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Constitution of the State of Hesse 2018


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

Verfassung des Landes Hessen 1946
Präambel
In der Überzeugung,
daß Deutschland nur als demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann,
hat sich Hessen
als Gliedstaat der Deutschen Republik diese Verfassung gegeben
Erster Hauptteil:
Die Rechte des Menschen
I.
Gleichheit und Freiheit
Artikel 1
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne Unterschied des Geschlechts,
der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Artikel 2
(1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht ver- letzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.
(2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen wer- den, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.
(3) Glaubt jemand, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Artikel 3
Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.
Artikel 4
(1) Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem be- sonderen Schutze des Gesetzes.
(2) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu be-
rücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungs- mäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.
Artikel 5
Die Freiheit der Person ist unantastbar.
Artikel 6
Jedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er will.
Artikel 7
Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden. Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in die- ser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind.
Artikel 8
Die Wohnung ist unverletzlich.
Artikel 9
Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.
Artikel 10
Niemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der
Verbreitung seiner Werke gehindert werden.
Artikel 11
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte Tä- tigkeit einer bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht, das Dienstverhältnis gelöst werden.
(2) Pressezensur ist unstatthaft.
Artikel 12
Das Postgeheimnis ist unverletzlich.
Artikel 12a
Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personen- bezogenen Daten selbst zu bestimmen. Die Vertraulichkeit und Integrität informa- tionstechnischer Systeme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.
Artikel 13
Jedermann hat das Recht, sich auf allen Gebieten des Wissens und der Erfahrung sowie über die Meinung anderer durch den Bezug von Druck-Erzeugnissen, das Ab- hören von Rundfunksendern oder auf sonstige Weise frei zu unterrichten.
Artikel 14
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaub-
nis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig ge- macht werden.
Artikel 15
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.
Artikel 16
Jedermann hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder Be- schwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu richten.
II.
Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
Artikel 17
(1) Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereins- freiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet.
(2) Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdewege der Staatsge- richtshof.
Artikel 18
Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke und der freien Unterrichtung kann sich ferner nicht be- rufen, wer Gesetze zum Schutze der Jugend verletzt.
Artikel 19
(1) Bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung kann der Richter die Unter- suchungshaft, die Haussuchung und Eingriffe in das Postgeheimnis anordnen. Die Haussuchung kann auch nachträglich genehmigt werden, wenn die Verfolgung des Täters zu sofortigem Handeln gezwungen hat.
(2) Jeder Festgenommene ist binnen 24 Stunden seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen, über die Entlassung oder Verhaftung zu befinden und im Falle der Verhaftung bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung von Monat zu Monat neu zu prüfen hat, ob weitere Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem Festgenommenen sofort und auf seinen Wunsch seinen nächsten Angehörigen innerhalb weiterer 24 Stunden nach der richterlichen Entscheidung mitzuteilen.
Artikel 20
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme- und
Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.
(2) Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist. Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbei- stand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt werden.
Artikel 21
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bür- gerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Die Todesstrafe ist abge- schafft.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat. (3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Artikel 22
(1) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn, daß es für den Täter gün- stiger ist, als das zur Zeit der Tat in Geltung gewesene Strafgesetz.
(2) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich
verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen.
(3) Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft werden.
Artikel 23
Gefährdet ein geistig oder körperlich Kranker durch seinen Zustand seine Mitmen- schen erheblich, so kann er in eine Anstalt eingewiesen werden. Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 24
Sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur im Rahmen der Ge- setze und nur insoweit zulässig, als sie nötig sind, um das Erscheinen Geladener
vor Gericht, die Zeugnispflicht, die gerichtliche Sitzungspolizei, die Vollstreckung gerichtlicher Urteile und den Vollzug gesetzmäßiger Verwaltungsanordnungen zu sichern.
Artikel 25
Jedermann hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht, ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen, und persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten. Steht er in einem Dienstverhältnis, so ist ihm die erforderliche freie Zeit zu gewäh- ren. Näheres bestimmt das Gesetz.
Artikel 26
Diese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar.
IIa
Staatsziele
Artikel 26a
Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rah- men ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten.
Artikel 26b
Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des
Staates und der Gemeinden.
Artikel 26c
Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen bei ihrem Han- deln das Prinzip der Nachhaltigkeit, um die Interessen künftiger Generationen zu wahren.
