Constitution of the Canton of Graubünden 2016
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Graubünden 2003
Wir, das Volk des Kantons Graubünden,
im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott sowie gegenüber den Mitmenschen und der Natur,
im Bestreben, Freiheit, Frieden und Menschenwürde zu schützen, Demokratie und Rechtsstaat zu gewährleisten, Wohlfahrt und soziale Gerechtigkeit zu fördern und eine gesunde Umwelt für die künftigen Generationen zu erhalten,
in der Absicht, die Dreisprachigkeit und kulturelle Vielfalt zu fördern und als Teil des geschichtlichen Erbes zu bewahren,
geben uns folgende Verfassung:
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns
Der Kanton Graubünden
Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zum Ausland
Sprachen
Art. 1
Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
Art. 2
1 Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweize- rischen Eidgenossenschaft.
2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.
4 Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Lan- desteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.
Art. 3
1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai und 14. Sept. 2003, in Kraft seit
1. Jan. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 2004 (BBl 2004 3643 Art. 1 1107).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
2 Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
3 Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rah- men ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderhei- ten.2
Gewaltenteilung und Gewalten- hemmung
Rechtsstaat
Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
Grundrechte und Sozialziele
Art. 4
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung.
2 Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.
Art. 5
1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Art. 6
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwor- tung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrund- lagen.
Grundrechte und Sozialziele
Art. 7
Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfas- sung3 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkom- men gewährleistet.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Verfahrens- garantien und Rechtsschutz
Stimm- und Wahlrecht
Wahl- und Abstimmungs- grundsätze
Wahlbefugnisse
Art. 8
Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfassung4 und der für die Schweiz verbindlichen internatio- nalen Abkommen gewährleistet.
Politische Rechte
Allgemeines
Art. 9
1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und
-bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen.
2 Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.5
3 Das Gesetz regelt das Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweize- rinnen und Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten.
4 Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten erteilen.
Art. 10
1 Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmun- gen in Gemeindeversammlungen.6
2 Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleis- ten.
Art. 11
Die Stimmberechtigten wählen:
die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterin- nen und Stellvertreter;
die Mitglieder der Regierung;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 4, 2012 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
die bündnerischen Mitglieder des National- und des Stände- rates;
4.7 die Mitglieder der Regionalgerichte; 5. und 6.8 …
die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Ge- setzgebung;
weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Mas- sgabe der Gesetzgebung.
Volksinitiative
Gegenstand
Form
Ungültigkeit
Art. 12
1 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen.
2 3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen:
Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines gemäss Verfassung der Volksabstimmung unterliegenden Be- schlusses;
Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversamm- lung.
Art. 13
1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
2 Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
Art. 14
1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit
Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
undurchführbar ist;
eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grund- sätzen nicht vereinbar ist.
2 Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3 Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
Verfahren
Obligatorisches Referendum
Art. 15
1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referen- dum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2 Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegen- überstellen.
3 Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
Referendum
Art. 16
Der Volksabstimmung werden unterstellt:
Änderungen der Kantonsverfassung;
Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit verfassungsänderndem Inhalt;
Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken;
Beschlüsse des Grossen Rates über Grundsatzfragen gemäss Artikel 19 Absatz 1;
6.9 …
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 6 3723).
Fakultatives Referendum
Dringlichkeits- recht
Grundsatzfragen und Varianten
Stellung
Art. 17
1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2 Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompe- tenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referen- dumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3 Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
Art. 18
1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehr- heit von zwei Dritteln der Mitglieder die Dringlichkeit beschliesst.
2 Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.
Art. 19
1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
2 Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakulta- tiven Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.
3 Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.
Politische Parteien
Art. 20
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
Behörden und Gerichte
Allgemeines
Wählbarkeit
Unvereinbar- keiten
Amtsdauer
Art. 21
1 In die kantonalen Behörden und Gerichte sowie in den Ständerat sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorse- hen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss.10
2 Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die kantonalen Behörden und Gerichte sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatsper- sonal werden durch Gesetz geregelt.
3 Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von Behörden und Gerichten.11
Art. 22
1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.
2 Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das voll- und hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Gros- sen Rat angehören.
3 Richterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig der Regierung oder einer anderen richterlichen Behörde im Kanton angehören.
4 Mitglieder der Regierung und die vollamtlichen Mitglieder einer richterlichen Behörde dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören.
