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Constitution of the Canton of Uri 2021


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

Verfassung des Kantons Uri 1984
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 1 Souveränität
1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interes- sen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.
Art. 2 Staatsziele
Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an,
a. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;
b. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen;
c. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.
Art. 3 Bürgerrecht
1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
2 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Okt. 1984. (Urner Rechtsbuch, RB 1.1101). Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1985 (BBl 1985 II 1343 Art. 1, 621).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Art. 4 Staatshaftung
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtli- chen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.
Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.
Art. 6 Entschädigung bei Enteignung
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
2. Kapitel: Staat und Kirche
Art. 7 Landeskirchen
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Lan- deskirchen anerkannt.
2 Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 8 Selbständigkeit
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsät- zen.
2 Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
3 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist
4 Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.
Übergangsbestimmung
Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Aus- scheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die An- erkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute er- satzweise verfügen.
Art. 9 Steuerhoheit
Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantona- len Gesetzgebung Steuern zu erheben.
3. Kapitel: Grundrechte und Pflichten
Art. 10 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 11 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benach- teiligt oder bevorzugt werden.
Art. 12 Freiheitsrechte Gewährleistet sind:
a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit;
b. das Recht auf Ehe und Familie;
c. der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldege- heimnisses;
d. die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
e. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
f. das Petitionsrecht;
g. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
h. die Niederlassungsfreiheit;
i. die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit;
k. die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl;
l. die Eigentumsfreiheit.
Art. 13 Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
Art. 14 Schranken der Grundrechte
1 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vor- behalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
2 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öf- fentliches Interesse es rechtfertigt.
3 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das beson- dere öffentliche Interesse erfordert.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.
Art. 15 Verwirklichung der Grundrechte
Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Art. 16 Pflichten
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
4. Kapitel: Politische Rechte und Pflichten
1. Abschnitt: Stimmrecht
Art. 17 Stimm- und Wahlrecht.
a. allgemein
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.2
2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angele- genheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.
3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzu- nehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.
Art. 18 Stimm- und Wahlrecht.
b. Ausdehnung
1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchli- chen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
2 Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989, in Kraft seit 5. März 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 1 719).
Art. 19 Stimm- und Wahlrecht.
c. Korporationen
Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürger- gemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.
Art. 20 Ausübung des Stimmrechts
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversamm- lungen ist Bürgerpflicht.
2. Abschnitt: Volkswahlen
Art. 21 Obligatorische Volkswahl.
a. kantonale Die Stimmberechtigten wählen:
a. die Ständeräte;
b. den Regierungsrat;
c. den Landammann und den Landesstatthalter;
d.3 das Landgericht;
e.4 das Obergericht.
Art. 225 b. ...
Art. 236 Obligatorische Volkswahl.
c. in der Gemeinde
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässi- gen Organe sowie die in der Gemeindeordnung7 vorgesehenen Behörden und Ange- stellten.
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «d. das Obergericht.»
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929).
5 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum
31.05.2023: «Obligatorische Volkswahl. b. bezirksweise. Die Stimmberechtigten des Ge- richtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Land- gericht Ursern.»
6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
7 Ausdruck angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit
1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207). Die Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.
3. Abschnitt: Volksabstimmungen
Art. 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
a. die Verfassungsänderungen;
b. die kantonalen Gesetze;
c.8 neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken;
d.9 neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e. kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;
f. kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung;
g. kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.
Art. 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons
1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von min- destens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimm- berechtigung amtlich beglaubigt ist.10
2 Volksreferenden sind zulässig gegen:
a. Verordnungen;
b. Konkordate des Landrates;
c.11 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken;
d.12 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e. grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.
8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).
9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994.
Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II
1377).
10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).
11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).
12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).
3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referen- dumsvorlage einzureichen.
4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstel- len.
Art. 2613
Art. 27 Kantonale Volksinitiative.
a. Gegenstand
1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Auf- hebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt wer- den.
2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.
Art. 28 Kantonale Volksinitiative.
b. Form und Verfahren
1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tat- sächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberech- tigung amtlich beglaubigt ist.14
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Art. 29 Gemeindliche Volksinitiative
1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebe- hörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.
