Constitution of the canton of Schaffhausen 2011
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Schaffhausen 2002
In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons Schaffhausen folgende Verfassung:
1 Allgemeine Grundsätze
Staatsform, Souveränität
Demokratische Grundordnung
Bund, andere Kantone, Ausland
Kantonsgebiet, Gemeinden
Bürgerrecht
Art. 1
1 Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossen- schaft.
Art. 2
Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmbe- rechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 3
1 Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.
2 Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden.
3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.
Art. 4
1 Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Er gliedert sich in Gemeinden.
Art. 5
Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeinde- bürgerrechts.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6877 3347).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Verantwortung und Pflichten
Rechtsstaatlich- keit, Treu und Glauben
Gewaltenteilung
Nachhaltigkeit
Menschenwürde
Rechtsgleichheit
Art. 6
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.
2 Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.
3 Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz über- tragen werden.
Art. 7
1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentli- chen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.
3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
Art. 8
Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Art. 9
Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.
Grundrechte, Sozialziele
Grundrechte
Art. 10
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung.
Art. 11
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskrimi- niert werden.
2 Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen.
Freiheitsrechte
Recht auf Hilfe in Notlagen
Schutz der Kinder und Jugendlichen
Recht auf Schulbildung
Opferhilfe
Art. 12
1 Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere
die persönliche Freiheit
der Schutz der Privatsphäre
das Recht auf Ehe und Familie oder auf eine andere Form des Zusammenlebens
die Glaubens- und Gewissensfreiheit
die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit
die Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung
die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks
die Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
die Niederlassungsfreiheit
die Wirtschaftsfreiheit.
2 Das Eigentum ist gewährleistet.
Art. 13
Wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, hat Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe.
Art. 14
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge.
Art. 15
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung.
2 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentli- chen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.
Art. 16
Personen, die infolge einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf Hilfe und, sofern sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auf angemessene Entschädigung.
Rechtsweg- garantie
Verfahrens- garantien
Petitionsrecht
Geltung der Grundrechte
Schranken der Grundrechte
Art. 17
1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt.
2 …2
Art. 18
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurtei- lung innert angemessener Frist.
2 Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 19
1 Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben Petitionen in angemessener Frist zu beantwor- ten.
Art. 20
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte ge- bunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Art. 21
1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öf- fentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind.
2 Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorge- sehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
Sozialziele
Sozialziele
Stimm- und Wahlrecht
Art. 22
1 Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass
jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat
jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält
Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden
Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu ange- messenen Bedingungen bestreiten können
Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemesse- ne Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können
Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können
Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
2 Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Volksrechte
Stimm- und Wahlrecht
Art. 23
1 Stimm- und wahlberechtigt in Kantons- und Gemeindeangelegenhei- ten sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer.
2 Das Stimm- und Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht. Es regelt die Ausnahmen von der Stimmpflicht.
Wahlen
Volkswahlen
Wahlverfahren
Abberufung
Art. 24
Die Stimmberechtigten wählen
den Kantonsrat
den Regierungsrat
die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des National- rates.
Art. 25
1 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt ent- sprechend deren Wählerstärke im Kanton.3
3 Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorge- nommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.
4 Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfah- ren.
Art. 26
1 1000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantons- rates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Ver- fahren.
2 Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt.
3 Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 3, 2008 6053).
Volksinitiative
Gegenstand, Form
Verfahren
Behandlung
Gegenvorschlag
Art. 27
1 Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begeh- ren stellen auf
Total- oder Teilrevision der Verfassung
Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes
Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Ab- schluss oder Änderung eines internationalen oder interkantona- len Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht
Einreichen einer Standesinitiative.
2 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Ent- wurf eingereicht werden.
Art. 28
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volks- initiative.
2 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative.
Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie
gegen übergeordnetes Recht verstösst
undurchführbar ist
die Einheit der Form oder der Materie verletzt.
3 Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschlies- send darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird.
Art. 29
1 Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.
2 Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.
Art. 30
1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgear- beitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide ange- nommen werden.
Volksmotion
Volksmotion
Obligatorische Volks- abstimmung
Art. 31
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat eine schrift- lich begründete Volksmotion einzureichen.
