Constitution of the State of Brandenburg 2019
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Landes Brandenburg 1992
Präambel
Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in freier Entscheidung diese
Verfassung gegeben,
im Geiste der Traditionen von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark Brandenburg, gründend auf den friedlichen Veränderungen im Herbst 1989,
von dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, das Wohl aller zu fördern, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, und entschlossen, das Bundesland Brandenburg als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland in einem sich einigenden Europa und in der Einen Welt zu gestalten.
1. Hauptteil: Grundlagen
Artikel 1
(Land Brandenburg)
(1) Brandenburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände. (3) Die Landeshauptstadt ist Potsdam.
Artikel 2 (Grundsätze der Verfassung)
(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern, insbesondere mit dem polnischen Nachbarn, anstrebt.
(2) Das Volk ist Träger der Staatsgewalt.
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
(4) Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Landesregierung, der Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane. Die Rechtsprechung ist unabhängigen Richtern anvertraut.
(5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der Landesverfassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und Landesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Artikel 3 (Staatsvolk)
(1) Bürger im Sinne dieser Verfassung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg. Einwohner im Sinne dieser Verfassung sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
(2) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes haben in Brandenburg gleiche Rechte und Pflichten, soweit nicht ein gesetzlicher Vorbehalt für die Bürger Brandenburgs besteht.
(3) Angehörige anderer Staaten und Staatenlose mit Wohnsitz im Land Brandenburg sind den Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gleichgestellt, soweit nicht diese Verfassung oder Gesetze etwas anderes bestimmen.
Artikel 4 (Landesfarben und -wappen)
Die Landesfarben sind rot und weiß. Das Landeswappen ist der rote märkische Adler auf weißem
Feld.
2. Hauptteil: Grundrechte und Staatsziele
1. Abschnitt: Geltung und Rechtsschutz
Artikel 5 (Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Artikel 6 (Rechtsschutz)
(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen.
(2) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim
Landesverfassungsgericht erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen kann.
(3) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger nach Maßgabe der Gesetze dem anderen für den daraus entstandenen Schaden.
2. Abschnitt:
Freiheit, Gleichheit und Würde
Artikel 7
(Schutz der Menschenwürde)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder solidarischen Gemeinschaft.
(2) Jeder schuldet jedem die Anerkennung seiner Würde.
Artikel 7a
(Schutz des friedlichen Zusammenlebens)
Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.
Artikel 8 (Recht auf Leben)
(1) Jeder hat das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Achtung seiner Würde im Sterben. In die
Rechte auf Leben und Unversehrtheit darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch umfassende Aufklärung, kostenlose Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.
(3) Niemand darf grausamer, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne seine freiwillige und ausdrückliche Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Artikel 9 (Freiheit der Person)
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie kann nur aufgrund eines Gesetzes und nur unter
Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet allein der Richter. Vor jeder richterlichen Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer eines Freiheitsentzugs ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen. Ferner ist unverzüglich eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen; bei Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten ein Recht auf Verfahrensbeteiligung.
(3) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden, eine richterliche Anhörung und spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
(4) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch mißhandelt oder Schikanen ausgesetzt werden.
Artikel 10
(Freie Entfaltung der Persönlichkeit)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt.
Artikel 11 (Datenschutz)
(1) Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.
(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.
(3) Der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes unterliegt einer besonderen parlamentarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
Artikel 12 (Gleichheit)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede sachwidrige
Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt.
(2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen.
(4) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, für die Gleichwertigkeit der
Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen.
Artikel 13
(Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit)
(1) Die Freiheit des Gewissens, des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich; ihre ungestörte Ausübung wird gewährleistet.
(2) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, wie davon Rechte und Pflichten abhängen.
(3) Niemand darf zur Teilnahme an einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung oder zur
Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
(4) Kann ein Bürger staatsbürgerliche Pflichten nicht erfüllen, weil sie seinem Gewissen widersprechen, soll das Land ihm im Rahmen des Möglichen andere, gleichbelastende Pflichten eröffnen. Dies gilt nicht für Abgaben.
Artikel 14
(Sonn- und Feiertage)
(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. (2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 15 (Unverletzlichkeit der Wohnung)
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung von Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Kinder und Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 16
(Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Eingriffe sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das eine parlamentarische Kontrolle vorsehen kann und eine mindestens nachträgliche richterliche Kontrolle vorsehen muß.
Artikel 17 (Freizügigkeit)
(1) Alle Menschen haben das Recht auf Freizügigkeit.
(2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, darf nur durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Artikel 18
(Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, in dem für sie die
Gefahr der Todesstrafe oder Folter besteht.
Artikel 19
(Meinungs- und Medienfreiheit)
(1) Jeder hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder Form frei zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen oder anderen, rechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. Die Geltung dieser Rechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Films und anderer Massenmedien ist gewährleistet. Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen sicherzustellen, daß die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungen in Presse und Rundfunk zum Ausdruck kommt.
