the Canton of Basel-Stadt 2019
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Basel-Stadt 2005
In Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, gibt sich das Volk des Kantons Basel-Stadt die folgende Verfassung:
Allgemeine Bestimmungen
Der Kanton Basel-Stadt
Stellung im Bund
Kantons- und länderüber- greifende Zu- sammenarbeit
§ 1
1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimm- berechtigten und die Behörden ausgeübt.
§ 2
1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidge- nossenschaft.
2 Er:
wirkt unter Wahrung seiner Interessen an der Gestaltung des Bundes mit;
unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben;
übernimmt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.
3 Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen.
§ 3
1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung ge- meinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kantone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Oberrhein zusammen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Okt. 2005, in Kraft seit 13. Juli 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Sept. 2006 (BBl 2006 5113 8663).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr- leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
2 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes in der Agglomeration und Region Vereinba- rungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen.
3 Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Gesetzgebungen herbeizuführen.
4 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.
Interparlamenta- rische Zusam- menarbeit
Grundsätze des staatlichen Handelns
Grundpflichten und Verantwor- tung
Menschenwürde
Rechtsgleichheit und Diskrimi- nierungsverbot
§ 4
Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entstehung gemeinsamer Institutionen.
§ 5
1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.
§ 6
1 Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen.
2 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.
3 Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Grundrechte und Grundrechtsziele
§ 7
Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Verpflichtung aller.
§ 8
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltan-
schaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinde- rung.
3 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, ge- währleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumut- barkeit.
Gleichstellung von Frau und Mann
Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
Grundrechts- garantien
§ 9
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.
2 Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungs- einrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.
§ 10
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
§ 11
1 Die Grundrechte sind im Rahmen der Bundesverfassung2 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich:
das Recht auf Leben;
das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung;
das Verbot der Zwangsarbeit und des Menschenhandels;
das Recht auf Freiheit und Sicherheit;
das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwick- lung;
der Schutz des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation;
das Recht auf Ehe und Familie;
das Recht auf ehe- und familienähnliche Formen des gemein- schaftlichen Zusammenlebens;
der Schutz personenbezogener Daten sowie des Rechts auf Einsichtnahme und auf Berichtigung falscher Daten;
die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
die Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit;
die Versammlungs-, Vereinigungs- und Kundgebungsfreiheit;
das Recht auf Bildung;
das Recht, nichtstaatliche Schulen zu errichten, zu führen und zu besuchen;
die Freiheit der Kunst;
die Freiheit der Wissenschaft;
der Schutz des Eigentums;
das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung;
das Recht auf Hilfe in Notlagen;
die Niederlassungsfreiheit;
das Recht auf freie Wahlen und Abstimmungen.
2 Diese Verfassung gewährleistet überdies:
das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familien- ergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder ange- boten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht;
das Petitionsrecht unter Einschluss eines Anspruchs auf Beant- wortung innerhalb einer angemessenen Frist;
c.3 dass der Kanton das Recht auf Wohnen anerkennt. Er trifft die zu seiner Sicherung notwendigen Massnahmen, damit Perso- nen, die in Basel-Stadt wohnhaft und angemeldet sind, sich einen ihrem Bedarf entsprechenden Wohnraum beschaffen können, dessen Mietzins oder Kosten ihre finanzielle Leis- tungsfähigkeit nicht übersteigt.
Verfahrens- garantien
§ 12
Die allgemeinen und gerichtlichen Verfahrensgarantien sowie die Rechte bei Freiheitsentzug und im Strafverfahren sind im Rahmen der
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741). Diese Verfassungsänderung ist spätestens zwei Jahre nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten umzusetzen.
Bundesverfassung4 und der für die Schweiz verbindlichen internatio- nalen Abkommen gewährleistet, namentlich:
der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Ge- richten und Verwaltungsinstanzen innert angemessener Frist;
der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akten- einsicht;
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege;
der Anspruch auf das durch Gesetz geschaffene zuständige, unabhängige und unparteiische Gericht;
das Rechtsmittel der Beschwerde zum Schutz der Grundrechte;
die Rechte bei Freiheitsentzug und der Schutz vor willkürlicher Verhaftung;
die Unschuldsvermutung im Strafverfahren;
das Verbot doppelter Strafverfolgung.
Grundrechts- schranken
Grundrechtsziele
§ 13
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte und die zum zwingenden Völker- recht gehörenden Menschenrechte sind unantastbar.
§ 14
Kanton und Gemeinden setzen sich über die einklagbaren Grundrechte hinaus zum Ziel, dass:
die Anliegen von Mädchen und Knaben sowie jugendlichen, betagten und behinderten Frauen und Männern berücksichtigt werden;
Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel, Pflege und Unterkunft sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten;
alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingun- gen bestreiten können und gegen die Folgen von unverschul- deter Arbeitslosigkeit geschützt sind.
Staatsziele und Staatsaufgaben
Leitlinien staatlichen Handelns
Überprüfung der Aufgaben- erfüllung
Grundsätze der Bildung und Erziehung
Schulen, Kindergärten, Tagesbetreu- ungseinrichtun- gen und Heime
§ 15
1 Der Staat orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen der Bevölkerung. Er berücksichtigt dabei die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des einzelnen Menschen.
