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Constitution of the Canton of Lucerne 2016


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

Verfassung des Kantons Luzern 2007
I. Allgemeines
§ 1 Kanton Luzern
1 Der Kanton Luzern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
§ 2 Grundsätze staatlichen Handelns
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
§ 3 Individuelle Verantwortung
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Rechtsordnung auferlegt werden.
2 Sie trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
3 Sie trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesell- schaft bei.
K 2007 253 und G 2007 189. Die Kantonsverfassung wurde am 30. Jan. 2007 vom Grossen Rat
beschlossen und in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen (K 2007 1772).
Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5789 Art. 1 1431).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
§ 4 Solidarität und Subsidiarität
1 Kanton und Gemeinden beachten den Grundsatz der Solidarität. Sie setzen sich für den Ausgleich in der Gesellschaft und zwischen den Kantonsteilen ein. Wer Aus- gleichsleistungen in Anspruch nehmen will, hat selbst alles Zumutbare zu unterneh- men, um seine Lage zu verbessern.
2 Kanton und Gemeinden handeln nach dem Grundsatz der Subsidiarität. Sie über- nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse, soweit Einzelne oder Organisationen sie nicht angemessen erfüllen. Der Kanton übernimmt jene Aufgaben, welche die Kraft der Gemeinden übersteigen oder die einer einheitlichen Regelung bedürfen.
§ 5 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
1 Der Kanton wirkt an der Gestaltung des Bundes mit und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2 Er wahrt seine Interessen beim Bund.
3 Er nimmt seinen Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung der Aufgaben wahr, die ihm der Bund überträgt.
4 Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen.
§ 6 Gliederung des Kantons
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in Gemeinden.
2 Es wird in Wahlkreise aufgeteilt.
3 Zur dezentralen Erfüllung von Gerichts- und Verwaltungsaufgaben werden weitere Einteilungen gebildet.
§ 7 Amtssprache Die Amtssprache ist Deutsch.
§ 8 Wappen
Das Wappen des Kantons ist hälftig gespalten in Blau und Weiss.
§ 9 Hauptort
Hauptort des Kantons ist die Stadt Luzern.
II. Grundrechte
§ 10 Gewährleistung der Grundrechte
1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
2 Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung2 gewährleistet.
III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden
§ 11 Aufgaben
Kanton und Gemeinden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen durch die Gesetz- gebung übertragen sind, namentlich in den Bereichen
a. öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b. wirtschaftliche Entwicklung,
c. Bildung,
d. Gesundheit,
e. soziale Sicherheit,
f. Raumplanung,
g. Verkehr und Infrastruktur,
h. Umweltschutz und Energie,
i. Kultur,
j. Sport.
§ 12 Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, dass Würde, Rechte und Freiheiten der Menschen geschützt werden und dass die öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.
2 Sie achten darauf, dass die Familie als Grundgemeinschaft der Gesellschaft ge- schützt und in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative gefördert wird, insbesondere durch finanzielle Ausgleichsleistungen und familiener- gänzende Kinderbetreuung.
3 Sie achten darauf, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten werden und dass die wirtschaftliche Entwicklung allen dient.
§ 13 Erfüllung der Aufgaben
1 Kanton und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben bevölkerungsnah, wirksam und kostenbewusst.
2 Der Kanton erfüllt seine Aufgaben dezentral, wenn sie sich dafür eignen und der wirtschaftliche Einsatz der Mittel es erlaubt.
§ 14 Übertragung von Aufgaben
1 Kanton und Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Ge- setzgebung Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen.
2 Sie können Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts schaffen oder sich daran beteiligen.
3 Das Gesetz stellt den Rechtsschutz und die Aufsicht sicher.
§ 15 Überprüfung der Aufgaben
Die Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanziell tragbar sind und ob sie wirksam, wirtschaftlich und vom geeigneten Leis- tungserbringer erfüllt werden.
IV. Politische Rechte und Bürgerrecht
1. Politische Rechte
a. Stimmrecht
§ 16 Stimmberechtigung
Das Stimmrecht steht allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton Luzern politischen Wohnsitz haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- berechtigt sind.
