Constitution of the Canton of Friborg 2019
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Freiburg 2004
1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Kanton Freiburg
Gebiet, Haupt- stadt und Wappen
Staatsziele
Art. 1
1 Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozi- aler Rechtsstaat.
2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 2
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg.
3 Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.
Art. 3
1 Die Staatsziele sind:
die Förderung des Gemeinwohls;
der Schutz der Bevölkerung;
die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grund- gemeinschaften der Gesellschaft;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 13. Juni 2005 (BBl 2005 4245 403).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
die Gerechtigkeit;
die soziale Sicherheit;
der kantonale Zusammenhalt unter Achtung der kulturellen Vielfalt;
der Umweltschutz;
die nachhaltige Entwicklung.
2 Der Staat verfolgt diese Ziele in Achtung der Freiheit und Verant- wortung des Menschen sowie des Subsidiaritätsprinzips.
Grundsätze staatlichen Handelns
Beziehungen nach aussen
Sprachen
Pflichten
Art. 4
Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.
Art. 5
1 Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zusammen.
2 Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit.
Art. 6
1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons.
2 Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zu- sammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die ange- stammten sprachlichen Minderheiten.
3 Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Min- derheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein.
4 Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, das gute Einverneh- men und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemein- schaften. Er fördert die Zweisprachigkeit.
5 Der Kanton fördert die Beziehungen zwischen den Sprachgemein- schaften der Schweiz.
Art. 7
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr Verfassung und Gesetzgebung auferlegen.
2 Sie nimmt ihre Mitverantwortung gegenüber sich selbst, anderen Menschen, der Gemeinschaft und den zukünftigen Generationen wahr.
3 Das Gemeinwesen wird zugunsten des Individuums in Ergänzung seiner eigenen Fähigkeiten tätig.
Titel: Grundrechte und Sozialrechte
Kapitel: Grundrechte
Menschenwürde
Rechtsgleichheit
Willkürverbot, Treu und Glauben
Recht auf Leben und persönliche Freiheit
Privatsphäre
Ehe und Familie
Art. 8
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 9
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskrimi- niert werden.
2 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere An- spruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Ge- meinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.
3 Staat und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhän- gigkeit sowie ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration.
Art. 10
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 11
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit.
Art. 12
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familien- lebens, ihrer Wohnung sowie ihres Schrift- und Fernmeldeverkehrs.
2 Sie hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten.
Art. 13
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Andere Lebens- gemeinschaften
Glauben und Gewissen
Niederlassung
Sprache
Grundschulun- terricht
Meinung und Information
Medien
Art. 14
1 Die Freiheit, eine andere gemeinschaftliche Lebensform als die Ehe zu wählen, ist anerkannt.
2 Das Recht zur Eintragung einer Partnerschaft für gleichgeschlecht- liche Paare ist gewährleistet.
Art. 15
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, ihr anzugehören oder sie zu verlassen, und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Zwang, Machtmissbrauch und Manipulation sind verboten.
Art. 16
Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts ist gewähr- leistet.
Art. 17
1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
2 Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun.
Art. 18
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschul- unterricht ist gewährleistet.
Art. 19
1 Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit sind gewährleistet.
2 Das Recht auf Information ist gewährleistet. Jede Person kann amt- liche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Art. 20
1 Die Medienfreiheit und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
Kunst
Wissenschaft
Vereinigungen
Versammlungen und Demonstrationen
Petition
Wirtschaft
Koalitions- freiheit
Art. 21
Die Kunstfreiheit ist gewährleistet.
Art. 22
1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist ge- währleistet.
2 Wissenschafterinnen und Wissenschafter nehmen ihre Verantwor- tung gegenüber Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrund- lagen wahr.
Art. 23
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, ihnen anzugehö- ren und sich an deren Tätigkeiten zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
Art. 24
1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu ge- zwungen werden.
2 Versammlungen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.
3 Versammlungen und Demonstrationen sind zu bewilligen, sofern die Interessen der anderen Benützenden nicht unverhältnismässig beein- trächtigt werden und ein geordneter Ablauf sichergestellt ist.
Art. 25
Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die angesprochene Behörde gibt eine begründete Antwort.
Art. 26
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 27
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Ver- mittlung beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Ar- beitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Eigentum
Verfahren
Im Allgemeinen
Rechtsweg
Gerichts- verfahren
Art. 28
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 29
1 Die Parteien haben Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Entscheide sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.