2 Der Kantonsrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder.
Volksabstimmungen
Art. 32
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über
Verfassungsänderungen
internationale und interkantonale Verträge, die unmittelbar anwendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen
Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unter- stellt sind
Volksinitiativen
Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Mio. Franken und über neue jährlich wieder- kehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken
die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes bezüglich des Baus von Kernkraftwerken, Aufberei- tungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radio- aktive Rückstände auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen und der angrenzenden Kantone
die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins Nationalstrassennetz
weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vor- schreibt
Beschlüsse, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstim- mung bringen will.
Fakultative Volks- abstimmung
Dringlichkeits- recht
Teil- und Varianten- abstimmung
Art. 33
1 Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstim- mung unterstellt werden
Gesetze, denen mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zugestimmt haben
unmittelbar anwendbare internationale und interkantonale Ver- träge mit gesetzgebendem Charakter
der Voranschlag bei einer Änderung des Steuerfusses
Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Mio. Franken und über neue jährlich wieder- kehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken
Grundsatzbeschlüsse des Kantonsrates
weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vor- schreibt.
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 1000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 Bst. c gilt eine Frist von 30 Tagen.
Art. 34
1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zustimmen.
2 Ist eine Volksabstimmung erforderlich oder wird eine solche ver- langt, so tritt ein solches Gesetz ein Jahr nach Annahme durch den Kantonsrat wieder ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.
Art. 35
1 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass anstelle oder neben einer Gesamtvorlage einzelne Teile oder Varianten der Volksabstimmung unterbreitet werden.
2 Wird bei einer der fakultativen Abstimmung unterstehenden Vorlage das Referendum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin.
Mitwirkungsrechte
Vernehm- lassungen
Politische Parteien
Gesetzmässig- keitsgrundsatz
Tätigkeits- grundsätze
Wählbarkeit
Art. 36
Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.
Art. 37
Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.
Behörden
Grundsätze
Art. 38
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.
2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehör- den nicht angewendet werden.
Art. 39
1 Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam und kostengünstig.
2 Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koor- dinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.
Art. 40
1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar.4
1bis In das Obergericht und das Kantonsgericht sind alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Sie müssen ab Amtsantritt im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben.5
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflege- behörden. Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderun- gen stellen.
Amtsdauer
Unvereinbare Ämter
Persönliche Unvereinbarkeit
Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
Ausstand
Art. 41
Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspfle- gebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.
Art. 42
1 Niemand darf gleichzeitig angehören
dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einer kantonalen Rechtspflegebehörde
dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat
dem Regierungsrat und einer Gemeindebehörde.
2 Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied einer Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwaltung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.
3 Das Gesetz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarkeiten festlegen.
Art. 436
Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Paare in eingetragener Partnerschaft, Konkubi- natspaare, Eltern und Kinder, Geschwister.
Art. 44
Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Ge- setz verpflichtet.
Art. 45
1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar be- treffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 5, 2007 7663).
2 In Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut wer- den.
3 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Dienstverhältnis
Öffentlichkeit, Information
Verantwortlich- keit
Art. 46
1 Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.
2 Mitglieder des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewählten Behörden können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Drit- teln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes entho- ben werden.
Art. 47
1 Rechtsetzungsakte sind zu veröffentlichen und in eine Rechtssamm- lung aufzunehmen.
2 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffent- lich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
3 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
4 Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit angemessen dokumentieren und ihre Akten archivieren.
Art. 48
1 Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Organisa- tionen haften für Schäden, die ihre Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften im Rahmen des Gesetzes auch für Schäden, die ihre Orga- ne rechtmässig verursacht haben.
3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben.
Aufgabenübertragung
Aufgaben- übertragung zwischen Behörden
Vorbehalt des Gesetzes
Beizug Privater
Art. 49
1 Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden, sofern sich die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Übertragung von Befugnissen an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kan- tonsrats an den Regierungsrat übertragen werden.
3 Der Kantonsrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.
4 Rechtsprechungsbefugnisse können durch das Gesetz einer Verwal- tungsbehörde übertragen werden.
Art. 50
Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über
die Volksrechte
Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte
die Rechte und Pflichten von Personen
den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abgabenpflichtigen
die Aufgaben und die Leistungen des Kantons
die Organisation und das Verfahren der Behörden.
Art. 51
1 Das Gesetz kann anstelle von staatlichen Regelungen private Verein- barungen ermöglichen. Es bestimmt die notwendigen Zielvorgaben.
2 Kontroll- und Überwachungsmassnahmen können Privaten übertra- gen werden. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen und weite- ren Vollzugsaufgaben bedarf einer Grundlage im Gesetz.
