Constitution of the Canton of Zurich 2018
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Kantons Zürich 2005
Präambel
Wir, das Volk des Kantons Zürich,
in Verantwortung gegenüber der Schöpfung
und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht,
im gemeinsamen Willen,
Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen
und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiter zu entwickeln,
geben uns die folgende Verfassung:
1. Kapitel: Grundlagen
Kanton Zürich
Rechtsstaatliche Grundsätze
Art. 1
1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohne- rinnen und Einwohner.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmbe- rechtigten und den Behörden ausgeübt.
4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.
Art. 2
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Febr. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Dez. 2005 (BBl 2006 341 Art. 1, 2005 5239).
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Gewaltenteilung
Zusammenarbeit
Subsidiarität
Nachhaltigkeit
Dialog
Innovation
Art. 3
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausü- ben.
Art. 4
Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusam- men.
Art. 5
1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Ein- zelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.
Art. 6
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrund- lagen.
2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung ver- pflichtet.
Art. 7
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.
Art. 8
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.
2. Kapitel: Grundrechte
Schutz der Menschenwürde
Gewährleistung der Grundrechte
Rechtsgleichheit
Gebärdensprache
Formen des Zusammen- lebens
Art. 9
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 10
1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesver- fassung2, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.
2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts.
Art. 11
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merk- male, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychi- schen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf glei- chen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.
4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öf- fentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entspre- chende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermass- nahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.
Art. 12
Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.
Art. 13
Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zu- sammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.
Recht auf Bildung
Schulfreiheit
Petitionsrecht
Zugang zu amtlichen Dokumenten
Verfahrens- garantien
Sozialziele
Art. 14
1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
2 Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungsein- richtungen.
Art. 15
Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungs- stätten ist gewährleistet.
Art. 16
Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Art. 17
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entge- genstehen.
Art. 18
1 Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
2 Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
3. Kapitel: Sozialziele
Art. 19
1 Die Sozialziele der Bundesverfassung 3 sind auch Sozialziele des Kantons und der Gemeinden.
2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass
a. Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage geraten;
b. Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie geschaffen werden;
c. ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können.
3 Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
4. Kapitel: Bürgerrecht
Voraussetzungen
Zuständigkeit
Stimm- und Wahlrecht
Art. 20
1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen:
a. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
b. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
c. mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
d. die schweizerische Rechtsordnung beachten.
Art. 21
1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebür- gerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantons- bürgerrechts.
5. Kapitel: Volksrechte
A. Stimm- und Wahlrecht
Art. 22
Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zu- rückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe- rechtigt sind.
B. Initiativrecht
Gegenstand der Initiative
Urheber der Initiative
Form der Initiative
Vorprüfung der Volksinitiative
Art. 23
Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden:
a. die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungs- initiative);
b. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative);
c. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Refe- rendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses;
d. die Einreichung einer Standesinitiative;
e. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Ände- rung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages.
Art. 24
Eine Initiative können einreichen:
a. 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative);
b. eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative);
c. eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative).
Art. 25
1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kan- tonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.
3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allge- meine Anregung behandelt.
4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kan- tonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.
Art. 26
Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft.
Zustande- kommen der Volksinitiative
Gültigkeit
Verfahren bei Volksinitiativen
Gegenvorschlag bei Volks- initiativen
Verfahren bei Behörden- und Einzelinitiativen
Art. 27
Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht wird.
Art. 28
1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
a. die Einheit der Materie wahrt;
b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.
2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Vorausset- zungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.
3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 29
1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert 30 Monaten nach Einreichung statt.
2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allge- meinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Art. 30
1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage.
2 Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Art. 31
1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen.
2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zu Stande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehr- heit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert.
C. Volksabstimmungen
Obligatorisches Referendum
Fakultatives Referendum
Art. 32
Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. Verfassungsänderungen;
b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Ver- fassungsrang hat;
c. Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt;
d. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will;
e. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt;
f. Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Ein- zelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.
Art. 33
1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet:
a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Ge- setzesrang hat;
c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referen- dum unterstellt sind;
d. Beschlüsse des Kantonsrates über:
1. neue einmalige Ausgaben von mehr als 6 Millionen Franken,
2. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 600 000 Franken;
e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrund- lagen haben;
f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.
2 Eine Volksabstimmung können verlangen:
a. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum);
b. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Win- terthur (Gemeindereferendum);
c. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum).
3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates.
4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen.
