Constitution of the Canton of Obwalden 2018
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Obwalden 1968
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Volk von Obwalden
hat sich in der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern und Obwalden als Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu stärken,
die nachstehende Verfassung gegeben:
Erster Abschnitt: Souveränität und Gebietseinteilung
Souveränität
Gebiets- einteilung
Kirchen
Art. 1
Der Kanton Obwalden ist ein demokratischer Freistaat und im Rahmen der Bundesverfassung3 souveräner Stand und Bundesglied der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft.
Art. 2
1 Der Kanton umfasst die sieben Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil, Lungern und Engelberg.
2 Sarnen ist Hauptort des Kantons und Sitz der Kantonsbehörden.
Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
Art. 3
1 Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlich-
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 1968, in Kraft seit 27. April 1969 (Obwaldner Amtsblatt 1968 448). Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1968
(BBl 1968 II 1288 53).
1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit
16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2,
2008 6053).
2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates.
2 Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.
Kirchen- organisation
Kirchliche Autonomie
Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
Art. 4
1 Die Religionsgemeinschaften organisieren sich nach ihrem kirchli- chen Selbstverständnis.
2 Für die katholische Kirchenorganisation ist das katholische Kirchen- recht massgebend. Die Kirchgemeindeorganisation vollzieht sich nach Massgabe der Kantonsverfassung.
3 Die evangelisch-reformierte Kirche gibt sich eine Kirchenorganisa- tion, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf und zu genehmi- gen ist, sofern keine Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht vorliegt.
4 Die kirchliche Oberleitung der Konfessionen wird anerkannt, die Kirchenämter sind öffentliche Ämter, und das Steuerbezugsrecht der Kirchgemeinden ist gewährleistet.
Art. 5
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angele- genheiten selbständig.
2 In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfes- sion die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.
Art. 6
1 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches4. Der Kantonsrat kann ihnen öffentlichrecht- lichen Charakter zuerkennen.
2 Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwal- tungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen.
3 Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Auf- sichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert.
Verhältnis zum Bistum
Religions- unterricht
Feiertage
Unverletzlichkeit der Persönlich- keit
Rechtsschutz
Schutz im Straf- verfahren
Freiheitsrechte
Art. 7
1 Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifikation durch den Kantonsrat.
2 Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungs- rat zuständig.
Art. 8
1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
2 Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkann- ten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schu- len den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.
Art. 9
Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffent- lich-rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt.
Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Bürger
I. Grundrechte
Art. 10
Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unverletzlich.
Art. 11
1 Jedermann ist vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
3 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
4 Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Art. 12
Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe in die Privatsphäre können nur in den im Strafrechtsverfahren vorgese- henen Fällen angeordnet werden. Ungerechtfertigte Haft und Verur- teilung geben dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.
Art. 13
In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffent- lichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbeson- dere gewährleistet:
a. die Bekenntnis- und Kultusfreiheit;
b. die Meinungsfreiheit;
c. die Pressefreiheit;
d. die Vereins- und Versammlungsfreiheit;
e. die Niederlassungsfreiheit;
f. die körperliche Unversehrtheit;
g. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlich- keit der Wohnung;
h. die Handels- und Gewerbefreiheit;
i. die Unterrichtsfreiheit.
Eigentums- garantie
Träger der politi- schen Rechte
Bürgerrecht
Niederlassung und Aufenthalt
Art. 14
1 Das Eigentum der Person, der Stiftungen und der Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich.
2 Der Entzug des Eigentums bedarf der gesetzlichen Grundlage und im konkreten Falle des öffentlichen Interesses.
3 Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die wie eine Enteig- nung wirken, verpflichten zur vollen Entschädigung des Eigentümers.
4 Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz geregelt.
II. Politische Rechte
Art. 155
Träger der politischen Rechte ist jeder im Kanton wohnhafte Kantons- bürger und niedergelassene Schweizer Bürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat und dem nicht gestützt auf die Gesetzge- bung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
Art. 16
Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts werden durch Gesetz gere- gelt.
Art. 17
1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerbürgern und Ausländern richten sich nach dem Bundesrecht.
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Okt. 1983, in Kraft seit 23. Okt. 1983. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1984 (BBl 1984 III 1486 Art. 1 Ziff. 1, II 411).
2 Weitere Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt werden auf dem Verordnungsweg erlassen.
Art. 186
Art. 197
Aktivbürgerrecht
Petitionsrecht
Bürgerpflicht
Art. 20
Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde
1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;
2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch ma- chen;
3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden.
Art. 21
1 Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.
2 Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten.
III. Pflichten
Art. 22
1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, welche ihm durch die Ge- setzgebung übertragen sind.
2 Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sowie an den Ur- nenabstimmungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes ist Bürgerpflicht.8
3 Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann.
6 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, mit Wirkung seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
7 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999
5397).
8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
Art. 239
Vierter Abschnitt: Öffentliche Aufgaben
A. Schutz der öffentlichen Ordnung
B. Familien- schutz
C. Schule
1. Zuständigkeit
2. Schulführung
Art. 24
Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit.
Art. 25
1 Kanton und Gemeinden sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben be- strebt, die Familie als Grundlage von Staat und Gesellschaft zu stär- ken.
