Constitution of the Canton of Vaud 2020
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung
des Kantons Waadt 2003
Im Bestreben, die Entfaltung des Einzelnen in einer harmonischen Gesellschaft zu fördern,
welche die Schöpfung als Wiege der kommenden Generationen achtet, für die Welt offen ist und sich mit ihr verbunden fühlt,
ihre Stärke an der Fürsorge misst, die sie ihrem schwächsten Mitglied angedeihen lässt, und den Staat als Ausdruck ihres Willens sieht,
gibt sich das Volk des Kantons Waadt folgende Verfassung:
Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Der Kanton Waadt
Wappen
Art. 1
1 Der Kanton Waadt ist ein demokratisches Staatswesen, das auf Freiheit, Verantwortung, Solidarität und Gerechtigkeit gegründet ist.
2 Das Volk ist souverän. Das Stimm- und Wahlrecht ist die einzige unmittelbare oder mittelbare Quelle der Staatsgewalt.
3 Der Kanton Waadt ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.
4 Er hat sämtliche Befugnisse, ausgenommen diejenigen, welche die Bundesverfassung dem Bund überträgt.
5 Er setzt sich aus Gemeinden zusammen und ist in Bezirke unterteilt.
Art. 2
1 Das Kantonswappen besteht aus einem weiss-grünen Schild mit der Inschrift «Liberté et Patrie» («Freiheit und Vaterland»).
2 Das Kantonswappen stellt sich wie folgt dar: von Weiss und Grün geteilt, oben die in drei Zeilen angeordneten Worte «Liberté et Patrie» in goldenen schwarz umränderten Lettern.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 14. April 2003. Gewährleistungsbeschluss der BVers. vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6879 3590).
Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der
kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Amtssprache
Kantons- hauptstadt
Zusammenarbeit und Aussen- beziehungen
Staatsziele
und -grundsätze
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Art. 3
Die Amtssprache des Kantons ist Französisch.
Art. 4
Die Kantonshauptstadt ist Lausanne.
Art. 5
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerun- gen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt.
2 Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder inter- nationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden.
Art. 6
1 Der Staat setzt sich zum Ziel:
das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt;
die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesell- schaft;
die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nach- haltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen;
den Schutz der Interessen der kommenden Generationen.
2 Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass:
Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind;
die öffentliche Ordnung gewahrt ist;
Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden;
die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist;
Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind.
Art. 7
1 Grundlage und Grenze staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln ist frei von Willkür; es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es ist nach Treu und Glau- ben und auf transparente Weise auszuüben.
3 Jedes staatliche Handeln beachtet das übergeordnete Recht.
Eigen- verantwortung
Menschenwürde
Rechtsgleichheit
Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
Recht auf Leben und persönliche Freiheit
Art. 8
1 Jede natürliche oder juristische Person ist für sich selbst verantwort- lich und nimmt ihre Verantwortung gegenüber den anderen wahr.
2 Sie trägt zum guten Funktionieren der Gemeinschaft bei, in der sie lebt, und übernimmt ihre Mitverantwortung, um den kommenden Generationen die Möglichkeit zu gewährleisten, über ihre Zukunft ebenfalls selbst zu bestimmen.
3 Sie übernimmt ihre Mitverantwortung, indem sie die öffentlichen Gelder und die damit finanzierten Dienstleistungen angemessen in Anspruch nimmt.
Titel: Grundrechte
Art. 9
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 10
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, des Zivilstands, der Lebensform, genetischer Merkmale, des Aussehens, der Behinderung, der eigenen Überzeugungen oder Mei- nungen.
3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Aus- bildung und Arbeit.
4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Art. 11
Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 12
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfrei- heit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Schutz der Kinder und Jugendlichen
Zusammenleben
Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten
Glaubens- und Gewissens- freiheit
Meinungs- und Informations- freiheit
Art. 13
1 Jedes Kind und jeder Jugendliche hat Anspruch auf besonderen Schutz seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung.
2 Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selbst oder andernfalls über eine Vertretung aus.
Art. 14
1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet.
2 Das Recht, eine andere Form des Zusammenlebens zu wählen, ist anerkannt.
3 Das Recht, eine Familie zu gründen, ist gewährleistet.
Art. 15
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief- sowie ihres Fernmelde- verkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor missbräuchlicher Verwen- dung von Daten, die sie betreffen. Dieses Recht umfasst:
die Einsicht in diese Daten;
die Berichtigung unrichtiger Daten;
die Vernichtung ungeeigneter oder unnötiger Daten.
Art. 16
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, der Gemeinschaft ihrer Wahl beizutreten oder sie zu verlassen.
4 Zwang, Machtmissbrauch oder Manipulation in Glaubens- und Gewissensfragen sind verboten.
Art. 17
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst:
das Recht, die eigene Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten oder sich einer Meinung zu ent- halten;
das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten;
das Recht, amtliche Unterlagen einzusehen, soweit kein über- wiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Kunstfreiheit
Wissenschafts- freiheit
Medienfreiheit
Versammlungs- und Kundge- bungsfreiheit
Vereinigungs- freiheit
Koalitions- freiheit
Art. 18
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 19
Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre ist gewähr- leistet.
Art. 20
Die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis sind gewähr- leistet.
Art. 21
1 Jede Person hat das Recht, eine Versammlung oder eine Kundge- bung zu organisieren und daran teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
2 Das Gesetz oder ein Gemeindereglement kann Kundgebungen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellen.
3 Der Staat und die Gemeinden dürfen Kundgebungen verbieten oder einschränken, wenn die öffentliche Ordnung bedroht ist.
Art. 22
1 Jede Person hat das Recht, eine Vereinigung zu bilden, ihr anzuge- hören und sich an ihren Tätigkeiten zu beteiligen.
2 Niemand darf dazu gezwungen werden.
Art. 23
1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet.
2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeit- geberorganisation beizutreten.
4 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehun- gen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
5 Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistun- gen sicherzustellen.
Niederlassungs- freiheit
Eigentums- garantie
Wirtschafts- freiheit
Allgemeine Verfahrens- garantien
Garantien für gerichtliche Verfahren
Garantien im Strafverfahren
Art. 24
Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
Art. 25
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 26
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 27
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben in jedem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat unter den im Gesetz geregelten Bedingungen Anspruch auf Rechtsbei- stand.
Art. 28
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unab- hängiges und unparteiisches Gericht.
Art. 29
1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verur- teilt worden ist.
2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrich- tet zu werden.
3 Jede Person, die in ein Strafverfahren involviert ist, hat Anspruch auf Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
Garantien bei Freiheitsentzug
Petitionsrecht
Politische Freiheit
Art. 30
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgese- henen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzo- gen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ihre Rechte geltend machen können. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen sowie zu benachrichtigende Dritte informieren zu lassen.
3 Jede Person, die in Haft genommen wird, hat Anspruch darauf, innerhalb von vierundzwanzig Stunden einer Gerichtsbehörde vorge- führt zu werden. Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, innert angemessener Frist verurteilt oder freigelassen zu werden.
4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
5 Jede Person, die wegen eines ungerechtfertigten Freiheitsentzugs einen Nachteil erleidet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.
Art. 31
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Die gesetzge- benden und die vollziehenden Behörden sind verpflichtet, sie zu beantworten.
Art. 32
Jede Person ist frei, ihre politischen Rechte auszuüben; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
Existenz- minimum und Notwohnung
Medizinische Grundversor- gung und Recht auf würdiges Sterben
Mutterschaft
Erziehung und Unterricht
Beihilfen an die erste Berufsbildung
Einschränkung der Grundrechte
Art. 33
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf eine angemessene Notwoh- nung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind.