Teil- und Varianten- abstimmung
Konkurrierende Vorlagen
Dringlichkeits- recht
Art. 34
1 Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat aus- nahmsweise beschliessen:
a. der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Vari- ante gegenüberzustellen;
b. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestim- mungen abstimmen zu lassen.
2 Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage.
Art. 354
Art. 36
Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig aus- schliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zu- stimmen und angeben, welche sie bevorzugen.
Art. 37
1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.
2 Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.
3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volks- abstimmung ausser Kraft.
4 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 1 3723).
D. Rechtsetzung
Rechtsetzung
Demokratisches Engagement
Art. 38
1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über:
a. die Ausübung der Volksrechte;
b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte;
c. Organisation und Aufgaben der Behörden;
d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen;
f. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons;
g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt;
h. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private.
2 Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen.
3 Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können.
E. Demokratisches Engagement
Art. 39
1 Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Engagement.
2 Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.
3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft bei.
6. Kapitel: Behörden
A. Allgemeine Bestimmungen
Wählbarkeit
Amtsdauer
Unvereinbarkeit
Ausstand
Immunität
Nebenamtliche Behördentätig- keit
Art. 40
1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Ge- richte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.
2 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.
Art. 41
1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.
2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.
Art. 42
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 43
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt bei Geschäften, die sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament.
2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Art. 44
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei Drit- teln der anwesenden Mitglieder aufheben.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 45
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behörden.
Staatshaftung
Arbeitsverhält- nisse und Ver- antwortlichkeit
Amtssprache
Transparenz
Funktion und Zusammen- setzung
Wahl
Art. 46
1 Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.
2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.
3 Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen.
Art. 47
1 Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht.
2 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von:
a. Staats- und Gemeindepersonal;
b. Behördenmitgliedern;
c. Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Art. 48
Die Amtssprache ist Deutsch.
Art. 49
Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
B. Kantonsrat
Art. 50
1 Der Kantonsrat übt im Zusammenwirken mit den Stimmberechtigten die verfassungsgebende und die gesetzgebende Gewalt aus.
2 Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.
Art. 51
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach dem Verhältniswahl- verfahren vom Volk gewählt.
2 Wahlkreise sind die Bezirke. Grosse Bezirke können aufgeteilt werden.
3 Die Sitzverteilung ist so zu regeln, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat.
Unabhängigkeit der Mitglieder
Öffentlichkeit der Verhandlun- gen
Zuständigkeit zur Rechtsetzung
Planung
Finanz- befugnisse
Art. 52
1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen.
2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Art. 53
Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich.
Art. 54
1 Der Kantonsrat beschliesst über:
a. Vorlagen zur Änderung der Verfassung;
b. Gesetze;
c. interkantonale und internationale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
2 Vorbehalten bleiben die Volksrechte.
Art. 55
1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung.
2 Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung.
Art. 56
1 Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über:
a. das Budget;
b. den Steuerfuss für die Staatssteuer;
c. die Genehmigung der Staatsrechnung;
d. die Veräusserung von Vermögenswerten über 3 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.
2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen:
a. neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Millionen Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 300 000 Franken;
c. Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer hö- heren Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Re- gierungsrates führen;
d. Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbe- träge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können.
3 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.
Parlamentarische Kontrolle
Wahlbefugnisse
Weitere Aufgaben und Befugnisse
Funktion
Art. 57
1 Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.
2 Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Ein- sichtsrechte.
Art. 58
Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt die weiteren ihm übertragenen Wahlen vor.
Art. 59
1 Der Kantonsrat kann:
a. im Namen des Kantons auf Bundesebene das fakultative Refe- rendum ergreifen;
b. der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.
2 Er beschliesst über:
a. Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen;
b. Begnadigungsgesuche, die der Regierungsrat befürwortet.
3 Der Kantonsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Regie- rungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen.
4 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
C. Regierungsrat
Art. 60
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um.
Zusammen- setzung
Wahl
Nebentätigkeit
Stellung gegenüber
dem Kantonsrat
Organisation
Planung
Art. 61
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern.
2 Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
Art. 62
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat vom Volk gewählt.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
3 Wahlkreis ist der ganze Kanton.
Art. 63
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.
2 Ausgenommen ist die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.
3 Der Bundesversammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören.
Art. 64
Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und An- tragsrecht.
Art. 65
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.
3 Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.
4 Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung über- tragen.
Art. 66
1 Der Regierungsrat bestimmt auf Grund einer langfristigen Betrach- tung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.