2 Er wirkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und auf eine nachhaltige Entwicklung hin, die den Bedürfnissen der gegen- wärtigen Generation entspricht, aber zugleich die ökologischen, wirt- schaftlichen und sozialen Bedürfnisse künftiger Generationen und ihre Möglichkeiten nicht gefährdet, ihre eigene Lebensweise zu wählen.
3 Er sorgt für Chancengleichheit und fördert die kulturelle Vielfalt, die Integration und die Gleichberechtigung in der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entfaltung.
§ 16
Die zuständigen Behörden des Staates überprüfen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie ihre finanziellen Auswirkungen und deren Trag- barkeit.
§ 17
Der Staat sorgt für ein umfassendes Bildungsangebot. Das Bildungs- wesen hat zum Ziel, die geistigen und körperlichen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern, das Verantwor- tungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Mitwelt zu stärken sowie das Hineinwachsen in die Gesellschaft vorzubereiten und zu begleiten.
§ 18
1 Der Staat führt Kindergärten und Schulen. Er führt oder unterstützt Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime.
2 Staatliche Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime werden konfessionell und politisch neutral geführt.
3 Die Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonder- schulen und Heime fördern und fordern alle Kinder und Jugendlichen gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. Sie fördern die Integration aller Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft und vermitteln zwischen den Kulturen.
Schulbesuch
Aufsicht über nichtstaatliche Schulen
Universität und Fachhochschulen
Berufsbildung
Erwachsenen- bildung
Öffentliche Sicherheit
Familien und familienähnliche Lebensgemein- schaften
Gesundheit
§ 19
1 Der Besuch einer Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen obligatorisch.
2 Der Besuch staatlicher Kindergärten und Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittel werden während der obligatorischen Schulzeit unent- geltlich abgegeben.
§ 20
Nichtstaatliche Kindergärten und Schulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
§ 21
Der Kanton betreibt eine Universität und Fachhochschulen. Er strebt dabei kantonsübergreifende Trägerschaften an.
§ 22
1 Der Staat gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Ausbildung. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus.
2 Der Staat unterstützt die berufsorientierte Weiterbildung und Um- schulung.
§ 23
Der Staat unterstützt die allgemeine Erwachsenenbildung und erleich- tert die Aus- und Weiterbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit.
§ 24
1 Der Staat gewährleistet die öffentliche Sicherheit, namentlich den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.
2 Er trifft Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und schützt den öffentlichen Frieden durch Gewaltprävention und Konfliktbewälti- gung.
§ 25
Der Staat schützt Familien sowie familienähnliche Gemeinschaften und ihre Kinder.
§ 26
1 Der Staat schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung.
2 Er gewährleistet eine allen zugängliche medizinische Versorgung.
3 Er fördert die Selbsthilfe und die Hilfe und Pflege zu Hause und unterstützt Familien und Angehörige in dieser Aufgabe.
4 Er trifft Massnahmen im Bereich der Prävention.
5 Er achtet auf die Wahrung der Patientenrechte.
Spitäler
Aufsicht über das Gesundheits- wesen
Wirtschaft und Arbeit
Verkehrspolitik
Energie
§ 27
1 Der Kanton betreibt öffentliche Spitäler und Kliniken; er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.
2 Er sorgt mit den Gemeinden und privaten Trägerschaften sowie in Absprache mit der Region für die Bereitstellung von weiteren not- wendigen öffentlichen Spitälern, Kliniken und Einrichtungen.
§ 28
Das Gesundheitswesen und die Ausübung der Gesundheitsberufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.
§ 29
1 Der Staat sorgt mit günstigen Rahmenbedingungen für die Entwick- lung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft.
2 Er trifft in Ergänzung zum Bundesrecht Vorkehrungen zur Vermei- dung von Arbeitslosigkeit. Er betreibt eine aktive Beschäftigungspoli- tik.
3 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungs- aufgaben.
§ 30
1 Der Staat ermöglicht und koordiniert eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Mobilität. Der öffentliche Ver- kehr geniesst Vorrang.
2 Der Staat setzt sich für einen attraktiven Agglomerationsverkehr, für rasche Verbindungen zu den schweizerischen Zentren und für den Anschluss an die internationalen Verkehrsachsen auf Schiene, Strasse sowie auf Luft- und Wasserwegen ein.
§ 31
1 Der Staat sorgt für eine sichere, der Volkswirtschaft förderliche und umweltgerechte Energieversorgung.
2 Er fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien, die Nutzung neuer Technologien und die dezentrale Energieversorgung sowie den spar- samen und rationellen Energieverbrauch.
3 Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken.
Wasser
Umweltschutz
Raumplanung, Wohnschutz und Wohnumfeld5
§ 32
1 Der Staat gewährleistet die Versorgung mit gutem Trinkwasser und achtet auf eine sparsame Verwendung des Brauchwassers.
2 Die Versorgung mit Wasser kann nicht an Unternehmen übertragen werden, an denen Private gewinnbeteiligt sind.
§ 33
1 Der Staat trifft Massnahmen zur Reinhaltung von Erde, Luft und Wasser.
2 Er ist für die Erhaltung der Vielfalt von Tieren und Pflanzen besorgt.
3 Er fördert die Wiederverwertung von Abfällen und Altstoffen und sichert die umweltgerechte Entsorgung nicht wieder verwendbarer Abfälle und die Reinigung der Abwässer.
