Constitution of the canton of Solothurn 2016
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Solothurn 1986
Das Volk des Kantons Solothurn,
im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, mit dem Ziel,
den Kanton in seiner kulturellen und regionalen Vielfalt zu erhalten und als Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen,
Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen, den Frieden im Innern und den Zusammenhang des Volkes zu wahren,
die Wohlfahrt aller zu fördern,
eine Gesellschaftsordnung anzustreben, die der Entfaltung und der sozialen Sicherheit des Menschen dient,
gibt sich folgende Verfassung:
Abschnitt: Grundsätze
Allgemeines
Art. 1 Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft
1 Der Kanton Solothurn ist ein eigenständiger Gliedstaat der Schweizerischen Eid- genossenschaft.
2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
Art. 2 Verhältnis zu den anderen Kantonen
1 Der Kanton Solothurn arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen und setzt sich für gemeinsame Lösungen ein.
2 Er versteht sich als Mittler zwischen den Kulturgemeinschaften der Schweiz.
Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden
1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden.
2 Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 1987 (BBl 1987 III 270 Art. 1, II 642).
Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Art. 4 Demokratische Grundordnung
Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird durch die Stimmbe- rechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
2 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.
Grundrechte
Art. 6 Schutz der Menschenwürde Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 7 Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 8 Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre
1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.
2 Die Privat- und Geheimsphäre, namentlich der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit des Hausrechts sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet.
3 Bei gesetzwidriger oder unbegründeter schwerer Einschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
Art. 9 Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art. 10 Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit sind unantastbar.
Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen.
2 Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen.
3 Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.2
Art. 12 Medienfreiheit
1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
2 Die Zensur ist untersagt.
Art. 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1 Jeder hat das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zu- sammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund dürfen nur einge- schränkt oder verboten werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
Art. 14 Wissenschafts- und Kunstfreiheit
Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei.
Art. 15 Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
Art. 16 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte sind geschützt.
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich- kommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 17 Wirtschaftsfreiheit
1 Die freie wirtschaftliche Betätigung ist gewährleistet.
2 Jeder kann seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz frei wählen.
3 Der Kanton nimmt bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.
Art. 18 Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, Behörden und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 24. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 4 3519).
3 Nach Massgabe des Gesetzes ist die Rechtspflege für bedürftige Parteien vor Gericht und anderen Behörden unentgeltlich.
Art. 19 Garantien bei Freiheitsentzug
1 Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfahren zulässig.
2 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden.
3 Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestimmten, unabhängigen Gericht vorzuführen, welches über die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheits- haft befindet.3
Art. 20 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer Grundrechte ausübt, muss die Grundrechte anderer beachten.
3 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten Grundrechte Privat- personen untereinander.
Art. 21 Schranken der Grundrechte
1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwie- gendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vor- behalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das beson- dere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.
Sozialziele
Art. 22
In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung strebt der Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner Zuständigkeit und der ver- fügbaren Mittel
Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftli- chen oder sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel erhalten;
die Familie in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt und gefördert wird;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann;
jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestrei- ten kann und gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt ist;
jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann.
Persönliche Pflichten
Art. 23
Jeder muss die Pflichten erfüllen, die ihm die Rechtsordnung auferlegt.
Abschnitt: Volksrechte
Bürgerrecht
Art. 24
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.
2 Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden.
Stimm- und Wahlrecht
Art. 25
1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Kantonseinwohnern mit Schweizer Bürger- recht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.4
2 Es wird am Wohnsitz ausgeübt.
3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
Petitionsrecht
Art. 26
Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die Behörden zu richten. Die zustän- dige Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991, in Kraft seit 3. Okt. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1991 (BBl 1991 IV 200 Art. 1 Ziff. 2 III 1097).
Volkswahlen und Abberufung
Art. 27 Zuständigkeit Das Volk wählt
als Bundesorgane:
die Mitglieder des Nationalrates;
die Mitglieder des Ständerates;
als kantonale Organe:
die Mitglieder des Kantonsrates;
die Mitglieder des Regierungsrates;
als Amtei- oder Bezirksorgane:
1.5 die Amtsgerichtspräsidenten; 2. …6
die Amtsrichter und ihre Stellvertreter; 4. …7
5. …8
als Gemeindeorgane:
die Mitglieder des Gemeinderates;
2.9 den Gemeindepräsidenten.
Art. 28 Abberufungsrecht
1 Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberufen.
2 Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungs- rates findet statt, wenn für ein solches Begehren innert sechs Monaten 6000 Unter- schriften gesammelt werden. Die Volksabstimmung ist spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriften durchzuführen.
3 Stimmt das Volk dem Abberufungsbegehren zu, so finden innerhalb von vier Mo- naten Neuwahlen statt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2001, mit Wirkung seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2001, mit Wirkung seit 1. Aug. 2001.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2001, mit Wirkung seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 2 2813).