2 Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis.
Aufgaben bei der Rechtsetzung
Finanz- befugnisse
Interkantonale und internatio- nale Zusammen- arbeit
Leitung der Verwaltung
Weitere Aufgaben
Art. 67
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtset- zung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.
2 Er kann Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen.
Art. 68
1 Der Regierungsrat erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrech- nung.
2 Er beschliesst im Rahmen des Budgets über:
a. neue einmalige Ausgaben bis 3 Millionen Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 300 000 Franken;
c. gebundene Ausgaben.
3 Er beschliesst über die Veräusserung von Vermögenswerten bis 3 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.
Art. 69
1 Der Regierungsrat handelt interkantonale und internationale Verträge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für deren Abschluss zuständig.
2 Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
Art. 70
1 Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation.
2 Er sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt.
3 Er beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist.
Art. 71
1 Der Regierungsrat:
a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b. bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch;
c. vertritt den Kanton nach innen und aussen;
d. nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor;
e. vollzieht die vollstreckbaren Urteile;
f. berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit;
g. äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im Hinblick auf aussenpolitische Entscheide des Bundes und teilt seine Stel- lungnahmen dem Kantonsrat mit.
2 Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Aufga- ben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Notstand
Aufgaben und Stellung der Gerichte
Grundsätze der Gerichts- organisation
Art. 72
1 Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann der Regierungsrat auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen erlassen.
2 Notverordnungen unterbreitet er unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
D. Rechtspflege
Art. 73
1 Die Gerichte entscheiden Streitsachen und Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist. Das Gesetz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
2 Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staats- gewalten unabhängig. Ein rechtskräftiger Entscheid einer Gerichts- instanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder geän- dert werden.
3 Unter der Leitung der obersten kantonalen Gerichte verwalten die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe der obersten kantonalen Gerichte vor.
Art. 74
1 Die Gerichtsorganisation und das Verfahren gewährleisten eine verlässliche und rasche Rechtsprechung.
2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Verwal- tungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.5
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 1 4467).
Wahl
Zivil- und Straf- rechtspflege
Verwaltungs- rechtspflege
Öffentlichkeit der Entscheide
Normenkontrolle
Art. 75
1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte. Eine vom Kantonsrat bestimmte Kommission prüft die Kandidaturen.
2 Die Mitglieder der übrigen Gerichte werden vom Volk, die Ersatz- mitglieder von der übergeordneten Gerichtsinstanz gewählt.
Art. 76
1 Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor, wenn das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz zulässt.6
2 Die zweite Instanz prüft umfassend, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Sie muss bezüglich der Feststellung des Sach- verhaltes mindestens offensichtliche Fehler richtig stellen können.
3 …7
Art. 77
1 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz die wirksame Überprüfung durch eine Re- kursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.
2 In besonderen Fällen kann das Gesetz vorsehen, dass öffentlichrecht- liche Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen.
Art. 78
1 Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffent- lichkeit zugänglich gemacht. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt gewahrt.
2 Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht.
Art. 79
1 Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 1 4467).
7 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 1 4467).
2 Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht ange- fochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen überge- ordnetes Recht verstossen.
3 Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz.
E. Weitere Behörden
Bezirksbehörden
Ombudsstelle
Ständerat
Art. 80
1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen:
a. die Statthalterin oder den Statthalter;
b. den Bezirksrat;
c. die gerichtlichen Instanzen des Bezirks.
2 Das Gesetz legt die weiteren Behörden fest und bestimmt, wer sie wählt.
3 Die Bezirksbehörden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung.
Art. 81
1 Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombuds- stelle.
2 Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kan- tonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Ombudsstelle ist unabhängig.
4 Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.
Art. 82
1 Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach dem Mehrheits- wahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der ganze Kanton.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die ordentliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates.
3 An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angele- genheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
7. Kapitel: Gemeinden
A. Allgemeine Bestimmungen
Arten und Aufgaben
Änderung im Bestand
Gemeinde- autonomie
Volksrechte in der Gemeinde
Art. 83
1 Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.
2 Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulge- meinden wahrgenommen werden.
3 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbststän- dige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 84
1 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.
2 Für die Auflösung einer Schulgemeinde genügt die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde.
3 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne.
4 Die Bildung neuer Gemeinden, welche die Zahl der Gemeinden vergrössert, erfolgt durch Gesetz.
5 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt.
Art. 85
1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
2 Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.