Artikel 26d
Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Errichtung und den Erhalt der technischen, digitalen und sozialen Infrastruktur und von angemessenem Wohnraum. Der Staat wirkt auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Stadt und Land hin.
Artikel 26e
Die Kultur genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und
Gemeindeverbände.
Artikel 26f
Der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl genießt den Schutz und die Förde- rung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Artikel 26g
Der Sport genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und
Gemeindeverbände.
III.
Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
Artikel 27
Die Sozial- und Wirtschaftsordnung beruht auf der Anerkennung der Würde und der
Persönlichkeit des Menschen.
Artikel 28
(1) Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Staates. (2) Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und, unbeschadet seiner
persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur Arbeit.
(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen. Ein Gesetz regelt die Arbeits- losenversicherung.
Artikel 29
(1) Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen.
(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlos- sen werden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.
(3) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.
(4) Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften den Streik erklären. (5) Die Aussperrung ist rechtswidrig.
Artikel 30
(1) Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers si- chern; insbesondere dürfen sie die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen nicht gefährden.
(2) Das Gesetz schafft Einrichtungen zum Schutze der Mütter und Kinder, und es schafft die Gewähr, daß die Frau ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ih- ren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann.
(3) Kinderarbeit ist verboten.
Artikel 31
Der Achtstundentag ist die gesetzliche Regel. Sonntag und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarung zuge- lassen werden, wenn sie der Allgemeinheit dienen.
Artikel 32
Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag aller arbeitenden Menschen. Er versinnbildlicht das Bekenntnis zur sozialen Gerechtigkeit, zu Fortschritt, Frieden, Freiheit und Völ- kerverständigung.
Artikel 33
Das Arbeitsentgelt muß der Leistung entsprechen und zum Lebensbedarf für den Ar- beitenden und seine Unterhaltsberechtigten ausreichen. Die Frau und der Jugend- liche haben für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn. Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden Feiertage wird weiter gezahlt.
Artikel 34
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von mindestens zwölf
Arbeitstagen im Jahr. Näheres bestimmt das Gesetz.
Artikel 35
(1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen. Sie ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Das Nä- here bestimmt das Gesetz.
(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen, zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöch- nerinnen jede erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu si- chern.
(3) Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Sache des Staates. Das Nähere be- stimmt das Gesetz.
Artikel 36
(1) Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen zu vereini- gen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für alle gewährleistet.
(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer solchen Ver-
einigung zu werden.
Artikel 37
(1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden erhalten un- ter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allge- meiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.
(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerk- schaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirt- schaftlichen Fragen des Betriebes mitzubestimmen.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 38
(1) Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten Anteil an dem wirt- schaftlichen Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung
frei.
(3) Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen haben gleiches Mitbe- stimmungsrecht in den vom Staat mit der Durchführung seiner Lenkungsmaßnah- men beauftragten Organen.
Artikel 39
(1) Jeder Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit – insbesondere zu monopolisti-
scher Machtzusammenballung und zu politischer Macht – ist untersagt.
(2) Vermögen, das die Gefahr solchen Mißbrauchs wirtschaftlicher Freiheit in sich birgt, ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Gemeineigentum zu überführen. Soweit die Überführung in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist, muß dieses Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unter Staatsaufsicht gestellt oder durch vom Staate bestellte Organe verwaltet werden.
(3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gesetz.
(4) Die Entschädigung für das in Gemeineigentum überführte Vermögen wird durch das Gesetz nach sozialen Gesichtspunkten geregelt. Bei festgestelltem Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist in der Regel die Entschädigung zu versagen.
Artikel 40
Gemeineigentum ist Eigentum des Volkes. Die Verfügung über dieses Eigentum und seine Verwaltung soll nach näherer gesetzlicher Bestimmung solchen Rechtsträgern zustehen, welche die Gewähr dafür bieten, daß das Eigentum ausschließlich dem Wohle des ganzen Volkes dient und Machtzusammenballungen vermieden werden.
Artikel 41
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden
1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schie- nen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen,
2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Großbanken und Versicherungs- unternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.
(2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.
(3) Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlaß von Ausführungsgesetzen weiterzuführen.
Artikel 42
(1) Nach Maßgabe besonderer Gesetze ist der Großgrundbesitz, der nach geschicht- licher Erfahrung die Gefahr politischen Mißbrauchs oder der Begünstigung milita- ristischer Bestrebungen in sich birgt, im Rahmen einer Bodenreform einzuziehen.