4 Er schützt den Menschen und seine Umwelt vor Lärm und sonstigen lästigen und schädlichen Einflüssen und trifft Massnahmen zur Ver- meidung und Minderung von Risiken.
§ 34
1 Der Staat sorgt für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglome- ration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Er wahrt und fördert die Wohnlichkeit wie auch die städtebauliche Qualität.
2 Er fördert im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau. Er achtet dabei auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen. In gleicher Weise fördert er den Erhalt bestehenden bezahlbaren Wohnraums in allen Quartieren.6
3 In Zeiten von Wohnungsnot sorgt er, entsprechend den überwiegen- den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, dafür, dass diese vor Ver- drängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen wirksam geschützt wird. Dies gilt insbesondere für die älteren und langjährigen Mietparteien.7
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
Dritter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit
5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2,
2018 7741).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
4 Um bestehenden bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ergreift er, ergänzend zum bundesrechtlichen Mieterschutz, alle notwendigen wohnpolitischen Massnahmen, die den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebens- verhältnisse bewahren.8
5 Diese Massnahmen umfassen auch die befristete Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit Mietzinskontrolle bei Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren Mietwohnungen.9
6 Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Pro- zent oder weniger.10
Kultur
Sport
Medien
Öffentliche Sachen und Regale
§ 35
1 Der Staat fördert das kulturelle Schaffen, die kulturelle Vermittlung und den kulturellen Austausch.
2 Er sorgt für die Erhaltung der Ortsbilder, Denkmäler und seiner eigenen oder der ihm anvertrauten Kulturgüter.
§ 36
Der Staat fördert die sportliche Betätigung.
§ 37
1 Der Staat unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informa- tion.
2 Er fördert den allgemeinen Zugang zu den Medien und Informa- tionsquellen.
§ 38
1 Der Staat übt die Hoheit über den öffentlichen Boden, die öffentlichen Gewässer und den Luftraum aus.
2 Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung der Bodenschätze, der Erdwärme und des Salzverkaufs zu.
3 Der Kanton kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf die Gemeinden oder Dritte übertragen.
4 Den Gemeinden stehen das Jagd- und Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018.
Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
5 Der Kanton kann durch Gesetz im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit weitere Monopole errichten.
Bürgerrecht und Volksrechte
Bürgerrecht
Einbürgerung
Voraussetzungen
Inhalt
Ausübung
§ 39
Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aufnahme neuer Bürger und Bürgerinnen. Der Kanton und die Bürgergemeinden regeln die Einzelheiten in ihrer Gesetzgebung.
Stimmrecht
§ 40
1 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das
Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten wird.11
2 Die Einwohnergemeinden können das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohner und Einwohnerinnen ausdehnen.
§ 41
Stimmberechtigte haben das Recht:
an den Abstimmungen teilzunehmen;
Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden;
Initiativen und Referenden einzuleiten und zu unterzeichnen.
§ 42
1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der jeweiligen Einwohnergemeinde.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 22. Juni 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 4, 2014 9091).
Schutz
Volkswahlen
Wahlkreise
§ 43
1 Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstim- mungen und Wahlen der Wille ihrer Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt.
2 Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde beim Appellationsgericht führen.
3 Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren. Vorbehalten bleiben Regelungen über Gemeindeversammlungen.
Wahlen
§ 44
1 Die Stimmberechtigten wählen:
die Mitglieder des Grossen Rates;
die Mitglieder des Regierungsrates;
aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Regierungsprä- sidenten oder die Regierungspräsidentin;
die Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen;
und f.12 …
g. die baselstädtischen Mitglieder des National- und Ständerates.
2 Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
3 An der Wahl des Mitglieds des Ständerates können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt stimmbe- rechtigt sind.13
§ 45
1 Für die Wahl des Grossen Rates ist die Stadt Basel in drei Wahlkreise eingeteilt; die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bilden je einen Wahlkreis.
2 Das Gesetz regelt die Ausgestaltung der Wahlkreise.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, mit Wirkung seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 4, 2014 9091).
Wahlverfahren
Volksinitiative
Gültigkeit
Verfahren
§ 46
1 Der Grosse Rat wird nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz.
2 …14
3 Für die Wahl des Regierungsrates, des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin, der Gerichtspräsidenten und Gerichtsprä- sidentinnen gilt das Majorzwahlverfahren.15
Volksinitiative
§ 47
1 3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder formulierte Initiative einreichen auf Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen oder referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen.
2 Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten Initiative verlangt werden.
3 Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext. Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben.
4 Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen.
§ 48
1 Die Staatskanzlei stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
gegen übergeordnetes Recht verstossen;
undurchführbar sind;
die Einheit der Materie nicht wahren.
§ 49
1 Initiativen sind innert der vom Gesetz bestimmten Fristen zu behan- deln.
2 Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten unverändert zur Abstimmung vorzulegen.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 1, 2018 7741).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
3 Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulie- ren, so ist sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen. Haben die Stimmberechtigten die Initiative angenommen oder hat der Grosse Rat beschlossen, ihr Folge zu geben, so arbeitet er eine Vorlage aus, welche die Anliegen der Initiative erfüllt.
4 Der Grosse Rat bestimmt endgültig darüber, ob eine unformulierte Initiative auf der Stufe der Verfassung, eines Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses ausgearbeitet werden soll.