4 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5 Auf die besondere Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 30
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Durch Gesetz kann die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.
Art. 31
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu- ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahme- gerichte sind untersagt.
2 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Strafverfahren
Mutterschaft
Kinder und Jugendliche
Ältere Menschen
Notlagen
Art. 32
1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verur- teilt worden ist.
2 Jede beschuldigte Person hat Anspruch darauf, innert kürzester Frist umfassend über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Vertei- digungsrechte wahrzunehmen.
3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.
Kapitel: Sozialrechte
Art. 33
1 Jede Frau hat Anspruch auf Leistungen, die ihre materielle Sicherheit vor und nach der Geburt gewährleisten.
2 Eine Mutterschaftsversicherung deckt den Erwerbsausfall.
3 Nicht erwerbstätige Mütter erhalten Leistungen, die mindestens dem Grundbetrag des Existenzminimums entsprechen; jene, die teilzeitlich erwerbstätig sind, haben proportional darauf Anspruch.
4 Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt, sofern das adoptierte Kind nicht dasjenige des Ehegatten ist und soweit das Alter oder die Situa- tion des Kindes es rechtfertigen.
Art. 34
1 Kinder und Jugendliche haben subsidiär zur Rolle der Familie An- spruch auf Hilfe, Ermutigung und Betreuung auf ihrem Weg zu ver- antwortungsbewussten Menschen.
2 Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit, auch innerhalb ihrer Familie.
3 Sie üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selber aus.
Art. 35
Ältere Menschen haben Anspruch auf Mitwirkung, Autonomie, Le- bensqualität und Achtung ihrer Persönlichkeit.
Art. 36
1 Wer in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizini- sche Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel.
2 Wer als Opfer einer schweren Straftat, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ereignisse in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unter- stützung.
3 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besondere Hilfe, wenn sie Opfer von Straftaten sind.
Kapitel: Geltung und Einschränkungen
Geltung
Einschränkungen
Stimm- und Wahlberechtigte
Art. 37
Die Behörden sorgen dafür, dass die Grund- und Sozialrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 38
1 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- und Sozial- rechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen verhältnis- mässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grund- und Sozialrechte ist unantastbar.
Titel: Politische Rechte
Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten
Art. 39
1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind mündige
Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.
2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
Wahlen
Volksinitiative
Gegenstand
Form und Frist
Gültigkeit
Behandlung
Referendum
a. Obligatorische Volksabstim- mung
Art. 40
1 Das Volk wählt die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, die Oberamtspersonen und die freiburgischen Abgeordneten in den Ständerat.
2 Die Mitglieder des Ständerats werden im Majorzverfahren gleichzei- tig mit jenen des Nationalrats und für die gleiche Dauer gewählt. Wählbar sind in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte, die im Kanton Wohnsitz haben.
3 Die Wahl der Abgeordneten in den Nationalrat regelt das Bundes- recht.
Art. 41
Gegenstand einer Volksinitiative können sein:
Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
Art. 42
1 Volksinitiativen können die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung haben.
2 6000 Stimmberechtigte müssen sie unterzeichnen. Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.
Art. 43
Der Grosse Rat erklärt Volksinitiativen ganz oder teilweise ungültig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren oder undurchführbar sind.
Art. 44
Volksinitiativen sind vom Grossen Rat ohne Verzug zu behandeln und dem Volk zu unterbreiten, gegebenenfalls gleichzeitig mit einem Gegenentwurf.
Art. 45
Obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen:
Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die 1 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt.
b. Fakultative Volksabstim- mung
Volksmotion
Stimm- und Wahlberechtigte
Gemeinde
Wahlen
Weitere politische Rechte
Art. 46
1 6000 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen über:
Gesetze;
Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die ¼ % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder die Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung be- treffen.
2 Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.
Art. 47
1 300 Stimmberechtigte können eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen.
2 Der Grosse Rat behandelt sie wie eine Motion eines seiner Mitglie- der.
Kapitel: Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten
Art. 48
1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind mün- dige
Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben.
2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
Art. 49
Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Gemeinderats sowie gegebenenfalls jene des Generalrats.