5 Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben, den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen.
Art. 23
Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der Gerichte sowie der Mitglieder des Ständerates beträgt vier Jahre.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8, 2007 7663).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8, 2007 7663).
Immunität
Information
Staatshaftung
Zusammenset- zung und Wahl
Art. 24
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
Art. 25
Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.
Art. 26
1 Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffent- lich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben.12
2 Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen.
Der Grosse Rat
Organisation
Art. 27
1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
3 Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.13
4 Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölke- rung auf die Wahlkreise verteilt.
5 Das Gesetz regelt die Stellvertretung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Stellung der Ratsmitglieder
Öffentlichkeit der Sitzungen
Grundsatz
Gesetzgebung
Art. 28
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruk- tionen.
2 Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessen- bindungen offen legen.
3 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz be- zeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Art. 29
Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.
Aufgaben
Art. 30
Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Ge- walt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichts- instanz des Kantons.
Art. 31
1 Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.
2 Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungs- grundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leis- tungen;
Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
Grundsätze von Organisation und Aufgaben der Behörden und Gerichte;
Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und ande- ren bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften aus- serhalb der kantonalen Verwaltung.
3 Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlänge- rung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Weitere Rechtsetzungs- kompetenzen
Aufsicht und Oberaufsicht
Planung
Finanzen
Wahlen
Art. 32
1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
2 Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
3 Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
Art. 33
1 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Kan- tonsgericht und das Verwaltungsgericht aus.
2 Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechtspflege und über andere Träger öffentlicher Auf- gaben.
Art. 34
1 Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leit- sätze.
2 Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende politische Planungen der Regierung.
3 Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.
Art. 35
1 Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Staatsrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.14
2 Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetz- gebung.
3 Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million Franken und über neue jährlich wiederkehrende Aus- gaben bis 300 000 Franken.
Art. 36
Der Grosse Rat wählt:
seine Organe und Kommissionen;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 5 2891)
das Präsidium der Regierung;
die Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsge- richtes;
weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung.
Begnadigung
Zusammen- setzung
Wahl
Präsidium
Neben- beschäftigung und Interessen- vertretung
Art. 37
Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung über- tragen.
Die Regierung
Organisation
Art. 38
1 Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.
Art. 39
1 Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.
3 Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Art. 40
Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.
Art. 41
1 Mitgliedern der Regierung ist jede Nebenbeschäftigung untersagt.
2 Die Vertretung des Kantons in Organen von Unternehmungen oder Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist oder welche er unterstützt, ist mit Zustimmung der Regierung zulässig. Das Gesetz kann weitere Ausnahmen vorsehen.
Aufgaben
Regierungs- aufgaben
Leitung der Verwaltung
Mitwirkung im Grossen Rat
Rechtsetzung
Finanzen
Weitere Aufgaben
Art. 42
1 Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimm- berechtigten und des Grossen Rates.
2 Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.
3 Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.
4 Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.
Art. 43
1 Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
2 Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwal- tung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisa- tion.
Art. 44
1 Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.
2 Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.
3 Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Grossen Rates teil und können Anträge stellen.
Art. 45
1 Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form der Verordnung.
2 Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und inter- nationalen Verträgen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Abschluss zuständig.
Art. 46
Die Regierung erstellt den Finanzplan und verabschiedet das Budget sowie die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.
Art. 47
Weitere Aufgaben der Regierung sind insbesondere:
der Verkehr mit dem Bund und den anderen Kantonen sowie mit dem benachbarten Ausland unter Berücksichtigung von allfälligen Stellungnahmen des Grossen Rates;
Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen wor- den sind;
die jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit von Regie- rung und Verwaltung zuhanden des Grossen Rates;
die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons.
Ausser- ordentliche Lagen
Departemente und Standes- kanzlei
Andere Träger öffentlicher Aufgaben
Art. 48
1 Die Regierung kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen er- lassen oder Beschlüsse fassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
2 Solche Verordnungen und Beschlüsse sind vom Grossen Rat zu genehmigen und fallen spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dahin.
Verwaltung
Art. 49
1 Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Depar- temente gegliedert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung.
2 Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Grossem Rat, Regierung und Verwaltung.
Art. 50
1 Der Kanton kann die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben Trägern ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.