3 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.
Kantonsrat
Stellung, Zusammen- setzung
Rechtsetzung
Planung
Aufsicht, Wirksamkeits- prüfung
Art. 52
1 Der aus 60 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus.7
2 Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons aus.
3 Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltungsent- scheide übertragen werden.
Art. 53
1 Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die kantonalen Gesetze.
2 Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung.
3 Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor.
4 Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Verträ- ge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen.
Art. 54
1 Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne.
2 Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen.
Art. 55
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Gerichtsbehörden aus. Das Gesetz bestimmt die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskunftsrechte und Untersuchungsbefug- nisse.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).
2 Der Kantonsrat prüft und genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts sowie der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung.8
3 Er kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit kanto- naler Massnahmen sorgen.
Finanz- befugnisse
Weitere Befugnisse und Aufgaben
Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatz- beschlüsse
Art. 56
Der Kantonsrat beschliesst über
den Voranschlag
die Genehmigung der Kantonsrechnung
die Festsetzung kantonaler Steuern und Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Ausgaben, soweit sie nicht in die Kompetenz des Regierungs- rates fallen, unter Vorbehalt von Art. 32 und 33.
Art. 57
1 Der Kantonsrat
beschliesst über die Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen, ausser dem Begehren auf Abberufung des Kan- tonsrates
entscheidet über die Ergreifung des fakultativen Referendums zusammen mit anderen Kantonen und über die Einreichung ei- ner Standesinitiative auf Bundesebene
nimmt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen vor
beschliesst über Amnestie und Begnadigung
erteilt das Kantonsbürgerrecht, soweit dies nicht durch das Ge- setz einer anderen Stelle übertragen wird
behandelt die an ihn gerichteten Petitionen und Beschwerden
entscheidet über Verleihung, Änderung, Erneuerung und Über- tragung wichtiger Konzessionen.
2 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 58
1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
2 Der Kantonsrat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatz- beschlüsse fassen.
Stellung der Ratsmitglieder
Stellung, Zusammenset- zung
Unvereinbarkeit
Stellung im Kantonsrat
Planung, Koordination
Art. 59
1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Instruk- tion.
2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Der Aufhebung der parlamentarischen Immunität müssen zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder zustimmen.
3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstös- sen berechtigt.
4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung und den Gerichten über die im Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
5 Sie können Fraktionen bilden. An diese können Beiträge ausgerichtet werden.
Regierungsrat
Art. 60
1 Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierungsrat ist unter Vorbe- halt der Befugnisse des Kantonsrates die oberste leitende und vollzie- hende Behörde des Kantons.
2 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
Art. 61
Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmen können sie nur in Vertre- tung des Kantons tätig sein.
Art. 62
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Kantonsrat Anträge zu stellen.
2 Seine Mitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kantons- rates mit beratender Stimme teil. Dabei geniessen sie parlamentarische Immunität.
Art. 63
1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab.
3 Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.
Leitung der Verwaltung
Rechtsetzung
Finanzbe- fugnisse
Art. 64
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.
3 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Rechenschaft über die Ver- waltungstätigkeit ab.
Art. 65
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Gesetzge- bung. Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.
2 Er erlässt die Verordnungen, zu denen ihn die Verfassung oder das Gesetz ermächtigen.
3 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat die Bestimmun- gen, die zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind, durch Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
4 Der Regierungsrat schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkanto- nale Verträge ab. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen, von untergeordneter Bedeutung sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.
Art. 66
1 Der Regierungsrat verwaltet das Kantonsvermögen.
2 Er verabschiedet Voranschlag und Kantonsrechnung zuhanden des Kantonsrates.
3 Er beschliesst über
neue einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken und neue jähr- lich wiederkehrende Ausgaben bis 20 000 Franken
Verfügungsgeschäfte über Liegenschaften des Finanzvermö- gens bis 1 Mio. Franken.
4 Er nimmt die erforderlichen Darlehen und Anleihen auf.
Weitere Befugnisse und Aufgaben
Ausserordent- liche Lagen
Aufbau, Organisation
Art. 67
Der Regierungsrat
vertritt den Kanton nach aussen und innen
trägt die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will
veröffentlicht die kantonalen Erlasse
sorgt für den Vollzug der Erlasse von Bund und Kanton, der Beschlüsse des Kantonsrates und der rechtskräftigen Urteile
übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden aus
verabschiedet Vernehmlassungen an Bundesbehörden
entscheidet über Verwaltungsstreitigkeiten, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen
erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.