Art. 50
1 In Gemeinden ohne Generalrat üben die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung aus.
2 In Gemeinden mit Generalrat verfügen die Stimmberechtigten über das Initiativ- und Referendumsrecht.
Gemeinde- verbände
Grundsätze
Aufgaben- erfüllung
Aufgaben- aufteilung zwischen Staat und Gemeinden
Aufgaben- erfüllung durch Dritte
Materielle Sicherheit
Armut, Arbeitslosigkeit und Aus- grenzung
Wohnen
Art. 51
1 Die Stimmberechtigten der in einem Verband zusammengeschlosse- nen Gemeinden verfügen über das Initiativ- und Referendumsrecht. Das Gesetz bestimmt den Gegenstand des obligatorischen Finanz- referendums.
2 Die Verbände und die Mitgliedgemeinden konsultieren und informie- ren die Bevölkerung.
Titel: Öffentliche Aufgaben
Art. 52
1 Das staatliche Handeln beruht auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der Transparenz und der Solidarität.
2 Staat und Gemeinden verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hochwertige und bürgernahe Dienststellen.
Art. 53
Das Gesetz weist die Aufgaben demjenigen Gemeinwesen zu, das sie am besten erfüllen kann.
Art. 54
1 Staat und Gemeinden können Aufgaben Dritten übertragen, wenn ein Gesetz oder Gemeindereglement dies vorsieht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und der Rechtsschutz gewährleistet ist.
2 Die betreffenden Organisationen und Personen unterstehen der Aufsicht der bevollmächtigenden Körperschaft.
3 Staat und Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche gründen.
Art. 55
1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Armut und stellen eine Sozialhilfe bereit.
2 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Folgen der Arbeitslosigkeit zu lindern, der sozialen oder beruflichen Ausgrenzung vorzubeugen und die Wiedereingliederung zu fördern.
Art. 56
1 Staat und Gemeinden sorgen dafür, dass jede Person angemessen wohnen kann.
2 Der Staat fördert die Wohnhilfe, den Wohnbau und den Zugang zu Wohneigentum.
Wirtschaft
Förderung
Monopole und Regale
Familien
Grundsätze
Massnahmen
Jugend
Beziehungen zwischen den Generationen
Art. 57
1 Der Staat schafft Rahmenbedingungen zur Förderung der Vollbe- schäftigung, der Vielfalt der Tätigkeiten und des regionalen Aus- gleichs in Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit.
2 Er fördert die Innovation und die Gründung von Unternehmen.
Art. 58
Staat und Gemeinden können Monopole errichten, sofern ein öffent- liches Interesse dies erfordert. Kantonale Regale bleiben vorbehalten.
Art. 59
1 Staat und Gemeinden schützen und unterstützen die Familien in ihrer Vielfalt.
2 Der Staat betreibt eine umfassende Familienpolitik. Er schafft Rah- menbedingungen, die es ermöglichen, Arbeits- und Familienleben in Einklang zu bringen.
3 Die Gesetzgebung hat sich mit den Anliegen der Familien zu vertra- gen.
Art. 60
1 Der Staat sieht eine Zulagenordnung vor, die jedem Kind Leistungen ausrichtet.
2 Er richtet Familien mit Kleinkindern ergänzende Leistungen aus, sofern ihre finanziellen Verhältnisse es erfordern.
3 Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese müssen für alle finanziell tragbar sein.
Art. 61
Staat und Gemeinden fördern die soziale und politische Integration der Jugendlichen.
Art. 62
Staat und Gemeinden fördern das Verständnis und die Solidarität zwischen den Generationen.
Verletzliche und abhängige Personen
Bildung
Grundschul- unterricht
Weiterfüh- rende Schulen und Forschung
Erwachsenen- bildung
Private Bildungs- einrichtungen
Art. 63
1 Staat und Gemeinden schenken verletzlichen oder abhängigen Perso- nen besondere Aufmerksamkeit.
2 Ihre ausgewogene Entwicklung ist zu unterstützen und ihre soziale Integration zu fördern.
Art. 64
1 Staat und Gemeinden sorgen für einen obligatorischen und kosten- losen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grund- schulunterricht, der allen Kindern offen steht.
2 Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmen- schen, der Gesellschaft und der Umwelt.
3 Die erste unterrichtete Fremdsprache ist die andere Amtssprache.
4 Der Unterricht achtet die konfessionelle und politische Neutralität. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können im Rahmen der obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen.