(3) Gesetzliche Einschränkungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen sowie der Ehre und anderer wichtiger Rechtsgüter sind zulässig. Kriegspropaganda und öffentliche, die Menschenwürde verletzende Diskriminierungen sind verboten.
(4) Hörfunk und Fernsehen haben die Aufgabe, durch das Angebot einer Vielfalt von Programmen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind private Sender aufgrund eines Gesetzes zuzulassen. Dabei ist ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu gewährleisten.
(5) Rechtmäßige journalistische Tätigkeit darf durch Zeugnispflicht, Beschlagnahme und
Durchsuchung nicht behindert werden.
(6) Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 20 (Vereinigungsfreiheit)
(1) Alle Menschen haben das Recht, Parteien, Verbände, Vereine, Gesellschaften und andere Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten. Alle Vereinigungen haben das Recht, ihre innere Ordnung frei und selbständig zu bestimmen.
(2) Vereinigungen, die nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit gegen die Verfassung, die Strafgesetze oder die Völkerverständigung verstoßen, sollen aufgrund eines Gesetzes Beschränkungen unterworfen oder verboten werden.
(3) Parteien und Bürgerbewegungen, die sich öffentlichen Aufgaben widmen und auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, müssen in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Freiheit ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung ist zu gewährleisten.
3. Abschnitt: Politische Gestaltungsrechte
Artikel 21
(Recht auf politische Mitgestaltung)
(1) Das Recht auf politische Mitgestaltung ist gewährleistet.
(2) Jeder hat nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung das gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, soweit nicht für die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Eine Entlassung oder Disziplinierung wegen einer Betätigung in Bürgerinitiativen, Verbänden, Religionsgemeinschaften oder Parteien ist unzulässig.
(3) Alle Menschen haben das Recht, sich in Bürgerinitiativen oder Verbänden zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten zusammenzuschließen. Diese haben das Recht auf Information durch alle staatlichen und kommunalen Stellen und auf Vorbringen ihrer Anliegen bei den zuständigen Stellen und Vertretungskörperschaften. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(5) Wer durch öffentliche oder private Vorhaben in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen wird, hat das Recht auf Verfahrensbeteiligung. Dieses Recht steht auch Zusammenschlüssen von Betroffenen zu. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 22
(Wahlen und Volksabstimmungen)
(1) Jeder Bürger hat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, zum Landtag und zu den kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen; nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat jeder Bürger das Recht, in diese gewählt zu werden. Anderen Einwohnern Brandenburgs sind diese Rechte zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zuläßt.
(2) Jeder Bürger hat mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen. Andere Einwohner haben das Recht, sich an Volksinitiativen und Einwohneranträgen zu beteiligen; das Recht, sich an Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen, ist ihnen zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zuläßt.
(3) Wahlen und Volksabstimmungen sind allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim. Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und einzelne Bürger berechtigt. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Wahlprüfung und Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen für das jeweilige Wahlgebiet zu. Für die Abstimmungsprüfung des Volksentscheides nach Artikel 116 Abs. 1 gelten die mit dem Land Berlin vereinbarten abweichenden Regelungen im Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag. Die Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.
(4) Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf eine zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Freistellung. Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenmandat anzustreben, zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, daß die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürger oder Einwohner im Wahl- oder Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, daß Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können.
Artikel 23 (Versammlungsfreiheit)
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel können anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt, aufgelöst oder verboten werden.
Artikel 24 (Petitionsrecht)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden. Es besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist.
4. Abschnitt:
Rechte der Sorben/Wenden
Artikel 25
(Rechte der Sorben/Wenden)
(1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes.
(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben/Wenden hin.
(3) Die Sorben/Wenden haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten.
(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist die sorbische/wendische Sprache in die öffentliche
Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische/wendische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß.
(5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, dass in Angelegenheiten der Sorben/Wenden, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische/wendische Vertreter mitwirken.
5. Abschnitt:
Ehe, Familie, Lebensgemeinschaften und Kinder
Artikel 26
(Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften)
(1) Ehe und Familie sind durch das Gemeinwesen zu schützen und zu fördern. Besondere Fürsorge wird Müttern, Alleinerziehenden und kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten Angehörigen zuteil.
(2) Die Schutzbedürftigkeit anderer auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften wird anerkannt. (3) Wer in Ehe, Familie oder einer anderen Lebensgemeinschaft psychische oder physische
Gewalt erleidet, hat Anspruch auf Hilfe und Schutz des Gemeinwesens.
(4) Die Hausarbeit, die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege Bedürftiger und die Berufsarbeit werden gleichgeachtet.
Artikel 27
(Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen)
(1) Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde. (2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.
(3) Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rücksichtnahme.
(4) Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbständigkeit gerecht wird.
(5) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Mißhandlung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu ergreifen.