Art. 68
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwie- genden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
2 Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten dahin.
Kantonale Verwaltung
Art. 69
1 Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert.
2 Die Staatskanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Regie- rungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben der kantonalen Verwaltung auf regionaler Ebene oder durch besondere Kommissionen oder selbständige Organisationen erfüllt werden.
Übertragung von Entscheidungs- befugnissen
Aufgabe, Stellung
Gerichts- organisation, Verfahrensrecht
Wahlen
Art. 70
1 Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung im Gesetz durch Verord- nung an nachgeordnete Dienststellen übertragen.
2 Das Weisungsrecht des Regierungsrates gegenüber allen Verwaltungs- organen bleibt vorbehalten; ausgenommen sind insbesondere Recht- sprechungstätigkeiten von Verwaltungsbehörden sowie die Strafver- folgung durch die Staatsanwaltschaft.9
Rechtspflegebehörden
Art. 71
1 Aufgabe der Gerichte und der ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden ist die unabhängige Rechtsanwendung im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des übrigen öffentli- chen Rechts.
2 Die Rechtspflegebehörden sind von den anderen Behörden und den Streitparteien unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
3 Das Obergericht vertritt die Rechtspflegebehörden im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.
Art. 72
1 Die Rechtspflegebehörden und ihre Verfahren sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten.
2 Das Gesetz kann für einzelne Gebiete besondere Rechtspflegeinstan- zen und den Einsatz von Fachrichterinnen und Fachrichtern vorse- hen.10
3 …11
Art. 73
1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ge- richte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
2 Die übrigen Mitglieder der Rechtspflegebehörden und ihre Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter werden durch das Obergericht beziehungs- weise das Kantonsgericht gewählt. Das Obergericht kann die Anstel- lung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren.12
Rechtsbeistand, Rechtsauskunft
Straf- verfolgungs- behörden
Kantonsgericht
Obergericht
Art. 74
1 Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Rechtspflege- instanzen des Kantons ist gewährleistet.
2 Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstellen unterstützen.
Art. 7513
Art. 76
1 …14
2 Unter dem Vorbehalt des Weiterzugs an ein Gericht kann das Gesetz die Ahndung von Übertretungen mit Busse auch Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden zuweisen.15
3 Strafverfolgungsbehörden mit vorwiegend nichtrichterlicher Funk- tion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden.
Art. 77
1 Das Kantonsgericht beurteilt die ihm durch das Gesetz zur erstin- stanzlichen oder endgültigen Behandlung zugewiesenen Zivil- und Strafsachen.
2 …16
Art. 78
1 Das Obergericht beurteilt die ihm durch Gesetz zur erstinstanzlichen Behandlung zugewiesenen Streitfälle und die Rechtsmittel auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).
2 Es entscheidet staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach Massgabe von Verfassung und Gesetzgebung sowie Zuständigkeits- konflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden.
3 Es ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichte des Kantons und die weiteren Rechtspflegebehörden, welche das Gesetz seiner Aufsicht unterstellt.17
4 Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine gesetzliche Ermäch- tigung besteht, erlässt das Obergericht die notwendigen Verordnungen zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit.18
Öffentliche Aufgaben
Allgemeines
Grundsätze
Öffentlicher Friede und Sicherheit
Art. 79
1 Der Kanton orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen aller.
2 Der Kanton erfüllt eine Aufgabe nur
wenn das private Angebot nicht ausreicht oder
wenn die Gemeinden sie nicht wirtschaftlich und wirksam er- füllen können oder
wenn die Wahrung eines öffentlichen Interesses dies erfordert.
3 Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob ihre Erfüllung wirtschaftlich und wirk- sam ist.
4 Das Gesetz regelt die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden.
Öffentlicher Friede und Sicherheit
Art. 80
Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Sicherheit und schützen das Recht. Sie sichern den öffentlichen Frieden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).
Lebensraum
Umwelt, Naturschutz
Raumplanung
Verkehr
Wasser, Energie, Entsorgung
Art. 81
1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz der Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Sie sorgen für eine dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrund- lagen und der Artenvielfalt.
2 Die Natur soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Anwendung umweltgerechter Technologien.
4 Die Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.
Art. 82
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und für den Schutz der Landschaft.