Art. 65
1 Der Staat gewährleistet die Mittelschulausbildung und die berufliche Ausbildung. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten zugänglich.
2 Er gewährleistet die Bildung an der Universität und den Fachhoch- schulen.
3 Er fördert die wissenschaftliche Forschung.
4 Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbil- dung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.
Art. 66
Staat und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
Art. 67
1 Der Staat kann private Bildungseinrichtungen unterstützen, sofern ihr Nutzen anerkannt ist.
2 Er übt die Aufsicht aus über Schulen, welche die Grundschulbildung gewährleisten, sowie über jene, die er unterstützt.
Gesundheit
Ausländerinnen und Ausländer
Humanitäre Hilfe und Entwicklungs- zusammenarbeit
Umwelt und Raum
Umwelt
Raumplanung
Natur- und Heimatschutz
Art. 68
1 Der Staat bemüht sich um die Gesundheitsförderung und sorgt dafür, dass jeder Person die gleichen Pflegeleistungen zugänglich sind.
2 Er ergreift Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Pas- sivrauchen.2
Art. 69
1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Ach- tung der Identitäten und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaat- lichen Werte.
2 Staat und Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerin- nen und Ausländern. Das Gesetz sieht ein Beschwerderecht gegen abweisende Einbürgerungsentscheide vor.
3 Für die Verleihung des Bürgerrechts erheben sie nur die Verwal- tungsgebühren.
Art. 70
Der Staat fördert die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammen- arbeit und den gerechten Handel sowie den Austausch zwischen den Völkern.
Art. 71
1 Staat und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der natürlichen Um- welt und wirken jeder Form von Verschmutzung und schädlicher Einwirkung entgegen.
2 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung erneuerbarer Energien.
Art. 72
Staat und Gemeinden achten auf eine zweckmässige und haushälteri- sche Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes.
Art. 73
1 Staat und Gemeinden sorgen für den Natur- und Heimatschutz und schützen die Tier- und Pflanzenvielfalt sowie deren natürliche Lebens- räume.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 3 2153).
2 Bei der Raumplanung achten sie auf den Schutz der Landschaften und Ortsbilder.
3 Sie fördern das Bewusstsein für Natur- und Kulturgüter, insbeson- dere durch Bildung, Forschung und Information.
Land- und Forstwirtschaft
Katastrophen
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Wasser- und Energie- versorgung
Verkehr und Kommunikation
Kultur
Sport und Freizeit
Art. 74
Der Staat fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Schutz-, Ökologie-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.
Art. 75
Staat und Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, um Ka- tastrophen und Notsituationen vorzubeugen und sie zu bewältigen.
Art. 76
1 Staat und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Grundrechte.
2 Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.
Art. 77
Staat und Gemeinden stellen die Wasser- und Energieversorgung sicher.
Art. 78
1 Der Staat führt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikations- politik unter Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete.
2 Er schenkt der Sicherheit besondere Aufmerksamkeit.
3 Er fördert den öffentlichen und den nicht motorisierten Verkehr.
Art. 79
1 Staat und Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben in seiner Vielfalt sowie das künstlerische Schaffen.
2 Sie fördern die Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zwischen den Regionen des Kantons und darüber hinaus.
Art. 80
Staat und Gemeinden fördern Freizeitbeschäftigungen, die zur persön- lichen Ausgeglichenheit und Entfaltung beitragen, sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten.
Titel: Finanzordnung
Steuern
Haushaltführung
Wirtschaft- lichkeit
Ausgegliche- ner Haushalt
Öffentlichkeit und Aufsicht
Gewaltenteilung
Art. 81
1 Staat und Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen Abgaben.
2 Sie beachten das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit.
3 Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.
Art. 82
1 Staat und Gemeinden haben sparsam mit ihren Finanzen umzugehen.
2 Sie überprüfen die Staatsaufgaben und die gewährten Subventionen regelmässig auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und Finanzierbar- keit.
Art. 83
1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgegli- chen.
2 Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanz- bedürfnisse sind indessen zu berücksichtigen.
3 Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden Jahren auszugleichen.
Art. 84
1 Jede Person kann den Voranschlag und die Rechnungen der öffent- lich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Anstalten sowie die Rech- nungen der anderen staatlichen Einrichtungen einsehen.
2 Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Aufsicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.