(6) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern, unabhängig von der Trägerschaft, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen.
(7) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte.
(8) Kinderarbeit ist verboten.
6. Abschnitt:
Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport
Artikel 28
(Grundsätze der Erziehung und Bildung)
Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung der Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu fördern.
Artikel 29 (Recht auf Bildung)
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung.
(2) Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen und berufliche
Ausbildungssysteme zu fördern.
(3) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.
Artikel 30 (Schulwesen)
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Bei der Gestaltung wirken Eltern, Lehrer und Schüler sowie ihre Vertretungen und Verbände mit.
(3) Das Schulwesen muß Offenheit, Durchlässigkeit und Vielfalt der Bildungsgänge gewährleisten. (4) Für die Aufnahme in weiterführende Schulen sind neben dem Wunsch der
Erziehungsberechtigten Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Schülers maßgebend.
(5) Das Land und die Träger kommunaler Selbstverwaltung haben die Pflicht, Schulen einzurichten und zu fördern. Für diese Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Lern- und Lehrmittelfreiheit sind durch Gesetz zu regeln.
(6) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird nach Maßgabe von Artikel 7
Absatz 4 des Grundgesetzes gewährleistet. Die Träger haben Anspruch auf einen öffentlichen
Finanzierungszuschuß.
Artikel 31 (Wissenschaftsfreiheit)
(1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
(2) Forschungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie geeignet sind, die
Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen zu zerstören.
(3) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 32 (Hochschulen)
(1) Hochschulen haben im Rahmen der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung, an der
Lehrende, andere Beschäftigte und Studierende beteiligt sind.
(2) Das Recht der Errichtung von Hochschulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.
(3) Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen, der die Hochschulreife besitzt. Der Erwerb der Hochschulreife durch Berufstätige und der Zugang zum Hochschulstudium ohne Hochschulreife sind zu erleichtern.
(4) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten. Entsprechendes gilt für Religionsgemeinschaften. Die Besetzung der Lehrstühle an den staatlichen theologischen Fakultäten erfolgt im Benehmen mit den Kirchen.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 33 (Weiterbildung)
(1) Die Weiterbildung von Erwachsenen ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu fördern. Das Recht auf Errichtung von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft ist gewährleistet.
(2) Jeder hat das Recht auf Freistellung zur beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 34 (Kunst und Kultur)
(1) Die Kunst ist frei. Sie bedarf der öffentlichen Förderung, insbesondere durch Unterstützung der
Künstler.
(2) Das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und die Vermittlung des kulturellen Erbes werden öffentlich gefördert. Kunstwerke und Denkmale der Kultur stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Teilnahme am kulturellen
Leben und ermöglichen den Zugang zu den Kulturgütern.
Artikel 35 (Sport)
Sport ist ein förderungswürdiger Teil des Lebens. Die Sportförderung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände ist auf ein ausgewogenes und bedarfsgerechtes Verhältnis von Breitensport und Spitzensport gerichtet. Sie soll die besonderen Bedürfnisse von Schülern, Studenten, Senioren und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
7. Abschnitt:
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Artikel 36 (Rechtsstellung)
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(3) Das Land anerkennt den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erlangen auf Antrag die gleichen Rechte, wenn ihre Satzung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und sie den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Grundsätzen und den Grundrechten dieser Verfassung nicht widersprechen.
(4) Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, von ihren Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten erheben.
(5) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den
Religionsgemeinschaften gleichgestellt.
Artikel 37
(Eigentum und Staatsleistungen)
(1) Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Bildungs- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
(2) Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder sonstigen
Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Landes und der Träger der kommunalen
Selbstverwaltung können nur durch Vereinbarung abgelöst werden. Soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.
Artikel 38 (Seelsorge)
In Heimen, Krankenhäusern, Strafanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Artikel 13
Absatz 3 findet Anwendung.
8. Abschnitt: Natur und Umwelt
Artikel 39
(Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen)
(1) Der Schutz der Natur, der Umwelt und der gewachsenen Kulturlandschaft als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des Landes und aller Menschen.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner Unversehrtheit vor Verletzungen und unzumutbaren
Gefährdungen, die aus Veränderungen der natürlichen Lebensgrundlagen entstehen.
(3) Tier und Pflanze werden als Lebewesen geachtet. Art und artgerechter Lebensraum sind zu erhalten und zu schützen.
(4) Die staatliche Umweltpolitik hat auf den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von
Rohstoffen sowie auf die sparsame Nutzung von Energie hinzuwirken.
(5) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Pflicht, die Umwelt vor Schäden oder Belastungen zu bewahren und dafür Sorge zu tragen, daß Umweltschäden beseitigt oder ausgeglichen werden. Öffentliche und private Vorhaben bedürfen nach Maßgabe der Gesetze des Nachweises ihrer Umweltverträglichkeit. Eigentum kann eingeschränkt werden, wenn durch seinen Gebrauch rechtswidrig die Umwelt schwer geschädigt oder gefährdet wird.