2 Sie erlassen Bau-, Schutz- und Gestaltungsvorschriften für eine men- schenfreundliche und umweltgerechte Bebauung.
Art. 83
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, zweckmässige und umweltschonende Verkehrsordnung für alle am Verkehr Teilnehmen- den.
2 Sie setzen sich für eine möglichst umweltverträgliche Bewältigung des Verkehrsaufkommens ein und fördern das Umsteigen auf umwelt- freundliche Verkehrsmittel.
Art. 84
1 Kanton und Gemeinden stellen die Wasserversorgung sicher und treffen Massnahmen für eine ausreichende und umweltschonende Energieversorgung.
2 Sie fördern Massnahmen für einen sparsamen und wirtschaftlichen Wasser- und Energieverbrauch. Sie begünstigen die Nutzung erneuer- barer Energien.
3 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Wiederverwertung von Abfällen und für deren fachgerechte Entsorgung. Sie sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
Soziales
Grundsatz
Arbeit
Gesundheit
Ziele
Auftrag
Art. 85
1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Institutionen dafür, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben. Sie fördern Vor- sorge, Selbsthilfe und Eigeninitiative.
2 Sie unterstützen Massnahmen zur gesellschaftlichen Integration.
Art. 86
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen Mass- nahmen zur Wiedereingliederung von Stellensuchenden.
2 Sie unterstützen jugendliche Schulabgängerinnen und Schulabgänger bei der Eingliederung in berufsbezogene Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt.
Art. 87
1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Bevölkerung.
2 Sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserzie- hung.
3 Sie stellen eine wirksame medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicher.
4 Das Gesetz regelt die Patientenrechte.
Bildung
Art. 88
Erziehung und Bildung haben zum Ziel, die Entwicklung zu selbstver- antwortlichen Persönlichkeiten, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Umwelt zu fördern.
Art. 89
1 Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsange- bot, das allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen.
2 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.
Zusammenarbeit
Kultur, Heimatschutz
Freizeit- gestaltung
Grundsatz
Kantonalbank
Art. 90
1 Der Kanton setzt sich in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträ- gern und dem angrenzenden Ausland für die Koordination der Bil- dungsgänge ein, mit dem Ziel, deren Durchlässigkeit zu fördern.
2 Kanton und Gemeinden arbeiten mit den Eltern bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder partnerschaftlich zusammen.
3 Kanton und Gemeinden können zur Ergänzung der eigenen Bil- dungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten.
Kultur, Heimatschutz, Freizeit
Art. 91
Kanton und Gemeinden
fördern das aktuelle kulturelle Schaffen und die Pflege des Brauchtums
erhalten und pflegen Kulturgüter, Denkmäler und schützens- werte Ortsbilder
erleichtern den Zugang zum kulturellen Leben
fördern die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen, unter den Kantonen und mit dem Ausland
unterstützen kulturelle Einrichtungen.
Art. 92
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport.
Wirtschaft
Art. 93
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Wirtschaft.
Art. 94
Der Kanton kann im Interesse der regionalen Volkswirtschaft eine Bank führen oder sich an einer solchen beteiligen.
Regalrechte
Allgemeines
Sicherstellung des Haushalt- gleichgewichts
Mittel- beschaffung
Grundsätze der Besteuerung
Art. 95
1 Der Kanton hält die Regalrechte gemäss Gesetz.
2 Er kann die Nutzungsrechte Gemeinden oder Privaten übertragen.
Finanzordnung
Art. 96
1 Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirt- schaftlich, konjunktur- und aufgabengerecht.
2 Der Kanton sorgt für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung.
3 Vor der Übernahme neuer Aufgaben ist darzulegen, wie sie finanziert werden.
Art. 97
1 Der Finanzhaushalt muss mittelfristig ausgeglichen sein. Bilanzfehl- beträge sind innert fünf Jahren zu tilgen.
2 Übersteigt der Fehlbetrag in der Bilanz des Kantons fünf Prozent der Einnahmen der laufenden Rechnung, so haben der Regierungsrat und der Kantonsrat Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltgleichge- wichts zu treffen.
Art. 98
Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere
durch Erheben von Steuern und anderen Abgaben
aus den Erträgen seines Vermögens
aus Leistungen des Bundes und Dritter
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 99
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allge- meinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.
2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der steuerpflichtigen Personen nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.