§ 17 Inhalt des Stimmrechts
Das Stimmrecht umfasst das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen und, unter Vorbehalt besonderer Wähl- barkeitsvoraussetzungen, gewählt zu werden.
b. Wahlen
§ 18 Volkswahlen Die Stimmberechtigten wählen
a. den Kantonsrat,
b. den Regierungsrat,
c. die Luzerner Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates,
d. den Gemeinderat,
e. die Mitglieder des Gemeindeparlamentes, sofern ein solches besteht,
f. weitere in der Rechtsordnung bezeichnete Behörden.
§ 19 Wahlverfahren und Wahlkreise
1 Der Kantonsrat wird nach dem Proporzverfahren gewählt.
2 Das Gesetz bestimmt mindestens fünf Wahlkreise. Eine angemessene Vertretung der Kantonsteile ist zu gewährleisten.
3 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise verteilt.
4 Der Regierungsrat und die Mitglieder des Ständerates werden nach dem Majorzver- fahren gewählt. Dabei bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.
c. Initiativen
§ 20 Verfassungsinitiative
5000 Stimmberechtigte können die Einleitung des Verfahrens zur Totalrevision oder die Änderung einzelner Teile der Kantonsverfassung verlangen.
§ 21 Gesetzesinitiative
4000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.
§ 22 Verfahrensbestimmungen
1 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt ein Jahr seit der amtlichen Veröffentlichung des Begehrens.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Annahme oder die Ablehnung der Initiative.
3 Für die Initiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung und die Gesetzesinitiative gilt:
a. Die Begehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des aus- gearbeiteten Entwurfes eingereicht werden.
b. Sie müssen die Einheit der Form und die Einheit der Materie beachten.
c. Einer Initiative kann der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
d. Referenden
§ 23 Obligatorisches Referendum
Den Stimmberechtigten sind zur Abstimmung vorzulegen:
a. der Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung und Änderungen der Kantonsverfassung,
b. Gesetze und Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen freibestimmbare Aus- gaben für Vorhaben im Gesamtbetrag von mehr als 25 Millionen Franken bewilligt werden; bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen; ist dieser nicht feststellbar, ist der zehn- fache Betrag einer Jahresausgabe massgebend,
c. interkantonale und andere Verträge, die für den Kanton freibestimmbare Ausgaben von mehr als 25 Millionen Franken zur Folge haben,
d. Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn der Kantons- rat dies beschliesst,
e. Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt,
f. Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen,
g. weitere, im Gesetz vorgesehene Beschlüsse des Kantonsrates.
§ 24 Fakultatives Referendum
Den Stimmberechtigten sind auf Verlangen zur Abstimmung vorzulegen:
a. Gesetze,
b. Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen freibestimmbare Ausgaben für Vor- haben im Gesamtbetrag von 3 bis 25 Millionen Franken bewilligt werden; bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreff- nisse auszugehen; ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend,
c. interkantonale und andere Verträge, die für den Kanton freibestimmbare Ausgaben von 3 bis 25 Millionen Franken zur Folge haben oder Gesetzes- recht beinhalten,
d. Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden, die der Kantonsrat be- schliesst,
e. weitere, im Gesetz vorgesehene Beschlüsse des Kantonsrates.
§ 25 Verfahrensbestimmungen zum fakultativen Referendum
1 3000 Stimmberechtigte oder ein Viertel der Gemeinden können eine Volksabstim- mung verlangen.
2 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung der Vorlage.
e. Mitwirkung
§ 26 Parteien
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
§ 27 Vernehmlassungen
1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.
2 Die politischen Parteien, die Gemeinden und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.
2. Bürgerrecht
§ 28
1 Wer das Bürgerrecht einer Luzerner Gemeinde besitzt, ist Bürger oder Bürgerin des Kantons.
2 Das Gesetz regelt die Einbürgerung.
V. Kantonale Behörden
1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 29 Grundsätze
1 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und das Kantonsgericht nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen Verfassung und Gesetz zuweisen.
2 Keine Behörde übt ihre Macht unbegrenzt und unkontrolliert aus.
3 Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.
§ 30 Wählbarkeit
1 In den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Das Gesetz kann für die Mitglieder der Gerichte weitere Wählbarkeitsvorausset- zungen festlegen.