2 Die Aufsicht durch die Regierung, eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates und der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein.
3 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können selbstständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts Verord- nungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.15
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007.
Gerichte
Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit
Finanzen, Mitwirkung im Grossen Rat und Rechtsetzung
Justizaufsicht
Öffentlichkeit der Gerichts- verhandlungen
Art. 51
1 Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte sind gewährleistet. Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung nur dem Recht verpflichtet.
2 Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache der Gerichte.
3 Richterinnen und Richter dürfen Parteien nicht in streitigen Verfah- ren vor der eigenen Instanz vertreten.
4 Vollamtlichen Mitgliedern einer richterlichen Behörde ist jede Ne- benbeschäftigung untersagt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 51a16
1 Das Kantons- und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Grossen Rat den Entwurf für ihr Budget sowie die Rechnung und den Jahresbe- richt zur Genehmigung.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zu den Jahresberichten der Gerichte teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.
3 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können das Kantons- und das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Justizver- waltung und -aufsicht Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
Art. 52
1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über alle Bereiche der Zivil- und Strafrechtspflege aus.
2 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.
3 Aufsicht und Oberaufsicht beschränken sich auf die Geschäftsfüh- rung und die Justizverwaltung.
Art. 53
Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8, 2007 7663).
Zivil- und Straf- gerichtsbarkeit
Verfassungs- und Verwal- tungsgerichts- barkeit
Weitere richter- liche sowie aussergericht- liche Behörden
Ständerat
Art. 54
Die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit werden ausgeübt durch:
das Kantonsgericht;
2.17 die Regionalgerichte als untere kantonale Gerichte;
3.18 …
Art. 55
1 Die letztinstanzliche Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitig- keiten obliegt dem Verwaltungsgericht, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
1. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht;
2.19 Beschwerden wegen Verletzung der Autonomie der Gemein- den und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.20
3 Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verord- nungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.
Art. 56
Durch Gesetz können weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden eingesetzt werden.
5. Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund
Art. 57
1 Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren. Sie finden gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat statt.
2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 5 2153).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007.
Kantons- referendum
Standesinitiative
Politische Gemeinden
Bürgergemein- den
Interkommunale Zusammenarbeit
Art. 58
Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlangen, dass Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträ- ge dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden.
Art. 59
1 Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.
2 Die Einreichung einer Standesinitiative kann auch mit einer Volks- initiative verlangt werden.
Gliederung des Kantons
Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit
Gemeindearten
Art. 60
1 Die politischen Gemeinden sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie setzen sich aus der Gesamtheit der Personen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet zusammen.
2 Sie sind zuständig für alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinden fallen.
Art. 61
1 Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und
-bürgern mit Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.
2 Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.
Interkommunale Zusammenarbeit und Zusammenschluss
Art. 62
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden oder Organisationen zusammenarbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können.
2 Das Gesetz regelt die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Auslagerung von Aufgaben und gewährleistet die politischen Mitwir- kungsrechte.
Zusammen- schluss
Förderung von interkommunaler Zusammenarbeit und Zusammen- schluss
Gemeinde- autonomie
Organe
Aufsicht
Art. 63
Der Zusammenschluss von Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.
Art. 64
Der Kanton fördert die interkommunale Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von Gemeinden, um die zweckmässige und wirt- schaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
Stellung und Organisation
Art. 65
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale Recht bestimmt.
2 Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen.
Art. 66
1 Die obligatorischen Organe der politischen Gemeinden sind:
die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung oder an der Urne ausü- ben;
der Gemeindevorstand;
weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.
2 Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Ge- meindeparlament ersetzen oder ergänzen.
Art. 67
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
3 Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kura- tel gestellt werden.
Regionen21
Einteilung des Kantonsgebietes
Regionen
Art. 6822
1 Der Kanton ist in folgende Regionen gegliedert:
Albula;
Bernina;
Engiadina Bassa/Val Müstair;
Imboden;
Landquart;
Maloja;
Moesa;
Plessur;
Prättigau/Davos;
Surselva;
Viamala.
2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regio- nen.
Art. 6923
Rechtsstellung und Aufgaben
Art. 7024
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit
Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit
Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Regionen
Aufsicht
Grundsätze
Art. 7125
1 Die Regionen sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und erfüllen ausschliesslich die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton oder die Gemeinden übertragen werden.