2 Sie sorgen insbesondere für einen zeitgemässen Schutz der Jugend, des Alters und der Gebrechlichen.
Art. 26
1 Der Kanton fördert und überwacht das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen.
2 Dem Kanton obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung die Führung von:
a. Sonderschulen;
b. gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Be- rufsschulen;
c. Mittelschulen;
d. höheren Schulen. Er kann zu diesem Zwecke Verträge oder Konkordate abschliessen.
3 Den Einwohnergemeinden obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung der Volksschulunterricht.
Art. 27
Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
9 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, mit Wirkung seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
3. Privatunter- richt
4. Ausbildungs- beiträge
D. Kultur- förderung
E. Natur- und Heimatschutz
F. Sozialwesen
1. Sozialhilfe
2. Fürsorge- massnahmen
3. Gesundheits- wesen
Art. 28
Die Freiheit des Privatunterrichtes ist unter Vorbehalt der staatlichen Aufsicht gewährleistet.
Art. 29
Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Gesetzgebung durch Beiträge die berufliche und wissenschaftliche Ausbildung und Weiter- bildung.
Art. 30
1 Kanton und Gemeinden fördern das wissenschaftliche und künstleri- sche Schaffen sowie Bestrebungen zur Volksbildung.
2 Sie können Einrichtungen schaffen oder unterstützen, die wichtige kulturelle Aufgaben erfüllen.
Art. 31
1 Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen.
2 Sie fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes, des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege.
3 Sie treffen oder fördern insbesondere Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung der Wälder sowie zum Schutze der Berg-, Tier- und Pflanzenwelt.
Art. 32
1 Kanton und Gemeinden fördern die Wohlfahrt und die soziale Si- cherheit des Volkes.
2 Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüg- lich des Vormundschaftswesens, des Fürsorgewesens und der sozialen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.
Art. 33
Kanton und Gemeinden können soziale Einrichtungen und Hilfe- leistungen des Bundes durch Beiträge ergänzen, selber eigene Fürsorge- einrichtungen schaffen, besondere Versicherungen einführen und Be- strebungen der Selbsthilfe unterstützen.
Art. 34
1 Kanton und Gemeinden fördern die Volksgesundheit und die Kran- kenfürsorge.
2 Sie können Spitäler und Heime führen oder unterstützen.
3 Obligatorische Krankenversicherungen können durch Gesetz einge- führt werden.
G. Wirtschafts- ordnung
1. Wirtschafts- förderung
2. Landwirt- schaft
3. Wälder, Gewässer, Strassen
4. Regalien
H. Finanz- ordnung
1. Staatshaushalt
Art. 35
1 Kanton und Gemeinden sind bestrebt, die wirtschaftliche Kraft des Landes zu stärken.
2 Sie können Anstalten und Werke schaffen oder unterstützen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen.
3 Sie fördern Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.
4 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Bodens und fördern Bestrebungen der Landes-, Regional- und Ortsplanung.
Art. 36
1 Kanton und Gemeinden fördern Massnahmen zur Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.
2 Sie sind insbesondere bestrebt, die Erhaltung des bäuerlichen Grund- besitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen zu för- dern.
Art. 37
1 Dem Kanton steht die Aufsicht über die Waldungen sowie innerhalb der Schranken der Gesetzgebung die Hoheit über die Gewässer und Verkehrswege zu.
2 Er regelt durch Gesetz Gewässernutzung, Gewässerkorrektionen und Strassenwesen.
Art. 38
Der Kanton ist Inhaber des Salz-, Jagd-, Fischerei- und Bergbauregals. Vorbehalten bleiben die bisherigen Rechte der Privaten, Korporationen und Alpgenossenschaften.
Art. 39
1 Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszu- richten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen.
2 Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.
2. Voranschlag
3. Rechnung
4. Steuerhoheit
5. Finanz- ausgleich
6. Beitrags- leistung der Gemeinden
Art. 40
1 Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates und der Gerichte den Voranschlag auf.10
2 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Aus- gaben der Rechnungsperiode. In den Voranschlag sind die gebundenen Ausgaben sowie die im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Kan- tonsrates und Regierungsrates frei bestimmbaren Ausgaben aufzu- nehmen.
Art. 41
1 Die Rechnung hat die Einnahmen und Ausgaben der Rechnungs- periode sowie den Stand des Staatsvermögens auf Ende der Rech- nungsperiode zu enthalten.
2 Die abgeschlossene Rechnung ist vom Regierungsrat und den Ge- richten dem Kantonsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.11
Art. 42
1 Kanton und Gemeinden besitzen die Steuerhoheit.
2 Das Gesetz bestimmt, welche Steuern Kanton und Gemeinden erhe- ben können, und legt den Umfang der Steuerpflicht fest. Die Gesetz- gebung ordnet das Veranlagungs- und Einzugsverfahren.
Art. 43
1 Zur Milderung stärkerer Unterschiede in der Steuerbelastung der Gemeinden können Massnahmen zugunsten eines Finanzausgleichs getroffen werden.
2 Die Beschaffung der notwendigen Grundlagen für die Feststellung der Finanzkraft der Gemeinden sowie Art und Verfahren des Finanz- ausgleichs regelt die Gesetzgebung.
