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Constitution of the Canton of Thurgau 2020


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

Verfassung des Kantons Thurgau 1987
Stellung des Kantons
§ 1 Verhältnis zu Bund und Kantonen
1 Der Thurgau ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland an.
Rechtsstaatliche Grundsätze
Grundlagen
§ 2 Anforderungen an staatliches Handeln
1 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die rechtsstaatlichen Grundsätze dieser Verfassung gebunden.
2 Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Inter- esse liegen und verhältnismässig sein.
§ 3 Rechtsgleichheit
Die Gleichheit vor dem Recht ist gewährleistet.
§ 4 Rückwirkung
Rückwirkende Erlasse dürfen den Einzelnen nicht zusätzlich belasten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1722 873).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Grundrechte
§ 5 Menschenwürde
Der Staat achtet und schützt Würde und Freiheit des Einzelnen.
§ 6 Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere:
die persönliche Freiheit;
die Freiheit und der Schutz des Privat- und Geheimbereiches;
die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstleri- schen Betätigung;
die Freiheit der Berufswahl und der wirtschaftlichen Betätigung;
die Niederlassungsfreiheit.
§ 7 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Jedermann hat Anspruch auf volle Entschädigung bei Enteignung und bei Eigen- tumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen.
§ 8 Schranken
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und erfordern ein überwiegendes öffentliches Interesse.
2 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen nur soweit zusätzlich eingeschränkt werden, als es der besondere Zweck des Abhängigkeitsverhältnisses erfordert.
§ 9 Drittwirkung
Die Grundrechte gelten sinngemäss auch unter Privaten.
Kontrolle staatlicher Macht
§ 10 Gewaltenteilung
Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
§ 11 Öffentlichkeit
1 Rechtssetzende Erlasse müssen veröffentlicht werden.
2 Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.
§ 12 Petitionsrecht
Jedermann kann Eingaben an die Behörden richten. Die Behörden sind zur Antwort verpflichtet.
§ 13 Rechtsschutz
Jedermann hat Anspruch auf Schutz seiner Rechte.
§ 14 Verfahrensgarantien
1 Im Verfahren vor Behörden hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Schutz von Treu und Glauben.
2 Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in Akten, die ihn betreffen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
§ 15 Amtsgeheimnis
Im Verhältnis zu Privaten sowie bei der Verwendung personenbezogener Daten sind die Behörden im Rahmen des Gesetzes an das Amtsgeheimnis gebunden.
§ 16 Verantwortlichkeit
Der Staat haftet nach dem Gesetz für den Schaden, der durch seine Organe verur- sacht wird.
Volk und Staatsgewalt
§ 17 Grundsatz
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
§ 18 Stimm- und Wahlrecht
1 Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer Bürger ist stimm- und wahlberechtigt, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwä- che entmündigt ist.2 Das Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts.
2 Jeder Stimm- und Wahlberechtigte ist in die Behörden wählbar. Das Gesetz kann fachliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit vorsehen.
§ 19 Mitwirkung von Ausländern
Ausländer können nach dem Gesetz in Gemeindeangelegenheiten beratend mitwir- ken.
§ 20 Volkswahlen
1 Das Volk wählt:
die Mitglieder des Grossen Rates;
die Mitglieder des Regierungsrates;
die Ständeräte;
die Präsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte;
5.3 …
6.4 die Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann weitere Wahlen durch das Volk vorsehen.
3 Wahlkreis ist:
der Bezirk für die Mitglieder des Grossen Rates;
der Kanton für die Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates;
das Amtsgebiet in den übrigen Fällen.
4 Der Grosse Rat wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt. Bei allen anderen Wahlen gilt das Mehrheitsverfahren.
§ 21 Mehrheitsprinzip
Bei Volksabstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991, in Kraft seit 1. Aug. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 5, III 647).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).
§ 22 Volksabstimmung über Gesetze
Gesetze sowie Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate unterliegen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder des Grossen Rates dafür aussprechen oder 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröf- fentlichung verlangen.
§ 23 Volksabstimmung über Finanzbeschlüsse
1 Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung.