Art. 34
1 Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf medizinische Grund- versorgung und auf den notwendigen Beistand.
2 Jede Person hat das Recht, in Würde zu sterben.
Art. 35
Jede Frau hat Anspruch auf materielle Sicherheit vor und nach der Niederkunft.
Art. 36
1 Jedes Kind hat Anspruch auf ausreichenden und in den öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht.
2 Es hat Anspruch auf eine Erziehung und einen Unterricht, welche die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seine soziale Integration fördern.
3 Die freie Wahl des Unterrichts ist anerkannt.
Art. 37
Jede Person, die nicht über die persönlichen oder familiären Ressour- cen verfügt, die für eine anerkannte erste Berufsbildung notwendig sind, hat Anspruch auf staatliche Hilfe.
Art. 38
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelba- rer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfer- tigt sein.
3 Sie müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Titel:
Aufgaben und Verantwortung des Staates und der Gemeinden
Kapitel: Grundsätze
Öffentliche Aufgaben und deren Delegation
Sorgfalts- grundsatz
Information der Öffentlichkeit
Justiz
Ombudsstelle der Verwaltung und Mediation zwischen Privaten
Sicherheit und Polizei
Art. 39
1 Der Staat und die Gemeinden nehmen die öffentlichen Aufgaben wahr.
2 Unter Berücksichtigung der individuellen Initiative und Verantwor- tung erfüllen sie die Aufgaben, die ihnen Verfassung und Gesetz übertragen.
3 Unter ihrer Verantwortung können sie gewisse Aufgaben delegieren.
Art. 40
Der Staat und die Gemeinden handeln umsichtig und nach den Grundsätzen der Gleichheit, der Zugänglichkeit, der Qualität, der Zweckmässigkeit und der Kontinuität.
Art. 41
Staat und Gemeinden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip.
Kapitel: Justiz, Mediation und Sicherheit
Art. 42
Der Staat garantiert jeder Person eine umsichtige, unabhängige und zugängliche Justiz.
Art. 43
1 Der Staat richtet eine unabhängige Ombudsstelle ein. Die verant- wortliche Ombudsperson wird vom Grossen Rat gewählt.
2 Der Staat kann die Mediation zwischen Privaten fördern.
Art. 44
1 Der Staat hat in den Schranken seiner Befugnisse das öffentliche Gewaltmonopol inne.
2 Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Personen und Sachen.
Kapitel: Unterricht und Bildung
Öffentlicher Unterricht
Grundschulun- terricht
Höherer Sekundarschul- unterricht und Berufsbildung
Hochschul- unterricht und Forschung
Erwachsenen- bildung
Als gemeinnüt- zig anerkannter privater Unter- richt
Art. 45
1 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden organisiert und finanziert der Staat den öffentlichen Unterricht.
2 Dieser Unterricht ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 46
1 Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.
2 Er fördert die persönliche Entwicklung und die soziale Integration; er bereitet auf das Berufsleben und die staatsbürgerliche Verantwor- tung vor.
3 Er ist auf Wissensvermittlung und Wissenserwerb ausgerichtet; er umfasst auch handwerkliche, sportliche und künstlerische Fächer.
4 Die Schule gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Eltern die Ausbildung der Kinder. Die Schule unterstützt die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe.
Art. 47
Der Staat organisiert den höheren Sekundarschulunterricht und die erste Berufsbildung.
Art. 48
1 Der Staat gewährleistet den Hochschulunterricht sowie die Lehre auf Tertiärstufe.
2 Er fördert die wissenschaftliche Forschung.
3 Er fördert die Zusammenarbeit von Wirtschaftskreisen und Privaten mit Hochschulen und öffentlichen Forschungsinstituten und beachtet dabei deren ethische und wissenschaftliche Unabhängigkeit.
Art. 49
1 Der Staat fördert die Fort- und Weiterbildung.
2 Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit alle Erwachsenen sich Kenntnisse und eine erste Berufsbildung aneignen können.
Art. 50
Der Staat kann als gemeinnützig anerkannte private Einrichtungen, welche den staatlichen Unterricht ergänzende Ausbildungsmöglichkei- ten anbieten, unterstützen.
Ausbildungs- beihilfen und Stipendien
Natur- und Kulturerbe sowie Umwelt
Schutz des Lavaux
Kultur und Kunstschaffen
Art. 51
1 Der Staat sorgt dafür, dass der öffentliche Unterricht, der in Arti- kel 50 umschriebene private Unterricht und die Berufsbildung allen zugänglich sind.
2 Er erlässt eine Regelung für Stipendien und andere Ausbildungsbei- hilfen.
Kapitel:
Natur- und Kulturerbe, Umwelt, Kultur und Sport
Art. 52
1 Der Staat bewahrt, schützt, bereichert und fördert das natürliche und das kulturelle Erbe.
2 Der Staat und die Gemeinden bewahren die natürliche Umwelt und überwachen deren Entwicklung.
3 Sie bekämpfen jede Form von Verschmutzung, die den Menschen oder seine Umwelt beeinträchtigt.
4 Sie schützen die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt sowie der natürlichen Lebensräume.
5 Das Gesetz legt die geschützten Gebiete und Regionen fest.
Art. 52a3
1 Die Region Lavaux zwischen Lutrive und Corsier wird zum Schutz- gebiet erklärt.
2 Jede Verletzung des Schutzes kann von den Betroffenen und den Natur- und Heimatschutzverbänden verwaltungsrechtlich oder gericht- lich angefochten werden.
3 Die Ausführungsgesetzgebung hat sich genau an den geltenden Peri- meter zu halten, namentlich durch die Erhaltung des Rebbaugebiets sowie des traditionellen Charakters der Dörfer und Weiler.
Art. 53
1 Der Staat und die Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben sowie das künstlerische Schaffen.
2 Sie verfolgen eine Kulturpolitik, die den Zugang zur Kultur und die Teilnahme an der Kultur fördert.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
Sport
Raumplanung
Natürliche Ressourcen und Energie
Verkehr und Kommunikation
Wirtschafts- politik
Art. 54
Der Staat und die Gemeinden fördern sportliche Aktivitäten.
Kapitel:
Raumplanung, Energie, Verkehr und Kommunikation
Art. 55
Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Landes und für eine haushälterische Nutzung des Bodens.
Art. 56
1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressour- cen, insbesondere der Energie.
2 Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaft- lich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung.
3 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Ener- gien.
4 Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernener- gie anstreben.
Art. 57
1 Der Staat verfolgt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunika- tionspolitik.
2 Der Staat und die Gemeinden tragen den Bedürfnissen aller Benutzer sowie der Randregionen Rechnung.
3 Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.
4 Der Staat erleichtert den Zugang zu Telekommunikationsmitteln und
-einrichtungen.
Kapitel: Wirtschaft
Art. 58
1 Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit schafft der Staat günstige Rahmenbedingungen für die Beschäftigung, die Vielfalt der Tätigkeiten und das Gleichgewicht unter den Regionen.
2 Er fördert die technologische Innovation sowie die Gründung und Umstrukturierung von Unternehmen.
Land- und Forstwirtschaft
Sozialer Schutz
Integration Behinderter
Jugend
Familie
Art. 59
1 Der Staat ergreift Massnahmen zu Gunsten einer leistungsfähigen und umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft; er berücksichtigt deren vielfältige Funktionen.