(2) Aufgabe der Bodenreform ist vor allem, den land- und forstwirtschaftlichen Bo- den zu erhalten und zu vermehren und seine Leistung zu steigern, Bauern anzusie- deln und gesunde Wohnstätten, Kleinsiedlerstellen und Kleingärten zu schaffen.
(3) Streubesitz ist durch Umlegung leistungsfähiger zu machen.
(4) Grundbesitz, den sein Eigentümer einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ent- zieht, kann nach näherer gesetzlicher Bestimmung eingezogen werden.
(5) Für die Entschädigung des seitherigen Eigentümers gilt der Artikel 39 Abs. 4
entsprechend.
Artikel 43
(1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen.
(2) Zu diesem Zweck ist die genossenschaftliche Selbsthilfe auszubauen.
Artikel 44
Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.
Artikel 45
(1) Das Privateigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine Begrenzung erge- ben sich aus den Gesetzen. Jeder ist berechtigt, auf Grund der Gesetze Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.
(2) Das Privateigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Es darf nur im öffentlichen Interesse,
nur auf Grund eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.
(3) Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, sind für Streitigkeiten über Art
und Höhe der Entschädigung die ordentlichen Gerichte zuständig.
(4) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet. Der
Anteil des Staates am Nachlaß bestimmt sich nach dem Gesetz.
Artikel 46
Die Rechte der Urheber, Erfinder und Künstler genießen den Schutz des Staates.
Artikel 47
(1) Das Vermögen und das Einkommen werden progressiv nach sozialen Gesichts- punkten unter besonderer Berücksichtigung der familiären Lasten besteuert.
(2) Bei der Besteuerung ist auf erarbeitetes Vermögen und Einkommen besondere
Rücksicht zu nehmen.
IV.
Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemein- schaften
Artikel 48
(1) Ungestörte und öffentliche Religionsübung und die Freiheit der Vereinigung zu
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.
(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Hand- lung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Ei- desformel zu benutzen.
(3) Es besteht keine Staatskirche.
Artikel 49
Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für jedermann gel- tenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Artikel 50
(1) Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen
Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen.
(2) Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu enthal- ten.
Artikel 51
(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung verlie- hen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
(2) Der Zusammenschluß von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemein- schaften unterliegt keinen Beschränkungen. Der aus mehreren öffentlich-rechtli- chen Gemeinschaften gebildete Verband ist auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.
Artikel 52
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden im Wege der Gesetzgebung abgelöst.
Artikel 53
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeits- ruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 54
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Straf- anstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zugelassen. Dabei hat jeder Zwang zu unterbleiben.
V.
Erziehung, Bildung und Denkmalschutz
Artikel 55
Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der Eltern. Dieses Recht kann nur durch Richter- spruch nach Maßgabe der Gesetze entzogen werden.
Artikel 56
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die
Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.
(2) An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).
(3) Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sach- lich darzulegen.
(4) Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahr- haftigkeit.
(5) Der Geschichtsunterricht muß auf getreue, unverfälschte Darstellung der Ver- gangenheit gerichtet sein. Dabei sind in den Vordergrund zu stellen die großen Wohl- täter der Menschheit, die Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur, nicht aber Feldherren, Kriege und Schlachten. Nicht zu dulden sind Auffassungen, welche die Grundlagen des demokratischen Staates gefährden.
(6) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichts- wesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden.
(7) Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen dagegen treffen, daß in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.
Artikel 57
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsun- terricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnun- gen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.
(2) Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften
anzuwenden.
Artikel 58
Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsbe- rechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 59
(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unter- richt unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, daß ein
angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers,
seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung
des Schülers abhängig zu machen.
Artikel 60
(1) Die Universitäten und staatlichen Hochschulen genießen den Schutz des Staates und stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung, an der die Studenten zu beteiligen sind.
(2) Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen. Vor der
Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu hören.
(3) Die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten werden anerkannt.
Artikel 61
Private Mittel-, höhere und Hochschulen und Schulen besonderer pädagogischer Prägung bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissen- schaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurückste- hen, wenn sie eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern oder wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend ge- sichert ist. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 62
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und Kultur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden. Sie wachen im Rahmen besonderer Gesetze über die künstlerische Gestaltung beim Wiederaufbau der deut- schen Städte, Dörfer und Siedlungen.
VI.
Gemeinsame Bestimmung für alle Grundrechte
Artikel 63
(1) Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, muß das Grundrecht als solches unangetastet bleiben.