Volksbegehren (Initiative und Volksmotion)
Art. 29 Inhalt und Form der Initiative
1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:
Total- oder Teilrevision der Verfassung;
Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c.10 Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33a;
d. Einreichung einer Standesinitiative.
2 Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
3 Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage einge- reicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.11
Art. 30 Einreichung
1 Eine ausgearbeitete Vorlage ist ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitia- tive zu bezeichnen.
2 Alle Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung zu übergeben; ihre Stellungnahme ist für die Initianten nicht verbindlich.
3 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn sie innert 18 Monaten nach der amt- lichen Publikation des Initiativtextes von 3000 Stimmberechtigten oder zehn Ein- wohnergemeinden unterstützt wird. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33a.12
Art. 31 Zulässigkeit
Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative für ungültig, wenn sie den Formvor- schriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.
Art. 32 Behandlung
1 Eine Initiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage wird dem Volk unverändert zur Abstimmung vorgelegt. Der Kantonsrat stellt dem Volk Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens. Er kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber-
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit
8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
stellen. Die Volksabstimmung findet spätestens zwei Jahre nach der Einreichung statt.
2 Eine Initiative in Form der Anregung wird dem Volk innert eines Jahres zur Ab- stimmung vorgelegt, wenn ihr der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihr der Kan- tonsrat oder das Volk zu, so verabschiedet der Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Annahme einen dem Begehren entsprechenden Erlass. Dieser ist dem Volk zu- sammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag zum Entscheid vorzulegen. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33a.13
Art. 33 Mehrfachabstimmungen
1 Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigten sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen können.
2 Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.
Art. 33a14 Globalbudgetinitiative
1 3000 Stimmberechtigte können eine bestimmte Ausgestaltung eines künftigen mehrjährigen Globalbudgets verlangen. Das Begehren ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des vorangehenden mehrjährigen Globalbudgets einzureichen. Die Sammel- frist endet 90 Tage nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes.
2 Bis 12 Monate vor Ablauf des Globalbudgets verabschiedet der Kantonsrat eine Vorlage, die dem Ziel des Begehrens entspricht. Die Vorlage ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Globalbudgetperiode zusammen mit einem allfälligen Gegenvor- schlag dem Volk zum Entscheid vorzulegen. Zur Finanzierung des Begehrens kann die Vorlage mit einer Änderung des Steuerfusses verknüpft werden.
Art. 3415 Volksauftrag
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat zu Fragen der politischen Planung und der Rechtsetzung oder zu weiteren Themen, die Gegenstand eines Auftrags des Kantonsrates an den Regierungsrat sein können, schriftlich einen An- trag zu stellen.
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit
März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005.
Volksabstimmung (Referendum)
Art. 35 Obligatorische Volksabstimmungen
1 Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
Verfassungsänderungen;
Kantonsratsbeschlüsse und Initiativen auf Totalrevision der Verfassung;
c.16 Staatsverträge und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt sowie sol- che, die Ausgaben nach Buchstabe e zur Folge haben;
d.17 Gesetze, Staatsverträge und Konkordate mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die der Kantonsrat mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder be- schliesst.
e.18 Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken;
Verfassungs- und Gesetzesinitiativen in Form von ausgearbeiteten Vorlagen und Gegenvorschläge dazu;
Initiativen in Form der Anregung, denen der Kantonsrat keine Folge geben will;
Standesinitiativen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d und Initiativen auf Erlass eines Kantonsratsbeschlusses, wenn ihnen der Kantonsrat nicht zu- stimmt;
Initiativen auf Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates;
Beschlüsse, die der Kantonsrat von sich aus der Volksabstimmung unter- stellt;
weitere Beschlüsse, welche die Gesetzgebung obligatorisch der Volksabstim- mung unterstellt.
2 Bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses kann der Kantonsrat neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen mit oder ohne Varianten beschliessen.
Art. 36 Fakultative Volksabstimmungen
1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden wer- den der Volksabstimmung unterbreitet:
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 11. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 3, 1999 5397).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 11. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 3, 1999 5397).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 11. Dez. 1998.
Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 3, 1999 5397).
a. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken;
alle übrigen Gesetze, Staatsverträge, Konkordate sowie Kantonsratsbeschlüs- se, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen; vorbehalten bleibt Artikel 37.
2 Der Volksentscheid findet statt, wenn das Begehren innert 90 Tagen nach amtlicher Publikation des Kantonsratsbeschlusses eingereicht wird.
Art. 37 Ausnahmen von der fakultativen Volksabstimmung
1 Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende Kantonsrats- beschlüsse:
a. Beschlüsse über Zulässigkeit von Volksinitiativen nach Artikel 31;
Beschlüsse über Volksaufträge nach Artikel 34; bbis.21 Planungsbeschlüsse nach Artikel 73;
c.22 Beschlüsse nach Artikel 74;
Wahlbeschlüsse nach Artikel 75;
Beschlüsse nach Artikel 76 Absatz 1.