(6) Die Entsorgung von Abfällen, die nicht im Gebiet des Landes entstanden sind, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten Berlins nur in Ausnahmefällen zulässig und auszuschließen, sofern sie nach ihrer Beschaffenheit in besonderem Maße gesundheits- oder umweltgefährdend sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(7) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Informationen über gegenwärtige und zu erwartende Belastungen der natürlichen Umwelt zu erheben und zu dokumentieren; Eigentümer und Betreiber von Anlagen haben eine entsprechende Offenbarungspflicht. Jeder hat das Recht auf diese Informationen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(8) Die Verbandsklage ist zulässig. Anerkannte Umweltverbände haben das Recht auf Beteiligung an Verwaltungsverfahren, die die natürlichen Lebensgrundlagen betreffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(9) Das Land wirkt darauf hin, daß auf dem Landesgebiet keine atomaren, biologischen oder chemischen Waffen entwickelt, hergestellt oder gelagert werden.
Artikel 40 (Grund und Boden)
(1) Die Nutzung des Bodens und der Gewässer ist in besonderem Maße den Interessen der Allgemeinheit und künftiger Generationen verpflichtet. Ihre Verkehrsfähigkeit kann durch Gesetz beschränkt werden. Grund und Boden, der dem Lande gehört, darf nur nach Maßgabe eines
Gesetzes veräußert werden. Seine Nutzung ist vorzugsweise über Pacht und Erbbaurecht zu regeln.
(2) Der Abbau von Bodenschätzen bedarf der staatlichen Genehmigung. Dabei ist dem
öffentlichen Interesse an der schonenden Nutzung des Bodens besonderes Gewicht beizumessen.
(3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.
(4) Die Einrichtung und Erhaltung von Nationalparks, Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind zu fördern. Naturdenkmale stehen unter öffentlichem Schutz. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(5) Das Land wirkt darauf hin, daß militärisch genutzte Liegenschaften verstärkt einer zivilen
Nutzung zugeführt werden.
9. Abschnitt:
Eigentum, Wirtschaft, Arbeit und soziale Sicherung
Artikel 41 (Eigentum und Erbrecht)
(1) Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
(3) Das Land fördert eine breite Streuung des Eigentums, insbesondere die Vermögensbildung von
Arbeitnehmern durch Beteiligung am Produktiveigentum.
(4) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
(5) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Eigentumsformen zum Wohle der Allgemeinheit überführt werden. Für die Entschädigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
Artikel 42 (Wirtschaft)
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt. Das Land strebt Wettbewerb und Chancengerechtigkeit an.
(2) Das Wirtschaftsleben gestaltet sich nach den Grundsätzen einer sozial gerechten und dem Schutz der natürlichen Umwelt verpflichteten marktwirtschaftlichen Ordnung. Der Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist unzulässig und zu verhindern.
Artikel 43
(Land- und Forstwirtschaft)
(1) Die Nutzung des Bodens durch die Land- und Forstwirtschaft muß auf Standortgerechtigkeit, Stabilität der Ertragsfähigkeit und ökologische Verträglichkeit ausgerichtet werden.
(2) Das Land fördert insbesondere den Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zur Pflege der
Kulturlandschaft, zur Erhaltung des ländlichen Raumes und zum Schutz der natürlichen Umwelt.
Artikel 44 (Strukturförderung)
Das Land gewährleistet eine Strukturförderung der Regionen mit dem Ziel, in allen Landesteilen gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu schaffen und zu erhalten.
Artikel 45 (Soziale Sicherung)
(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf soziale Sicherung bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und im Alter zu sorgen. Soziale Sicherung soll eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen.
(2) In Notlagen, die ein menschenwürdiges Leben nicht ermöglichen und die durch eigene Kräfte und Mittel nicht behoben werden können, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe.
(3) Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Beratung, Betreuung und Pflege im Alter, bei Krankheit, Behinderung, Invalidität und Pflegebedürftigkeit sowie für andere soziale und karitative Zwecke sind staatlich zu fördern, unabhängig von ihrer Trägerschaft. In Heimen stehen den Bewohnern Mitentscheidungsrechte zu.
Artikel 46 (Nothilfe)
Jeder Mensch ist bei Unglücksfällen, Katastrophen und besonderen Notständen nach Maßgabe der Gesetze zur Nothilfe verpflichtet.
Artikel 47 (Wohnung)
(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf eine angemessene Wohnung zu sorgen, insbesondere durch Förderung von Wohneigentum, durch Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus, durch Mieterschutz und Mietzuschüsse.
(2) Die Räumung einer Wohnung darf nur vollzogen werden, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung steht. Bei einer Abwägung der Interessen ist die Bedeutung der Wohnung für die Führung eines menschenwürdigen Lebens besonders zu berücksichtigen.