2 Die Organisation der Regionen sowie die politischen Rechte richten sich nach dem Gesetz.
3 Die Regionen bilden die Gerichtssprengel für die Regionalgerichte.
Art. 7226
Organisation und Aufsicht
Art. 7327
Art. 7428
1 Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über die Regionen aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufsicht.
2 Im Bereich von Aufgaben, die den Regionen von den Gemeinden übertragen worden sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechts- kontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
Öffentliche Aufgaben
Allgemeines
Art. 75
1 Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.
2 Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstellung von Frau und Mann.
3 Sie unterstützen die private Initiative mit günstigen Rahmenbedin- gungen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015.
Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
4 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind die natürlichen Lebens- grundlagen zu schonen.
Zuständigkeit und Zusammen- arbeit
Dezentrale Aufgaben- erfüllung
Aufgabenüber- prüfung
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Raumplanung
Art. 76
1 Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Inte- resse liegen, soweit das private Angebot nicht ausreicht. Die Aufgaben richten sich nach Verfassung und Gesetz.
2 Kanton, Regionen und Gemeinden wirken bei der Erfüllung öffentli- cher Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit mit Privaten ist soweit als möglich anzustreben.29
Art. 77
Der Kanton erfüllt öffentliche Aufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es ermöglichen.
Art. 78
Öffentliche Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirk- samkeit und Finanzierbarkeit zu prüfen.
Gewährleistung der öffentlichen Ordnung
Art. 79
1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Katastro- phen und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.
Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation
Art. 80
Kanton und Gemeinden streben eine zweckmässige, haushälterische, koordinierte und nachhaltige Nutzung und Entwicklung des Kantons- gebietes an. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse von Menschen und Umwelt sowie die dezentrale Besiedlung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz
Infrastruktur
Gewässer
Beteiligungen an Kohle- kraftwerken
Art. 81
1 Der Kanton regelt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen.
3 Sie treffen Massnahmen für die Erhaltung und den Schutz von wert- vollen Landschaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kulturgütern.
Art. 82
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die angemessene Versorgung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsverbindun- gen sowie Telekommunikation.
2 Sie fördern die sichere, ausreichende und umweltschonende Versor- gung mit Energie, deren sparsame und rationelle Verwendung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
3 Sie sorgen für eine bedarfsgerechte, umweltschonende und wirt- schaftliche Verkehrsordnung und fördern den öffentlichen Verkehr.
4 Der Kanton fördert die interkommunale und die regionale Zusam- menarbeit und stellt den Finanzausgleich sicher.
Art. 83
1 Der Kanton hat die Aufsicht über öffentliche und private Gewässer. Er regelt die Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft.
2 Die Hoheit über öffentliche Gewässer kommt den Gemeinden zu.
Art. 83a30
Der Kanton beteiligt sich nicht an Unternehmen, welche Investitionen in Kohlekraftwerke tätigen. Im Rahmen seiner rechtlichen und politi- schen Möglichkeiten sorgt er dafür, dass Unternehmen mit Beteiligung des Kantons auf Investitionen in Kohlekraftwerke verzichten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 3 3705).
Wirtschaft
Wirtschafts- politik
Regale und Monopole
Integration
Art. 84
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige und nachhaltige Wirtschaft. Sie betreiben eine aktive Wirtschaftsförderung.
2 Sie fördern die Bestrebungen der Wirtschaft im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
3 Sie unterstützen Massnahmen zur beruflichen Umschulung, Weiterbil- dung und Wiedereingliederung sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
4 Sie treffen Massnahmen, um die Regelungsdichte und administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten.31
Art. 85
1 Die Regalrechte des Kantons sind:
das Salzregal;
das Jagdregal;
das Fischereiregal.
2 Das Bergregal ist ein Regalrecht der Gemeinden.
3 Die Regalrechte geben das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Der Kanton beziehungsweise die Gemeinde kann das Nutzungsrecht selbst wahrnehmen oder auf Dritte übertragen.
4 Der Kanton kann durch Gesetz Monopole begründen und ausüben, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
5 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
Soziales, Gesundheit und Familie
Art. 86
1 Kanton und Gemeinden sorgen für ausreichende Betreuung, Unter- stützung und Eingliederung von hilfsbedürftigen Menschen.