2 Das Gesetz über die Ausübung der Volksrechte kann für Kantonsratsbeschlüsse von untergeordneter Bedeutung weitere Ausnahmen vorsehen.
Mitwirkung bei der Meinungsbildung
Art. 38 Parteien
1 Kanton und Gemeinden anerkennen die Aufgaben der politischen Parteien.
2 Sie können ihre Tätigkeit unterstützen.
Art. 39 Vernehmlassungen
1 Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vor- haben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.
2 Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 11. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 3, 1999 5397).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005.
3 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
Sicherung der Volksrechte
Art. 40
1 Die Befugnis, grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen, darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
2 Durch Gesetz kann der Kantonsrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Der Höchstbetrag der Finanzdelegation für neue einmalige Ausgaben muss im Gesetz genannt sein.
Abschnitt: Gliederung des Kantons
Kantonsgebiet und Hauptort
Art. 41 Kantonsgebiet
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die historisch gegebenen Grenzen um- schrieben und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erfor- derlich.
3 Grenzbereinigungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.
Art. 42 Hauptort
1 Hauptort des Kantons ist Solothurn.
2 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Solothurn.
Amteien, Bezirke, Wahlkreise
Art. 43 Amteien, Bezirke, Wahlkreise
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien; jede Amtei ist in zwei Bezirke eingeteilt:
Solothurn-Lebern;
Bucheggberg-Wasseramt;
Thal-Gäu;
Olten-Gösgen;
Dorneck-Thierstein.
2 Die Amtei-Einteilung bildet die Grundlage für die Dezentralisierung von Verwal- tung und Rechtsprechung. Vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 1.23
3 Die Amteien sind die Wahlkreise für die Kantonsratswahlen.24
Art. 44 Amtei- und Bezirksorgane
1 Amteiorgane sind die Oberämter, die Amtschreibereien und die Gerichte der Amtei. Das Gesetz kann bestimmen, dass für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt ein Oberamt und eine Amtschreiberei geführt wird.25
2 Das Gesetz regelt ihre Zuständigkeit und Organisation.
Gemeinden und Zweckverbände
Art. 45 Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden
1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie bestimmen ihre Organisation, wählen ihre Behörden, Beamten und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben selb- ständig.
3 Jede Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Art. 46 Gemeindesteuern
1 Die Einwohnergemeinden erheben auf der Grundlage der Staatssteuerveranlagung Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und dem Kapital der juristischen Personen.
2 Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben, soweit das Gesetz es gestattet.
3 Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf dem Einkommen und Ver- mögen der natürlichen Personen sowie Personalsteuern erheben.
Art. 47 Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen
1 Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand und Gebiet der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und des Kantonsrates.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2004, in Kraft seit 20. Febr. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 4. März 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 4, 2002 6686).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2004, in Kraft seit 20. Febr. 2004.
2 Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der Gemeinden bedeuten, können durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder aus wichtigen Gründen auf Antrag einer dieser Gemeinden durch den Regierungsrat vorgenommen werden. Sein Entscheid kann von den beteiligten Gemeinden an den Kantonsrat weitergezogen werden.
Art. 48 Zusammenarbeit, Zweckverbände
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
2 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden haben Anspruch auf Mitwir- kung; das Gesetz regelt die Einzelheiten.
3 Wenn regionale Aufgaben nur gemeinsam sinnvoll lösbar sind, kann das Gesetz die Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.
Einwohnergemeinden
Art. 49 Zugehörigkeit, Gebietshoheit
1 Die Einwohnergemeinde umfasst das Gemeindegebiet und die darin wohnenden Personen.
2 Der Gebietshoheit der Einwohnergemeinde unterstehen alle Personen, die sich im Gemeindegebiet aufhalten.
Art. 50 Aufgaben
Die Einwohnergemeinden erfüllen lokale und regionale Aufgaben, soweit nicht andere Organisationen zuständig sind, und Aufgaben, die ihnen vom Kanton übertra- gen worden sind.
Bürgergemeinden
Art. 51 Zugehörigkeit
Die Bürgergemeinde umfasst alle in der Gemeinde Heimatberechtigten, ohne Rück- sicht auf den Wohnsitz.
Art. 52 Aufgaben
Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
b. …26
die Verwaltung ihrer Güter;
die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder und Allmenden sowie deren Pflege als Erholungsgebiete;
nach Massgabe ihrer Mittel die Förderung der kulturellen und sozialen Wohlfahrt.
Abschnitt: Staat und Kirche
Art. 53 Grundsatz
1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der Dauer bie- ten, öffentlich-rechtlich anerkennen.
Art. 54 Organisation
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften organisieren sich in Kirchgemeinden.
2 Die Kirchgemeinden können sich zu Synoden zusammenschliessen.
Art. 55 Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Die Kirchgemeinden erfüllen die weltlichen Bedürfnisse ihrer Konfession und weitere Aufgaben im Rahmen der innerkirchlichen Ordnung.