2 Er unterstützt insbesondere Forschung, Ausbildung und Beratung sowie die Absatzförderung der Erzeugnisse.
Kapitel: Sozialpolitik und Gesundheitswesen
Art. 60
Der Staat und die Gemeinden gewährleisten allen im Kanton Waadt wohnhaften Personen die Voraussetzungen für ein Leben in Würde, indem sie:
vorbeugende Massnahmen gegen berufliche und soziale Aus- grenzung ergreifen;
eine Sozialhilfe leisten, die grundsätzlich nicht rückzahlbar ist;
Wiedereingliederungsmassnahmen ergreifen.
Art. 61
1 Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die spezifischen Bedürfnisse behinderter Personen und ihrer Familien.
2 Sie ergreifen Massnahmen, um ihre Selbständigkeit, die soziale, schulische und berufliche Integration, die Beteiligung am gesellschaft- lichen Leben sowie die Entfaltung im Familienumfeld zu gewährleis- ten.
Art. 62
Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die besonderen Bedürf- nisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen durch die Förde- rung ihrer Kultur-, Sport- und Freizeittätigkeit.
Art. 63
1 Der Staat legt die Mindestleistungen für Familienzulagen fest und sorgt dafür, dass jede Familie in deren Genuss kommt.
2 Der Staat und die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit privaten Partnern eine Betreuung im Vorschulalter sowie die schul- ergänzende Betreuung der Kinder.
3 Der Staat organisiert den Kinder- und Jugendschutz sowie den Schutz von abhängigen Personen.
Tagesschule
Mutterschafts- versicherung und Elternurlaub
Gesundheits- wesen
Art. 63a4
1 Die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit dem Staat und Privaten während der ganzen obligatorischen Schulzeit ein für die Familien fakultatives ausserschulisches Betreuungsangebot in der Form von Tagesschulen in den Schulräumlichkeiten oder in deren Nähe.
2 Die Betreuung kann auch privaten Organisationen anvertraut wer- den.
3 Die Gemeinden bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die ausserschulische Betreuung in Anspruch genommen werden kann.
4 Die Eltern tragen zur Finanzierung der ausserschulischen Betreuung bei.
Art. 64
1 Solange keine eidgenössische Mutterschaftsversicherung besteht, richtet der Staat eine kantonale Mutterschaftsversicherung ein.
2 Er fördert den Elternurlaub.
Art. 65
1 Der Staat koordiniert und organisiert das Gesundheitswesen.
2 Zur Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung müssen der Staat und die Gemeinden:
alle ermutigen, zur eigenen Gesundheit Sorge zu tragen;
allen einen gleichen und gerechten Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Pflege sowie zu den Informationen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind, sicherstellen;
die Hauspflege fördern, damit Patientinnen und Patienten zu Hause bleiben können;
cbis.5 dafür sorgen, dass Personen, die aus Gründen ihres Alters, ih- rer Behinderung oder ihrer Gesundheitsschädigung nicht zu Hause bleiben können, Zugang haben zu ihren Bedürfnissen angepassten Unterbringungsmöglichkeiten;
öffentliche und private Institutionen, die in Prävention und Pflege tätig sind, unterstützen.
3 Der Staat und die Gemeinden schenken schwachen, abhängigen, behinderten und betagten Personen besondere Aufmerksamkeit.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 3, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 3 147).
Schutz vor Passivrauchen
Konsumenten- schutz
Wohnung
Art. 65a6
1 Zum Schutz der Gesamtbevölkerung ist es verboten, im Innern von öffentlichen Anlagen oder in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen zu rauchen.
2 Dies gilt namentlich für:
alle Gebäude oder öffentlichen Räume des Staates, der Ge- meinden sowie aller anderen Institutionen mit öffentlichem Charakter;
alle öffentlich zugänglichen Gebäude oder Räume, namentlich solche, die folgenden Zwecken dienen: medizinische Versor- gung, Pflege in Spitälern oder anderen Gesundheitseinrichtun- gen, Kultur, Erholung, Sport, Bildung, Freizeit, Begegnung, Ausstellungen;
alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne der Gesetzgebung über die Beherbergung und den Getränkeausschank, unter Vor- behalt der Einrichtung abgeschlossener, unbedienter Raucher- räume, die über ein geeignetes Belüftungssystem verfügen;
den öffentlichen Verkehr sowie die übrigen gewerbsmässigen Personentransporte;
andere öffentlich zugängliche Räume, die das Gesetz vorsieht.
3 Das Gesetz bestimmt die Strafen für den Fall der Nichteinhaltung des Rauchverbots und regelt den Vollzug der vorliegenden Bestim- mung.
Art. 66
Der Staat ergreift Massnahmen, um die Konsumentinnen und Konsu- menten zu informieren und zu schützen.
Art. 67
1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können.
2 Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungs- beihilfe.
3 Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).
Kapitel:
Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Einbürgerung
Integration der Ausländerinnen und Ausländer
Einbürgerung
Art. 68
1 Der Staat erleichtert die Aufnahme von Ausländerinnen und Auslän- dern.
2 Der Staat und die Gemeinden fördern die Integration der Auslände- rinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der unterschiedlichen Identitäten und der Werte, auf denen der Rechtsstaat beruht.
Art. 69
1 Der Staat und die Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern.
2 Das Verfahren ist rasch und unentgeltlich.
3 Das Gesetz regelt die erforderliche Aufenthaltsdauer und das Ver- fahren; es sieht eine Beschwerdeinstanz vor.
Kapitel: Vereinsleben und ehrenamtliche Tätigkeit
Art. 70
1 Der Staat und die Gemeinden tragen der Rolle des Vereinslebens Rechnung und anerkennen dessen Bedeutung.
2 Sie können den anerkannten Vereinen Unterstützung für ihre ge- meinnützige Tätigkeit gewähren.
3 Sie können im Rahmen von Partnerschaftsverträgen Aufgaben an sie delegieren.
4 Sie erleichtern die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Ausbildung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer.
Kapitel:
Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit
Art. 71
1 Der Staat und die Gemeinden tragen mit den übrigen staatlichen Behörden sowie mit den betreffenden Organisationen und Unterneh- men zur humanitären Hilfe, zur Entwicklungszusammenarbeit und zur Förderung des fairen Handels bei.
2 Sie setzen sich für die Achtung der Menschenrechte und für eine Friedenspolitik ein.
Kapitel: Zukunftsfragen
Art. 72
Um für die Zukunft vorzusorgen, zieht der Staat ein Gremium für Zukunftsfragen bei.
Kapitel:
Verantwortlichkeit des Staates und der Gemeinden
Art. 73
1 Der Staat und die Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträ- ger oder ihre Hilfskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben widerrecht- lich verursachen.
2 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat und die Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen.
Titel: Das Volk
Kapitel: Politische Rechte
Stimm- berechtigte
Art. 747
1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die im Kanton wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind.
2 Das Gesetz sieht ein einfaches Verfahren vor, das Personen nach Absatz 1 in fine erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen. und das Stimmrecht wieder zu erlangen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2012, in Kraft seit 25. Nov. 2012. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 7 3723).
Inhalt der politischen Rechte
Ausübung der politischen Rechte
Gegenstände
Art. 75
Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und Referendumsbegehren.
Art. 76
1 Das Gesetz regelt die Ausübung der politischen Rechte.
2 Es sieht vor, dass leere Stimmzettel, die in Wahlen und Abstimmun- gen getrennt ausgezählt werden, für die Berechnung der absoluten Mehrheit in Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren berücksichtigt werden.
Kapitel: Wahlen
Art. 77
1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:
die Mitglieder des Grossen Rates;
die Mitglieder des Staatsrates;
die Waadtländer Mitglieder des Ständerates.
2 Die Waadtländer Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig und für die gleiche Amtsdauer gewählt wie die Mitglieder des Nationalra- tes. Der Wahlmodus ist derjenige, der für die Wahl des Staatsrates gilt.