2 Sie fördern die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen, die wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder aus anderen Grün- den benachteiligt sind.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Jan. 2012, in Kraft seit 29. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 4, 2012 195).
3 Sie setzen sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür ein, dass Behinderungen angemessen berücksichtigt werden.
4 Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen.
Gesundheit
Familie
Bildung
Kultur und Forschung
Art. 87
1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige, wirtschaft- liche und ausreichende medizinische Versorgung und Pflege.
3 Sie fördern und unterstützen die Gesundheitsvorsorge sowie die Suchtprophylaxe.
Art. 88
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Familien.
Bildung, Kultur und Freizeit
Art. 89
1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen beruht auf einer christ- lich-humanistischen Grundlage. Er ist konfessionell und politisch neutral und von Toleranz geprägt.
2 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Sie fördern durch ein angemessenes Bildungsangebot die Eingliede- rung von Kindern mit Behinderungen in die Gesellschaft.
3 Der Kanton sorgt für den Mittelschulunterricht, die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie den Zugang zu höheren Fachschulen und Hochschulen. Zu diesem Zweck kann er Schulen führen oder unter- stützen. Er achtet auf ein dezentrales Mittel- und Berufsschulangebot und fördert höhere Fachschulen und Hochschulen im Kanton.
Art. 90
Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische, kulturelle und wissenschaftliche Schaffen sowie den kulturellen Austausch. Sie neh- men dabei auf die sprachliche Vielfalt und die regionalen Besonderhei- ten Rücksicht.
Freizeitgestal- tung
und Sport
Grenz- überschreitende Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Grundsätze
Steuer- kompetenzen
Grundsätze der Besteuerung
Art. 91
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.
Internationale Zusammenarbeit
Art. 92
1 Der Kanton unterstützt und fördert die grenzüberschreitende Zusam- menarbeit.
2 Er unterstützt die humanitäre Hilfe für Not leidende Menschen und Völker.
Finanzordnung
Art. 93
1 Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen.
2 Der Finanzhaushalt soll unter Berücksichtigung der Wirtschafts- entwicklung mittelfristig ausgeglichen sein.
3 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Kreditbeschluss und eine Bewilligung für die Zahlung voraus.
4 Kosten sind grundsätzlich durch die Verursacher zu tragen.
Art. 94
1 Die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern werden durch Gesetz festgelegt.
2 Die Steuerkompetenzen der Landeskirchen und der Kirchgemeinden richten sich nach den Bestimmungen über Staat und Kirchen.
Art. 95
1 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind bei der Ausgestaltung der Steuern die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille erhalten bleibt, die Selbst- vorsorge gefördert wird und die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleibt.
3 Die interkommunale Doppelbesteuerung ist untersagt.
Finanzausgleich
Finanzaufsicht
Landeskirchen und Kirch- gemeinden
Autonomie
Religions- gemeinschaften des Privatrechts
Art. 96
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich werden ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden und Regionen angestrebt.
3 Das Gesetz kann zum Abbau regionaler Ungleichgewichte, für die Erfüllung besonderer Funktionen durch eine Gemeinde oder Region sowie zur Förderung bestimmter Aufgaben zusätzliche Beiträge vorse- hen.
Art. 97
Der Grosse Rat übt die Finanzaufsicht aus. Er wird dabei durch ein unabhängiges Kontrollorgan unterstützt.
Staat und Kirchen
Art. 98
1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.
2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3 Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlich- rechtlich anerkannt werden.
Art. 99
1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegen- heiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.
2 Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.
3 Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.
4 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.
5 Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.
Art. 100
Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
Änderung der Kantonsverfassung
Total- und Teilrevision
Inkrafttreten
Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts
Art. 101
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
3 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Be- schlusses des Grossen Rates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.
4 Bei einer Totalrevision kann die Verfassungsvorlage anstelle einer Variante gemäss Artikel 19 eine oder mehrere Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.
Schlussbestimmungen
Art. 102
1 Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Graubün- den vom 2. Oktober 1892 aufgehoben.
3 Änderungen der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892, die zwi- schen der Beschlussfassung im Grossen Rat über die Verfassung und deren In-Kraft-Treten erfolgen, werden vom Grossen Rat in die neue Kantonsverfassung eingefügt. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Art. 103
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.