Titel: Kantonale Behörden
Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 85
Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Wählbarkeit
Unvereinbar- keiten
Information
Äusserungs- freiheit und Immunität
Haftung
Art. 86
1 Den Behörden können in kantonalen Angelegenheiten Stimmberech- tigte angehören, die im Kanton Wohnsitz haben.
2 Das Gesetz kann niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben, die Ausübung eines richterlichen Amts erlauben.
Art. 87
1 Unvereinbar sind folgende Mandate:
Mitglied des Grossen Rates;
Mitglied des Staatsrats;
Berufsrichterin bzw. Berufsrichter.
2 Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen können nicht der Bundesversammlung angehören. Die gleichzeitige Wahr- nehmung des eidgenössischen Mandats ist indes während der laufen- den kantonalen Amtszeit zulässig.
3 Die Mitglieder des Staatsrats dürfen weder einer zusätzlichen Er- werbstätigkeit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tä- tigkeit nachgehen.
4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 88
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats sowie die Ober- amtspersonen legen alle ihre privaten und öffentlichen Interessenbin- dungen offen.
Art. 89
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats können für ihre Äusserungen im Parlament und vor seinen Organen rechtlich grund- sätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Immunität.
Art. 90
1 Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben widerrechtlich verursachen.
2 Die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden regelt das Gesetz.
Erlasse
Formen
Dringlichkeit
Delegation
Stellung
Zusammen- setzung und Wahl
Art. 91
1 Der Grosse Rat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Gesetzes oder der Parlamentsverordnung; die übrigen Erlasse ergehen in Form des referendumspflichtigen oder einfachen Beschlusses.
2 Rechtsetzende Erlasse der anderen Behörden ergehen in Form der Verordnung oder des Reglements.
Art. 92
1 Erlasse des Grossen Rates, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können von der Mehrheit seiner Mitglieder dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.
2 Unterliegt ein solcher Erlass der obligatorischen Volksabstimmung oder wird diese verlangt, so tritt der Erlass ein Jahr nach Annahme durch den Grossen Rat ausser Kraft, wenn er nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen worden ist.
Art. 93
1 Rechtsetzungsbefugnisse können übertragen werden, sofern es das übergeordnete Recht nicht ausschliesst und die Delegationsnorm hinreichend bestimmt ist.
2 Grundlegende Bestimmungen ergehen indessen nur in Form des Gesetzes.
3 Der Grosse Rat kann gegen Rechtssätze, die in Wahrnehmung der Delegationsbefugnisse ergangen sind, sein Veto einlegen.
Kapitel: Grosser Rat
Art. 94
Der Grosse Rat ist unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die oberste Behörde des Kantons.
Art. 95
1 Der Grosse Rat besteht aus 110 Abgeordneten.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzver- fahren für fünf Jahre gewählt.
3 Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertretung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.
Sitzungen
Sekretariat
Beziehungen zum Staatsrat
Kompetenzen
a. Rechtsetzung
Im Allgemeinen
Konkordate und Staats- verträge
Art. 96
1 Der Grosse Rat versammelt sich:
regelmässig zu den ordentlichen Sessionen;
auf Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder;
auf Begehren des Staatsrats.
2 Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Gesetz bestimmt die Aus- nahmen.
3 Die Abgeordneten stimmen ohne Instruktionen.
4 Der Grosse Rat kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 97
Der Grosse Rat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird. Er kann die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmen.
Art. 98
1 Der Grosse Rat kann den Staatsrat mit dem Auftrag auffordern, Massnahmen in dessen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann Doku- mente des Staatsrats, die den Grossen Rat betreffen, jederzeit einsehen.
3 Das Sekretariat gewährleistet in Zusammenarbeit mit der Staats- kanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staats- rat.
Art. 99
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Gewalt.
2 Er kann die Revision der Verfassung vorschlagen.
3 Ein Viertel der Abgeordneten kann das Finanzreferendum erwirken (Art. 46 Abs. 1 Bst. b). Das Gesetz regelt die Einreichungsfrist.
Art. 100
1 Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu interkantona- len und internationalen Verträgen.
2 Er kann diese Kompetenz für kurzfristig kündbare Verträge und solche von untergeordneter Bedeutung dem Staatsrat übertragen.