§ 31 Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte werden für vier Jahre gewählt.
2 Die Wahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.
§ 32 Eid und Gelübde
1 Jedes Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legt vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.
2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt.
§ 33 Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes können nur einer dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Funktionen in der Kantonsverwaltung und in den Gerichten mit der Mitgliedschaft in diesen Behörden nicht vereinbar sind.
3 Es legt weitere Unvereinbarkeiten fest.
§ 34 Immunität
Wer von seinem Rederecht im Kantonsrat und in dessen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
§ 35 Information
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit rechtzeitig über ihre Ziele und Tätigkei- ten.
2. Kantonsrat
a. Organisation
§ 36 Stellung und Zusammensetzung
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die Oberauf- sicht.
2 Er besteht aus 120 Mitgliedern.
§ 37 Amtsantritt
Nach der Neuwahl treten die Mitglieder des Kantonsrates vor Ende Juni zur konstitu- ierenden Sitzung zusammen.
§ 38 Sitzungen
1 Der Kantonsrat versammelt sich regelmässig zu Sitzungen.
2 Ein Viertel seiner Mitglieder können eine ausserordentliche Sitzung verlangen.
3 Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
4 Der Kantonsratspräsident oder die Kantonsratspräsidentin hat den Vorsitz.
§ 39 Beschlussfassung
1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Verfassungsänderungen und Gesetze sind zweimal zu beraten.
3 Im Kantonsrat entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Gesetz kann für bestimmte Geschäfte eine andere Stimmenzahl festlegen.
§ 40 Unabhängigkeit der Mitglieder
1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Weisungen.
2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
§ 41 Kommissionen
1 Der Kantonsrat bildet aus seiner Mitte Kommissionen.
2 Die Kommissionen beraten die Geschäfte vor, treffen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen sie über die vom Gesetz bezeichneten Verfahrensrechte und besonderen Untersuchungs- befugnisse.
3 Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können Ausnahmen beschliessen.
§ 42 Fraktionen
1 Die Mitglieder des Kantonsrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
2 Fraktionen bestehen aus mindestens fünf Kantonsratsmitgliedern.
§ 43 Verhältnis zum Regierungsrat
1 Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat die Vorbereitung von Geschäften verlan- gen, deren Behandlung in seiner Zuständigkeit liegt.
2 Arbeitet der Kantonsrat ein Geschäft selbst aus, legt er es dem Regierungsrat zur Stellungnahme vor.
b. Aufgaben
§ 44 Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt
a. aus seiner Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizeprä- sidenten oder eine Vizepräsidentin für ein Jahr,
b. seine Kommissionen,
c. den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin und den Vizeprä- sidenten oder die Vizepräsidentin für ein Jahr,
d. auf Antrag des Regierungsrates den Staatsschreiber oder die Staatsschreibe- rin für vier Jahre,
e. die Mitglieder der Gerichte und für zwei Jahre das Präsidium des Kantonsge- richtes.
2 Das Gesetz kann weitere Wahlzuständigkeiten festlegen.
3 Bei seinen Wahlen berücksichtigt der Kantonsrat die Vertretung der politischen Parteien in angemessener Weise.
§ 45 Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat erlässt die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes.
2 Zu den wichtigen Rechtssätzen gehören insbesondere die Bestimmungen, für welche die Kantonsverfassung ausdrücklich ein Gesetz vorsieht, und die wesent- lichen Bestimmungen über
a. die Rechtsstellung Einzelner, namentlich bei der Ausübung der politischen Rechte,
b. die Organisation der Behörden und die Verfahren,
c. die Aufgaben des Kantons und Zweck, Art und Umfang seiner Leistungen,
d. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe.
3 Das Gesetz kann die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder den mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragten weite- ren Personen und Organisationen übertragen, soweit dies nicht durch die Kantons- verfassung ausgeschlossen wird.
4 Der Kantonsrat kann in den Bereichen Organisation und Personal Verordnungen erlassen, soweit das Gesetz dies vorsieht.
§ 46 Planung
Der Kantonsrat behandelt grundlegende Planungsvorlagen.