Art. 44
Durch Gesetz können die Gemeinden zu Beitragsleistungen für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden. Durch kantonsrätliche Verordnung können die Beitragsleistungen der Gemeinden für Lasten festgesetzt werden, die dem Kanton durch Bundesgesetzgebung oder Konkordatsverpflichtung überbunden werden.
10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).
11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).
Fünfter Abschnitt:
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
I. Allgemeine Bestimmungen
Gewalten- trennung
Wählbarkeit
Ausübung
der politischen Rechte
Amtsdauer
Art. 45
1 Die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind grundsätzlich getrennt.
2 Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugend- anwalt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören.12
3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht oder einem Gemeinderat angehören.
4 Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehö- ren.13
Art. 4614
Wählbar in kantonale und kommunale Behörden sind stimmberech- tigte Kantonseinwohner. Bevormundete sind nicht wählbar. Die Ge- setzgebung bestimmt, in welchen Fällen das Stimmrecht oder der Wohnsitz nicht Wählbarkeitsvoraussetzung ist.
Art. 4715
1 Das Verfahren bei Initiative und Referendum sowie das Abstim- mungs- und Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung geregelt.
2 Die Gesetzgebung bestimmt die Durchführung von Urnenverfahren bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen.
Art. 48
1 Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Wahlen durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier Jahren, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.16
12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998.
Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
2 Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Ge- setzgebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer.17
3 Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der Amtsdauer neu zu besetzen.
Amtszeit- beschränkung
Unvereinbarkeit der Amtspflich- ten von Ange- stellten21
Unvereinbarkeit in der Person
Art. 49
1 Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.18
2 Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten.19
Art. 5020
1 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhält- nis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale Behörde oder einen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen.
2 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienstverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar.
3 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhält- nis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahl- behörde gewählt werden.
Art. 5122
1 Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:23
1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002.
Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).
19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).
20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007.
Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).
22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).
23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
2. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern;
3. eingetragene Partner sowie eingetragene Partner von Ge- schwistern;
4. Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft leben.
2 Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Unvereinbarkeit in der Person bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.
3 Über den durch Unvereinbarkeit in der Person bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.
Amtsjahr
Haftung
Amtseid und Amtsgelübde
Art. 5224
1 Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, soweit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abwei- chenden Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni.
2 Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetz- gebung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.
Art. 5325
Art. 5426
1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Aus- übung einer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.
3 Behördenmitglieder und Angestellte sind nach Massgabe des Geset- zes für ihre Amtshandlungen verantwortlich.
Art. 5527
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Ge- richte legen zu Beginn der Amtsdauer auf die Verfassung und die Ge- setze sowie auf die getreue Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten den Amtseid oder das Amtsgelübde ab.
24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
25 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, mit Wirkung seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997.
Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
2 Die Gesetzgebung bestimmt im übrigen, wer einen Amtseid oder ein Amtsgelübde zu leisten hat.
Öffentlichkeit der Sitzungen
Wahlen
Sach- abstimmungen
1. Obligatorische
Art. 56
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gemeindeversamm- lung sind öffentlich, ebenso die Verhandlungen der Gerichte mit Aus- nahme der Urteilsberatung.
2 Die Gesetzgebung bestimmt die im Interesse des Staates oder Priva- ter gebotenen Ausnahmen von der Öffentlichkeit und den Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht.
II. Kantonale Gewalten
1.28 Volk
Art. 57
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:
a. den Kantonsrat und den Verfassungsrat;
b. den Regierungsrat;
c. das Mitglied des Ständerates;
d. die Präsidien des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts.
e. die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts.
Art. 58
Der Abstimmung an der Urne unterliegen:
a. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss über die Gesamtrevision;
b. das Standesinitiativrecht des Kantons nach Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, wenn es durch ein Volksbegehren ver- langt wird und ihm der Kantonsrat nicht zustimmt;
c. die rechtsgültig zu Stande gekommenen Volksbegehren betref- fend Gesetze und Finanzbeschlüsse, sofern der Kantonsrat den Volksbegehren nicht zustimmt oder ihnen einen Gegen- vorschlag gegenüberstellt.
28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
2. Fakultative
Gesetzes- vorbehalt
Volksbegehren
1. Zustande- kommen
2. Form
Art. 59
1 Auf Verlangen sind der Abstimmung zu unterbreiten:
a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
b. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den glei- chen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200 000 Franken.
2 Die Volksabstimmung ist durchzuführen:
a. wenn ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates dies verlangt;
b. wenn sie binnen 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 100 Stimmberechtigten ver- langt wird.
Art. 60
In der Form des Gesetzes sind die generellen Bestimmungen zu erlas- sen, die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen sowie die Organisation von Kanton und Gemeinden allgemein gültig festlegen.
Art. 61
1 Ein Volksbegehren kommt zu Stande, wenn:
a. 500 Stimmberechtigte die Gesamtrevision oder die Teilrevi- sion der Kantonsverfassung verlangen;
b. 500 Stimmberechtigte den Erlass, die Aufhebung oder die Än- derung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangen;
c. 500 Stimmberechtigte verlangen, das dem Kanton nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung zustehende Standesinitiativrecht auszuüben.