Artikel 48 (Arbeit)
(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen, welches das Recht jedes einzelnen umfaßt, seinen Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen.
(2) Unentgeltliche Berufsberatung und Arbeitsvermittlung werden gewährleistet. Soweit eine angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Umschulung, berufliche Weiterbildung und Unterhalt.
(3) Die Arbeitnehmer haben ein Recht auf sichere, gesunde und menschenwürdige Arbeitsbedingungen. Männer und Frauen haben Anspruch auf gleiche Vergütung bei gleichwertiger Arbeit.
(4) Auszubildenden, Schwangeren, Alleinerziehenden, Kranken, Menschen mit Behinderungen und älteren Arbeitnehmern gebührt besonderer Kündigungsschutz.
Artikel 49 (Berufsfreiheit)
(1) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. In diese Freiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Öffentliche, für alle gleiche Arbeits- und Dienstpflichten sind nur für besondere, durch Gesetz festgelegte Zwecke zulässig.
Artikel 50 (Mitbestimmung)
Die Beschäftigten und ihre Gewerkschaften haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht zur
Mitbestimmung in Angelegenheiten der Betriebe, Unternehmen und Dienststellen.
Artikel 51 (Koalitionsfreiheit und Streikrecht)
(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Koalitionen) zu bilden, ist für jeden und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
(2) Das Recht der Koalitionen umfaßt insbesondere den Abschluß von Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt werden können. Gewerkschaften haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Zutritt zu allen Betrieben, Unternehmen und Dienststellen. Das Streikrecht wird gewährleistet.
10. Abschnitt: Gerichtsverfahren und Strafvollzug
Artikel 52 (Grundrechte vor Gericht)
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden. (3) Alle Menschen sind vor Gericht gleich und haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Jeder hat Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.
(5) Niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst oder durch Gesetz bestimmte nahestehende Personen auszusagen.
Artikel 53 (Grundrechte im Strafverfahren)
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Jeder wegen einer Straftat Beschuldigte oder Angeklagte ist so lange als unschuldig anzusehen, bis er rechtskräftig verurteilt ist.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(4) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Artikel 54 (Strafvollzug)
(1) Im Strafvollzug ist die Würde des Menschen zu achten; er muß darauf ausgerichtet sein, den
Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu
führen.
(2) Der entlassene Strafgefangene hat nach Maßgabe der Gesetze einen Anspruch auf Hilfe zu seiner Wiedereingliederung.
3. Hauptteil:
Die Staatsorganisation
1. Abschnitt: Der Landtag
Artikel 55 (Der Landtag)
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes und Stätte der politischen Willensbildung. Er beschließt Gesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende Gewalt, behandelt öffentliche Angelegenheiten, wirkt in bundes- und europapolitischen Fragen an der Willensbildung des Landes mit und erfüllt andere, ihm nach dieser Verfassung zustehenden Aufgaben.
(2) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Sie hat das
Recht auf Chancengleichheit.
Artikel 56
(Freies Mandat der Abgeordneten)
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Niemand darf einen Abgeordneten zwingen, gegen sein Gewissen oder seine Überzeugung zu handeln.
(2) Die Abgeordneten haben insbesondere das Recht, im Landtag und seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben. Fragen an die Regierung sind unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Den Abgeordneten ist Zugang zu den Behörden und Dienststellen des Landes zu gewähren. Diese haben ihnen auf Verlangen Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Das Verlangen ist an die Landesregierung oder, sofern es ihn betrifft, an den Landesrechnungshof zu richten. Die Auskunft sowie die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen haben unverzüglich und vollständig zu erfolgen.
(4) Die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Abgeordneten mitzuteilen und zu begründen.
Artikel 57 (Indemnität)
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder in einer Fraktion gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Artikel 58 (Immunität)
Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird.
Artikel 59 (Zeugnisverweigerungsrecht)
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die sich ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut haben, und über Tatsachen, die sie in dieser Eigenschaft vertraulich erfahren haben, das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, sind Durchsuchung und Beschlagnahme unzulässig. Das Recht der Zeugnisverweigerung erlischt nicht durch die Beendigung des Mandats.
Artikel 60 (Entschädigung)
Mitglieder des Landtages erhalten eine ihrer Verantwortung entsprechende und ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 61 (Abgeordnetenanklage)
(1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluß oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise mißbraucht, kann vor dem Verfassungsgericht unter Anklage gestellt werden.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Das Verfassungsgericht kann auf Verlust des Mandats erkennen.
Artikel 62 (Wahlperiode, Neuwahl)
(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Landtagspräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages den Wahltag.
(2) Der Landtag kann sich durch Beschluß einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Landtages erfolgt die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen.
(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach seiner Wahl zusammen. Damit endet die
Wahlperiode des vorhergehenden Landtages.