§ 47 Finanzgeschäfte Der Kantonsrat beschliesst über
a. die jährliche Festsetzung des Voranschlags und des Steuerfusses,
b. die Ausgaben, welche die Befugnisse des Regierungsrates übersteigen,
c. die Genehmigung der Jahresrechnung und weiterer Rechnungen, soweit das Gesetz dies vorsieht.
§ 48 Verträge
1 Der Kantonsrat genehmigt interkantonale Verträge und Verträge mit rechtsetzen- dem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist.
2 Der Regierungsrat konsultiert die Kommissionen des Kantonsrates zu Verhandlun- gen im Hinblick auf den Abschluss genehmigungspflichtiger Verträge.
§ 49 Weitere Geschäfte Der Kantonsrat
a. übt die Rechte auf Einreichung des fakultativen Referendums und der Kan- tonsinitiative beim Bund aus,
b. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen dem Kantonsrat, dem Regie- rungsrat und dem Kantonsgericht,
c. beschliesst über Amnestien und Begnadigungen,
d. behandelt Petitionen,
e. entscheidet über die Gültigkeit von Volksinitiativen,
f. behandelt weitere Geschäfte, die ihm das Gesetz zuweist.
§ 50 Oberaufsicht
1 Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Geschäftsführung des Kantons- gerichtes.
2 Er behandelt namentlich die Rechenschaftsberichte.
3. Regierungsrat
a. Organisation
§ 51 Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
3 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin hat den Vorsitz.
§ 52 Amtsantritt
Nach der Gesamterneuerungswahl treten die Mitglieder des Regierungsrates ihr Amt am 1. Juli an.
§ 53 Kollegialprinzip
Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
§ 54 Verhältnis zum Kantonsrat
1 Der Regierungsrat bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen beratend an den Sitzungen des Kan- tonsrates und seiner Kommissionen teil und können Anträge stellen. Das Gesetz kann für die Sitzungsteilnahme Ausnahmen vorsehen.
3 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin stellt die Koordination zwischen dem Regierungsrat und dem Kantonsrat sicher und leitet die Staatskanzlei.
b. Aufgaben
§ 55 Regierungstätigkeit Der Regierungsrat
a. plant und koordiniert die Ziele und Mittel für die Erfüllung der kantonalen Aufgaben,
b. vertritt den Kanton nach innen und aussen,
c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden inner- und ausserhalb des Kantons.
§ 56 Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat erlässt Vollzugsverordnungen und, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt, weitere Verordnungen.
2 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Verordnungen zur Einführung über- geordneten Rechts erlassen. Diese Verordnungen sind innert zweier Jahre in das ordentliche Recht zu überführen.
3 Um ausserordentlichen Lagen, wie unmittelbar drohenden erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder sozialen Notständen, zu begegnen, kann der Regie- rungsrat die notwendigen Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen fallen spätes- tens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.
§ 57 Führung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung und bestimmt ihre Aufgaben.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates stehen je einem Departement vor.
§ 58 Finanzgeschäfte
1 Der Regierungsrat entwirft den Voranschlag und erstellt die Jahresrechnung sowie weitere Rechnungen.
2 Er beschliesst über
a. einmalige freibestimmbare Ausgaben bis zu dem im Gesetz festgelegten Be- trag,
b. nicht im Voranschlag enthaltene gebundene Ausgaben,
c. die Bewirtschaftung der Anlagen des Finanzvermögens,
d. die Beschaffung der für die Finanzierung notwendigen Mittel.
§ 59 Verträge
1 Der Regierungsrat führt die Verhandlungen bei interkantonalen und anderen Ver- trägen.
2 Er schliesst Verträge unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes des Kantonsrates ab.
3 Er ist allein für den Abschluss zuständig
a. innerhalb seiner Finanz- und Rechtsetzungsbefugnisse,
b. wenn ihn ein Gesetz oder ein genehmigter Vertrag dazu ermächtigt.
§ 60 Weitere Geschäfte Der Regierungsrat
a. sorgt für die Umsetzung der Gesetzgebung und der Beschlüsse des Kantons- rates sowie für die Umsetzung und Durchsetzung der rechtskräftigen Urteile,
b. entscheidet über Beschwerden, soweit das Gesetz dies vorsieht,
c. trifft Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
d. legt Rechenschaft über die kantonale Verwaltung ab,
e. übt die Mitwirkung im Bund aus, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist,
f. behandelt weitere Geschäfte, die ihm die Rechtsordnung zuweist.