2 Der Austritt aus einer anerkannten Religionsgemeinschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kirchgemeinderat erklärt werden.
3 Die Kirchgemeinde kann niedergelassenen Ausländern das Stimm- und Wahlrecht gewähren.
Art. 56 Synoden
1 Die Synoden sorgen für die allgemeinen Anliegen ihrer Religionsgemeinschaft und ordnen gemeinsame Belange der Kirchgemeinden.
2 Ihre Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Jan. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5,
1995 III 1413).
Art. 57 Verhältnis zum Kanton
1 Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht, die Synoden der Oberaufsicht des Kantons. Die innerkirchliche Selbstbestimmung ist gewährleistet.
2 Die Gesetzgebung sowie die geltenden Staatsverträge und Konkordate bleiben vor- behalten.
Abschnitt: Kantonale Behörden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 58 Gewaltenteilung
1 Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgeleg- ten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein.
3 Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen kantonalen Anstalten nicht angehören.
4 Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen.27
Art. 59 Wählbarkeit
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in den Regie- rungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangt.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und der Beamten.
Art. 60 Ämterbesetzung
Öffentliche Ämter sind durch die am besten geeigneten Personen zu besetzen. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen zu berücksichtigen.
Art. 61 Amtsperiode
1 Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 2 3931).
Art. 6228 Amtsgelöbnis
Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Mitglieder von Behörden und Beam- ten geloben bei Amtsantritt, Verfassung und Gesetz zu beachten.
Art. 63 Öffentlichkeit
1 Die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates sind öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
2 Das Gesetz regelt das Recht auf Einsichtnahme in amtliche Akten.
Art. 64 Verantwortlichkeit
1 Der Kanton, die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, der in Ausübung öffentlicher Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt wird.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwort- lichkeit der Behörden, Beamten und Angestellten.
Art. 65 Immunität
Für Äusserungen im Kantonsrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Der Kantonsrat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
Der Kantonsrat
Art. 66 Stellung
Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtführende Behörde des Kantons. Er zählt 100 Mitglieder.29
Art. 67 Wahl und Sitzverteilung
1 Der Kantonsrat wird nach Proporz gewählt.
2 Die Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise erfolgt durch Beschluss des Kantonsra- tes aufgrund der letzten per Stichtag nachgeführten kantonalen Bevölkerungsstatis-
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit
1. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 4, 2002 6686).
tik. Massgebend ist das Verhältnis der Einwohnerzahl der Wahlkreise zu derjenigen des Kantons.30
Art. 68 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Kantonsrates üben ihr Mandat frei aus.
2 Sie müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenorganisationen offen legen.
Art. 69 Organisation und Verfahren
Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Kantonsrates und des Ge- schäftsverkehrs mit dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten.
Art. 70 Verhältnis zum Regierungsrat31
1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Im eigenen Zuständig- keitsbereich kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abwei- chen.32
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil; sie haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen.
Art. 70bis 33 Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten
Der Obergerichtspräsident nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates zum Voran- schlag, zur Rechnung und zum Rechenschaftsbericht der Gerichte teil; er hat bera- tende Stimme und kann Anträge stellen.
Art. 71 Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken.
2 Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Einführungsvorschriften zu Bundes- gesetzen und Bundesbeschlüssen in Form der Verordnung. Er kann diese Befugnis im Einzelfall dem Regierungsrat übertragen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 4. März 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 4, 2002 6686).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891).
3 Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses kann der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz regelt die Einzel- heiten.34
Art. 72 Staatsverträge und Konkordate
1 Der Kantonsrat genehmigt unter Vorbehalt der Volksrechte die Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat durch das Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Der Kantonsrat kann an der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und Konkordate, die seiner Genehmigung unterliegen, teilnehmen.
Art. 7335 Politische Planung
1 Der Kantonsrat behandelt den Legislaturplan und den integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen und nimmt davon Kenntnis.
2 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat zur Ent- wicklung einer Staatsaufgabe in bestimmter Richtung.
Art. 74 Steuerung von Leistungen und Finanzen36 1 Der Kantonsrat
a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes nach Artikel 35 und 36 über neue Ausgaben;
b.37 setzt periodisch die Struktur und den Bestimmtheitsgrad der Budgetierung fest, entscheidet über die wichtigen Fragen der Globalbudgets und be- schliesst den Voranschlag;
c.38 genehmigt den Geschäftsbericht.
2 Der Kantonsrat verknüpft Beschlüsse über Finanzen mit den Leistungen, die dafür zu erbringen sind. Er achtet auf die Wirksamkeit aller Massnahmen des Kantons.39
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
3 Durch Gesetz kann die vorläufige Bewilligung einer Ausgabe, welche keinen Aufschub erträgt, an die für die Finanzen zuständige Kommission delegiert werden. Die Bewilligung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.40
Art. 75 Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt
den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter;
die Mitglieder und Ersatzrichter der Gerichte, soweit ihre Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist;
c.41 den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter;
d.42 die Staatsanwälte;
e.43 den leitenden und die weiteren Jugendanwälte;
f. den Chef der Finanzkontrolle.