Gegenvorschlag
Obligatorisches Referendum
Fakultatives Referendum
§ 50
1 Der Grosse Rat kann jedem Initiativbegehren sowie einer Vorlage, die er aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Volksabstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.
Referendum
§ 51
1 Den Stimmberechtigten werden obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet:
Verfassungsrevisionen;
formulierte Initiativen;
unformulierte Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
Vorlagen, die der Grosse Rat aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat;
Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt;
Änderungen des Kantonsgebiets, ausgenommen Grenzberei- nigungen.
2 Der Grosse Rat kann durch Beschluss weitere Vorlagen den Stimm- berechtigten zur Abstimmung unterbreiten.
§ 52
1 Wenn 2000 Stimmberechtigte es innert 42 Tagen seit der Publikation verlangen, werden folgende Erlasse und Beschlüsse des Grossen Rates den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet:
Gesetze;
Ausgabenbeschlüsse in den vom Gesetz bestimmten Beträgen;
Staatsverträge, soweit sie nicht obligatorisch der Volksab- stimmung unterliegen;
alle anderen Beschlüsse, soweit sie nicht durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich vom Referendum ausgeschlossen werden.
2 Nicht dem Referendum unterliegen folgende Grossratsbeschlüsse:
personenbezogene Beschlüsse wie insbesondere Wahlen, Amnestie und Begnadigung sowie Einbürgerungen;
Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ausübung von Mit- wirkungsrechten des Kantons im Bund;
Beschlüsse über das Budget und über die Genehmigung der Staatsrechnung;
Beschlüsse über den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln;
Beschlüsse im Zusammenhang mit der Oberaufsicht;
Beschlüsse betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften;
Grenzbereinigungen;
Verfahrensbeschlüsse, Beschlüsse betreffend ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung und Beschlüsse betreffend den Geschäftsverkehr mit anderen Behörden;
Resolutionen.
Mitwirkung
Vernehmlassun- gen
Parteien
§ 53
Wenn Behörden Vernehmlassungen zu Vorhaben von allgemeiner Tragweite durchführen, geben sie der Öffentlichkeit davon Kenntnis und allen interessierten Personen Gelegenheit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen.
§ 54
Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
Quartiere
Rechtspersön- lichkeit
Gliederung
Bestand
Gewährleistung
§ 55
Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind.
Kanton und Gemeinden
Gemeinden im Allgemeinen
§ 56
Die Gemeinden (Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden) sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 57
1 Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen.
2 Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
3 Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht eine Bürgerge- meinde.
§ 58
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Zusammenschluss, Aufteilung und Neueinteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden sowie des Kantons.
3 Grenzbereinigungen zwischen den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Gemeindeautonomie
§ 59
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
3 Die Gewährleistungen gemäss diesem Abschnitt sind Bestandteil der Gemeindeautonomie.
Aufgaben
Steuern, Kausalabgaben, Gemeindever- mögen
Finanzierung der Aufgaben
Finanzausgleich
§ 60
1 Die Einwohnergemeinden sind für die Aufgaben zuständig, für die eine örtliche Regelung geeignet ist und die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen.
2 Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden richtet sich nach den Grundsätzen der Transparenz, der Wirtschaft- lichkeit und der Bürgernähe.
§ 61
1 Die Einwohnergemeinden erheben:
eine Einkommenssteuer von natürlichen Personen;
Grundstückgewinnsteuern.
2 Das Gesetz kann die Einwohnergemeinden ermächtigen, weitere Steuern zu erheben.
3 Die Gemeinden können Kausalabgaben und Gebühren erheben und Anleihen aufnehmen.
4 Die Gemeinden verwalten ihre Vermögen selbstständig.
§ 62
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden decken den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben je mit ihren eigenen Steuereinnahmen und weiteren Einkünften.
2 Der Kanton berücksichtigt bei der Regelung der Finanzierungsver- antwortung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden den Grund- satz, wonach Aufgaben von denjenigen Gemeinwesen zu finanzieren sind, die sie anordnen und denen sie nützen.
3 Er regelt die Finanzierung so, dass Anreize zu Eigeninitiative und wirtschaftlichem Verhalten geschaffen werden, und berücksichtigt die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden für den Kanton.
4 Er gilt den Gemeinden die Erfüllung übertragener Aufgaben ange- messen ab.
§ 63
Um zwischen den Einwohnergemeinden strukturell bedingte Sonder- lasten und Unterschiede auf Grund der Finanzkraft auszugleichen, legt der Kanton durch Gesetz einen Finanzausgleich fest.
Bürgergemeinden
Aufgaben
Organisation
Mitwirkung im Kanton
Zusammenarbeit
Aufsicht
§ 64
Die Bürgergemeinden verleihen das Gemeindebürgerrecht. Sie führen ihre Betriebe, verwalten ihre Vermögen und beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Anstalten, Stiftungen und Korporationen. Es können ihnen weitere Aufgaben von öffentlichem Interesse übertragen werden.
Organisation und Stellung im Kanton
§ 65
1 Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
2 In den Einwohnergemeinden sind das fakultative Referendum gegen Beschlüsse des Einwohnerrates sowie das Initiativrecht gewährleistet.