2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.
13 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997.
4. Abschnitt: Abstimmungsordnung
Art. 30 Wahlen und Abstimmungen
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen.15
2 ...16 Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.17
3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden.18
5. Kapitel: Öffentliche Aufgaben
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 31 Zusammenarbeit
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.
Art. 32 Enteignung
1 Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteig- nung zulässig.
2 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.
2. Abschnitt: Bildungswesen und Kulturpflege
Art. 33 Öffentliche Schulen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mit- tel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.»
16 Erster Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit
1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989, in Kraft seit 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).
18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 3419 Volksschulen.
a. Schulbesuch
Der Besuch der Volkschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.
Art. 35 Volksschulen.
b. Trägerschaft und Aufsicht
1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindever- bände.
Art. 36 Volksschulen.
c. Sonderschulen
Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemein- den zu angemessenen Leistungen beiziehen.
Art. 3720 Kindergärten
Die Gemeinden führen Kindergärten.
Art. 38 Berufsschule und höhere Schulen
1 Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.
2 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen be- teiligen.
Art. 39 Privatschulen
Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilli- gungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Art. 40 Ausbildungshilfen
Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.
Art. 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 1 3931).
20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998.
Art. 42 Kulturpflege
Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
Art. 43 Gesetzgebung
Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.
3. Abschnitt: Sozialhilfe
Art. 44 Aufgabenteilung
1 Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozi- alhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.
3 Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.
4. Abschnitt: Gesundheitswesen
Art. 45 Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvor- sorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.
Art. 46 Besondere Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medi- zinalwesen und die Gesundheitspolizei.
2 Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kran- ken- und Pflegeheime unterstützen.
5. Abschnitt: Lebensraum
Art. 47 Raumplanung
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätig- keiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
2 Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rah- men der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.
Art. 48 Bauwesen
1 Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
2 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrich- tungen zum Schutze vor Naturgewalten.
Art. 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Men- schen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
2 Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschrän- kung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten.21
Art. 50 Öffentliche Sachen
1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.
3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers.
4 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.
6. Abschnitt: Wirtschaft
Art. 51 Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Be- reiche der urnerischen Volkswirtschaft.
2 Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.
Art. 52 Rahmenbedingungen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungs- sektor.
21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019. Noch nicht in Kraft. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 1 Abs. 1 147).
Art. 53 Gesetzgebung
Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Art. 5422 Kantonalbank
1 Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkei- ten.
2 Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.
Art. 55 Regalrechte.
a. Begriff
Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirt- schaftlichen Nutzung.
Art. 56 Regalrechte.
b. Salz-, Jagd- und Fischereiregal
Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.
Art. 57 Regalrechte.
c. Bergregal
1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
2 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).
3 Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.
7. Abschnitt: Finanzordnung
Art. 58 Finanzhaushalt
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.
2 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.
3 Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.
22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686).
Art. 59 Mittelbeschaffung
1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch
a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen;
b. die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte;
c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlichrecht- licher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
d. allfällige weitere Erträgnisse;
e. Aufnahme von Anleihen und Darlehen.
2 Gemeindeverbände erheben keine Steuern.
3 Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuer- pflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestim- men die Gemeinden ihren Steuerfuss.
Art. 60 Grundsätze der Steuererhebung
1 Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
2 Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Ab- gaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht ge- schwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.
3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirk- samen Sanktionen zu verfolgen.
Art. 61 Finanzausgleich
Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.
6. Kapitel: Gliederung des Staates
1. Abschnitt: Kanton
Art. 62 Gebiet
1 Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zuge- schieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.
Art. 63 Hauptort
1 Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.
2 Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.
2. Abschnitt: Gemeinden
Art. 64 Gemeindearten
1 Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:
a. die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst;
b. die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen ei- ner Landeskirche umfasst;
c. die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst;
d. die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst.
2 Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemein- den abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.
Art. 65 Rechtsnatur
Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 66 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen23
1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeinde- gesetz.24
2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.
Art. 6725 Einwohnergemeinden
1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und Gesetzgebung gewährleistet ist.
2 Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.
23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 23. Sept. 2013.
Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091).
Art. 68 Kirchgemeinde
Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.