4. Gerichte
§ 61 Grundsätze
1 Der Kanton gewährleistet eine unabhängige, unparteiische und verlässliche Recht- sprechung.
2 Wo es die Art der Rechtssache zulässt, soll Vermittlung angeboten und Verständi- gung angestrebt werden.
§ 62 Aufgabe und Organisation
1 Die Gerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten in Zivil-, Straf- und Verwal- tungssachen.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren und bezeichnet die weiteren Justizbehörden.
3 Es können interkantonale Justizbehörden geschaffen werden.
§ 63 Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons.
2 Es urteilt in Abteilungen, denen Sachgebiete zugewiesen sind.
3 Das Gesetz bestimmt die Wahl- und die Rechtsetzungsbefugnisse.
§ 64 Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit
1 Das Gesetz sieht erstinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen vor und bezeichnet die erstinstanzlichen richterlichen Behörden für Verwaltungssachen.
2 Es regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und die Straf- befugnis von Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden.
§ 65 Gerichtsverwaltung
1 Das Kantonsgericht leitet die Gerichtsverwaltung.
2 Es stellt dem Kantonsrat und dem Regierungsrat Anträge und vertritt alle ihm unterstellten Justizbehörden.
3 Es erstattet dem Kantonsrat Bericht.
§ 66 Aufsicht
1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die übrigen Gerichte und die anderen ihm unterstellten Justizbehörden aus.
2 Durch Gesetz können weitere Aufsichtsorgane eingesetzt werden.
5. Ombudsstelle
§ 67
Durch Gesetz kann eine Ombudsstelle geschaffen werden. Sie vermittelt in Konflik- ten zwischen Privaten und Behörden.
VI. Gemeinden
§ 68 Stellung
1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und haben im Rahmen des kantonalen Rechts Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.
2 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum.
§ 69 Aufgaben
Die Gemeinden erfüllen ihre eigenen und die ihnen vom Kanton übertragenen Auf- gaben.
§ 70 Organisation
1 Die Gemeinden geben sich eine demokratische Organisation und legen deren Grundzüge in einer Gemeindeordnung fest.
2 Organe der Gemeinden sind insbesondere die Stimmberechtigten und der Gemein- derat. Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.
§ 71 Zusammenarbeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden können zusammenarbeiten. Die Mitwirkungsrechte der Stimmbe- rechtigten sind zu wahren.
2 Das Gesetz kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn eine Aufgabe nur so zweckmässig erfüllt werden kann.
3 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit mit Gemeinden benachbarter Kantone.
§ 72 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
1 Kanton und Gemeinden arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Der Kanton fördert die Gemeinden mit dem Ziel, ihre Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu steigern. Er unterstützt insbesondere die Zusammenarbeit der Gemeinden und kann Gebietsreformen fördern.
§ 73 Aufsicht
1 Die Gemeinden sorgen bei der Aufgabenerfüllung und der Festlegung ihrer Organi- sation für eine wirksame Kontrolle und Steuerung.
2 Der Kanton bezeichnet die Behörden, welche die Gemeinden unter Respektierung ihres Gestaltungsfreiraumes beaufsichtigen. Das Gesetz regelt die aufsichtsrechtli- chen Massnahmen.3
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 und (BBl 2016 2301 Art. 1, 2015 7615).
3 Die Gemeindeerlasse sind dem Kanton zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern das Gesetz dies vorsieht. Wenn das Gesetz nichts anderes festlegt, beschränkt sich die Prüfung der Erlasse auf deren Rechtmässigkeit.
§ 74 Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden
1 Über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden beschliessen deren Stimmberechtigte.
2 Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates, Verlegungen von Gemeindegrenzen jener des Regierungsrates.
3 Auf Antrag einer betroffenen Gemeinde kann der Kantonsrat die Vereinigung oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen, sofern eine wirksame und wirtschaft- liche Aufgabenerfüllung dies erfordert. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
4 Haben Bestandes- oder Gebietsveränderungen einen Kantonswechsel zur Folge, bedürfen sie der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden und des Kantons.