§ 66
1 Die Einwohnergemeinden können auf Beschluss der Gemeindever- sammlung oder des Einwohnerrates das Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen. Die Bestimmungen über die Volksabstimmungen gelten dabei sinn- gemäss.
2 Die Gemeinden sind bei der Vorbereitung von Erlassen und Be- schlüssen des Grossen Rates und des Regierungsrates, die sie in besonderer Weise betreffen, rechtzeitig anzuhören.
§ 67
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
§ 68
1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Kantons. Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, ausser wenn das Gesetz eine Überprüfung der Angemessenheit vorsieht.
Kantonale Behörden
Grundsätze
Gewaltenteilung
Wählbarkeit
Unvereinbarkeit
§ 69
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde übt staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt aus.
2 Keine Behörde darf ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einwirken.
§ 70
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in die Gerichte wählbar.
2 Das Gesetz kann die Wählbarkeit in richterliche Behörden an zusätz- liche Voraussetzungen knüpfen und auf Personen ausdehnen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.
3 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder.
§ 71
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen aller richterlichen Behörden, die Vorsitzenden und die Mitglieder aller Schlichtungsbehörden, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibe- rinnen des Appellationsgerichtes sowie die Staatsanwälte und Staats- anwältinnen können nur einer diese Behörden angehören.16
2 Personen, die in leitender Stellung in der Verwaltung oder als per- sönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig massgeblich den Regierungsrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei der Vorbereitung mitwirken, können dem Grossen Rat nicht angehören. Das gilt auch für die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef des Appellationsgerichtes.17
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
Ausschluss von Verwandten und Angehörigen
Amtsperiode
Ausstand
Information und Akteneinsicht
Amtssprache
Verantwortlich- keit
Haftung
§ 72
Das Gesetz regelt den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen für die Zugehörigkeit zum Regierungsrat und zu richterlichen Behör- den.
§ 73
1 Der Grosse Rat und der Regierungsrat werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2 Für die Gerichte und die Ombudsstelle beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
3 Das Gesetz regelt die Amtsdauer weiterer Behördenmitglieder.
§ 74
1 Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.
2 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.
§ 75
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt.
§ 76
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Behörden und Amtsstellen sind befugt, auch in anderen Sprachen zu verkehren.
§ 77
Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Per- sonals der kantonalen Verwaltung.
§ 78
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig ver- ursacht haben, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
3 Bei schwerer Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
Immunität
Stellung und Zusammenset- zung
Unabhängigkeit
Amtszeitbe- schränkung
Rechtsetzung
§ 79
1 Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat und in seinen Kommis- sionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
2 Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offen- sichtlich missbraucht wird.
Grosser Rat
§ 80
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.
2 Er zählt 100 Mitglieder.
§ 81
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne In- struktionen.
2 Sie legen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessen- bindungen offen.
§ 82
1 Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende Amtsperiode nicht wählbar.
2 Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichge- stellt.
§ 83
1 Der Grosse Rat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestim- mungen in der Form des Gesetzes.
2 Grundlegend und wichtig sind Bestimmungen, für welche die Ver- fassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Best- immungen über:
die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen;
den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe;
Zweck, Art und Rahmen von kantonalen Leistungen;
die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Be- hörden.
Dringlichkeit
Verträge
Planung
Wichtige Verwaltungsakte
Finanz- beschlüsse
§ 84
1 Gesetze und Beschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst.
2 Auch gegen dringliche Gesetze und Beschlüsse kann das Referendum ergriffen werden. Geschieht dies, so werden sie mit Wirkung für die Zukunft hinfällig, wenn
die Referendumsabstimmung nicht innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Beschlusses durchgeführt wird; oder
die Vorlage in der Volksabstimmung abgelehnt wird.
§ 85
1 Der Grosse Rat genehmigt Verträge, wenn sie Gegenstände enthalten, die in seine Zuständigkeit fallen.
2 Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmi- gung unterliegen, kann er den Regierungsrat durch seine Kommissio- nen begleiten und beraten.
§ 86
1 Der Grosse Rat wirkt in der vom Gesetz bezeichneten Weise an der regierungsrätlichen Gesamtplanung mit.
2 Er erlässt, genehmigt und behandelt Pläne, wo es das Gesetz vorsieht.
§ 87
Der Grosse Rat entscheidet über wichtige Verwaltungsakte, wo es das Gesetz vorsieht.
§ 88
1 Der Grosse Rat beschliesst:
Ausgaben, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen;
das Budget;
über die Genehmigung der Staatsrechnung;
den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln.
2 Bewilligt der Grosse Rat Mittel als gesamthafte Ausgabe oder in Form eines Globalbudgets, verbindet er diesen Beschluss mit einem Leistungsauftrag.
Wahlen
Aufsicht
Weitere Aufgaben
§ 89
1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftrag- ten oder die Be-auftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.18
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse übertra- gen.
§ 90
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahr- nehmen.
2 Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungs- rates, der Gerichte, der Ombudsstelle und der selbstständigen Verwal- tungsbetriebe.