Art. 69 Ortsbürgergemeinde
1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde um- schreiben.
3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer andern zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde.26
Übergangsbestimmung
Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatz- weise anpassen.
Art. 70 Korporationsbürgergemeinde
Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.
Art. 7127 Zweckverbände
Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.
Übergangsbestimmung
Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.
3. Abschnitt: Korporationen
Art. 72 Rechtsnatur
1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentli- chen Rechts.
26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 23. Sept. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091).
27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Be- schlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.
Übergangsbestimmung
Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entspre- chenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.
Art. 73 Korporationsvermögen
Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.
Art. 74 Zusammenarbeit
Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgaben- erfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.
7. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten des Staates
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 75 Gewaltenteilung
Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.
Art. 76 Unvereinbarkeiten
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt,
a. Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein;
b. dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören;
c.28 vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein;
d. als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.
3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.29
28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.
Art. 77 Verwandtenausschluss
1 Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören:
a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zu- sammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b. Verwandte im ersten und zweiten Grad;
c. Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Part- nerinnen oder Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Le- bensgemeinschaft leben.30
2 Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat.
Art. 7831 Ausstand
Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmit- telbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
Art. 79 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzge- bung bezeichnet die, im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.
2 Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.
Art. 80 Beschlussfähigkeit
1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.32
Art. 81 Beschlussfassung
1 Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
2 Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 1, 2007 7663).
31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995.
Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
Art. 8233 Vereidigung
Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.
Art. 83 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landam- mann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.34
2 Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.35
3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 84 Amtsantritt
1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.
2 Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeord- nung nichts anderes bestimmt.
3 Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
4 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.
Art. 85 Amtszwang
Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.
Art. 86 Information der Öffentlichkeit
Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.
33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001.
2. Abschnitt: Der Kanton
1. Unterabschnitt: Der Landrat
Art. 87 Stellung und Zusammensetzung
1 Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.
Art. 88 Wahl
1 Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemein- den, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl.36 Das Nähere regelt das Gesetz.37
Übergangsbestimmung
Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsän- derung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.
2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizeri- schen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a. Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten ei- nen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
b. Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden ver- teilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemein- den erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungs- zahl aufgeht.
c. Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.
Art. 89 Verfahrensordnung
1 Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2 Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.
36 Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit
1. Okt. 2019 . Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 1 Abs. 2 147).
37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989, in Kraft seit 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).
3 Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.
Art. 90 Zuständigkeiten.
a. Gesetzgebung
1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestim- mungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.
2 Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzge- bung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.
Art. 91 Zuständigkeiten.
b. Finanzbeschlüsse
Der Landrat
a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausga- ben;
b. beschliesst den jährlichen Voranschlag;
c. nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab.
Art. 92 Zuständigkeiten.
c. Wahlen Der Landrat wählt:
a. die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates;
b. den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;
c.38 ...
d. den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;
e.39 die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
f.40 den Bankrat.
38 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
40 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2003.
Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686).
Art. 93 Zuständigkeiten.
d. weitere Zuständigkeiten
Der Landrat
a. genehmigt rechtsetzende Konkordate;
b. genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Ober- gerichtes;
c. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatli- chen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung41);
d.42 ...
e. übt das Begnadigungsrecht aus;
f. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zustän- dig ist;
g. nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis;
h. bewilligt Anleihen;
i. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.
2. Unterabschnitt: Der Regierungsrat und die Verwaltung
Art. 94 Regierungsrat.
a. Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kan- tons.
2 Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.
Art. 95 Regierungsrat.
b. Wahl
1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.
2 Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.
Art. 96 Regierungsrat.
c. Organisation
1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
41 [BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
42 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041).
2 Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.
Art. 97 Regierungstätigkeiten
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Han- delns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Der Regierungsrat hat im weitern
a. den Kanton nach innen und aussen zu vertreten;
b. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren;
c. die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen;
d. im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Kon- kordate abzuschliessen;
e. Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind;
f.43 im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
g. dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Re- chenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzule- gen;
h. alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Art. 98 Vorbereitung der Rechtsetzung
Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.
Art. 99 Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.
2 Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwal- tung.
3 Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.
43 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041).
Art. 100 Der Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
2 Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.