2 Eine Volksmotion kommt zu Stande, wenn ein Stimmberechtigter oder ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehen- den Finanzbeschlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird.
Art. 62
Volksbegehren können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vor- lage eingereicht werden.
3. Inhalt
4. Behandlung
Zusammen- setzung und Wahlverfahren
Konstituierung
Art. 63
1 Volksbegehren dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht eine Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsver- fassung widerspricht.
2 Sie dürfen sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen und müs- sen eine Begründung enthalten.
Art. 64
1 Ein als allgemeine Anregung gestelltes verfassungsmässiges Volks- begehren ist innert Jahresfrist der Volksabstimmung zu unterbreiten, sofern ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat zu oder wird es vom Volk angenommen, so hat der Kantonsrat eine Vorlage auszuarbeiten, die innert zweier Jahre der Urnenabstimmung unterbreitet werden kann.
2 Der Kantonsrat hat ein verfassungsmässiges Volksbegehren in der Form der ausgearbeiteten Vorlage so zu behandeln, dass es innert zweier Jahre zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag der Volksabstimmung unterbreitet werden kann.
Art. 65
Aufgehoben
2. Kantonsrat
Art. 6629
1 Der Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern. Er wird nach dem Ver- hältnisverfahren gewählt.
2 Die Sitze werden auf die Einwohnergemeinden entsprechend der Wohnbevölkerung verteilt. Massgebend ist der Stand der Einwohner- kontrolle am 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Jah- res. Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf mindestens vier Kan- tonsratssitze.
3 Alle vier Jahre haben Gesamterneuerungswahlen stattzufinden.
Art. 67
1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler.
29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989, in Kraft seit 4. Juni 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Juni 1990 (BBl 1990 II 1279 Art. 1 Ziff. 2, I 171).
2 Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsord- nung.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Einberufung
Wahlbefugnisse
Art. 68
Der Kantonsrat ist durch den Präsidenten einzuberufen,
a. wenn es die Geschäftsordnung Vorsieht oder wenn es der Rat beschliesst;
b. auf Verlangen des Regierungsrates;
c. wenn ein Drittel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich ver- langt.
Art. 6930
1 Der Kantonsrat wählt jedes Jahr aus der Mitte des Regierungsrates den Landammann und den Landstatthalter. Der Landammann ist für die nächste Amtsdauer in dieses Amt nicht wieder wählbar. Ein Regie- rungsratsmitglied darf insgesamt nicht mehr als viermal das Land- ammannamt bekleiden.
2 Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer:
a. die Vizepräsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
b. auf Vorschlag des Regierungsrates den Landschreiber,
c.31 die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendan- walt und dessen Stellvertreter,
d. …32
e. …33
f. die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission,
g. weitere Behörden und Kommissionen, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat übertragen ist.
30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
32 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).
33 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).
Sachbefugnisse
Art. 70
In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann:
1. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Volksabstimmung;
2. die Interpretation der Kantonsverfassung, der Gesetze und der Verordnungen, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängi- gen Fall;
3. die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Rechts- pflege, insbesondere die Prüfung und Genehmigung der Re- chenschaftsberichte;
4. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie die Prü- fung und Genehmigung der Staats-, Verwaltungs- und Fonds- rechnungen;
5.34 die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bun- desrecht dem Kanton vorgeschrieben sind oder für die dem Kantonsrat durch Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie, unter dem Vorbehalt des Finanzreferendums, über alle frei bestimm- baren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Aus- gaben und jährlich wiederkehrenden Ausgaben, die nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen;
6.35 der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung von Landreserven für kantonale Aufgaben;
7. die Beschlussfassung über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen;
8.36 die Ausübung des Begnadigungsrechtes bei Freiheitsstrafen;
9. der Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden unter sich sowie zwischen einer kantonalen und ei- ner kommunalen Behörde;
10.37der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit und die Behandlung der eingereichten Volksbegehren;
34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
36 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
38 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
12. die Ausübung der dem Kanton gemäss Bundesverfassung39 gegenüber dem Bunde zustehenden Rechte;
13.40 der Entscheid über den Beitritt zu interkantonalen Vereinba- rungen sowie über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Bistum, unter Vorbehalt des Finanzreferendums und so- weit diese Befugnisse nicht durch die Gesetzgebung dem Re- gierungsrat übertragen sind;
14. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufga- ben.
Art. 7141
Verordnungs- befugnisse
Zusammen- setzung und Departemente
Art. 72
Der Kantonsrat ist zuständig für den Erlass von:
1. selbständigen Verordnungen in untergeordneten Fragen;
2. Vollziehungsverordnungen zu bundesrechtlichen Vorschriften und zu kantonalen Gesetzen;
3. Verordnungen, die auf Gesetzesdelegation beruhen.
Art. 7342
3. Regierungsrat
Art. 74
1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.43
2 Die Gesetzgebung regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Departemente des Regierungsrates.
3 Die Zuteilung der Departemente ist Sache des Regierungsrates.
40 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
41 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2,
1999 5397).
42 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
43 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).