§ 91
1 Der Grosse Rat:
übt die von der Bundesverfassung 19 den Kantonen einge- räumten Mitwirkungsrechte aus. Ausgenommen davon sind Vernehmlassungen an Bundesbehörden;
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
erwahrt die kantonalen Wahlen;
beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
entscheidet über Grenzbereinigungen des Kantons- und Stadt- gebietes;
f.20 …
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
20 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, mit Wirkung seit 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 5, 2015 7615).
entscheidet über die Zulässigkeit von Volksinitiativen oder legt diese Frage direkt dem Appellationsgericht zum Entscheid vor;
beschliesst über die kantonale Anerkennung und den Entzug der kantonalen Anerkennung von privatrechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften.
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Befugnisse übertragen.
Vorberatung
Aufträge an den Regierungsrat
Präsidium
Kommissionen
Öffentlichkeit
§ 92
1 Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund:
eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates;
des Berichts einer Grossratskommission.
2 Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsre- ferendums.
§ 93
Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen der Grosse Rat auf den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates ein- wirken kann.21
§ 94
Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten oder seine Präsidentin und seinen Statthalter oder seine Statthalterin für ein Jahr.
§ 95
1 Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommis- sionen.
2 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Un- tersuchungsbefugnisse.
§ 96
Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.
21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Febr. 2016, in Kraft seit 29. Febr. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 1 1499).
Einberufung
Beschlussfähig- keit
Organisation und Geschäftsord- nung
Verhältnis des Regierungsrates zum Grossen Rat
Stellung und Zusammenset- zung
§ 97
1 Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten oder seiner Präsidentin einberufen.
2 Er tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.
3 Ausserordentlich wird er einberufen:
wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Re- gierungsrat oder beide Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen;
auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich über solche unterrichten zu lassen.
§ 98
Das Plenum des Grossen Rates und seine Kommissionen sind be- schlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 99
1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftrag- ten oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.22
2 Ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäfts- ordnung kann der Grosse Rat durch Grossratsbeschluss erlassen.
§ 100
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Geschäfte zum Beschluss vorzulegen und Anträge zu stellen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, zu jedem in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.
Regierungsrat und Verwaltung
§ 101
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er zählt sieben Mitglieder.
22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
Regierungs- präsidium
Kollegialbehörde
Regierungs- obliegenheiten
Rechtsetzung
§ 102
1 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat für die Dauer einer Amtsperiode.
2 Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regie- rungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und aussen.
§ 103
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departemente übertragen.
§ 104
1 Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere:
die Entwicklung in Staat und Gesellschaft verfolgt und auf- grund seiner Beurteilung der Lage die Ziele, das Vorgehen und die Umsetzung des kantonalen und kommunalen Handelns be- stimmt;
die kantonalen und kommunalen Tätigkeiten plant und koor- diniert;
regelmässig die künftige Regierungstätigkeit festlegt und über die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele berichtet;
den Kanton und die Stadt Basel nach innen und aussen vertritt.
2 Der Regierungsrat lässt sich in Fragen der nachhaltigen Entwicklung von unabhängigen Fachleuten beraten.
§ 105
1 Der Regierungsrat wirkt bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und Beschlussfassung des Grossen Rates mit.
2 Der Regierungsrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu er- mächtigt ist.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestim- mungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet. Das Gesetz hat die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen.
4 Zur Einführung übergeordneten Rechts kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit und sofern der Grosse Rat nicht selbst im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren beschliessen kann, Bestimmungen als Verordnung erlassen. Diese sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
Verträge
Finanz- beschlüsse
Leitung der Verwaltung
Notstand
Weitere Aufgaben
§ 106
Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates für den Abschluss von Verträgen zuständig.
§ 107
1 Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan. Er verabschiedet das Budget und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.
2 Er verfügt über eine eigene Ausgabenkompetenz, deren Umfang das Gesetz festlegt.
3 Er ist befugt, in dem vom Grossen Rat beschlossenen Rahmen Fremdmittel aufzunehmen.
4 Er verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt darüber, soweit seine Befugnisse nicht durch das Gesetz eingeschränkt werden.
§ 108
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beauf- sichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben in deren Ausübung.
2 Er sorgt für eine rechtmässige, wirksame und bürgernahe Verwal- tungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3 Er sorgt für einfache und rasche Verwaltungsabläufe.
4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsrekurse.
5 Er versagt Bestimmungen die Anwendung, wenn sie dem Bundes- recht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
§ 109
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen.
2 Notstandsmassnahmen sind unverzüglich vom Grossen Rat geneh- migen zu lassen. Sie treten spätestens nach einem Jahr ausser Kraft.
§ 110
1 Der Regierungsrat hat die folgenden Aufgaben:
die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
die Mitwirkung im Bund, soweit sie nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist;
die Wahlen, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind;
d.23 die Verleihung des Kantonsbürgerrechts
die jährliche Rechenschaftsablage über alle Teile der kantona- len Verwaltung zuhanden des Grossen Rates;
die Erwahrung der kantonalen Volksabstimmungen.
2 Das Gesetz kann dem Regierungsrat weitere Aufgaben übertragen.
Kantonale Verwaltung
Allgemeines
Zivilgerichts- barkeit
Strafgerichts- barkeit
§ 111
1 Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.
2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin steht dem Präsidialdepartement vor. Diesem sind zusätzlich Verwaltungsaufga- ben zugewiesen.
3 Die übrigen Regierungsräte und Regierungsrätinnen stehen je einem Departement vor.
4 Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung des Präsidiums und der Departementsleitungen.