Kapitel: Volksinitiative und Referendum
Volksinitiative
Art. 78
Mit einer Volksinitiative kann verlangt werden:
die Total- oder Teilrevision der Verfassung;
die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes;
die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Ab- schluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrecht- lichen Vertrags oder eines Konkordats, falls diese dem fakul- tativen Referendum unterstellt sind oder dem obligatorischen Referendum unterliegen;
die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines dem fakultati- ven Referendum unterstellten Dekrets des Grossen Rates.
Form der Initiative, Unterschriften
Gültigkeit der Initiative
Verfahren
Behandlungsfrist
Art. 79
1 Die Volksinitiative kann in der Form der allgemeinen Anregung oder, soweit nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
2 Sie kommt zustande, wenn sie innerhalb von vier Monaten 12 000 Unterschriften oder, falls die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, 18 000 Unterschriften auf sich vereinigt.
Art. 808
1 Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die:
gegen übergeordnetes Recht verstossen;
die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen.
2 Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfas- sungsgericht angefochten werden.
Art. 81
1 Das Gesetz regelt die Art der Behandlung der Initiative durch den Grossen Rat sowie das Verfahren der Volksabstimmung, wenn der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird.
2 Die Artikel 173 und 174 über die Verfassungsrevision bleiben vor- behalten.
Art. 82
1 Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet.
2 Der Grosse Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, falls er einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt oder beschlossen hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzu- stellen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).
Referendum
Obligatorisches Referendum
Fakultatives Referendum
Art. 83
1 Den Stimmberechtigten werden unterbreitet:
Total- oder Teilrevisionen der Verfassung;
völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit der Verfas- sung nicht vereinbar sind oder diese ergänzen;
Änderungen des Kantonsgebiets;
Stellungnahmen, Gesetze oder allgemeine Bestimmungen be- treffend Nutzung, Transport und Lagerung von Kernenergie oder Kernmaterial.
2 Den Stimmberechtigten sind ausserdem die Massnahmen zur Sanie- rung der Finanzen nach Artikel 165 Absatz 2 zur Abstimmung zu unterbreiten.
Art. 84
1 Dem fakultativen Referendum unterstellt sind:
Gesetze und Dekrete;
völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Ge- setz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen.
2 Dem Referendum nicht unterstellt sind:
Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt;
der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Aus- gaben sowie die Staatsrechnung;
Wahlen;
Begnadigungen;
Einbürgerungen;
die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativ- und Referendumsrechte.
3 Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschrif- ten erschwert ist.9
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).
Kapitel: Beteiligung am öffentlichen Leben
Staatskunde- unterricht und Jugend- kommission
Politische Parteien und Vereine
Öffentliche Information
Förderung der Ausübung der politischen Rechte
Gewaltenteilung
Art. 85
1 Der Staat und die Gemeinden bereiten die Kinder und Jugendlichen auf ihre staatsbürgerlichen Aufgaben vor, indem sie für Staatskunde- unterricht sorgen und Erfahrungen mit der Beteiligung in verschiede- nen Formen fördern.
2 Der Staat setzt eine Jugendkommission ein.
Art. 86
1 Die politischen Parteien und die Vereine wirken bei der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Sie werden vom Staat und von den Gemeinden zu Geschäften, die sie betreffen, angehört.
3 Die Parteien achten auf die Umsetzung des Grundsatzes der ausge- wogenen Vertretung von Frauen und Männern.
Art. 87
1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden veröffentlichen ihre Vor- haben auf eine Weise, welche eine öffentliche Diskussion ermöglicht.
2 Sie informieren die Bevölkerung über die zur Abstimmung unter- breiteten Geschäfte.
Art. 88
Der Staat und die Gemeinden fördern und erleichtern die Ausübung der politischen Rechte.
Titel: Kantonale Behörden
Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 89
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Die Behörden umfassen:
die gesetzgebende Gewalt;
die vollziehende Gewalt;
die richterliche Gewalt.
Unvereinbar- keiten
Zusammen- setzung und Mandatsdauer
Wahlverfahren, Wahlkreise und Quorum
Art. 90
1 Das Amt als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates, einer Gerichtsbehörde und des Rechnungshofes sowie das Amt der Ombudsperson sind unvereinbar. Das Gesetz kann für nichtständige Mitglieder einer Gerichtsbehörde Ausnahmen vorsehen.
2 Die Mitglieder des Staatsrates dürfen kein anderes bezahltes öffent- liches oder privates Amt ausüben noch den eidgenössischen Räten angehören. Vorbehalten bleiben die auf Grund einer Delegation wahr- genommenen Ämter.
3 Die Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied einer Gerichtsbehörde sein; im Gesetz vorgesehene Ausnahmen bleiben vorbehalten.
4 Die leitenden Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied des Grossen Rates sein.
5 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Kapitel: Grosser Rat
Grundsatz
Art. 91
Der Grosse Rat ist die oberste Behörde des Kantons; die Rechte des Volkes bleiben vorbehalten.
Zusammensetzung
Art. 92
Der Grosse Rat setzt sich aus hundertfünfzig Abgeordneten zusam- men, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
Art. 93
1 Die Mitglieder des Grossen Rates werden von den Stimmberechtig- ten nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Bezirke bilden die Wahlkreise. Stark bevölkerte Bezirke sowie solche, die schwach bevölkerte Randregionen umfassen, können in mehrere Unterwahlkreise unterteilt werden; diese werden für die Sitzverteilung zusammengefasst.
3 Die Sitze werden unter den Wahlkreisen im Verhältnis zu deren Wohnbevölkerung aufgeteilt. Jeder Unterwahlkreis verfügt über min- destens zwei Sitze.
4 Listen, die weniger als 5 Prozent aller in ihrem Wahlkreis gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt.
Organisation und Status der Mitglieder
Präsidium
Sitzungen
Öffentlichkeit der Sitzungen
Fraktionen
Dienste des Grossen Rates
Unabhängigkeit, Offenlegung von Interessen- bindungen
Immunität
Art. 94
Der Grosse Rat wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten für ein Jahr. Diese Person kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
Art. 95
1 Der Grosse Rat tritt regelmässig zu ordentlichen Sitzungen zusam- men.
2 Wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Staatsrat es verlangen, tritt er zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen.
3 Er ist nur beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 96
1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
2 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann der Grosse Rat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen.
Art. 97
Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.
Art. 98
Der Grosse Rat verfügt über eigene Dienste. Er kann die Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen.
Art. 99
1 Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Mandat frei aus.
2 Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen.
Art. 100
Im Grossen Rat und vor seinen Organen äussern sich die Mitglieder des Grossen Rates frei. Sie können wegen ihrer Erklärungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen verfolgt werden.
Recht der Abgeordneten
Entgelt der Abgeordneten
Gesetzgebung, völkerrechtliche Verträge und Konkordate
Legislatur- programm und Planung
Finanzen
Art. 101
1 Jedem und jeder Abgeordneten, jeder Fraktion und jeder Kommis- sion steht das Initiativ-, Motions-, Postulats-, Interpellations-, Frage- und Resolutionsrecht zu.
2 Die Verwaltung vermittelt den Abgeordneten sämtliche zur Man- datsausübung sachdienlichen Auskünfte.
Art. 102
Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Entgelt.
Befugnisse
Art. 103
1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete.
2 Er genehmigt völkerrechtliche Verträge und Konkordate mit Aus- nahme derjenigen, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staats- rates fallen.
Art. 104
1 Der Grosse Rat nimmt vom Legislaturprogramm des Staatsrates innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage Kenntnis.