3 Er kann dem Staatsrat beantragen, Vertragsverhandlungen aufzu- nehmen oder Verträge zu kündigen.
Planung
Finanzen
Wahlen
Oberaufsicht
Weitere Kompetenzen
Art. 101
Der Grosse Rat prüft das Legislaturprogramm und den Finanzplan des Staatsrats.
Art. 102
1 Der Grosse Rat genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
2 Er beschliesst die Kantonssteuern und bestimmt die Voraussetzungen und Grenzen einer Neuverschuldung.
Art. 103
1 Der Grosse Rat wählt:
die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsiden- tinnen und Vizepräsidenten des Grossen Rates;
die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsrats;
die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichts;
die Mitglieder des Justizrats;
die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwalt- schaft, nach Begutachtung durch den Justizrat;
die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates;
die Mitglieder seiner Kommissionen.
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse einräu- men.
Art. 104
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus über:
den Staatsrat und die Verwaltung;
die Justiz;
die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.
Art. 105
Der Grosse Rat:
beurteilt die Gültigkeit von Volksinitiativen;
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
gewährt Amnestie und Begnadigungen;
erteilt das Kantonsbürgerrecht;
übt die vom Bundesrecht den Kantonen eingeräumten Mitwir- kungsrechte aus;
nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragen werden oder nicht einer anderen Be- hörde zugewiesen sind.
Kapitel: Staatsrat
Zusammenset- zung und Wahl
Vorsitz
Staatskanzlei
Beziehungen zum Grossen Rat
Kompetenzen
Im Allgemeinen
Art. 106
1 Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Er wird gleichzeitig mit dem Grossen Rat vom Volk im Majorzver- fahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton.
3 Die Mitglieder des Staatsrats werden für fünf Jahre gewählt und können ihm nicht während mehr als drei ganzen Legislaturperioden angehören.
Art. 107
Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.
Art. 108
Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Staats- kanzlerin oder dem Staatskanzler geleitet wird.
Art. 109
1 Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat jährlich, und sooft dieser es verlangt, über seine Tätigkeiten und den Stand des Legislaturpro- gramms.
2 Die Mitglieder des Staatsrats sind dem Grossen Rat gegenüber ver- antwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen.
3 Die Staatskanzlei gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekreta- riat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.
Art. 110
Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus, leitet die Verwaltung und führt die Kantonspolitik.
Rechtsetzung
Planung
Finanzen
Beziehungen nach aussen
Aufsicht über die Gemeinden
Ernennungen
Ausserordent- liche Umstände
Art. 111
1 Der Staatsrat bereitet die Gesetzgebungsentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor.
2 Er setzt Recht, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu er- mächtigt ist, und erlässt Vollzugsbestimmungen zu kantonalen und eidgenössischen Erlassen, soweit dafür nicht die Gesetzesform vorge- schrieben ist.
Art. 112
Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Legislaturprogramm und den Finanzplan.
Art. 113
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
2 Er beschliesst über die Ausgaben sowie den Erwerb und die Veräus- serung öffentlicher Güter in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen.
Art. 114
1 Der Staatsrat vertritt den Kanton.
2 Er handelt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates interkanto- nale und internationale Verträge aus und unterzeichnet sie. Er infor- miert den Grossen Rat regelmässig über die laufenden Vertragsver- handlungen.
3 Er nimmt Stellung zu den Vorlagen der Bundesbehörden.
Art. 115
Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
Art. 116
Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind.
Art. 117
Der Staatsrat ergreift Massnahmen zur Abwendung ernster und un- mittelbar drohender Gefahr. Diese Massnahmen werden wirkungslos mit dem Wegfall der Gefahr oder ein Jahr nach ihrem Erlass, sofern sie der Grosse Rat bis dahin nicht genehmigt hat.
Verwaltung
Ombudsstelle
Grundsätze
Allgemeine Organisation
Unabhängig- keit
Beachtung übergeordneten Rechts
Zivil-, Straf- und Verwaltungs- rechtspflege
Art. 118
1 Der Staatsrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Verwal- tung.
2 Er sorgt dafür, dass sie wirkungsvoll und bürgernah ist.
Art. 119
Der Staatsrat richtet eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungs- angelegenheiten ein.
Kapitel: Justiz
Art. 120
1 Die Rechtspflege wird von den dazu durch Verfassung und Gesetz bestimmten Behörden wahrgenommen.
2 Das Gesetz kann aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorse- hen.
3 Der Grosse Rat stellt der richterlichen Gewalt die notwendigen Mittel für eine rasche und hochwertige Rechtspflege zur Verfügung.