2 Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.
3 Beschlüsse über Ausgaben, die durch Bundesrecht oder durch Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind, unterliegen nicht der Volksabstimmung.
§ 24 Volksabstimmung über weitere Beschlüsse
1 Durch Gesetz können weitere Beschlüsse des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung unterstellt werden.
2 Der Grosse Rat kann seine Beschlüsse von sich aus der Volksabstimmung unter- stellen.
§ 25 Abberufung
1 20 000 Stimmberechtigte können die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen.
2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt drei Monate. Das Begehren ist innert weiteren drei Monaten der Volksabstimmung zu unterbreiten.
3 Entscheidet sich das Volk für die Abberufung, finden innert drei Monaten Neu- wahlen statt.
§ 26 Volksinitiative
1 4000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzgebungsbestimmungen verlangen.
2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt sechs Monate.
3 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ein- gereicht werden.
4 Eine Volksinitiative kann bis zur Ansetzung der Volksabstimmung zurückgezogen werden. Jede Volksinitiative ist mit einer Rückzugsklausel zu versehen.
§ 27 Verfahren bei Volksinitiativen
1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Volksinitiative zustande gekommen ist.
2 Der Grosse Rat befindet über ihre Gültigkeit.
3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er der Volksinitiative Folge geben will. Lehnt er sie ab, ist sie der Volksabstimmung zu unterbreiten.
4 Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber, können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorzug geben, falls beide angenommen werden.5
5 …6
§ 28 Vorschlagsrecht an den Bund
Auf dem Weg der Volksinitiative kann das Vorschlagsrecht an die Bundesver- sammlung ausgeübt werden.
Behörden
Organisatorische Grundsätze
§ 29 Unvereinbarkeit
1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber, die Mitglieder und Er- satzmitglieder des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Zwangsmassnah- mengerichtes und der Rekurskommissionen sowie die nicht vom Volk gewählten Mitarbeiter der Bezirksgerichte und der Gerichte und Verwaltungen des Kantons und seiner öffentlichrechtlichen Anstalten dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.7
3 Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Gerichtes oder einer Gemeindebehörde dür- fen nicht dem Regierungsrat angehören.
4 Weitere Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz.
§ 308 Verwandtenausschluss
1 Der gleichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:
Ehegatten;
Eltern und Kinder sowie ihre Ehegatten;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009.
Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 2 5961).
Geschwister und ihre Ehegatten.
2 Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen in faktischer Lebensge- meinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.
3 Der Verwandtenausschluss gilt nicht für den Grossen Rat und die Gemeindeparla- mente.
4 Weitere Ausnahmen vom Verwandtenausschluss regelt das Gesetz.
§ 31 Ausstand
Mitglieder einer Behörde haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angele- genheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mittelbares Interesse haben.
§ 329 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, die vom Volk oder vom Gros- sen Rat gewählt werden oder für die das Gesetz Wahl auf Amtsdauer vorsieht, be- trägt vier Jahre.
§ 33 Hauptort, Tagungsort, Sitz
1 Der Hauptort des Kantons ist Frauenfeld.
2 Der Grosse Rat tagt im Sommer in Frauenfeld, im Winter in Weinfelden.
3 Der Regierungsrat hat seinen Sitz in Frauenfeld.
4 Der Sitz der kantonalen Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Grosser Rat
§ 34 Mitglieder, Stellung
1 Der Grosse Rat besteht aus 130 Mitgliedern.
2 Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
3 Die Mitglieder üben ihr Mandat frei aus. Sie können für Äusserungen im Rat und in dessen Kommissionen nicht belangt werden.
§ 35 Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).
§ 36 Rechtssetzung
1 Der Grosse Rat erlässt in Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten des Einzelnen, über die Organi- sation des Kantons, dessen Anstalten und Körperschaften sowie über das Verfahren vor den Behörden. Gesetze sind zweimal zu beraten.
2 Er beschliesst über Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. Staatsverträge und Konkordate sind in ihrer Wirkung Gesetzen gleich- gestellt.