2 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Wahlen übertragen. Es bestimmt, welche Stellen vor der Wahl auszuschreiben sind.
Art. 76 Weitere Befugnisse
1 Der Kantonsrat
übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Auf- gaben wahrnehmen;
kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen beigeben;
c.44 …
übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regie- rungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus;
befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit;
entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
übt die den Kantonen in der Bundesverfassung45 eingeräumten Mitwirkungs- rechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV);
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, mit Wirkung seit 18. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 1;
1993 IV 465).
[BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
3 Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen.
Regierungsrat und Verwaltung
Art. 77 Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
3 Er wählt aus seiner Mitte den Landammann und seinen Stellvertreter für die Dauer eines Jahres.
Art. 78 Regierungsaufgaben
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Volksrechte und der Rechte des Kantonsrates, die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode einen Legislaturplan und einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan.46 Am Ende der Amtsperiode berichtet er dem Kantonsrat über die Ausführung.
Art. 79 Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Der Kantonsrat kann in einzelnen Fällen Ausnahmen vorsehen.
2 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate.
3 17 Kantonsräte können innert 60 Tagen gegen eine vom Regierungsrat beschlosse- ne Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückzuweisen. Das Kantonsratsgesetz regelt das nähere Verfahren.47
4 Der Regierungsrat kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Kan- tonsrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Juni 2003, in Kraft seit 3. März 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 3, 2003 8087).
Art. 80 Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 250 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 50 000 Franken beschliessen.48
2 Er kann Anleihen aufnehmen und erneuern.
3 Er verfügt über das Finanzvermögen. Finanzielle Beteiligungen an privatrecht- lichen Unternehmungen unterstehen den Bestimmungen über die Ausgabenbefugnis, wenn sie nicht ausschliesslich der Kapitalanlage dienen.
Art. 81 Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweck- mässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt für einen rechtmässigen und wir- kungsorientierten Dienst an der Öffentlichkeit.49
2 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. Artikel 88 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 82 Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
vertritt den Kanton nach innen und nach aussen;
schliesst Verwaltungsvereinbarungen und im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge und Konkordate ab;
nimmt Stellung zu Vorlagen der Bundesbehörden;
nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind;
f.50 verleiht das Kantonsbürgerrecht.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt wer- den.
Art. 83 Staatskanzlei
Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Kan- tonsrates.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 5. Dez. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 1 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 18. Juni 1993.
Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 1;
1993 IV 465).
Art. 84 Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Verwaltungsfragen selbständig entscheiden.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
3 Jede Verfügung eines Departementes kann durch Beschwerde an das Verwaltungs- gericht weitergezogen werden, wenn nicht das Gesetz eine andere Behörde als zu- ständig erklärt oder das Departement zur endgültigen Erledigung der Beschwerde ermächtigt.
Art. 85 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Nach Massgabe des Gesetzes kann der Kanton
selbständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichten;
sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen Unterneh- mungen beteiligen;
Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungseinheiten, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Privaten oder privatrechtlichen Organisationen über- tragen.
2 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht des Regierungsrates müssen sicher- gestellt sein. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Kantonsrates.
Art. 86 Organisation und Verfahren Das Gesetz regelt
a. die Grundlage der Organisation des Regierungsrates und der Departemente;
b.51 die Grundzüge des Dienstrechts;
c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Die Gerichte
Art. 87 Organe
1 Die Gerichtsbarkeit in Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten wird durch die staatlichen Gerichte und die Schiedsgerichte ausgeübt.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
Art. 88 Grundsätze
1 Die Gerichte urteilen unabhängig; sie sind nur an das Recht gebunden.
2 Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.
3 Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalem Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht verbindlich.
Art. 89 Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
die Friedensrichter;
die Amtsgerichtspräsidenten;
die Amtsgerichte;
d.52 …;
e. das Obergericht;
f.53 weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes.
2 Die Beurteilung von Streitfällen durch Schiedsgerichte ist im Rahmen der Gesetz- gebung zulässig.
Art. 90 Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a. und b. 54 …;
c. die Jugendgerichtspräsidenten;
d.55 das Jugendgericht;
die Amtsgerichtspräsidenten;
die Amtsgerichte;
das Obergericht;
h.56 den Haftrichter;
i.57 ….