3 Er hört die Gemeinden rechtzeitig an.
Art. 86
1 Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Es sieht insbe- sondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vor.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
a. Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung festgelegten Be- trag übersteigen;
b. Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung besonders bezeichnet sind.
3 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
4 Das Gesetz bezeichnet die Geschäfte, die von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.
Gemeinde- organisation
Quartiere und Ortsteile
Gemeinde- ordnung
Grundsätze
Vertragliche Zusammenarbeit
Art. 87
1 Die Organe der Gemeinde sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;
b. der Gemeindevorstand;
c. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.
2 Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten.
Art. 88
Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartier- oder Orts- teilkommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen.
Art. 89
1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.
2 Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen.
3 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
B. Zusammenarbeit der Gemeinden
Art. 90
1 Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen.
2 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt sie bei der Wahrung ihrer Interessen.
Art. 91
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.
Zweckverbände
Demokratie in Zweckverbänden
Aufsicht
Grundsätze
Art. 92
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2 Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.
3 Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten.
4 Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
Art. 93
1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren.
2 Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zu.
C. Aufsicht
Art. 94
Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger kommunaler Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden und des Regierungsrates.
8. Kapitel: Öffentliche Aufgaben
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 95
1 Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2 Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trä- gerschaft erfüllt werden.
3 Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
4 Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar.
Dezentrale Aufgaben- erfüllung
Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
Rechtsgrund- lagen
Art. 96
1 Zur dezentralen Erfüllung kantonaler Aufgaben ist der Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete.
2 Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben eine andere Gebietseinteilung vorsehen.
Art. 97
1 Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton.
2 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und ent- schädigt sie angemessen.
B. Übertragung öffentlicher Aufgaben
Art. 98
1 Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.
2 Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.
3 Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden.
4 In den betreffenden Erlassen sind zu regeln:
a. Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffent- lichen Aufgaben;
b. die Struktur der Organisationen nach Absatz 1 und ihre Auf- gaben;
c. Umfang von Rechtsetzungsbefugnissen innerhalb gesetzlich vorgegebener Ziele;
d. Art und Umfang von bedeutenden Beteiligungen;
e. Aufsicht und Rechtsschutz.
Kontrolle
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Raumplanung
Umweltschutz
Natur- und Heimatschutz
Verkehr
Art. 99
1 Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben.
2 Dieses prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung.
C. Die Aufgaben
Art. 100
Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Art. 101
Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die Er- haltung des Lebensraumes.
Art. 102
1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu vermeiden und, wenn nötig, zu beseitigen. Die Kosten dafür tragen die Verursacher.
3 Kanton und Gemeinden können die Anwendung nachhaltiger Tech- nologien fördern.
Art. 103
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.
Art. 104
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und für ein leis- tungsfähiges Verkehrsnetz.
2 Der Kanton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus.
2bis Der Kanton sorgt für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für den motorisierten Privatverkehr. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen.8
3 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet.
Wasser
Energie
Wirtschaft und Arbeit
Land- und Forstwirtschaft
Art. 105
1 Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus.
2 Kanton und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung.
3 Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefah- ren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.
Art. 106
1 Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für eine ausrei- chende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversor- gung.
2 Er schafft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie und für den rationellen Energieverbrauch.
3 Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung.
Art. 107
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirt- schaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft.
2 Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.
3 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Ar- beitsplatz- und Lehrstellenangebot.
Art. 108
Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft nachhaltig betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können.
8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 1 3725).
Kantonalbank
Wohnen
Sozialhilfe
Familie, Jugend und Alter
Gesundheit
Integration
Bildungswesen
Art. 109
Der Kanton betreibt eine Kantonalbank.
Art. 110
Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum.
Art. 111
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen in einer Not- lage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten.
2 Sie fördern die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbs- loser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
3 Sie fördern zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe.
Art. 112
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit Privaten:
a. die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern;
b. den Schutz der Kinder und Jugendlichen und ihre Integration in die Gesellschaft;
c. die Lebensqualität der Menschen im Alter.
Art. 113
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaft- lich tragbare Gesundheitsversorgung.
2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge.
Art. 114
1 Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben der verschie- denen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben.
2 Sie treffen Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 115
Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, das die geisti- gen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten des einzelnen Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwortung und seinen
Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und berufliche Entwick- lung ausgerichtet ist.
Öffentliche Schulen
Privatschulen
Hochschulen
Berufs- und Weiterbildung
Kultur
Sport
Grundsätze
Art. 116
1 Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch stehende öffentliche Schulen.