Artikel 63 (Wahlprüfung)
(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Abgeordneter sein Mandat im Landtag verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde an das Verfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 64 (Sitzungen)
(1) Der Präsident des Landtages kann den Landtag jederzeit einberufen. Er muß den Landtag unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies verlangen.
(2) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher
Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluß der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 65 (Beschlußfassung)
Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn,
diese Verfassung bestimmt etwas anderes. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können durch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden.
Artikel 66 (Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht)
(1) Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder eines
Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Regierung haben Rederecht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.
Artikel 67 (Fraktionen)
(1) Fraktionen bestehen aus Mitgliedern des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Insofern haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Die Bildung einer Fraktion nach der Konstituierung des Landtages bedarf dessen Zustimmung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Ein Fraktionszwang ist unzulässig.
Artikel 68 (Geschäftsordnung)
Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 69 (Präsidium)
(1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten haben die Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Stärke. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein.
(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben.
(3) Rechte und Pflichten des Präsidiums und seiner Mitglieder regelt die Geschäftsordnung des
Landtages.
(4) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen. Er ernennt und entläßt die Beschäftigten des Landtages. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung des Landtagspräsidenten vorgenommen werden. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
Artikel 70 (Ausschüsse)
(1) Der Landtag bildet Ausschüsse aus seiner Mitte.
(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung der Vorsitze in den Ausschüssen ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuß vertreten zu sein. Fraktionslose Abgeordnete haben das Recht, in einem Ausschuß mit Stimmrecht mitzuarbeiten.
(3) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereiches können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen und dem Landtag Empfehlungen unterbreiten.
Artikel 71 (Petitionsausschuß)
(1) Der Petitionsausschuß entscheidet über die an den Landtag gerichteten Eingaben, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet.
(2) Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen haben dem Ausschuß auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu gestatten, Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Die Gerichte haben in Angelegenheiten der Rechtsprechung nur Auskunftshilfe zu leisten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 72 (Untersuchungsausschüsse)
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsauftrag ist in einem Beschluss festzulegen und darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.
(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. Die Vorsitzenden haben im Ausschuss kein Stimmrecht. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten zu sein.
(3) Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Beweise zu erheben. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt wird. Die Beweiserhebung erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Die Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unangetastet. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Landesregierung, die Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten vorzulegen und Auskünfte zu geben, Zutritt zu Behörden, Dienststellen und Einrichtungen zu gewähren sowie die erforderlichen Aussagengenehmigungen zu erteilen.
(4) Berichte der Untersuchungsausschüsse unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Die
Gerichte sind frei, den festgestellten Sachverhalt zu würdigen.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 73 (Enquete-Kommissionen)
Der Landtag hat das Recht auf Einsetzung von Enquete-Kommissionen. Jede Fraktion ist berechtigt, mit mindestens einem Mitglied in jeder Enquete-Kommission vertreten zu sein. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 74 (Landesbeauftragte)
(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag ohne Aussprache einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor seiner Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuß statt. Er wird vom Präsidenten des Landtages ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht. In Ausübung seines Amtes ist er unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, ihm auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen sowie Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
(2) Der Landtag kann weitere Beauftragte wählen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
2. Abschnitt:
Die Gesetzgebung
Artikel 75 (Gesetzesinitiative)
Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.
Artikel 76 (Volksinitiative)
(1) Alle Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Die Initiative muß von mindestens zwanzigtausend Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens einhundertfünfzigtausend Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf Anhörung.
(2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und
Personalentscheidungen sind unzulässig.
Artikel 77 (Volksbegehren)
(1) Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf, einem Antrag auf Auflösung des Landtages oder einer anderen Vorlage nach Artikel 76 innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Initiative ein Volksbegehren statt.
(2) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen.
(3) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend Stimmberechtigte innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Ein Antrag auf Auflösung des Landtages bedarf der Zustimmung von mindestens zweihunderttausend Stimmberechtigten.
Artikel 78 (Volksentscheid)
(1) Entspricht der Landtag nicht binnen drei Monaten dem Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden
kann. Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine sonstige Vorlage nach Artikel 76 mit zur Abstimmung stellen. Der Landtagspräsident hat die mit Gründen versehenen Gesetzentwürfe oder die anderen zur Abstimmung stehenden Vorlagen in angemessener Form zu veröffentlichen.
(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 76 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.
(3) Bei Verfassungsänderungen sowie bei Anträgen auf Auflösung des Landtages müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, für die Verfassungsänderung oder die Auflösung des Landtages gestimmt haben. Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
Artikel 79 (Verfassungsänderungen)
Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder eines Volksentscheides nach Artikel 78 Absatz 3.
Artikel 80 (Rechtsverordnungen)
Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Artikel 81 (Verkündung, Inkrafttreten)
(1) Der Landtagspräsident hat die vom Landtag beschlossenen oder durch Volksentscheid angenommenen Gesetze unverzüglich auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu verkünden.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet.