§ 75 Korporationen
Korporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften nach kantonalem Recht. Das Gesetz regelt das Nähere.
VII. Finanzordnung
§ 76 Finanzhaushalt
1 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.
2 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind und allfällige Fehlbeträge innert einer angemessenen Frist abge- tragen werden.
3 Die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden sind unabhängig und fachkundig zu prüfen.
§ 77 Beschaffung von Mitteln
Kanton und Gemeinden beschaffen ihre Mittel insbesondere
a. durch Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
b. aus Leistungen des Bundes und Dritter,
c. aus Anlagen und ihren Erträgen,
d. durch Aufnahme von Darlehen und von Anleihen.
§ 78 Finanzausgleich
1 Der Kanton sorgt für einen angemessenen Ausgleich der finanziellen Leistungs- fähigkeit der Gemeinden.
2 Er stärkt ihre finanzielle Autonomie, insbesondere indem er ihnen ausreichende Finanzierungsquellen belässt.
VIII. Religionsgemeinschaften
§ 79 Öffentlich-rechtliche Anerkennung
1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche sind anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkennen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfah- ren.
§ 80 Organisation und Finanzierung
1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind autonom. Sie regeln das Stimm- und Wahlrecht ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2 Der Erlass kann eine Gliederung in öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vorsehen.
3 Die Körperschaften sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben.
4 Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen.
5 Das Gesetz regelt das Nähere.
IX. Änderung der Kantonsverfassung
§ 81 Grundsatz
Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
§ 82 Teilrevision
Mit einer Teilrevision können einzelne Verfassungsbestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
X. Schlussbestimmungen
§ 83 Aufhebung der Staatsverfassung
Die Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 18754 wird aufgehoben.
§ 84 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Erlasse, die von einer Behörde beschlossen wurden, die nicht mehr zuständig ist, oder die in einem Verfahren beschlossen wurden, das nicht mehr gleich geregelt ist, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach neuem Recht.
2 Die Mitglieder der Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bishe- rigem Recht im Amt.
3 Bis zur gesetzlichen Neuordnung der obersten richterlichen Behörde nach den
§§ 63, 65 und 66 gelten die §§ 73, 77 und 86bis der Staatsverfassung von 1875.
Die übrigen Bestimmungen dieser Verfassung über die Gerichte gelten sinngemäss für das Obergericht und das Verwaltungsgericht.
4 Bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung bilden die Stadt Luzern, die übrigen Gemeinden des Amtes Luzern, die Gemeinden des Amtes Hochdorf, jene des Amtes Sursee, jene des Amtes Willisau und jene des Amtes Entlebuch je einen Wahlkreis nach bisherigem Recht.
5 Für Initiativen und Referenden, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung die Sammelfrist läuft oder bei denen die Volksabstimmung ausstehend ist, gilt bisheriges Recht.
6 Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung gelten die §§ 17, 45 Absatz 3, 75
Absatz 1, 85, 91 und 92 der Staatsverfassung von 1875 weiter.
§ 85 Neuwahlen
1 Die nächsten Neuwahlen der Gemeinderäte und der Gemeindeparlamente sowie der Amtsgerichte finden im Jahr 2008 statt.
2 Die nächsten Neuwahlen des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Luzerner Mitglieder des Ständerates finden im Jahr 2011 statt.
3 Die Wahl der Mitglieder des Ständerates findet gleichzeitig mit der Neuwahl des Nationalrates statt.
§ 86 Referendum der Gemeinden
Die Stimmberechtigten oder, wenn ein solches besteht, das Gemeindeparlament sind zuständig, für die Gemeinde das Referendum zu ergreifen, sofern in der Gemeinde- ordnung kein anderes Organ bestimmt ist.
4 G VI 79 und Z I 41 (SRL Nr. 1). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hinge- wiesen.
§ 87 Formelle Anpassung von Teilrevisionen
Änderungen der Staatsverfassung von 1875 nach Verabschiedung dieser Verfassung durch den Grossen Rat werden formal an diese Verfassung angepasst. Die entspre- chenden Beschlüsse des Grossen Rates unterliegen nicht dem Referendum.
§ 88 Inkrafttreten
Die Verfassung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Official WebSite Link : Constitution of the Canton of Lucerne 2016