5 Durch Gesetz können selbstständige Verwaltungsbetriebe geschaffen werden.
6 Das Gesetz regelt die Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung.
Richterliche Behörden
§ 112
1 Die Gerichte sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unter- worfen.
2 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
§ 113
Die Zivilgerichtsbarkeit obliegt dem Zivilgericht und dem Appella- tionsgericht.
§ 114
1 Die Strafgerichtsbarkeit obliegt dem Strafgericht und dem Appella- tionsgericht.
23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 5, 2015 7615).
2 Durch Gesetz können weitere strafrichterliche Behörden eingesetzt werden, wie namentlich für die Jugendstrafgerichtsbarkeit.
3 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch auf die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
Verwaltungs- gerichtsbarkeit
Verfassungs- gerichtsbarkeit
§ 11524
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Sozialversicherungsge- richt, den vom Gesetz vorgesehenen Rekurskommissionen, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen und dem Appellationsge- richt.
§ 116
1 Das Appellationsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung25 und der Kantonsverfassung, soweit diese Rüge nicht mit einem anderen Rechtsmittel gel- tend gemacht werden kann;
auf Beschwerde oder auf Vorlage des Grossen Rates die Zu- lässigkeit von Volksinitiativen;
Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer unformulierten Initiative durch den Grossen Rat;
Streitigkeiten betreffend den Schutz der Autonomie der Ge- meinden.
2 Beim Verfassungsgericht können durch Beschwerde nicht angefoch- ten werden:
Verfassungsbestimmungen;
Gesetze, ausgenommen im Fall ihrer Anwendung oder bei Anfechtungen gemäss Abs. 1 lit. d);
vom Gesetz als Ausnahmen bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates und des Regierungsrates;
die Dringlicherklärung eines Gesetzes;
Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat die kantonale Anerken- nung von privatrechtlich organisierten Kirchen und Religi- onsgemeinschaften gewährt oder entzieht.
24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
Organisation, Verfahren und Aufsicht
Ombudsstelle
Finanzhaushalt und Finanz- planung
§ 117
1 Das Appellationsgericht wirkt als oberste kantonale Instanz in zivil- rechtlichen, strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und verfassungs- rechtlichen Streitsachen.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und speditive Abwicklung der Verfahren und die organisatorische Selbstständigkeit der Gerichte müssen ge- währleistet sein.
3 Das Gesetz kann im Rahmen regionaler Vereinbarungen bestimmte Zuständigkeiten in Rechtsstreitigkeiten auf regionale Gerichte über- tragen.
4 Das Appellationsgericht übt die Aufsicht über die unteren Gerichte aus.26
5 Die Gerichte erstatten dem Grossen Rat jährlich Bericht.
Ombudsstelle
§ 118
Durch Gesetz wird eine weisungsunabhängige kantonale Ombudsstelle mit dem Beschwerdewesen beauftragt. Sie trifft Abklärungen und vermittelt in Konflikten von Einzelpersonen mit Verwaltungsstellen.
Finanzordnung
§ 119
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft auszurichten. Er ist mittelfris- tig im Gleichgewicht zu halten.
2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Finanz- planung.
3 Das Budget und die Staatsrechnung berücksichtigen die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.
4 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe sind ihre wirtschaftlichen und finanziellen Folgen zu ermitteln.
26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
Schuldenbremse
Mittelbeschaf- fung
Steuern und andere Abgaben
Grundsätze der Besteuerung
Mittelverwen- dung
Finanzkontrolle
§ 120
1 Der Kanton sorgt dafür, dass seine Verschuldung im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mittelfristig einen vom Gesetzgeber zu definierenden Wert nicht überschreitet. Die nachhaltige Entwicklung des Finanzhaushaltes ist dabei zu gewährleisten.
2 Die jährlichen Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Fi- nanzlage und des Grundsatzes einer stabilen Ausgabenentwicklung festgelegt.
§ 121
Der Kanton beschafft seine Mittel:
durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
aus den Erträgen seines Vermögens;
aus Leistungen des Bundes und Dritter;
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
§ 122
1 Der Kanton erhebt von natürlichen und juristischen Personen direkte Steuern.
2 Das Gesetz bestimmt die Steuern, die der Kanton erhebt, sowie die Abgaben, die Kanton, staatliche Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erheben können.
§ 123
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allge- meinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die direkten Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, die Selbstvorsorge gefördert wird sowie Leistungswille und Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.
§ 124
Jede Verwendung von Staatsmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage sowie der Bewilligung durch die zuständige Behörde.
§ 125
1 Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
Öffentlichrecht- lich anerkannte Kirchen und Religionsge- meinschaften
Selbstständigkeit
Zugehörigkeit, Stimm- und Wahlrecht
Untergeordnete Körperschaften und Anstalten
§ 126
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Israelitische Gemeinde sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtsper- sönlichkeit.
3 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf dem Weg der Verfassungsänderung öffentlichrechtlich anerkannt werden.
§ 127
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemein- schaften ordnen ihre Verhältnisse selbstständig.
2 Sie geben sich eine Verfassung; deren Erlass und Änderung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder und der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht entgegenstehen.
4 Innerhalb der vorstehenden Bestimmungen regelt das Gesetz das Verfahren über die Genehmigung der Verfassungen und der Steuer- ordnungen sowie die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung.