Verordnungs- befugnisse
Regierungs- befugnisse
Art. 75
Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von:
1. Ausführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Vorschriften, sofern sie sich darauf beschränken, das Verfahren und die Zu- ständigkeit zu regeln;
2.44 Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die Delegation an den Regierungsrat vorsehen, und zu kantons- rätlichen Verordnungen;
3. zeitlich befristeten Noterlassen. Diese sind sobald als möglich dem Kantonsrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.
Art. 76
1 Der Regierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons; ihm obliegt die Erledigung aller Geschäfte, welche zu den Attributen einer Regierung gehören. Er vertritt den Kanton nach aussen.
2 Der Regierungsrat ist namentlich befugt:45
1. die Verfassung, Gesetze und Verordnungen durch eigene Ver- fügungen sowie durch Anweisungen an die Verwaltung zu vollziehen;
2. die Beschlüsse und Entscheidungen anderer kantonaler Behör- den zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besonderen Organen vorbehalten ist;
3.46 die Organisation der kantonalen Verwaltung zu bestimmen so- wie die Wahlen und Anstellungen vorzunehmen, soweit in der Gesetzgebung die Organisation nicht anders festgelegt oder die Wahl und die Anstellung nicht einer andern Instanz übertragen ist;
4. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die Gemein- den, Korporationen und sich selbst verwaltenden Körper- schaften und Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;
5. die Beschwerden gegen die Departemente, Gemeinden und Korporationen zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zustän- dig ist;
6. die kantonalen Konzessionen zu verleihen;
44 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).
45 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986, in Kraft seit 8. Juni 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1987 (BBl 1987 II 964 Art. 1 Ziff. 1, I 1).
46 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997.
Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
7. Bewilligungen und Patente zu erteilen, soweit dies nach der Gesetzgebung keiner andern Behörde übertragen ist;
8.47 unter Vorbehalt weitergehender, ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Voll- machten frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wieder- kehrende Ausgaben bis 50 000 Franken zu beschliessen.
9. das Kantonsvermögen zu verwalten, insbesondere die kantona- len Gebäude und Anlagen zu unterhalten;
10. Vernehmlassungen zu erstatten; 11.48…
12.49das Begnadigungsrecht auszuüben, soweit dieses nicht dem Kantonsrat vorbehalten ist;
13. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Auf- gaben zu erfüllen.
4. Richterliche Behörden
Unabhängigkeit und Aufsicht
Gerichts- verwaltung
Art. 7750
1 In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
2 Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und der Oberaufsicht des Kantonsrates.
Art. 77a51
1 Die Gerichtsverwaltung ist nach Massgabe des Gesetzes Sache der Gerichte. Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. Es erstattet dem Kantonsrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege.
2 Die Gerichtspräsidenten sind befugt, unter Vorbehalt weitergehender, ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates
47 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
48 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
49 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
50 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).
51 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).
übertragener Vollmachten, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu tätigen.
Organisation und Verfahren
Zivilrechtspflege
Strafrechtspflege
Verwaltungs- gericht
Art. 78
Organisation, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Gerichte und Gerichtsbehörden werden durch Gesetz, das Verfahren durch Verordnung geregelt.
Art. 7952
1 Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Schlichtungsbehörde, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsge- richt und das Obergericht oder sein Präsidium. Vorbehalten bleiben die Schiedsgerichte.53
2 …54
Art. 8055
1 Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantons- gerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.
2 Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.
Art. 81
1 Dem Verwaltungsgericht oder seinem Präsidium obliegt die Recht- sprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates, des Re- gierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt.56
2 Das Gesetz kann als Verwaltungsgericht ein eigenes Gericht vor- sehen oder das Obergericht mit dieser Aufgabe betrauen.
52 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).
53 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
54 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, mit Wirkung seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III
1157).
55 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
56 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
III. Kommunale Gewalten
1. Allgemeine Bestimmungen
Bestand und Selbständigkeit
Aufgaben
Zweckverbände
Organisation
Initiativrecht
Art. 82
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
2 Bestand und Selbständigkeit der Gemeinden werden durch den Kanton gewährleistet.
Art. 83
1 Die Gemeinden regeln alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.
2 Das Vermögen der Gemeinden ist zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu verwalten.
Art. 84
1 Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindever- bände bilden.
2 Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen Statut niederzulegen.
3 Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen.
Art. 85
1 Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rech- nungsprüfungskommission sind die Organe der Gemeinde.
2 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mit- gliedern, die nicht dem Gemeinderat angehören dürfen. Es obliegt ihr die Prüfung des Finanzhaushaltes, insbesondere der Gemeinderech- nungen, und die Antragstellung an die Gemeindeversammlung.
3 Weitere Bestimmungen über die Organisation der Gemeinde können durch Gesetze erlassen werden.
4 Im übrigen können Organisation und Verwaltung der Gemeinde in einer Gemeindeordnung geregelt werden.
Art. 86
1 Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der
Gemeindeversammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.
2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
Fakultatives Referendum
Beschwerderecht
Aufsicht
Gemeindearten
Art. 87
Die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglemente sind der Gemeindeversamm- lung zu unterbreiten, wenn dies binnen 30 Tagen seit der Veröffent- lichung des Erlasses von 50 Aktivbürgern schriftlich verlangt wird.
Art. 88
1 Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung kann binnen 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.