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, die Polizei und die Friedensrichter.58
3 Das Gesetz regelt die Strafbefehlskompetenz des Oberstaatsanwalts, der Staatsan- wälte, der Jugendanwälte, der Untersuchungsbeamten, der Friedensrichter sowie die Befugnis von Verwaltungsbehörden, Strafen zu verfügen.59
Art. 91 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
das Verwaltungsgericht;
das Versicherungsgericht;
das Steuergericht;
die Schätzungskommission;
e.60 …
f. weitere Spezialgerichte nach Massgabe des Gesetzes.
Art. 91bis 61 Gerichtsverwaltung
1 Die Gerichtsverwaltung ist Sache der Gerichte.
2 Der Obergerichtspräsident vertritt die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden.
3 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der Ge- richtsverwaltung.
Abschnitt: Staatsaufgaben
Öffentliche Sicherheit
Art. 92 Ordnung und Sicherheit
Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Si- cherheit.
Art. 93 Katastrophen- und Kriegsvorsorge
1 Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der Bevölke- rung vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov 2004, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005.
Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891).
2 Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen.
Soziale Sicherheit
Art. 94 Verwirklichung der Sozialziele
In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung verwirklicht der Kanton, im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel, die Sozialziele.
Art. 95 Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfebedürftige Menschen.
2 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen. Sie fördern Vorkehren zur Selbsthilfe.
Art. 96 Ausländer
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
Art. 97 Straf- und Massnahmenvollzug
Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten
der Untersuchungsgefangenen;
der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.
Art. 98 Rechtsauskunft
Der Kanton kann die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte unterstützen.
Art. 99 Versicherungswesen
1 Kanton und Gemeinden können
Beiträge an die Prämien für Sozialversicherungen gewähren;
die Versicherungsleistungen durch Zuschüsse ergänzen;
Sozialversicherungen selber führen.
2 Die Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisch.
3 Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und Elementarschäden ist obligatorisch und Sache der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Der Kanton kann weitere Sachversicherungen durch Gesetz obligatorisch erklären.
Gesundheit
Art. 100 Gesundheitswesen
1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung.
2 Er fördert zusammen mit den Gemeinden die gesundheitliche Vorsorge und Für- sorge sowie die Haus- und Krankenpflege.
3 Der Kanton übt die Aufsicht über die Berufe der Gesundheitspflege aus.
Art. 101 Spitäler und Heime
1 Der Kanton führt allein oder mit anderen Trägern Spitäler und Heime.
2 Private Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Das Gesetz umschreibt die Vor- aussetzungen.
3 Alle privaten und öffentlichen Spitäler und Heime stehen unter der Aufsicht des Kantons.
Kultur, Unterricht und Bildung
Art. 102 Kultur
1 Kanton und Gemeinden fördern die individuelle schöpferische Entfaltung und erleichtern die Teilnahme am kulturellen Leben.
2 Sie schützen und erhalten das Kulturgut.
Art. 103 Medien
Der Kanton kann ein Gesetz über Medien erlassen, das der Förderung der kulturellen Eigenart des Kantons und der Vielfalt der Information dient.
Art. 104 Grundsätze des Schulwesens
1 Erziehung und Ausbildung sind partnerschaftliche Aufgaben von Eltern und Schu- le. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten.
2 Jeder Schüler hat Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für beide Geschlech- ter gleich.
3 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer obligatorisch.
Art. 105 Öffentliche Schulen
1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen mit Ausnahme der sonderpädagogischen Institutionen; der Kindergarten ist Teil der Volksschule. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten.62
2 Der Kanton errichtet und führt sonderpädagogische Institutionen und die übrigen öffentlichen Schulen.63
3 Alle öffentlichen Schulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
Art. 106 Berufs- und Weiterbildung
1 Der Kanton unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Umschu- lung.
2 Er kann entsprechende Bildungsstätten errichten und führen oder sich an solchen beteiligen.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Allgemeinbildung der Jugendlichen und die Erwachsenenbildung.
Art. 107 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Körperschaften
1 Der Kanton setzt sich für die Zusammenarbeit und Koordination im Schulwesen ein.
2 Er kann mit anderen Kantonen und Körperschaften Ausbildungsstätten errichten und führen.
Art. 108 Privatschulen
1 Private Schulen auf Volks- und Mittelschulstufe, private Berufsschulen und private Institutionen auf Hochschulstufe sind bewilligungspflichtig und stehen unter der Aufsicht des Kantons.
2 Der gleiche Grundsatz gilt auch für privaten Unterricht während der obligatori- schen Schulzeit, der anstelle des Schulbesuches tritt.
3 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen.
Art. 109 Erleichterung des Schulbesuches
Der Kanton beseitigt oder mindert wirtschaftliche, standortbedingte und andere Erschwernisse des Schulbesuches.
Art. 110 Ausbildungsbeiträge
Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. April 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 4 3723).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. April 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 4 3723).
Art. 11164
Art. 112 Staatsbürgerliche Bildung
Der Kanton fördert die staatsbürgerliche Bildung.
Art. 113 Freizeitgestaltung
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugend- arbeit und den Sport.