3 Er kann Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu ermächtigt.
§ 37 Aufsicht
1 Der Grosse Rat übt die oberste Aufsicht im Kanton aus.
2 Er genehmigt jährlich die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und der kan- tonalen Gerichte sowie die Geschäftsberichte der selbständigen kantonalen Anstal- ten.
§ 38 Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres den Präsidenten und den Vizeprä- sidenten des Regierungsrates. Der Präsident ist für das folgende Jahr nicht wieder- wählbar.
2 Er wählt den Staatsschreiber, die Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzmitglie- der der kantonalen Gerichte sowie den Generalstaatsanwalt.10
§ 39 Finanzbefugnisse
1 Der Grosse Rat beschliesst über Voranschlag und Staatsrechnung. Er setzt den Steuerfuss fest.
2 Er beschliesst über die Aufnahme neuer Anleihen.
3 Er beschliesst über neue Ausgaben unter Vorbehalt der Volksrechte sowie über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
§ 40 Weitere Befugnisse
1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus, welche die Bundesverfassung11 den Kantonen einräumt.
2 Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu solchen Planungen erteilen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
3 Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.
4 Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.
5 Er verleiht das Kantonsbürgerrecht.
6 Er übt das Begnadigungsrecht aus.
7 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.
Regierungsrat
§ 41 Mitglieder, Kollegialprinzip
1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Er handelt als Kollegialbehörde. Seine Beschlüsse bedürfen der Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern.
3 Nur ein Mitglied darf der Bundesversammlung angehören.
§ 42 Verhältnis zum Grossen Rat
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
2 Der Regierungsrat kann Anträge stellen.
3 Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf zu Erlassen oder Beschlüssen.
4 Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mit- glieder des Regierungsrates nicht belangt werden.
§ 43 Rechtssetzung
1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt.
2 Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzes- vollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.
3 Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.
§ 44 Notstand
1 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen.
2 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.
§ 45 Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er verwaltet die Staatsfinanzen.
2 Er beschliesst über die Aufnahme Von Krediten oder Darlehen und über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu 500 000 Fran- ken.
3 Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu 100 000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 20 000 Franken.
§ 46 Vertretung, Leitung, Aufsicht
1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rah- men des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein einfaches Verfahren.
2 Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, so- weit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht.
3 Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die angewen- deten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.
§ 47 Gliederung der Verwaltung
1 Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor.
3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem Regierungsrat zur Verfügung.
4 Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.
§ 48 Vollzugsdelegation
1 Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staatskanzlei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt.
2 Die Weiterübertragung ist unzulässig.
§ 4912 Personal
Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehr- kräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht.
12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).
§ 50 Kommissionen
1 Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departe- mente in besonderen Fragen beraten.
2 Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse.
3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden.13
Richterliche Behörden
§ 51 Unabhängigkeit
1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.
2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl-, Anstellungs- und Rechtsetzungsbefugnisse der Gerichte fest.14
§ 52 Zivilrechtspflege
1 Die Zivilrechtspflege üben aus:
1.15 das Obergericht;
2.16 die Bezirksgerichte;
3. die Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann besondere Gerichte vorsehen.17
§ 5318 Strafrechtspflege
1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
das Obergericht;
die Bezirksgerichte;
das Zwangsmassnahmengericht;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 2000.
Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 3 3529).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
die Jugendanwaltschaft.
2 Die Strafverfolgung üben aus:
die Polizei;
die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
die Jugendanwaltschaft.
§ 54 Verwaltungsrechtspflege
Das Verwaltungsgericht übt letztinstanzlich die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit nicht das Gesetz eine Sache in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Rates, des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.
§ 55 Aufsicht
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichts- barkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung.
2 …19
Kantonsgebiet
A.20 Bezirke
§ 56 Einteilung des Kantons
Das Kantonsgebiet ist in fünf Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bestimmt deren Umfang und die Aufgaben der Behörden.
B. Gemeinden
§ 57 Stellung, Arten, Aufgaben
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
2 Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Ge- setz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bürger- rechtes.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
3 Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet.
4 Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.
§ 58 Bestand, Gebiet
1 Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleis- tet.