2 Er verabschiedet den Richtplan und die Sachpläne des Kantons.
Art. 105
1 Der Grosse Rat nimmt alljährlich Kenntnis von der mittelfristigen Finanzplanung sowie gleichzeitig vom Bericht über die Verschuldung. Gleichzeitig verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates:
den Betriebs- und den Investitionshaushalt;
den kantonalen Steuerfuss;
den Höchstbetrag neuer Anleihen.
2 Zudem verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates:
die Nachtragskredite;
die Investitionskredite und deren Abschreibung;
den Erwerb und die Veräusserung von Gütern, soweit das Ge- setz diese Befugnis nicht dem Staatsrat überträgt.
3 Der Grosse Rat genehmigt alljährlich die Staatsrechnung.
Wahlen
Oberaufsicht
Beteiligungen
Sonstige Befugnisse
Erlassformen
Art. 106
1 Der Grosse Rat wählt:
seine eigenen Organe;
die Richter des Kantonsgerichts;
die Mitglieder des Rechnungshofs;
die Ombudsperson;
e.10 den Generalstaatsanwalt.
2 Er ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 131 und 166 vorgese- henen Wahlvorbereitungskommission.
Art. 107
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsra- tes sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichts aus. Die Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit bleibt vorbehalten.
2 Er nimmt jährlich zur Geschäftsführung des Staates Stellung.
3 Er kann jederzeit beschliessen, zu einem einzelnen Punkt der Tätig- keit des Staatsrates eine Untersuchung durchzuführen.
Art. 108
1 Der Grosse Rat entscheidet über die staatliche Beteiligung an juristi- schen Personen.
2 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor.11
Art. 109
1 Der Grosse Rat gewährt die Begnadigung und die Amnestie.
2 Er übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches das Bundes- recht den Kantonen einräumt.
3 Er beteiligt sich an den interparlamentarischen Organisationen seiner Wahl.
Art. 110
1 Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von:
Gesetzen für generelle und abstrakte Normen mit unbegrenzter Geltungsdauer;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 3, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
Dekreten für die übrigen Beschlüsse; interne Verfahrensent- scheide bleiben vorbehalten.
2 Er kann seine Meinung auch in Form einer Resolution äussern.
Initiative, Antrag und Ausarbei- tung von Erlassen
Zusammen- setzung, Amtsdauer
Wahlmodus
Art. 111
1 Die Initiative steht Mitgliedern, Fraktionen und Kommissionen des Grossen Rates sowie dem Staatsrat zu. Die Bestimmungen zur Volks- initiative bleiben vorbehalten.
2 Erlasse, die vom Grossen Rat beschlossen werden sollen, können entweder vom Staatsrat oder vom Grossen Rat selbst ausgearbeitet werden.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können Anträ- ge zu einem in der Beratung stehenden Geschäft machen.
Kapitel: Staatsrat
Grundsatz
Art. 112
Der Staatsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
Zusammensetzung
Art. 113
1 Der Staatsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
2 Leere Sitze werden innerhalb von neunzig Tagen neu besetzt, ausser wenn in den nächsten sechs Monaten Gesamterneuerungswahlen stattfinden.12
Art. 114
1 Die Mitglieder des Staatsrates werden von den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Mitgliedern des Grossen Rates gewählt.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahl- gängen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).
Präsidium
Kollegialität und Autonomie
Departements- system und Verwaltungs- führung
Konferenz für Bundesangele- genheiten
Legislatur- programm
Art. 115
Der Staatsrat wählt für die Dauer der Legislatur seine Präsidentin oder seinen Präsidenten; diese oder dieser sorgt für die Kohärenz des Regierungshandelns.
Organisation
Art. 116
1 Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.
2 Er organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbständig.
Art. 117
1 Jedes Mitglied des Staatsrates leitet ein Departement.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrates bestimmt über die allgemeine Verwaltung, koordiniert die Tätigkeit der Departemente und achtet auf deren gutes Funktionieren.
Art. 118
Der Staatsrat sowie die Waadtländer Deputation in den eidgenössi- schen Räten oder eine Delegation dieser Deputation setzen nach den im Gesetz festgelegten Modalitäten eine ständige Kommission für den Informationsaustausch über Bundesangelegenheiten ein, die als «Kon- ferenz für Bundesangelegenheiten» bezeichnet wird.
Befugnisse
Art. 119
1 Innerhalb von vier Monaten nach seinem Amtsantritt legt der Staats- rat dem Grossen Rat ein Legislaturprogramm vor, das die Ziele sowie die Mittel zur Zielerreichung umschreibt und den Zeitplan festlegt.
2 Alle Mitglieder des Staatsrates sind an den Inhalt dieses Programms gebunden.
3 Der Staatsrat kann das Programm im Laufe der Legislatur abändern; er unterbreitet die Änderungen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.
4 Anfang Jahr erstattet der Staatsrat dem Grossen Rat Bericht über den Stand der Umsetzung des Legislaturprogramms.
Rechtsetzungs- befugnisse
Aussen- beziehungen
Finanzen
Zuständigkeit für die Verwaltung
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Polizeiliche Generalklausel und ausser- ordentliche Lagen
Art. 120
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates.
2 Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn dazu ermächtigt. Er erlässt die für den Vollzug der Gesetze und der Dekrete erforderlichen Bestimmungen.
Art. 121
1 Der Staatsrat vertritt den Kanton.
2 Er kann selbständig Konkordate und völkerrechtliche Verträge abschliessen, sofern ein vom Grossen Rat genehmigtes Gesetz oder Konkordat beziehungsweise ein vom Grossen Rat genehmigter völker- rechtlicher Vertrag dies vorsieht.
3 Er kann Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Kantonen abschliessen.
Art. 122
1 Der Staatsrat bereitet den Voranschlag vor und unterbreitet die Staatsrechnung.
2 Er beschliesst im Rahmen des Gesetzes über Ausgaben sowie über Kauf oder Verkauf öffentlicher Grundstücke.
Art. 123
Der Staatsrat leitet die Kantonsverwaltung.
Art. 124
Der Staatsrat ist für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verant- wortlich.
Art. 125
1 Der Staatsrat kann ohne gesetzliche Grundlage alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden oder anderen Ausnahmesituationen zu begegnen.
2 Das Gesetz legt das Verfahren für die Bestätigung durch den Gros- sen Rat fest.
Staatsanwalt- schaft
Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit
Organisation des Gerichtswesens, Verbot von Ausnahme- gerichten
Rasches Handeln und hohe Quali- tät der Justiz
Doppelter Instanzenzug
Art. 125a13
1 Die Staatsanwaltschaft führt die Strafuntersuchung und erhebt An- klage.
2 In der Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten ist sie unabhängig.
3 Sie ist administrativ dem Staatsrat unterstellt.
4 Das Gesetz regelt ihre Organisation, ihre Funktionen und ihre Zu- ständigkeiten.
Kapitel: Gerichte
Allgemeine Grundsätze
Art. 126
1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet.
2 Die Richter üben ihr richterliches Amt auf unabhängige und unpar- teiliche Weise aus.
3 Sie dürfen neben ihrem richterlichen Amt keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen oder den Anschein von Voreingenommenheit erwecken kann. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der paritätisch besetzten Gerichte bleiben vorbe- halten.
Art. 127
1 Das Gesetz legt Anzahl, Organisation und Zuständigkeit der Gerich- te fest.
2 Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingesetzt werden, auch nicht unter anderer Bezeichnung.
Art. 128
Der Grosse Rat gewährt den Gerichtsbehörden ausreichende Mittel, damit rasches Handeln und hohe Qualität der Justiz gewährleistet sind.