(3) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt
eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetzblatt ausgegeben worden ist.
(4) Nach Maßgabe eines Gesetzes können die Ausfertigung von Gesetzen und
Rechtsverordnungen und deren Verkündung in elektronischer Form vorgenommen werden.
3. Abschnitt:
Die Landesregierung
Artikel 82 (Zusammensetzung)
Die Regierung des Landes Brandenburg besteht aus dem Ministerpräsidenten und den
Landesministern.
Artikel 83
(Wahl des Ministerpräsidenten)
(1) Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jeder Abgeordnete.
(2) Erhält im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
(3) Kommt die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des Landtages nicht zustande, so gilt der Landtag als aufgelöst.
Artikel 84
(Ernennung und Entlassung der Minister)
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister.
Artikel 85 (Beendigung der Amtszeit)
(1) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, die Amtszeit der Minister auch mit jeder anderen Art der Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
(2) Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen.
Artikel 86 (Konstruktives Mißtrauensvotum)
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(2) Zwischen der Aussprache über den Antrag im Landtag und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen, höchstens jedoch sieben Tage.
Artikel 87 (Vertrauensfrage)
Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten an den Landtag, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so kann sich der Landtag innerhalb von zwanzig Tagen auflösen, wenn er nicht in dieser Frist mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Ministerpräsidenten gewählt hat. Macht der Landtag von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so hat der Ministerpräsident das Recht, den Landtag innerhalb weiterer zwanzig Tage aufzulösen.
Artikel 88 (Eid)
Der Ministerpräsident und die Minister der Landesregierung leisten vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle der Menschen des Landes Brandenburg widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihnen wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."
Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
Artikel 89 (Willensbildung)
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.
Artikel 90
(Vorsitz, Beschlußfassung, Geschäftsführung)
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Die Regierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
(2) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen
Geschäftsordnung.
Artikel 91 (Vertretungsbefugnis, Verträge)
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Er kann diese Befugnis auf ein anderes
Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Staatsverträge, insbesondere Verträge, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
Artikel 92 (Begnadigungsrecht)
Der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Er kann diese
Befugnis übertragen.
Artikel 93 (Beamte)
Die Landesregierung ernennt und entläßt die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis übertragen.
Artikel 94 (Unterrichtungspflicht der Regierung)
Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, über Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das gleiche gilt für die Mitwirkung im Bundesrat sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und der Europäischen Union, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. Artikel 56 Absatz 4 gilt entsprechend.
Artikel 95 (Unvereinbarkeit)
Der Ministerpräsident und die Minister dürfen kein anderes besoldetes öffentliches Amt innehaben, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Regierung darf einem auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmen oder einem seiner Organe angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Landtag.
4. Abschnitt: Die Verwaltung
Artikel 96 (Verwaltungsorganisation)
(1) Die Organisation der staatlichen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgelegt. Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.
(2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis übertragen.
(3) Die Aufgaben der Verwaltung werden durch Beamte und Verwaltungsangehörige wahrgenommen, die parteienunabhängig arbeiten und der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet sind. Beamte leisten einen Diensteid. Angestellte legen ein Gelöbnis ab.
Artikel 97 (Kommunale Selbstverwaltung)
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung. Dem Land steht nur die Rechtsaufsicht gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden zu.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen
Gemeinschaft, die nicht nach dieser Verfassung oder kraft Gesetzes anderen Stellen obliegen.
(3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in Gestalt ihrer kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig zu hören, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die sie unmittelbar berühren.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 98 (Gebietsänderungen)
(1) Das Gebiet von Gemeinden und Gemeindeverbänden kann aus Gründen des öffentlichen
Wohls geändert werden.
(2) Das Gebiet von Gemeinden kann durch Vereinbarung der Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Änderung des Gemeindegebietes muß die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
(3) Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes. Vor der Entscheidung ist die gewählte Vertretung des Gemeindeverbandes zu hören.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 99 (Gemeindesteuern)
Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, sich nach Maßgabe der Gesetze eigene Steuerquellen zu erschließen. Das Land sorgt durch einen Finanzausgleich dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können. Im Rahmen des Finanzausgleichs sind die Gemeinden und Gemeindeverbände an den Steuereinnahmen des Landes angemessen zu beteiligen.
Artikel 100
(Kommunale Verfassungsbeschwerde)
Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach dieser Verfassung verletzt.
5. Abschnitt: Das Finanzwesen
Artikel 101 (Haushaltsplan)
(1) Das Land hat bei seiner Haushaltswirtschaft im Rahmen der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gegenwärtiger und künftiger Generationen Rechnung zu tragen.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan haben in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.
(3) Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.
Artikel 102 (Übergangsermächtigung)
Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt:
1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a. die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
b. die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
c. die Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen fortzusetzen, für die durch den
Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;
2. Kredite bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate aufzunehmen, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.