Finanzausgleich
Finanzkontrolle
Allgemeines
Gemeinde- verfassung
Bestand, Neubildung
Art. 100
1 Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbe- lastung.
2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Der Kanton leistet Beiträge daran.
Art. 101
1 Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantons- rates tätig wird.
2 Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat.
Gemeinden
Art. 102
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Sie erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind.
3 Die Grundsätze der Artikel 38 bis 48 gelten auch für die Organe der Gemeinden, soweit sie sich nicht nur auf kantonale Behörden bezie- hen.
4 Das Gesetz kann Mindestanforderungen festlegen, die die Gemein- den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten haben.
Art. 103
1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.
2 Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regie- rungsrates rechtsgültig.
Art. 104
1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
2 Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden fördern.
Gemeinde- autonomie
Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Zusammenarbeit mit dem Kanton
Öffentlich- rechtliche Anerkennung
Art. 105
Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen, die erforderlichen Abgaben zu erheben und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.
Art. 106
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. Er unterstützt die Interessen der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinweg.
2 Die Gemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder andere For- men der Zusammenarbeit gemäss Gesetz wählen.
3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
4 Ist eine Aufgabe nicht anders zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 107
1 Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander einzelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.
2 Der Kanton kann mit Gemeinden Verwaltungsabteilungen oder Betriebe führen und gemeinsame Leitungs- und Aufsichtsorgane bilden. Die Rechte der Parlamente und der Stimmberechtigten bleiben vorbehalten.
3 Im Streitfall entscheidet das Obergericht.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Art. 108
1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ- katholische Kirche sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften öffentlich- rechtlich anerkennen. Die Voraussetzungen und Auswirkungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung richten sich sinngemäss nach Art. 109 bis 113.
Selbständigkeit
Mitgliedschaft
Kirchgemeinden
Kirchensteuer, Finanzen
Rechtsschutz
Grundsatz
Art. 109
1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen selbständig.
2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat ge- nehmigt werden muss.
Art. 110
1 Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche richtet sich nach deren Organisationsstatut.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Art. 111
1 Die anerkannten Kirchen können sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit gliedern.
2 Sie regeln in ihrem Organisationsstatut die Aufsicht über die Kirch- gemeinden und deren Finanzhaushalt sowie die Wahl ihrer Geistli- chen.
Art. 112
1 Die anerkannten Kirchen können von ihren Mitgliedern Steuern erheben.
2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzge- bung und Veranlagung.
3 Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons an die anerkannten Kirchen.
Art. 113
1 Die anerkannten Kirchen sorgen für einen genügenden Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.
2 Entscheide der obersten kirchlichen Rechtsschutzinstanzen können beim Obergericht angefochten werden.
Revision der Kantonsverfassung
Art. 114
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfas- sungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
Teilrevision
Totalrevision
In-Kraft-Treten
Aufhebung des bisherigen Rechts
Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts
Erlass neuen Rechts
Art. 115
Mit einer Teilrevision können einzelne oder sachlich zusammenhän- gende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Art. 116
1 Die Stimmberechtigten beschliessen die Einleitung der Totalrevision. Sie entscheiden gleichzeitig, ob ein Verfassungsrat oder der Kantons- rat die Revision vorbereiten soll.
2 Die Wahl und die Abberufung des Verfassungsrates unterliegen den Vorschriften über Wahl und Abberufung des Kantonsrates. Die Best- immungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäfts- ordnung.
3 Wird der Verfassungsentwurf nicht angenommen, so arbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf aus. Wird auch dieser von den Stimmberechtigten verworfen, fällt der Revisionsbe- schluss dahin.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 117
1 Die Kantonsverfassung wird auf einen vom Kantonsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 aufgehoben.
Art. 118
Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung wider- sprechen, sind aufgehoben.
Art. 119
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vor- läufig in Kraft.
2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
Art. 120
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
2 Der Kantonsrat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
Behörden, Beamtinnen und Beamte
Volksrechte
Veröffentlichung
Art. 121
1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der kantonalen Verwaltung und der Gerichte bleiben bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 122
1 Das bisherige Recht ist massgebend für Volksinitiativen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung eingereicht worden sind, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, die vor diesem Zeitpunkt verabschiedet worden sind.
2 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Kantonsrat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
Art. 123
Die Verfassung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantona- le Gesetzessammlung aufzunehmen.