Art. 129
1 Jeder zivil- oder strafrechtliche Gerichtsentscheid kann bei einer zweiten kantonalen Instanz angefochten werden.
2 Das Gesetz sorgt dafür, dass nicht mehr als zwei kantonale Gerichts- instanzen materiell über Streitigkeiten zu befinden haben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 3, 2010 4901).
Kantonsgericht
Grundsatz
Zusammen- setzung, Wahl der Richter
Organisation und Autonomie
Befugnisse
Art. 130
Das Kantonsgericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons.
Art. 131
1 Die Richter und die Ersatzrichter des Kantonsgerichts werden vom Grossen Rat gestützt auf eine Stellungnahme der Wahlvorbereitungs- kommission für die Dauer von fünf Jahren ab 1. Januar des Jahres, das auf die Gesamterneuerung des Grossen Rates folgt, gewählt.14
2 Die Kommission wird vom Grossen Rat ernannt. Sie setzt sich aus Abgeordneten und aus unabhängigen Experten zusammen.
3 Die Auswahl der Kandidaten für das Kantonsgericht richtet sich im Wesentlichen nach ihrer juristischen Ausbildung und ihrer Erfahrung. Der Grosse Rat achtet ausserdem auf eine ausgewogene Vertretung der unterschiedlichen politischen Meinungsrichtungen.
4 Das Gesetz regelt die Wahl der beisitzenden Richter der verwal- tungsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abteilung sowie der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts.15
Art. 132
1 Das Kantonsgericht ist organisatorisch, administrativ und finanziell im Rahmen des vom Grossen Rat verabschiedeten Voranschlags selbstständig.
2 Es unterbreitet dem Grossen Rat, durch Vermittlung des Staatsrates, jedes Jahr den Voranschlag, den Geschäftsbericht und die Rechnung.
Art. 133
1 Das Kantonsgericht beurteilt als Gerichtsbehörde:
in erster Instanz diejenigen Rechtssachen, für die es nach dem Gesetz zuständig ist;
in zweiter Instanz die übrigen Rechtssachen, ausgenommen diejenigen, die das Gesetz ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).
2 Als Verwaltungsbehörde hat das Kantonsgericht:
das Gerichtswesen zu leiten und zu überwachen;
die übrigen Justizbeamten sowie das Personal der Gerichte zu bestellen.
Abweichende Meinungen
Oberaufsicht
Definition und Garantien
Art. 134
Die Richter des Kantonsgerichts können in den Urteilen und Entschei- den Minderheitsmeinungen äussern.
Art. 135
Abgesehen von der Unabhängigkeit der Rechtsprechung untersteht das Kantonsgericht der Oberaufsicht des Grossen Rates.
Verfassungsgericht
Art. 136
1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts.
2 Es:
überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröf- fentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest;
beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene;
entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden.
3 Seine Entscheide werden veröffentlicht.
Titel: Gemeinden und Bezirke
Kapitel: Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 137
1 Die Gemeinden sind öffentliche Körperschaften mit Rechtspersön- lichkeit.
2 Ihr Bestand und ihr Gebiet sind in den Schranken der Verfassung gewährleistet.
Aufgaben
Gemeinde- autonomie
Staatsaufsicht
Behörden
Politische Rechte
Art. 138
1 Neben den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig erfüllen, übernehmen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen die Verfassung oder das Gesetz überträgt. Sie sorgen für das Wohl ihrer Bewohner und für die Erhaltung nachhaltiger Lebensbedingungen.
2 Der Staat überträgt den Gemeinden die Aufgaben, welche diese besser erfüllen können als er selbst.
Art. 139
Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei:
der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde;
der Verwaltung der Gemeinde;
der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern;
der örtlichen Raumplanung;
der öffentlichen Ordnung;
den Beziehungen unter Gemeinden.
Art. 140
Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staates; dieser achtet darauf, dass ihre Tätigkeiten gesetzeskonform sind.
Politische Organisation
a. Allgemeines
Art. 141
1 Jede Gemeinde verfügt über eine beratende Behörde, den Gemeinde- rat oder den Generalrat, sowie über eine vollziehende Behörde, die Gemeindeexekutive.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Gemeinde- rat oder ein Generalrat eingesetzt werden kann.
Art. 142
1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, sofern sie das
Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende
Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind:16
die in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schwei- zer;
die in der Gemeinde wohnhaften Ausländerinnen und Auslän- der, die seit mindestens zehn Jahren mit Bewilligung in der Schweiz leben und seit mindestens drei Jahren im Kanton wohnhaft sind.
2 Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und, in Gemeinden mit einem Gemeinderat, von Referen- dumsbegehren.
3 Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte. Die Artikel 74 Absatz 2 und 76 Absatz 2 sind anwendbar.
Unvereinbarkei- ten
Zusammenset- zung und Organisation des Gemeinderates
Art. 143
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied der beratenden Behörde und der vollziehenden Behörde einer Gemeinde sein.
2 Die höheren Angestellten der Gemeindeverwaltung dürfen nicht dem Gemeinderat angehören.
3 Ein Gemeindereglement kann die Kumulierung eines Exekutivman- dats in der Gemeinde mit Mandaten im Kanton oder im Bund ein- schränken.
Gemeinderat oder Generalrat
Art. 144
1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Stimmberechtig- ten für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.
2 Sie werden grundsätzlich nach dem Verhältniswahlverfahren ge- wählt; das in Artikel 93 Absatz 4 vorgesehene Quorum ist anwendbar.
3 In Gemeinden von weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwoh- nern kann das Gemeindereglement die Mehrheitswahl vorsehen.17
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2012, in Kraft seit 25. Nov. 2012. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 7 3723).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Sept. 2011, in Kraft seit 4. Sept. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 5, 2012 8513).
Zusammenset- zung des Generalrates
Befugnisse
Referendum und Volksinitiative
Zusammen- setzung und Mandatsdauer
Wahl und Abberufung
Art. 145
Alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Gemeinde- exekutive können dem Generalrat angehören.
Art. 146
1 Der Gemeinderat oder der Generalrat:
erlässt die Reglemente;
verabschiedet den Steuerbeschluss und den Voranschlag und bewilligt ausserordentliche Ausgaben sowie Anleihen;
nimmt zur Zusammenarbeit unter Gemeinden Stellung;
entscheidet über Kauf und Verkauf von Immobilien;
kontrolliert die Geschäftsführung;
verabschiedet die Rechnung.
2 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.
3 Der Gemeinderat oder der Generalrat kann mit einer Motion die Gemeindeexekutive verpflichten, ihm einen Bericht oder einen Ent- wurf zu unterbreiten. Er kann dafür eine Frist setzen.
Art. 147
1 Den Stimmberechtigten steht das Initiativrecht und in Gemeinden mit einem Gemeinderat das Referendumsrecht zu.
2 Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie die vom Refe- rendums- oder Initiativrecht ausgeschlossenen Geschäfte.
Gemeindeexekutive
Art. 148
Die Gemeindeexekutive setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, darunter die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindeprä- sident, die oder der die Gemeindeexekutive präsidiert. Sie werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.
Art. 149
1 Die Mitglieder der Gemeindeexekutive werden von den Stimmbe- rechtigten nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen direkt gewählt.
2 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die oder der aus den Mitgliedern der Gemeindeexekutive ausgewählt wird, wird von den Stimmberechtigten nach dem gleichen Verfahren spätestens
einen Monat nach der Wahl der Gemeindeexekutive gewählt. Eine stille Wahl ist zulässig.
3 Das Gesetz bestimmt die Fälle und das Verfahren für die Abberu- fung von Mitgliedern der Gemeindeexekutive.
Organisation
Grundsätze
Initiativrecht und Verfahren
Art. 150
1 Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde. Sie organisiert sich selbständig.