Art. 89
1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. So- weit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmä- ssigkeit von Beschlüssen.
2 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwal- tung einschränken. Gegen diese Massnahmen kann die betroffene Gemeindebehörde binnen 20 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde ein- reichen.
3 Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 90
Als Gemeinden gelten:
1. die Einwohner- und Bezirksgemeinden;
2. die Bürgergemeinden;
3. die Kirchgemeinden.
2. Einwohner- und Bezirksgemeinden
Bestand und Aufgabe
Gemeinde- versammlung
Befugnisse
Art. 91
1 Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden die Einwohnergemeinde.
2 Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen.
Art. 92
1 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohn- haften Aktivbürgern.
2 Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, ordentlicherweise im Frühjahr.
3 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, so- oft es der Gemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. Im letzteren Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.
4 Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben.
Art. 93
In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen:
1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;
2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl
a. der Gemeinderäte,
b. der Mitglieder des Kantonsrates,
c. …57
d. des Gemeindeweibels,
e. der Rechnungsprüfungskommission;
3.58 die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rats, in En- gelberg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amtsdauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung kei- ne längere Amtsdauer vorsieht;
57 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
58 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abände- rung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Regle- menten, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Refe- rendum ergriffen worden ist;
5.59 alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags;
6. die Festsetzung des Steuerfusses;
7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der Stimmbürger.
Zuständigkeit des Gemeinde- rates
Art. 94
Dem Gemeinderat obliegen:60
1. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung;
2. der Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung;
3. die Handhabung der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Vollzug von Beschlüssen und An- ordnungen kantonaler Behörden;
4. die Vorbereitung der Anträge an die Gemeindeversammlung;
5. die Sorge für öffentliche Ruhe, Ordnung, Sittlichkeit und Ge- sundheit;
6. die Aufstellung des Voranschlages;
7.61 die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den glei- chen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben bis 50 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 10 000 Franken, soweit die Gemeinde in der Gemeindeordnung nicht abweichende Ausgabengrenzen vorsieht, ferner über Ausga- ben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind oder für welche durch die Gesetzgebung oder einen Be- schluss der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat weiter- gehende Vollmachten übertragen sind, sowie über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Ge- bäude, Anlagen und Einrichtungen;
8. der Erlass von Verordnungen und Reglementen;
59 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
60 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986, in Kraft seit 8. Juni 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1987 (BBl 1987 II 964 Art. 1 Ziff. 1, I 1).
61 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997.
Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
9. die Wahl des Gemeindepersonals sowie der Abschluss entspre- chender Dienstverträge;
10. die Verwaltung des Gemeindevermögens.
Bezirksgemeinde
Bestand und Aufgabe
Bürgergemein- deversammlung
Befugnisse
Art. 95
1 Innerhalb einer Einwohnergemeinde können sich besonders um- grenzte Gebiete zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Einwohner- gemeinde als Bezirksgemeinde mit eigenen Verwaltungsbehörden or- ganisieren und sich zu diesem Zwecke im Rahmen der Gesamt- gemeinde eine eigene Bezirksgemeindeordnung geben.
2 Für die Bestellung dieser Behörden und der notwendigen Organisa- tion gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohner- gemeinde.
3 Bestehende Bezirksgemeinden können aufgehoben werden und sich wieder in die Gesamtgemeinde eingliedern.
4 Gründung und Aufhebung von Bezirksgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Einwohnergemeindeversammlung, der Bezirksgemeindeversammlung und des Regierungsrates.
3. Bürgergemeinden
Art. 96
1 Die Bürgergemeinde umfasst alle in der betreffenden Gemeinde Heimatberechtigten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.
2 Sie regelt alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen werden.
Art. 97
Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Gemeindebürgern. In nicht rein bürgerli- chen Angelegenheiten sind auch die übrigen Aktivbürger der Gemein- de stimmberechtigt.
Art. 98
1 In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fallen:
1. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl eines aus fünf bis neun Mitgliedern bestehenden Bürgergemeinderates;
2.62 die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht.
1a Die Bürgergemeindeversammlung kann in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern ins Gemeinde- bürgerrecht dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskom- mission übertragen.63
1b Überträgt sie diese Befugnis einer Einbürgerungskommission, kann sie dieser in der Gemeindeordnung auch die Zuständigkeit für die Aufnahme von Schweizern ins Gemeindebürgerrecht zuweisen.64
2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestim- mungen über die Einwohnergemeinde.
Zuständigkeit des Bürger- gemeinderates
Inkorporation
Bestand
Art. 9965
1 In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fällt die Aufnahme von Schweizerbürgern in das Gemeindebürgerrecht.
2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestim- mungen über den Einwohnergemeinderat.
Art. 100
Wenn der Bürgergemeinde nur noch wenige Aufgaben zukommen, kann die Bürgergemeindeversammlung die Einwohnergemeinde mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen und auf ihre eigene Rechts- persönlichkeit verzichten.