Art. 121
1 Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
2 Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können ausschliesslich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Wahlbehörde abberufen werden.
Art. 122
Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbehörden wenden Bestimmun- gen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
Art. 123
1 Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt durch:
die Friedensgerichte und ihre Vorsitzenden;
die Zivilgerichte und ihre Vorsitzenden;
das Kantonsgericht.
2 Die Strafrechtspflege wird ausgeübt durch:
die Oberamtspersonen;
die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter;
die Strafgerichte und ihre Vorsitzenden;
das Wirtschaftsstrafgericht;
die Jugendstrafkammer und ihre Vorsitzenden;
das Kantonsgericht.
3 Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde.
4 Das Gesetz kann besondere Gerichtsbehörden vorsehen.
Kantonsgericht
Justizrat
Stellung
Zusammen- setzung und Bestellung
Art. 124
1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Strei- tigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.
Art. 125
Der Justizrat ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er begutachtet die Kandidaturen für die Justizbehörden.
Art. 126
1 Der Justizrat besteht aus:
einem Mitglied des Grossen Rates;
einem Mitglied des Staatsrats;
einem Mitglied des Kantonsgerichts;
einem Mitglied des Freiburger Anwaltsverbands;
einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Profes- sor der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität;
einem Mitglied der Staatsanwaltschaft;
einem Mitglied der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden;
zwei anderen Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Justizrats werden vom Grossen Rat bezeichnet, die sieben erstgenannten auf Vorschlag jener Behörde oder Gruppe, der sie angehören, die zwei anderen auf Vorschlag des Justizrats.
3 Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nicht mehr als zwei Amtsperioden nacheinander Mitglied des Justizrats sein.
Aufsicht
Wahlen
Gemeinden
Stellung
Aufgaben
Organe
Art. 127
1 Der Justizrat übt die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt sowie die Staatsanwaltschaft aus.
2 Er kann die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Ge- richtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen.
3 Er informiert den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über seine Tätigkeit.
Art. 128
Der Justizrat begutachtet die Bewerbungen für die Ämter der richter- lichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates; dabei stützt er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten.
Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung
Art. 129
1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Gemeindeautonomie ist in den Grenzen des kantonalen Rechts gewährleistet. Gemeindeverbände können sich in ihrem Zuständig- keitsbereich darauf berufen.
Art. 130
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
2 Sie achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung, gewährleisten eine dauerhafte Lebensqualität und verfügen über bürgernahe Dienste.
Art. 131
1 Den Gemeindeorganen können alle in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten angehören.
2 Jede Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung oder einen General- rat sowie einen Gemeinderat.
3 Artikel 85, 88 Absatz 1 und 90 gelten sinngemäss für die Gemein- den.
Finanz- ordnung
Finanzausgleich
Interkommunale Zusammenarbeit
Fusionen
Bezirke
Art. 132
1 Die Gemeinden verfügen nach Massgabe der Gesetzgebung über Autonomie bei der Festlegung und Erhebung der Gemeindeabgaben und -steuern.
2 Sie erstellen einen Finanzplan.
Art. 133
Der Staat trifft Massnahmen, um die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Gemeinden zu vermindern; insbesondere besteht ein Finanzausgleich.
Art. 134
1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufga- ben des Gemeindeverbands beteiligen.
3 Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutreten oder einen solchen zu gründen.
4 Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten.
Art. 135
1 Der Staat fördert und begünstigt Gemeindefusionen.
2 Die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie der Staat können eine Gemeindefusion vorschlagen.
3 Die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden entscheiden über die Fusion. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4 Wenn es die kommunalen, regionalen oder kantonalen Interessen erfordern, kann der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Fusion anordnen.
Art. 136
1 Das Kantonsgebiet ist in Verwaltungsbezirke aufgeteilt.
2 Eine von den Stimmberechtigten gewählte Oberamtsperson leitet den Bezirk und erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
Titel: Zivile Gesellschaft
Grundsätze
Vereine
Politische Parteien
Verpflichtung zur Transparenz
Art. 137
1 Staat und Gemeinden können die Organisationen der zivilen Gesell- schaft unterstützen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie können sie konsultieren.