2 Sie nimmt sämtliche kommunalen Befugnisse wahr, ausgenommen diejenigen, welche die Verfassung oder das Gesetz der beratenden Behörde überträgt.
3 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident präsidiert die Gemeindeexekutive, koordiniert die Tätigkeit von deren Mitgliedern und bestimmt über die Gemeindeverwaltung. Das Gesetz legt ihre oder seine übrigen Aufgaben fest.
Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 151
1 Der Staat fördert und begünstigt den Zusammenschluss von Ge- meinden.
2 Das Gesetz sieht dafür Anreizmassnahmen insbesondere finanzieller Art vor.
3 Der Staat erleichtert das Verfahren für den Zusammenschluss; er erhebt dafür weder Abgaben noch Gebühren.
4 Ohne die Zustimmung der Stimmberechtigten der einzelnen be- troffenen Gemeinden darf kein Zusammenschluss erfolgen. Die Ab- stimmungen finden gleichzeitig statt.
5 In Abweichung von den Artikeln 144 und 148 kann die Dauer der Mandate der Mitglieder des Gemeinderates und der Exekutiven der betroffenen Gemeinden ohne Wahlgang bis zum Inkrafttreten einer Gemeindefusion verlängert werden, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Gemeindemandate stattfindet.18
Art. 152
Unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen kann die beratende Behörde, die Gemeindeexekutive oder ein Teil der Stimmberechtigten mit einer Initiative den Zusammenschluss mit einer oder mehreren
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 6, 2011 8041).
anderen Gemeinden oder eine Änderung des Gemeindegebiets bean- tragen.
Von einem Gemeindever- band oder einer Agglomeration beantragter Zusammen- schluss
Vom Staat beantragter Zusammen- schluss
Zusammenarbeit unter Gemeinden
Gemeinde- verbände
Art. 153
Ein Gemeindeverband oder eine Agglomeration kann einen Zusam- menschluss der Mitgliedsgemeinden beantragen.
Art. 154
Bei Bedarf und unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Staat den Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden einen Grundsatzentscheid über den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Gemeinden oder über eine Änderung ihres Gebiets unterbreiten.
Kapitel:
Zusammenarbeit unter Gemeinden, Gemeindeverbände und Agglomerationen
Art. 155
1 Der Staat fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden, insbesonde- re die Gemeindeverbände.
2 Die Gemeinden können eine oder mehrere Aufgaben an Gemeinde- verbände, Agglomerationen oder sonstige interkommunale Organisa- tionen delegieren; sie wählen dabei die geeignetste Form.
3 Das Gesetz kann eine Zusammenarbeit vorschreiben, falls es für die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder für eine gerechte Lastenvertei- lung unter Gemeinden erforderlich ist.
4 Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der verschiedenen Formen interkommunaler Zusammenar- beit.
Art. 156
1 Der Gemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die grundsätzlich aus benachbarten Gemeinden besteht. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
2 Der Gemeindeverband verfügt über eine beratende und eine vollzie- hende Behörde. Die beratende Behörde wird von den gesetzgebenden Behörden der Mitgliedsgemeinden und die vollziehende Behörde von der beratenden Behörde gewählt.
3 Der Gemeindeverband nimmt die ihm von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben wahr. Diese Aufgaben werden aus Gemeinde- beiträgen finanziert.
4 Eine Gemeinde kann nur einem Gemeindeverband angehören; die Beteiligung an anderen Formen der Zusammenarbeit bleibt möglich.
Agglomeratio- nen
Definition, Anzahl und Aufgaben
Präfekt
Gebietsverände- rungen
Art. 157
1 Die Agglomeration ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die aus benachbarten städtischen Gemeinden besteht und eine Zent- rumsstadt umfasst. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
2 Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der Agglomeration entsprechend den Regelungen, die für Gemeindeverbände gelten.
Kapitel: Bezirke
Art. 158
1 Das Kantonsgebiet ist in Bezirke aufgeteilt. Das Gesetz legt deren Anzahl fest und bestimmt die Zuordnung der einzelnen Gemeinden zu einem Bezirk.
2 Die Bezirke sind Verwaltungs- und Gerichtseinheiten, in denen grundsätzlich dezentrale Aufgaben des Staates wahrgenommen wer- den; sie stellen für den Staat die Dienstleistungen in der näheren Umgebung sicher.
3 Sie bilden die Wahlkreise.
Art. 159
1 An der Spitze jedes Bezirks steht ein Präfekt, der vom Staatsrat ernannt wird.
2 Das Gesetz bestimmt seine Aufgaben.
Art. 160
1 Jede Gemeinde kann durch Beschluss der Stimmberechtigten den Anschluss an einen anderen Bezirk beantragen, sofern sie an diesen grenzt.
2 Das Gesetz regelt das Anschlussverfahren.
Titel: Finanzordnung
Kapitel: Allgemeine Grundsätze
Gesetzliche Grundlage
Beteiligungen
Haushalts- führung
Verfahren für den Voranschlag
Haushalts- sanierung
Art. 161
Jede Ausgabe muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
Art. 162
1 Zur Erreichung ihrer Ziele können der Staat und die Gemeinden sich an juristischen Personen beteiligen oder solche gründen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Kontrolle dieser juristischen Personen.
2 Vom Staat gegründete Versicherungseinrichtungen werden autonom geführt; ihr Kapital bleibt Eigentum der Versicherten.
Art. 163
1 Die Haushaltsführung des Staates muss sparsam und effizient sein; sie wirkt darauf hin, die Auswirkungen der Konjunkturzyklen abzu- mildern.
2 Vor der Vorlage eines ausgabenwirksamen Gesetzes- oder Dekrets- entwurfs stellt der Staatsrat die Finanzierung sicher und beantragt gegebenenfalls die notwendigen Fiskal- oder Ausgleichsmassnahmen.
Art. 164
1 In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein.
2 Zur Genehmigung eines defizitären Betriebshaushalts ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
3 Im Betriebshaushalt müssen die Einnahmen in jedem Fall die Auf- wendungen vor der Abschreibung decken.
Art. 165
1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unver- züglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht.
2 Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstim- mung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen.
Kapitel:19 Aufsicht und Kontrolle der Finanzen
Art. 166
1 Der Kanton Waadt verfügt über mehrere Behörden, die in völliger Unabhängigkeit die Verwendung aller öffentlichen Mittel überwa- chen, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit, der Ordungsmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Effizienz.
2 Zu diesen Behörden gehören namentlich:
der Rechnungshof, der mit der Leistungskontrolle betraut ist,
ein Organ, das mit der Prüfung der Regelkonformität betraut ist.
3 Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Grossen Rat ge- wählt.
Kapitel:
Besteuerung und Lastenausgleich unter den Gemeinden
Besteuerung
Gemeindesteu- ern und Finanz- ausgleich unter Gemeinden
Art. 167
1 Der Staat und die Gemeinden erheben folgende Abgaben, die im Gesetz vorgesehen sein müssen:
Steuern für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
Abgaben und Gebühren für Dienstleistungen;
Lenkungsabgaben, deren Ertrag vollumfänglich verteilt wird.
2 Die Besteuerung erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit. Ausserdem beachtet die Steuer den Grund- satz der Steuerkraft.
3 Steuerbetrug wird verfolgt.
4 Das Gesetz gleicht die Folgen der kalten Progression in jeder Steu- erperiode aus.
Art. 168
1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbe- lastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).
2 Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelas- tung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben.
Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften
Grundsätze
Öffentlich- rechtliche Kirchen
Religionsge- meinschaften von öffentlichem Interesse
Organisation und Autonomie
Art. 169
1 Der Staat trägt der spirituellen Dimension des Menschen Rechnung.
2 Er berücksichtigt den Beitrag der Kirchen und Religionsgemein- schaften zum sozialen Zusammenhalt und zur Vermittlung von Grund- werten.
Art. 170
1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche, wie sie im Kanton bestehen, sind als öffentlich-rechtliche Institutionen mit Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2 Der Staat gewährt ihnen die notwendigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben, die sie im Kanton im Dienste aller wahrnehmen.
3 Das Gesetz legt die Leistungen des Staates und der Gemeinden fest.
Art. 171
Die Israelitische Gemeinde, wie sie im Kanton besteht, ist als Institu- tion von öffentlichem Interesse anerkannt. Der Staat kann anderen Religionsgemeinschaften auf deren Gesuch hin die gleiche Stellung zuerkennen; dabei berücksichtigt er die Dauer ihres Bestehens und ihre Rolle im Kanton.
Art. 172
1 Für jede anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft wird ein eigenes Gesetz erlassen.
2 Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften geniessen spirituelle Unabhängigkeit und organisieren sich unter Achtung der Rechtsordnung und des konfessionellen Friedens selbständig.
3 Die Anerkennung ist insbesondere an die Achtung der demokrati- schen Grundsätze und an die finanzielle Transparenz gebunden.
Titel: Revision der Verfassung
Totalrevision
Teilrevision
Inkrafttreten
Aufhebung und vorläufige Weitergeltung des bisherigen Rechts
Art. 173
1 Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder mit einer Volksinitia- tive verlangt werden.
2 Das Begehren wird den Stimmberechtigten unterbreitet; diese be- schliessen, ob eine Totalrevision stattfinden soll, und bestimmen ferner, ob diese dem Grossen Rat oder einem Verfassungsrat übertra- gen wird.
3 Wird die Revision einem Verfassungsrat übertragen, so wird dieser unverzüglich gewählt. Es gelten die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates, ausgenommen diejenigen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer.
4 Der Entwurf der neuen Verfassung kann Varianten aufweisen. Die Schlussabstimmung findet erst statt, wenn die Stimmberechtigten die Wahl unter sämtlichen Varianten getroffen haben.
5 Lehnen die Stimmberechtigten den Entwurf der neuen Verfassung ab, so erarbeitet das für die Totalrevision zuständige Organ einen zweiten Entwurf. Bei erneuter Ablehnung durch das Stimmvolk wird die Revision hinfällig.
Art. 174
1 Die Teilrevision kann vom Grossen Rat beantragt oder mit einer Volksinitiative verlangt werden.
2 Sie kann sich auf die Revision einer oder, falls sie inhaltlich eng zusammenhängen, mehrerer Verfassungsbestimmungen beziehen.
Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 175
Diese Verfassung tritt am 14. April 2003 in Kraft.
Art. 176
1 Die Verfassung des Kantons Waadt vom 1. März 1885 wird aufge- hoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die den direkt anwendbaren Bestimmungen dieser Verfassung widersprechen, werden ebenfalls aufgehoben.
3 Im Übrigen bleibt das bisherige Recht bis zum Erlass der nach dieser Verfassung erforderlichen Vollzugsgesetzgebung in Kraft.
Annahme der Vollzugsgesetz- gebung
Erneuerung der Kantons- und Gemeinde- behörden
Einzelne Übergangs- bestimmungen
Art. 177
1 Die nach dieser Verfassung erforderliche Vollzugsgesetzgebung wird ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab In- krafttreten der Verfassung erlassen.
2 Zu diesem Zweck unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat vor dem 14. April 2003 ein Gesetzgebungsprogramm.
Art. 178
1 Die für die Erneuerung der Behörden erforderliche Vollzugsgesetz- gebung muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Ver- fassung verabschiedet werden. Die Erneuerung erfolgt gemäss dieser Verfassung:
im Frühjahr 2006 für die Gemeindebehörden; die laufende Legislatur endet am 30. Juni 2006;
im Frühjahr 2007 für die Kantonsbehörden; die laufende Le- gislatur endet am 30. Juni 2007.
2 Artikel 115 (Präsidium des Staatsrates) ist ab Beginn der Legislatur, die auf das Inkrafttreten dieser Verfassung folgt, anwendbar.
3 Bis zum Inkrafttreten der neuen Gebietsaufteilung des Kantons (Artikel 179 Ziffer 5) entsprechen die Wahlkreise denjenigen, die in den Artikeln 45 und 45a des Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte in der Fassung vom 8. Juni 1997 bezeichnet worden sind. Jeder Bezirk verfügt über mindestens zwei Sitze.
4 Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Kantonsge- richts und des Verwaltungsgerichts wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.20
Art. 179
Zu Art. 52 Abs. 5
Die Artikel 6bis und 6ter der Verfassung vom 1. März 1885 über den Schutz der Landschaften von Lavaux und La Venoge bleiben bis zu ihrer Umwandlung in Gesetzesvorschriften in Anwendung von Arti- kel 52 Absatz 5 dieser Verfassung in Kraft.
Zu Art. 64 Abs. 1
Die kantonale Mutterschaftsversicherung tritt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
Zum VI. Titel
Die Vollzugsgesetzgebung zum VI. Titel Gemeinden und Bezirke muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden.
3bis.21 Zu Art. 129
Die nach Artikel 129 der Verfassung des Kantons Waadt erforderliche Ausführungsgesetzgebung muss spätestens bei Ablauf der in Arti- kel 130 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt vorgesehenen Frist zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen in Zivil- und Strafsachen erlassen sein.
Zu Art. 151 Abs. 2
Den Gemeinden, die sich innerhalb von zehn Jahren ab Veröffentli- chung des Gesetzes zusammenschliessen, wird eine Prämie gewährt.
Zu Art. 158
Innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung bean- tragt der Staatsrat eine neue Gebietsaufteilung des Kantons im Hin- blick auf die Verringerung der Anzahl der Bezirke; dabei sind die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Kommunikationsmöglichkei- ten zu berücksichtigen. Die Anzahl der Bezirke wird zwischen acht und zwölf betragen.
Zu Art. 165
Bis zum Inkrafttreten des neuen Finanzgesetzes bleibt Artikel 48 Absätze 2–4 der Verfassung vom 1. März 1885 in Kraft.
Zu Art. 13 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885
Stellung und Rechte der öffentlichen Kassen mit Kultusverpflichtun- gen der evangelisch-reformierten Kirche und der katholischen Kirche in den Gemeinden Echallens, Assens, Bottens, Bioley-Orjulaz, Etag- nières, Poliez-le-Grand, Poliez-Pittet, Saint-Barthélémy, Villars-le- Terroir und Malapalud sowie die Rechte und Gewohnheiten zu Guns- ten der katholischen Bewohnerinnen und Bewohner der genannten Gemeinden bleiben nach den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 der Verfas- sung vom 1. März 1885 gewährleistet, bis sie durch Gesetz geändert werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Okt. 2007, in Kraft seit 21. Okt. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, mit Wirkung seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).
Zu Art. 81 der Verfassung vom 1. März 1885
Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden bleiben, der Schiedsge- richtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtli- che Mitteilung benachrichtigt.
Initiativen und Referenden
Art. 180
1 Für Initiativen und Referenden, die vor Inkrafttreten dieser Verfas- sung angemeldet wurden, bleibt das bisherige Recht gültig.
2 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung angemeldete Initiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung vom 1. März 1885 werden vom Gros- sen Rat in Revisionsentwürfe zu dieser Verfassung umgewandelt.