4. Kirchgemeinden
Art. 101
1 Die katholischen Konfessionsangehörigen der Einwohnergemeinde bilden die katholische Kirchgemeinde. Durch Beschluss einer konfes- sionellen Gemeindeversammlung oder durch Gesetz kann eine selb- ständige katholische Kirchgemeinde mit eigenem Kirchgemeinderat konstituiert werden. Vermögensrechtliche Anstände, die sich aus einer solchen Verselbständigung zwischen Einwohnergemeinde und Kirch- gemeinde ergebenen, sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
62 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).
63 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
64 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
65 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 17. Mai 1992.
Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).
2 Die bestehende evangelisch-reformierte Kirchgemeinde wird öffent- lich-rechtlich anerkannt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat können weitere evangelisch-reformierte Kirchgemeinden geschaffen werden.
3 Zur Gesamtvertretung nach aussen, zur Ordnung gemeinsamer Be- lange und zur Herbeiführung eines angemessenen Finanzausgleichs können sich die Kirchgemeinden jeder Konfession zu einem Kirch- gemeindeverband zusammenschliessen.
Mitgliedschaft
Kirchgemein- desprengel
Kirchgemeinde- vermögen und Kirchgemeinde- steuer
Art. 102
1 Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an.
2 Das Stimm- und Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Gesetz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglie- der ausgedehnt werden.
3 Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in bezug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind.
Art. 103
1 Der Sprengel einer katholischen Kirchgemeinde deckt sich grundsä- tzlich mit dem Gebiet der Einwohnergemeinde. Auf Antrag einer Kirchgemeinde kann durch Kantonsratsbeschluss eine Vereinigung oder eine Teilung von Kirchgemeinden vollzogen werden.
2 Für Veränderungen des Pfarreisprengels und die Errichtung neuer Pfarreien ist der Diözesanbischof zuständig, der nach Anhören des betreffenden Kirchgemeinderates entscheidet. Drängt sich zufolge Tei- lung oder Vereinigung von Kirchgemeinden auch eine Änderung des Pfarreisprengels auf, so ist hiefür eine Verständigung mit dem Diöze- sanbischof herbeizuführen.
3 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde ist berechtigt, sich über eine einzelne oder mehrere Gemeinden zu organisieren.
Art. 104
1 Die Kirchgemeinden verwalten das Kirchgemeindevermögen gemäss seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen der ihnen zugehörigen Fonds. Verwaltet eine Kirchgemeinde Vermö- gen kirchlicher juristischer Personen, so ist dem Bischof Rechnung abzulegen. Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.
2 Die zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erforderlichen Kirch- gemeindesteuern richten sich nach dem Steuergesetz.
Zuständigkeit der katholischen Kirchgemeinden
Zuständigkeit der evangelisch- reformierten Kirchgemeinden
Rechtsstellung und Aufgaben
Organisation
Art. 105
1 Die katholischen Kirchgemeinden haben, vorbehältlich besserer Rechte und besonderer Pflichten Dritter und nach Massgabe der spe- ziellen Rechtstitel, vorwiegend die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation) und für den Finanzbedarf der Pfarreien Vorsorge zu treffen. Sie können weitere Aufgaben übernehmen.
2 Aufsicht und Verwaltung der Kapellen obliegen unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse den Bürgergemeinden. Diese Befugnisse und allfällige Verpflichtungen können vertraglich an die Kirchgemeinden übertragen werden. Bei der Aufsicht und Verwaltung der Kapellen stehen dem Pfarrer und den Kuratkaplänen im Bürgergemeinderat Sitz und Stimme zu.
Art. 106
1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belange selbständig.66
2 Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie die Zuständigkeit in innern Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverband aufteilen.
Sechster Abschnitt:
Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften
Art. 107
1 Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt.
2 Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet.
3 Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Veräusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben.
4 Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korpo- rationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
Art. 108
Die Stimm- und Wahlfähigkeit sowie die Organisation werden durch Statut geregelt.
66 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
Aufsicht
Abänderlichkeit
Teilrevision
Gesamtrevision
Annahme der Verfassungs- bestimmungen
Art. 109
Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teil- samen und Alpgenossenschaften.
Siebenter Abschnitt:
Revisions- und Übergangsbestimmungen
I. Revision der Kantonsverfassung
Art. 110
Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden.
Art. 11167
Eine Teilrevision der Verfassung erfolgt auf dem Weg der Gesetz- gebung mit einer obligatorischen Abstimmung.
Art. 11268
1 Die Gesamtrevision der Verfassung ist auf dem Weg der Gesetz- gebung mit obligatorischer Abstimmung zu beschliessen.
2 Wird die Gesamtrevision der Kantonsverfassung beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung einer neuen Verfassung einem Verfassungs- rat.
3 Der Verfassungsrat wird nach den für den Kantonsrat geltenden Wahlvorschriften bestellt. Alle im Kanton wohnhaften Stimmberech- tigten sind wählbar.
4 Die vom Verfassungsrat ausgearbeitete Vorlage ist der Urnen- abstimmung zu unterbreiten. Wird sie in der Abstimmung abgelehnt, so ist innert dreier Jahre dem Volk eine neue Vorlage zu unterbreiten. Wenn auch diese Vorlage abgelehnt wird, ist das Begehren auf Ge- samtrevision erledigt.
Art. 113
1 Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Vorlage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Urnenabstimmung angenommen wird.
67 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
68 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998.