Art. 101 Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
2 Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
3 Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentli- cher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.
3. Unterabschnitt: Die richterlichen Behörden
Art. 10244 Grundsatz
1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflich- tet.
2 Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.
3 Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung soweit die Ge- setzgebung ihnen solche überträgt.
Art. 10345 Organisation, Aufgaben und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.
2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.46
44 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
45 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
46 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).
Art. 10447 Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Schlichtungsbehörde;
b.48 die Landgerichtspräsidien;
c.49 das Landgericht;
d. das Obergericht.50
2 Die Gesetzgebung kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuwei- sen.
3 ...51
Art. 10552 Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren;
b.53 Landgerichtspräsidium;
c.54 ...
d.55 das Landgericht;
e. das Obergericht.56
47 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
48 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023.
Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «b. die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern;»
49 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023.
Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «c. die Landgerichte Uri und Ursern;»
50 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).
51 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).
52 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
53 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023.
Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «b. das Landgerichtsvizepräsidium Uri;»
54 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2023.
Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «c. das Landgerichtspräsidium Ursern;»
55 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023.
Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «d. die Landgerichte Uri und Ursern;»
56 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).
2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
a. der Jugendanwalt;
b. das Jugendgericht;
c. die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.
3 Die Gesetzgebung kann kantonale oder gemeindliche Behörden und Verwaltungs- stellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.
Art. 105a57 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. das Obergericht;
b. weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Ver- waltungsrechtsprechung überträgt.
3. Abschnitt: Die Gemeinden
1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 106 Selbständigkeit
1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selber zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.58
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
Art. 107 Aufgaben
1 Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz.59
2 Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
3 Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungs- dekret übertragen sind.
4 Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.
57 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
58 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
59 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.
5 Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt.60
Übergangsbestimmung
1 Zweckgebundenes Vermögen ist jener Gemeinde zu übertragen, die die entspre- chende Aufgabe inskünftig zu erfüllen hat. Die entsprechenden Verträge sind späte- stens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verfassung abzuschliessen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat Ersatzvornahmen treffen.
2 Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 4 anerkannt.
Art. 108 Organisation
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigen.61
2 Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kir- chenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.62
3 Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.
Art. 109 Zuständigkeit
Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.
Art. 109a63 Ausführungsrecht
Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz
60 Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit
1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
61 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
62 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).
63 Eingefügt durch die Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.
2. Unterabschnitt: Die Einwohnergemeinde
Art. 110 Zuständigkeit der Stimmberechtigten64
1 Die Stimmberechtigten sind zuständig:65
a. Rechtsvorschriften zu beschliessen;
b. den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;
c. die Abgaben der Gemeinde festzulegen;
d.66 ...
e.67 die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;
f. Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;
g. Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen.
2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere Gesetz- gebung nichts anderes bestimmt.68
3 ...69
Art. 11170 Gemeinderat
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mit- gliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
Art. 11271 Schulrat
1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
64 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
65 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
66 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011.
Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041).
67 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).
68 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
69 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juni 2017.
Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
70 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
71 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.
Art. 11372 Sozialrat
1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
3. Unterabschnitt: Die Kirchgemeinde
Art. 11473 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnerge- meinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
2 Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.
Art. 115 Kirchenrat
1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.
4. Unterabschnitt: Die Ortsbürgergemeinde
Art. 11674 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnerge- meinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.
2 Sie wählen den Ortsbürgerrat.
Art. 117 Ortsbürgerrat
1 Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwal- ter und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.
72 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
73 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
74 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017.
4. Abschnitt: Die Korporationen
Art. 118 Selbständigkeit
1 Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grund- sätzen selbst.
2 Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.
8. Kapitel: Verfassungsrevision
Art. 119 Grundsatz
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Art. 120 Teilrevision
Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.
Übergangsbestimmung
Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ver- fassung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.
Art. 121 Totalrevision
1 Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.
2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
3 Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine An- wendung.
9. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 122 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 188875 wird aufgehoben.
Art. 123 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.
75 [AB 1888 nach 108]
Art. 124 Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
2 Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde ge- schaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
Art. 125 Wahlen
1 Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.
2 Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.

Official WebSite Link : Constitution of the Canton of Uri 2021