§ 128
1 Jede Person, die im Kanton wohnt, gehört der öffentlichrechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ihrer Konfession oder Religion an, wenn sie die in deren Verfassung genannten Vorausset- zungen erfüllt.
2 Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechtes.
§ 129
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemein- schaften können in ihren Verfassungen die Gliederung in Kirchge- meinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körper- schaften vorsehen.
2 Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechts- persönlichkeit.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften.
4 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemein- schaften können für ihre Bedürfnisse öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
Rechte und Auflagen
Rechtspflege
Rechtsstellung
§ 130
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemein- schaften verwalten ihre Vermögen selbstständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.
2 Sie können von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Die Steuerord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Das Gesetz regelt ihre weiteren Rechte und Auflagen, wie namentlich für den Religionsunterricht in den Schulen, die Spital- und Gefäng- nisseelsorge sowie für Projekte und Institutionen, die von Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften gemeinsam getragen werden.
§ 131
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemein- schaften ordnen das Verfahren zur Beurteilung strittiger Rechtsver- hältnisse.
2 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können durch ihre Mitglieder und ihre eigenen Körperschaften und Anstalten beim Appellationsgericht angefochten werden.
3 Das Gericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht und mit kantonalem Recht. Es überprüft ferner die Übereinstimmung mit dem Recht der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, sofern es deren eigenes Recht vorsieht.
Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 132
Alle nicht öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsge- meinschaften unterstehen dem Privatrecht.
Kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religions- gemeinschaften
Entzug der kantonalen Anerkennung
Kosten des Kultus
Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsge- meinschaften
§ 133
1 Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie:
gesellschaftliche Bedeutung haben;
den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren;
über eine transparente Finanzverwaltung verfügen; und
den jederzeitigen Austritt zulassen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung.
3 Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum.
4 Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsge- meinschaft verliehenen Rechte und die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.
§ 134
Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben oder erfüllt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die ihr obliegenden Auflagen nicht, so kann der Grosse Rat die Anerkennung nach dem Verfahren von § 133 Abs. 3 entziehen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 135
Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften kommen grundsätzlich selbst für die Kosten des Kultus auf.
§ 136
1 Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden.
2 An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.
Revision der Verfassung
Revidierbarkeit
Totalrevision
Teilrevision
Schutz der Gemeinde- autonomie
Inkrafttreten
Erlass neuen Rechts
§ 137
Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
§ 138
1 Über die Durchführung einer Totalrevision entscheiden die Stimm- berechtigten.
2 Wird eine Totalrevision beschlossen, so legt der Gesetzgeber innert zweier Jahre das entsprechende Verfahren fest.
§ 139
1 Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
2 Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren.
3 Beschliesst der Grosse Rat eine Teilrevision oder lässt er sich auf eine unformulierte Initiative auf Teilrevision ein, so kann er diesen Be- schluss den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen.
§ 140
Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeinde- autonomie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten.
Übergangsbestimmungen
§ 141
1 Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft.
2 Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom
Dezember 1889 aufgehoben.
3 Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.
§ 142
Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
Volksinitiativen
Behörden
Grosser Rat
Unvereinbarkeit, Ausschluss, Regierungs- präsidium
Einzelrichter und Einzelrichterin- nen in Bettingen und Riehen
§ 143
1 Initiativen, die der Staatskanzlei gemäss § 4 des Gesetzes betreffend Initiativen und Referendum (IRG) vor Inkrafttreten dieser Verfassung zur Prüfung vorgelegt und publiziert worden sind, aber erst nach ihrem Inkrafttreten gemäss § 6 IRG eingereicht werden, benötigen für ihr Zustandekommen 3000 gültige Unterschriften. Die Sammelfrist des § 47 Abs. 4 dieser Verfassung läuft vom Inkrafttreten der neuen Ver- fassung an.
2 Für Initiativen, die gemäss § 6 IRG vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung eingereicht worden sind, gelten die Bestimmungen des IRG gemäss der Verfassung vom 2. Dezember 1889.
§ 144
Mitglieder von Behörden bleiben im Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit.
§ 145
Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.
§ 146
1 Die neuen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 71 Abs. 2), den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen (§ 72), das Präsidium des Regierungsrates und die Schaffung eines Präsidialdepartements (§
111) sind rechtzeitig auf die nächste Amtszeit zu erlassen.
2 Der Regierungsrat erlässt erforderliche Bestimmungen als Verord- nung, sofern diese nicht im ordentlichen oder dringlichen Gesetzge- bungsverfahren so rechtzeitig beschlossen worden sind, dass sie vor dem Beginn des Wahlverfahrens in Kraft treten können. Solche Ver- ordnungen sind nach den Wahlen ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
§ 147
Das Amt der Einzelrichter und Einzelrichterinnen in den Gemeinden Bettingen und Riehen endet mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung. Zu diesem Zeitpunkt unerledigte Verfahren sind dem Zivilgericht zu übergeben.
Dringliche Grossrats- beschlüsse
Ausgabenbe- schlüsse
(§ 88 Abs. 2)
Änderung der Kantons- verfassung vom
Juni 2015
§ 148
Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterliegen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.
§ 149
Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet.
§ 15027
1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsiden- tinnen und Gerichtspäsidenten sowie Richterinnen und Richter ver- längert.
2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wäh- lenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.
27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).