Umwelt und Energie
Art. 114 Umweltschutz
1 Schutz und Pflege der Umwelt sind Aufgaben aller. Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen.
2 Wer Massnahmen des Umweltschutzes verursacht, trägt die Kosten dafür.
3 Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die umweltgerechte Entsorgung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
4 Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien und die Wie- derverwertung von Altstoffen und Abfällen.
Art. 115 Natur- und Heimatschutz
Kanton und Gemeinden schützen und erhalten die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie charakteristische Orts- und Landschaftsbilder.
Art. 116 Wasserversorgung
Kanton und Gemeinden sichern die Trink- und Brauchwasserversorgung zur De- ckung des regionalen Wasserbedarfs.
Art. 11765 Energieversorgung
1 Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zu einer der Volkswirtschaft förderlichen, umweltgerechten, sicheren und wirtschaftlich betriebenen Versorgung mit Energie.
2 Sie fördern den sparsamen Energieverbrauch, die effiziente Energienutzung, die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die dezentrale Energieversorgung.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 3, 2014 9091).
Raumordnung und Verkehr
Art. 118 Raumplanung
Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für eine Raumplanung, die der zweckmäs- sigen, ausgewogenen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Kantonsgebietes dient.
Art. 119 Bauwesen
Der Kanton ordnet zum Schutz des Menschen und der Umwelt das Bauwesen.
Art. 120 Verkehrswesen
1 Kanton und Einwohnergemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.
2 Sie fördern gemeinsam den öffentlichen Verkehr.
3 Sie sorgen für eine umweltgerechte und volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.
Wirtschaft
Art. 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton strebt eine leistungsfähige Wirtschaft und einen höchstmöglichen Beschäftigungsgrad an, indem er günstige Rahmenbedingungen gewährleistet.
2 Er fördert eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung der Wirtschaft.
3 Die Belange des Umweltschutzes, der Raumordnung und der Landwirtschaft sowie der soziale Friede sind zu berücksichtigen.
4 Der Kanton richtet seine eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus.
5 Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für die kleinen und mittleren Unterneh- men (KMU), so gering wie möglich zu halten.66
Art. 122 Landwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine naturnahe und leistungsfähige Landwirt- schaft.
2 Er unterstützt Vorkehren für die Erhaltung und Förderung der eigenständigen Familienbetriebe.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 1 195).
Art. 123 Waldwirtschaft
1 Der Kanton übt die Aufsicht über alle Waldungen aus.
2 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Erholungs- funktion.
3 Er fördert eine naturnahe Bewirtschaftung der Wälder.
Art. 124 Krisenvorsorge
Der Kanton trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zur Milderung von Wirtschaftskrisen und ihren Folgen.
Art. 125 Öffentliche Sachen
Dem Kanton steht die Hoheit über die öffentlichen Sachen zu. Er regelt insbesondere Gebrauch und Nutzung.
Art. 126 Regalien
1 Dem Kanton stehen das Salz-, Jagd-, Fischerei- und Bergbauregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Die Regalien geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur wirtschaftlichen Betätigung und Nutzung. Er kann diese Rechte selber ausüben oder auf Dritte über- tragen.
Art. 12767
Art. 128 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
Kanton und Einwohnergemeinden können für eine geordnete Ausübung von wirt- schaftlichen Tätigkeiten Vorschriften erlassen.
Abschnitt: Finanzordnung
Art. 129 Nutzung des Staatsvermögens
1 Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht und wirt- schaftlich.
2 Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen markt- gerecht zu verwalten.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, mit Wirkung seit 16. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5,
1995 III 1413).
Art. 130 Finanzpolitische Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. Die laufende Rechnung soll in der Regel ausgeglichen sein.
2 Der Kanton stimmt seine Finanzplanung auf die öffentlichen Aufgaben ab.
3 Alle Aufgaben, Einnahmen und Ausgaben sind zum voraus und periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und finanziellen Auswirkungen hin zu überprüfen.
Art. 131 Beschaffung der Mittel
1 Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen durch
Erhebung von Steuern und Abgaben;
Erträge aus dem Vermögen;
Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-recht- licher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
Aufnahme von Darlehen und Anleihen;
allfällige weitere Einnahmen.
2 Zweckverbände finanzieren ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen. Sie erheben keine Steuern.
Art. 132 Kantonale Steuern
1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben:
Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Perso- nen;
Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften;
Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen;
Spitalsteuer;
Handänderungssteuer;
Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe;
Motorfahrzeugsteuer;
Schiffssteuer;
Schenkungssteuer;
Hundesteuer;
m.68 Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit.
Noch nicht in Kraft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 4, 2015 7615).
2 Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden.
3 Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage.
Art. 133 Grundsätze der Steuererhebung
1 Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des Kan- tons beitragen. Ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte können getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden.69 Der Leistungswille des einzelnen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müssen erhalten bleiben.