2 Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Grossen Rat.
3 Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.
4 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt.
§ 59 Gemeindeautonomie
1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfas- sung und Gesetz frei.
2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmi- gung durch den Regierungsrat.
3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbstän- dig.21
§ 60 Zusammenarbeit
Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
§ 61 Zweckverbände
1 Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Erfül- lung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden.
2 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckver- bände zu bilden oder solchen beizutreten.
3 Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es gewähr- leistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssat- zungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).
Staatsaufgaben
Grundsätze
§ 62 Staatszweck
Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie und des Einzelnen.
§ 63 Zuständigkeit
1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Ver- fassung zuweisen.
2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die Gemeinden Verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Aufgaben
Öffentliche Ordnung
§ 64 Gewährleistung
Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Soziale Sicherheit und Gesundheit
§ 65 Soziale Sicherheit
Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Für- sorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.
§ 66 Humanitäre Hilfe
Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre Hilfe leisten.
§ 67 Arbeit, sozialer Friede
1 Der Kanton trifft Vorkehren zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und sorgt für die Linderung ihrer Folgen.
2 Er sorgt für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Er fördert die berufliche Weiterbildung und hilft bei der Umschulung mit.
3 Er kann zwischen den Sozialpartnern vermitteln.
§ 68 Gesundheit
1 Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Bevölkerung.
2 Sie fördern die sportliche Betätigung.
3 Der Kanton beaufsichtigt und koordiniert das Gesundheitswesen. Er sorgt für aus- reichende medizinische Versorgung.
§ 69 Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung
Kanton und Gemeinden führen oder fördern Einrichtungen zur Pflege von Kranken, Betagten oder Behinderten. Sie fördern die Eingliederung.
Bildung und Kultur
§ 70 Schulwesen
1 Kanton und Schulgemeinden unterstützen die Eltern bei der Bildung und Erziehung der Kinder.
2 Die Volksschule ist obligatorisch.
3 Der Kanton beaufsichtigt das gesamte Schulwesen.
§ 71 Schulen
1 Kanton und Schulgemeinden führen:
Kindergärten;
Volksschulen;
Berufsschulen;
Mittelschulen.
2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.
3 Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.
§ 7222 Hochschulen, Fachschulen
1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen.
2 Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 6 1107).
§ 73 Stipendien
Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung.
§ 74 Erwachsenenbildung
Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
§ 75 Kulturpflege
1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen.
2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kultur- pflege führen.
Umwelt, Raumordnung und Verkehr
§ 76 Umwelt, Natur- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft ein.
3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.
§ 7723 Raumplanung, Bauwesen
1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung des Bodens.
2 Sie sorgen für die Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes.
3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung.
4 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.
§ 78 Öffentliche Sachen, Wasserbau, Strassen
Kanton und Gemeinden regeln Gebrauch und Nutzung der öffentlichen Sachen, Unterhalt und Korrektion der Gewässer sowie das Strassenwesen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 1, 2017 5849).
§ 79 Verkehr
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die verkehrsmässige Erschliessung ihres Gebie- tes.
2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und können Verkehrsunternehmen führen.
Wirtschaft
§ 80 Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei
1 Kanton und Gemeinden fördern eine gesunde Entwicklung der thurgauischen Wirt- schaft.
2 Sie können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten polizeilich regeln, soweit es die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordert.
§ 81 Land- und Forstwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung von Land- und Forstwirtschaft.
2 Er kann eigene Betriebe führen.
§ 82 Wasser, Energie, Förderung Energieeffizienz24
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Wasser und Energie. Sie fördern Massnahmen zur sparsamen Verwendung.
2 Sie können Versorgungs- oder Kraftwerke führen.
3 Sie fördern Massnahmen zur Nutzung umweltverträglicher erneuerbarer Energien und schaffen Anreize für eine sparsame und effiziente Energieverwendung im Kan- ton.25
§ 83 Kantonalbank, Gebäudeversicherung
Der Kanton unterhält eine Kantonalbank und eine Anstalt zur obligatorischen Versi- cherung der Gebäude.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).