2 Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder ein- zelner Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden:
a. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung;
b. bis nach erfolgter Anpassung einzelner namentlich genannter Erlasse.
II. Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Bisherige Gesetzgebung
Art. 114
Die Bestimmungen über die Sachbefugnisse der Landsgemeinde und über die Abstimmungsgegenstände der Urnenabstimmung treten mit Annahme der neuen Verfassung durch das Volk in Kraft. Im übrigen tritt die neue Verfassung auf die Landsgemeinde 1969 in Kraft.
Art. 115
1 Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
2 Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung dem Inhalte nach in Widerspruch stehen, sind durch die zuständigen Organe mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Verordnungen, deren Inhalt nach dieser Verfassung nur einer anderen Form bedarf, behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch die zustän- dige Behörde.
3 Über Finanzbeschlüsse und Verordnungen des Kantonsrates, gegen welche noch nach bisherigem Recht das Referendum zu Stande ge- kommen ist, entscheidet das Volk an der Urne. Dies gilt auch für Finanzbeschlüsse und Verordnungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Verfassungsnachtrages die Referendumsfrist noch läuft und das Referendum nachher zu Stande kommt.69
4 Änderungen von geltenden Verordnungen des Kantonsrates, die nach bisherigem Recht dem fakultativen Referendum unterstanden, unter- stehen bis zu ihrem Ersatz oder ihrem Aufheben dem fakultativen Gesetzesreferendum nach neuem Recht.70
69 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
70 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998.
Abänderung von Gesetzes- bestimmungen
Kirchgemeinden
Kompetenz des Kantonsrates
Wahlen
Art. 116
Wo die geltende Gesetzgebung die Frist zur Ergreifung von Rechts- mitteln gegen Entscheide des Gemeinderates oder der Gemeindever- sammlung abweichend von der neuen Verfassung regelt, gilt mit Inkrafttreten der Verfassung die Frist von 20 Tagen.
Art. 117
Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung haben sich die Stimmberechtigten katholischer Konfession der sechs alten Ge- meinden in einer Gemeindeabstimmung darüber auszusprechen, ob sie selbständige Kirchgemeinden mit eigenem Kirchgemeinderat schaffen wollen.
Art. 118
Der Kantonsrat kann auf dem Verordnungswege allfällig weiter erfor- derliche Übergangsbestimmungen erlassen.
Art. 11971
1 Die Amtsdauer 1994 bis 1998 der Gemeinderäte wird um zwei Jahre verlängert. Die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Gemeinde- räte finden im Jahr 2000 statt.
2 Für Gemeinderäte, welche vor Ablauf der verlängerten Amtsdauer zurücktreten, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.
3 Nach Annahme des Verfassungsnachtrages sind Gesamterneuerungs- wahlen bzw. ist eine Erneuerungswahl durchzuführen:
a. für den Regierungsrat erstmals im Jahre 2002; die Amtsdauer der 1996 gewählten Mitglieder des Regierungsrates verlängert sich bis zum Jahr 2002;
b. für das Mitglied des Ständerates erstmals im Jahre 2003, zu- sammen mit der Wahl des Nationalrates;
c. für die Gerichte erstmals im Jahre 2000.72
4 Für Regierungsräte und Richter sowie den Ständerat, welche in den Jahren vor der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen zurück- treten bzw. deren bisherige Amtsdauer vorher endet, sind Ersatzwah- len als Einzelwahlen durchzuführen.73
71 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996, in Kraft seit 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).
72 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
73 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998.
5 Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls die für die Durchführung einer Volkswahl an der Urne erforderlichen Weisungen.74
Anpassung an Partnerschafts- gesetz
Anpassung des Gemeinde- abstimmungs- gesetzes
Anpassung des Staatsverwal- tungsgesetzes
Verwaltungs- gericht
Art. 119a75
Die Änderungen gemäss Verfassungsnachtrag über die neuen Unver- einbarkeiten in der Person gelten erstmals für die ab 1. Juli 2008 neu beginnenden Amtsdauern.
Art. 120
Das Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Ge- meinden vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert:
Artikel 11 erhält folgenden neuen Absatz 2:
2 In gleicher Weise können die in Absatz 1 genannten Organe oder Stimmbürger bestimmen, dass das Urnenverfahren oder ein allfällig nötig werdender zweiter Wahlgang ausserhalb der Gemeindever- sammlung durchzuführen sei.
Artikel 16 erhält folgenden neuen Absatz 5:
5 Bei Urnenwahlen oder einzelnen Wahlgängen ausserhalb der Ge- meindeversammlung ist die Wählbarkeit nicht auf bekanntgemachte Wahlvorschläge beschränkt und können Wahlvorschläge mit Zustim- mung des Vorgeschlagenen wieder zurückgezogen werden.
Art. 120a76
Artikel 34 Absätze 1 und 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 werden aufgehoben. Die Sachüberschrift lautet neu: «Vorzeitiger Rücktritt».
Art. 121
Bis zum Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes bleiben für die Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetz- gebung bezeichneten Instanzen zuständig.
74 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
75 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).
76 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998.
Gewährleistung
Art. 122
Der Kantonsrat ist bevollmächtigt, Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung77 in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Wi- derspruch stehend erklärt werden.