2 Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet. Sie sind konfessionell und politisch neutral.
Art. 117
1 Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht.
2 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen von öffentlichem Interesse sind.
Art. 118
Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende Lehre und For- schung an Universität und anderen Hochschulen.
Art. 119
1 Der Kanton fördert die Berufsbildung.
2 Kanton und Gemeinden fördern die berufliche Weiterbildung und die Erwachsenenbildung.
Art. 120
Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst.
Art. 121
Kanton und Gemeinden fördern den Sport.
9. Kapitel: Finanzen
Art. 122
1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt.
2 Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Ge- setzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
3 Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Trans- parenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt.
Haushalts- gleichgewicht
Aufgaben- und Finanzplanung
Steuern
Art. 123
1 Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen.
2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt.
Art. 124
1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzie- rung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen.
2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.
Art. 125
1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.
2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allge- meinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit.
3 Die Ausgestaltung soll insbesondere:
a. die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben be- rücksichtigen;
b. unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steu- erpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern;
c. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen;
d. eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen;
e. Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlas- ten;
f. Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.
4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.
5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.
6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.
Weitere Abgaben
Finanzausgleich
Lastenausgleich
Prüfung der Finanzhaushalte
Art. 126
1 Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest.
2 Es bestimmt insbesondere:
a. die Art und den Gegenstand der Abgabe;
b. die Grundsätze der Bemessung;
c. den Kreis der abgabepflichtigen Personen.
Art. 127
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Der Finanzausgleich:
a. ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben;
b. sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich von- einander abweichen.
3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.
Art. 128
1 Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein grösseres Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgel- tung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.
2 Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben ein Mitspracherecht.
Art. 129
1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.
2 Sie ist unabhängig.
3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates.
4 Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft.
10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften
Kirchliche Körperschaften
Weitere Religions- gemeinschaften
Art. 130
1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffent- lichen Rechts:
a. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchge- meinden;
b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemein- den;
c. die christkatholische Kirchgemeinde.
2 Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:
a. das Stimm- und Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in ei- nem Erlass, welcher dem obligatorischen Referendum unter- steht;
b. die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden.
3 Das Gesetz regelt:
a. die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaf- ten;
b. die Befugnis zur Erhebung von Steuern;
c. die staatlichen Leistungen;
d. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarre- rinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.
4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.
5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.
Art. 131
1 Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt.
2 Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen.
3 Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Auto- nomie der Religionsgemeinschaften:
a. die Wirkungen der Anerkennung;
b. die Aufsicht.
11. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung
Grundsätze
Teilrevision
Totalrevision
Inkrafttreten
Umsetzung der Verfassung
Weitergeltung bisheriger Rechtsakte
Art. 132
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2 Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten.
3 Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.
Art. 133
Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die Einheit der Materie gewahrt werden.
Art. 134
1 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.
2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.
12. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 135
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 ist aufgehoben.
Art. 136
Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behörden setzen diese Verfassung ohne Verzug um.
Art. 137
Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung.
Grundrechte und Rechtspflege- verfahren
Initiativrecht
Volksabstim- mungen
Kausalhaftung von Privaten
Behörden
Art. 138
1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um
a. die Grundrechte gemäss den Artikel 11 Absatz 4, 14 und 17 zu gewährleisten;
b. das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Arti- kel 76, 77 und 79 Absatz 2 anzupassen.
2 Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.
Art. 139
1 Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.
2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 140
1 Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfassung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.
2 Solange eine Gemeinde im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 Satz 1 das Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht bezeichnet hat, ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeinde- parlament zuständig.
Art. 141
Artikel 46 Absatz 2 begründet eine Kausalhaftung von Privaten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach Inkraft- treten dieser Verfassung eingetreten ist.
Art. 142
1 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Findet eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf eine volle Amtsdauer.
Gemeinden
Zweckverbände
Kirchen
Art. 143
1 Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht und werden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.
2 Die Gemeinden legen innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung fest, ab welchem Betrag ein Ausgabenbeschluss der Ur- nenabstimmung unterliegt (Art. 86 Abs. 2).
Art. 144
Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativ- und das Referen- dumsrecht nach Artikel 93 Absatz 2. Bis zu dieser Anpassung gilt für Abstimmungen in Zweckverbänden die bisherige Rechts- und Statu- tenordnung.
Art. 145
1 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neure- gelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang.
2 Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
3 Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.