2 Sie fördern insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das staats- bürgerliche Bewusstsein.
Art. 138
1 Staat und Gemeinden anerkennen die Bedeutung des Vereinslebens; sie können Vereine unterstützen und ihnen Aufgaben übertragen.
2 Sie fördern die Freiwilligenarbeit.
Art. 139
Die politischen Parteien stellen eine bedeutende demokratische Kraft dar; Staat und Gemeinden können sie finanziell unterstützen.
Art. 139a3
1 Politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees und Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, müssen ihre Rechnung offenlegen. Insbesondere müssen offengelegt werden:
bei Wahl- und Abstimmungskampagnen die Finanzierungs- quellen und das Gesamtbudget der entsprechenden Kampagne;
für die Finanzierung der obgenannten Organisationen, der Firmenname der juristischen Personen, die sich an der Finan- zierung dieser Organisationen beteiligen, sowie der Betrag der Zahlungen;
die Identität der natürlichen Personen, die sich an der Finanzie- rung dieser Organisationen beteiligen; ausgenommen sind Per- sonen, deren Zahlungen pro Kalenderjahr 5000 Franken nicht übersteigen.
2 Die gewählten Mitglieder der kantonalen Behörden veröffentlichen zu Beginn des Kalenderjahres die Einkommen, die sie mit ihrem Mandat und im Zusammenhang mit diesem erzielen.
3 Die veröffentlichten Daten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der Verwaltung oder einer unabhängigen Stelle geprüft. Sobald diese
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 3, 2018 7741). Diese Bestimmung wird zusammen mit dem Ausführungsgesetz in Kraft treten.
Daten geprüft worden sind, werden sie online und auf Papier zur Verfügung gestellt.
4 Im Übrigen regelt das Gesetz die Anwendung. Es berücksichtigt insbesondere das Berufsgeheimnis.
Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften
Grundsätze
Anerkannte Kirchen
Andere Kirchen und Religions- gemeinschaften
Steuern
Totalrevision
Art. 140
1 Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
2 Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich inner- halb der Grenzen der Rechtsordnung frei.
Art. 141
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.
2 Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen Genehmigung.
Art. 142
1 Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
2 Sie können öffentlich-rechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlich- rechtlich anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und wenn sie die Grundrechte beachten.
Art. 143
Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.
Titel: Verfassungsrevision
Art. 144
1 Die Totalrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat oder durch Volksinitiative verlangt werden.
2 Wird die Totalrevision verlangt, entscheidet das Volk:
ob sie durchzuführen ist;
ob der Grosse Rat oder ein Verfassungsrat damit zu betrauen ist.
3 Wird ein Verfassungsrat mit der Durchführung betraut, so wird er im gleichen Verfahren wie der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt. Es bestehen indessen keine Unvereinbarkeiten.
4 Lehnt das Volk den Entwurf ab, erarbeitet das mit der Revision betraute Organ einen zweiten. Wurde ein Verfassungsrat eingesetzt, so verlängern sich seine Befugnisse um zwei Jahre.
Teilrevision
Inkrafttreten und Aufhebung bis- herigen Rechts
Übergangsrecht
Grundsätze
Besondere Bestimmungen
Mutterschaft (Art. 33)
Ausübung der politischen Rechte und Wählbarkeit (Art. 39, 48
und 131)
Art. 145
1 Die Teilrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat und durch Volksinitiative verlangt werden.
2 Sie darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und muss die Einheit der Form und der Materie wahren und durchführbar sein.
Titel: Schlussbestimmungen
Art. 146
Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857 aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 147
1 Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupassen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am
1. Januar 2009 in Kraft treten.
2 Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfor- dert, bleibt bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.
Art. 148
1 Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistun- gen werden während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.
2 Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.
3 Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet werden, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskategorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit [Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).
Art. 149
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerin- nen und Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.
2 Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.
Hängige Ver- fassungsinitia- tiven (Art. 41 ff. und 99)
Grosser Rat und Staatsrat
Richterliche Gewalt, Staats- anwaltschaft und Justizrat
Gemeinden (Art. 49–51 und 129–135)
Art. 150
Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an die vorliegende Verfassung an.
Art. 151
1 Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekretariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 Anwendung.
2 Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.
Art. 152
1 Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Auf- sichtstätigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.
2 Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.
3 Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes:
Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer.
Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu besetzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht.
Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem 1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.
Art. 153
Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Finanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungsperiode 2006–2011 Anwendung.