2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass durch die Ehe- schliessung keine wesentliche Mehrbelastung entsteht; vorbehalten sind Steuer- erleichterungen nach Artikel 134.70
3 Bei der Besteuerung von Einkommen und Vermögen sind die Grundsätze einer angemessenen Progression anzuwenden. Diese Grundsätze können auch auf andere Steuern angewendet werden. Die kalte Progression ist periodisch auszugleichen.
Art. 134 Steuererleichterungen Steuererleichterungen sind insbesondere zu gewähren für
die Familie;
Personen mit Unterstützungspflichten oder freiwillig übernommenen Pflege- aufgaben;
die Schaffung und Erhaltung von selbstgenutztem Wohnungseigentum;
die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung;
die berufliche Weiterbildung und Umschulung.
Art. 135 Notzeiten
In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentlicher Staatsaufgaben von den ordentlichen Grundsätzen der Steuererhebung abgewichen werden, jedoch nur befris- tet und auf dem Weg der Gesetzgebung.
Art. 136 Finanzausgleich
Durch den Finanzausgleich sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zu erreichen.
Fassung des zweiten Satzes angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994, in Kraft seit 12. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 2 I 969).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1988, in Kraft seit 21. Juni 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 4 I 565).
Abschnitt: Revisions- und Übergangsbestimmungen
Revisionsbestimmungen
Art. 137 Grundsatz
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.
Art. 138 Teilrevision
1 Die Teilrevision der Verfassung durch eine Volksinitiative richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Teilrevision der Verfassung nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung.
3 Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er kann die Vorlage als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.
Art. 139 Totalrevision
1 Das Volk entscheidet aufgrund einer von 3000 Stimmberechtigten oder von zehn Einwohnergemeinden gestellten Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantons- rates, ob:
eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei;
der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll.
Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Einreichung der Volksi- nitiative oder nach dem Beschluss des Kantonsrates statt.
2 Beschliesst das Volk die Totalrevision der Kantonsverfassung durch einen Verfas- sungsrat, so ist dieser nach den Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch unter Ausschluss der Unvereinbarkeitsvorschriften, ohne Verzug zu wählen.
3 Die Revisionsbehörde kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbeitung der Ver- fassung gebunden ist.
4 Die Revisionsbehörde unterbreitet nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk den Entwurf für die total revidierte Verfassung. Sie kann die Verfassung als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Vari- anten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.
5 Lehnt das Volk die Verfassung oder einen Teil davon ab, so erarbeitet die Revisi- onsbehörde einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so ist das Revisionsverfahren gescheitert.
Übergangsbestimmungen
Art. 140 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Art. 141 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 188771 ist aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Artikel 24, 26, 27 und 28, die längstens bis zur Ge- samterneuerung des Kantonsrates im Jahre 1993 in Kraft bleiben.
2 Bestimmungen im bisherigen Recht, die der vorliegenden Verfassung widerspre- chen, sind aufgehoben.
Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
2 Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilli- gung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.
Art. 143 Erlass neuen Rechts
Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu än- dern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht ist auf seine Überein- stimmung mit den Grundrechten, insbesondere der Rechtsgleichheit, zu überprüfen.
Art. 144 Ausübung der Volksrechte
1 Die Ausübung der Volksrechte richtet sich bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Volksrechte nach einer Verordnung des Kantonsrates.
2 Nach der Verfassung vom 23. Oktober 1887 zulässige Volksbegehren können noch bis zum 30. Juni 1989 eingereicht werden.
Art. 145 Amtsperioden
Die Amtsperioden der Behörden und der Beamten des Kantons und der Gemeinden richten sich längstens bis zum Jahre 1997 nach bisherigem Recht.
Art. 146 Einbürgerungsgesuche
Beim Inkrafttreten dieser Verfassung hängige Einbürgerungsgesuche von Schwei- zern werden vom Regierungsrat behandelt.
Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn [GS 60 47]
Art. 147 Kriminalgericht
1 Der Kantonsrat wählt auf den 1. Januar 1988 ein Kriminalgericht, bestehend aus zwei Oberrichtern und drei ständigen Laienrichtern. Die erste Amtsperiode endet 1993.
2 Bis zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen regelt das Obergericht die Organisation und das Verfahren.
3 Strafverfahren, die am 1. Januar 1988 beim Schwurgericht hängig sind, richten sich nach altem Recht.
Art. 148 Unvereinbarkeit für Richter
Bis zur Anpassung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation dürfen dem gleichen Gericht nicht angehören:
Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seiten- linie blutsverwandt oder verschwägert sind;
Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern.
Art. 14972 Privatisierung der Kantonalbank
1 Die Solothurner Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf. Der Regierungsrat trifft abschliessend alle dazu notwendigen Entscheide.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Entscheide unter Vorbehalt des Genehmigungs- rechtes an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank delegieren.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, in Kraft seit 14. März 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5,
1995 III 1413).