Regalien
§ 84 Inhalt
1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu:
Jagd;
Fischerei;
Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern;
Erdwärme;
Salzhandel.
2 Er kann die Nutzung übertragen.
3 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
Finanzordnung
§ 85 Steuerhoheit
1 Der Kanton erhebt Steuern zur Erfüllung seiner Aufgaben.
2 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden haben das Recht, Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern zu erheben.
§ 86 Hauptsteuern
1 Gegenstand der Hauptsteuern sind Einkommen und Vermögen der natürlichen Per- sonen sowie Ertrag und Kapital der juristischen Personen.
2 Massgebend ist namentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflich- tigen.
§ 87 Nebensteuern
Das Gesetz regelt die weiteren Steuern.
§ 88 Weitere Abgaben
Kanton und Gemeinden können für Leistungen, die sie unmittelbar dem Einzelnen erbringen, weitere Abgaben erheben.
§ 89 Finanzhaushalt
1 Kanton und Gemeinden haben ihren Haushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfri- stig ausgeglichen zu führen. Die Wirtschaftslage ist angemessen zu berücksichtigen.
2 Für Voranschlag und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
§ 90 Finanzausgleich
Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.
Staat und Kirche
§ 91 Landeskirchen
Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft sind anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes.
§ 92 Organisation
1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten selbständig.
2 Sie regeln Angelegenheiten, die sowohl den staatlichen als auch den kirchlichen Bereich betreffen, in einem Erlass, der die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze zu wahren hat. Dieser unterliegt der Volksabstimmung in der Landeskir- che und bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.
3 Oberste Behörde jeder Landeskirche ist ein Parlament. Dieses erlässt das Organisa- tionsgesetz und wählt die vollziehenden Organe.
§ 93 Kirchgemeinden
1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlich- keit.
2 Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfes- sionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erhe- ben.
Revision der Verfassung
§ 94 Teilrevision, Totalrevision
1 Die Verfassung kann jederzeit in Teilen oder als Ganzes revidiert werden.
2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere zusammenhän- gende Bestimmungen betreffen.
§ 95 Verfahren
1 Die Revision wird im Verfahren der Gesetzgebung durchgeführt.
2 Sie unterliegt der Volksabstimmung.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 96 Weitergeltung bisherigen Rechtes
1 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung erlassenes Recht gilt weiter, soweit es ihr nicht widerspricht.
2 Recht, das von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem anderen Verfahren erlassen wurde, gilt bis zu seiner Änderung nach den von dieser Verfassung vorgeschriebenen Formen.
3 Aufgaben, die der Kanton bei Inkrafttreten dieser Verfassung aufgrund eines Ge- setzes erfüllt, bedürfen keiner Grundlage in der Verfassung, solange sie nicht erwei- tert werden.
§ 97 Volksabstimmung über hängige Vorlagen
Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach altem Recht.
§ 98 Bezirke, Gemeinden
1 Die Bezirksräte bestehen bis zum Ende derjenigen Amtsdauer weiter, in der diese Verfassung in Kraft tritt. Bis zur gesetzlichen Neuordnung regelt der Regierungsrat die notwendigen Zuständigkeiten.
2 Die Bildung der politischen Gemeinden hat innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. Danach bezeichnet das Gesetz die politischen Ge- meinden, deren Bestand diese Verfassung gewährleistet.
3 Die Neuordnungen gemäss den Absätzen 1 und 2 haben innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen.
§ 9926
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsdauern der Friedensrichter, der Betreibungsbeamten, der Bezirksstatthalter, der Vizestatthalter, der Untersuchungsrichter, des Jugendanwaltes, der Staatsanwälte sowie der Mitglie- der und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, der Anklagekammer und des Oberge- richtes enden mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozess- ordnung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
§ 100 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung ersetzt die Verfassung des eidgenössischen Standes Thurgau vom
28. Februar 1869.
2 Sie tritt nach Annahme durch das Volk und nach Gewährleistung durch die eid- genössischen Räte auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Official WebSite Link : Constitution of the Canton of Thurgau 2020