Artikel 103 (Kreditaufnahme)
(1) Der Haushalt des Landes ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. (2) Zur Berücksichtigung einer von der Normallage abweichenden negativen konjunkturellen
Entwicklung kann von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz abgewichen werden. Im Fall von
Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann aufgrund eines Beschlusses des Landtages von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz abgewichen werden. Der Beschluss nach Satz 2 ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden.
(3) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Gesetz. Gleiches gilt für die in Ausnahme von Absatz 1 zulässige Aufnahme von Krediten. Für die Kreditaufnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 kann eine Abweichung von der gesetzlich bestimmten Höhe im Ergebnis des Haushaltsvollzuges vorgesehen werden.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 104 (Ausgabendeckung)
Beschlüsse des Landtages, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese
Ausgaben gedeckt werden.
Artikel 105 (Haushaltsüberschreitungen)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Er darf sie nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 106 (Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)
(1) Über die Verwendung aller Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden des Landes hat der Minister der Finanzen im folgenden Haushaltsjahr zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag Rechnung zu legen.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Haushaltsrechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Ergebnisse der Prüfung werden dem Landtag und der Landesregierung in einem jährlichen Bericht übergeben. Die Regierung nimmt dazu vor dem Landtag Stellung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 107 (Landesrechnungshof)
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste
Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen richterliche Unabhängigkeit.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Vor ihrer Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuß statt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
6. Abschnitt: Die Rechtspflege
Artikel 108 (Rechtsprechung)
(1) Die Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
(2) An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.
Artikel 109 (Berufung der Richter)
(1) Über die Berufung in ein Richteramt entscheidet der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß. Der Richterwahlausschuß besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Abgeordneten. In ihm müssen alle Fraktionen vertreten sein. Den Vorsitz führt der zuständige Minister ohne Stimmrecht. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Die Präsidenten der oberen Landesgerichte werden vom Richterwahlausschuß auf Vorschlag der Landesregierung gewählt.
(3) Die nach Absatz 1 und 2 berufenen oder gewählten Richter sind von der Landesregierung zu ernennen. Sie kann diese Befugnis auf das zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
(4) Errichtet das Land mit anderen Ländern gemeinsame Gerichte, kann durch Staatsvertrag
Abweichendes bestimmt werden.
Artikel 110 (Ehrenamtliche Richter)
(1) Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.
(2) Ehrenamtliche Richter können eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt. In ihrer Funktion haben ehrenamtliche Richter einen Anspruch auf Weiterbildung.
Artikel 111 (Richteranklage)
Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
Artikel 112 (Verfassungsgericht)
(1) Das Verfassungsgericht des Landes ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.
(2) Das Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern. Das Verfassungsgericht setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen.
(3) Durch Gesetz kann die Zahl der Richter auf zwölf erhöht und das Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden.
(4) Die Verfassungsrichter werden für die Dauer von zehn Jahren vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, daß die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl eines Verfassungsrichters ist ausgeschlossen. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuß statt. Gewählt sind die Kandidaten, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben.
(5) Zum Verfassungsrichter kann gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch eine Höchstaltersgrenze für Verfassungsrichter vorsehen kann.
Artikel 113
(Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes)
Das Verfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Regierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;
3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das
Verfahren gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat;
4. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 6 Absatz 2);
5. in allen anderen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen
Angelegenheiten.
7. Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 114
(Errichtung des Verfassungsgerichtes)
Die bei der Errichtung des Verfassungsgerichtes zu wählenden Richter werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl für zehn Jahre ist möglich.
Artikel 115 (Verfassungsgebende Versammlung)
(1) Die Verfassung verliert ihre Gültigkeit, wenn eine verfassungsgebende Versammlung eine neue Verfassung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen und in einem Volksentscheid die Mehrheit der Abstimmenden der neuen Verfassung zugestimmt hat.
(2) Die Bürger haben das Recht, die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung zu verlangen, die eine neue Landesverfassung erarbeitet. Dazu müssen zehn Prozent der Stimmberechtigten eine entsprechende Initiative unterzeichnet haben.
(3) Über die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung findet ein Volksentscheid statt. Die Wahl wird durchgeführt, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten, zugestimmt haben.
(4) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Gesetz die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung beschließen.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 116
(Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin)
(1) An der Gestaltung einer Vereinbarung zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin ist der Landtag frühzeitig und umfassend zu beteiligen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Ratifizierung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages sowie der Zustimmung in einem Volksentscheid nach Maßgabe der Vereinbarung.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen, daß von ihrem Inkrafttreten an bis zur Bildung des gemeinsamen Landes Befugnisse des Landtages und der Landesregierung auf gemeinsame Gremien und Ausschüsse der Länder Brandenburg und Berlin übertragen werden.
Artikel 117 (Inkrafttreten der Verfassung)
Diese Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.