2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
3 Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Grau- bünden vom 2. Oktober 1892 weiter:
Art. 27 Abs. 1 und 2:
1 Den Departementen wird zur Behandlung aller wichtigen Fragen des Erziehungs- bzw. Gesundheitswesens je eine von der Regierung gewählte Kommission beigegeben.
2 Die Erziehungskommission besteht aus neun, die Sanitäts- kommission aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Departe-
mentsvorsteher ist von Amtes wegen Präsident der Kommis- sion. Die übrigen Mitglieder der Kommission werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Art. 39 Abs. 4:
Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, seinem Stell- vertreter und, soweit die Kreisverfassung nicht eine andere Zu- sammensetzung vorsieht, den Präsidenten der Kreisgemeinden.
Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6:
5 Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billi- gen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung juristischer Personen für Gewinn und Kapital steht nur dem Kanton zu.
6 Allfällige Progressivsteuern dürfen die Progressionsansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten. Die Gemeinden sind nicht befugt, vom Kanton für dessen Lie- genschaften, Gebäulichkeiten und staatliche Einrichtungen je- der Art Steuern zu erheben.
4 Bis längstens 31. Dezember 2008 gilt Artikel 38 Absatz 2 der Ver- fassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:
Sie sind berechtigt, ihre politischen und administrativen Angelegenhei- ten durch allgemein verbindliche Verordnungen zu regeln, und zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben nach billigen und gerechten Grundsätzen Kreissteuern zu erheben. Die Erhebung einer Quellen- steuer steht nur dem Kanton zu. Allfällige Progressivsteuern dürfen die Ansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten.
Anpassung der Gesetzgebung
Behörden und Gerichte
Art. 104
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
2 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung.
Art. 105
1 Die Mitglieder der Behörden und Gerichte bleiben unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bis- herigem Recht im Amt:
Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31. Juli 2006 verlängert.
Die Amtsdauer der Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis
31. Juli 2006 verlängert.
Die Amtsdauer der bündnerischen Mitglieder des Ständerates wird bis 25. November 2007 verlängert.
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
3 Vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bedürfen bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen der Bewilli- gung der Justizkommission des Grossen Rates für jegliches Ausüben einer Nebenbeschäftigung. Diese Tätigkeiten dürfen die uneinge- schränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen. Die Justizkommission kann eine angemessene Reduktion des Arbeitsumfanges oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung der Nebenbeschäftigung bezoge- nen Entschädigung festlegen. Die Bestimmungen für vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bleiben anwendbar.
4 Für das verfassungsgerichtliche Verfahren sind bis zum Erlass ent- sprechender gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften über das Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss anwendbar.
Politische Rechte
Regional- verbände
Art. 106
1 Das Zustandekommen und die Gültigkeit von Volksinitiativen und Referenden, die vor der Annahme dieser Verfassung bei der Standes- kanzlei angemeldet worden sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung vom Grossen Rat verab- schiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach bisheri- gem Recht.
3 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
Art. 107
1 Regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die beim In-Kraft-Treten der neuen Verfassung noch keine Regional- verbände im Sinne der Verfassung sind, werden bis 31. Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt.
2 Dem Vorstand der Regionalverbände obliegt es, den zuständigen Organen und Gemeinden bis 31. Dezember 2004 Vorschläge für die künftige Ausgestaltung eines Regionalverbandes zu unterbreiten.
Kreise, Bezirke, Regionalverbän- de
Art. 10832
1 Kreise, welche von Gemeinden delegierte Aufgaben wahrnehmen, bestehen bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts weiter. Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der übrigen Kreise verlän- gert sich bis zum Aufhebungszeitpunkt.
2 Bis Ende 2016 bilden die Bezirke Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Gesetz.
3 Ab Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen dürfen den Kreisen und Regionalverbänden keine Aufgaben mehr zugewiesen werden.
4 Die Staatshaftung für sowie die Aufsicht über die Kreise, Bezirke und Regionalverbände sind für die gesamte Dauer ihres Bestehens in dem Masse gewährleistet, wie dies die Verfassung des Kantons Grau- bünden vom 18. Mai 2003/14. September 2003 vorsah.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2014, Abs. 2–4 seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).