(2) Gesetz im Sinne solcher grundrechtlichen Vorschriften ist nur eine vom Volk oder von der Volksvertretung beschlossene allgemeinverbindliche Anordnung, die ausdrücklich Bestimmungen über die Beschränkung oder Ausgestaltung des Grund- rechts enthält. Verordnungen, Hinweise im Gesetzestext auf ältere Regelungen so- wie durch Auslegung allgemeiner gesetzlicher Ermächtigungen gewonnene Bestim- mungen genügen diesen Erfordernissen nicht.
Zweiter Hauptteil: Aufbau des Landes
I.
Das Land Hessen
Artikel 64
Hessen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und als solcher Teil der Europäischen Union. Hessen bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokra- tischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grund- satz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert.
Artikel 65
Hessen ist eine demokratische und parlamentarische Republik.
Artikel 66
Die Landesfarben sind rot – weiß.
II.
Völkerrechtliche Bindungen
Artikel 67
Die Regeln des Völkerrechts sind bindende Bestandteile des Landesrechts, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Umformung in Landesrecht bedarf. Kein Gesetz ist gültig, das mit solchen Regeln oder mit einem Staatsvertrag in Widerspruch steht.
Artikel 68
Niemand darf zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er auf Tatsachen hinweist,
die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten darstellen.
Artikel 69
(1) Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung. Der Krieg
ist geächtet.
(2) Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, einen Krieg vorzuberei- ten, ist verfassungswidrig.
III.
Die Staatsgewalt
Artikel 70
Die Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.
Artikel 71
Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.
Artikel 72
Abstimmungsfreiheit und Abstimmungsgeheimnis werden gewährleistet.
Artikel 73
(1) Stimmberechtigt sind alle über achtzehn Jahre alten Deutschen im Sinne des Ar- tikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
(2) Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und unmittelbar. Der Tag der Stim- mabgabe muß ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag sein.
(3) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
Artikel 74
Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger
Gebrechen unter Pflegeschaft steht;
2. wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.
IV.
Der Landtag
Artikel 75
(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.
(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben.
(3) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben anderen Erfordernis- sen, daß eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag
vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.
Artikel 76
(1) Jedermann ist die Möglichkeit zu sichern, in den Landtag gewählt zu werden
und sein Mandat ungehindert und ohne Nachteil auszuüben.
(2) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 77
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.
Artikel 781
(1) Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtage gebildetes Wahlprüfungsge- richt. Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.
(2) Im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl machen eine Wahl ungül- tig: Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sit- ten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen.
(3) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus den beiden höchsten Richtern des Landes
und drei vom Landtag für seine Wahlperiode gewählten Abgeordneten.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 79
Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Wahlperiode). Die Neuwahl muß vor Ab-
lauf der Wahlperiode stattfinden.
Artikel 80
Der Landtag kann sich durch einen Beschluß, für den mehr als die Hälfte der gesetz-
lichen Zahl seiner Mitglieder gestimmt hat, selbst auflösen.
1 Die Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Hessischen Wahlprüfungsrecht vom 8. Februar 2001 2 BvF 1/00 – (vgl. BGBl. I S. 341; GVBl. I S. 168) lautet wie folgt:
„1. Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (Gesetz- und Verordnungs- blatt für Hessen, Seite 229), soweit darin bestimmt ist, dass im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, eine Wahl ungültig machen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Artikel 78 Absatz 3 der Verfassung des Landes Hessen und §§ 1, 2 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen vom 5, August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Seite 93) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen ist mit Artikel 92 des Grund- gesetzes unvereinbar und nichtig.
3. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:
Ein Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag wird nicht vor Ablauf eines Monats nach sei- ner Verkündung wirksam.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Geset- zeskraft.“
Artikel 81
Nach Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden.
Artikel 82
Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt, falls der alte Landtag aufgelöst wor- den ist, mit dem Tage der Neuwahl, im übrigen mit dem Ablaufe der Wahlperiode des alten Landtags.
Artikel 83
(1) Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung. (2) Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am 18. Tage nach der Wahl zusammen.
Falls an diesem Tage die Wahlperiode des alten Landtags noch nicht abgelaufen ist, versammelt sich der neue Landtag am Tage nach dem Ablauf dieser Wahlperiode.
(3) Fällt einer der vorgenannten Tage auf einen Sonn- oder Feiertag, so tritt der
Landtag erst am darauffolgenden zweiten Werktag zusammen.
(4) Der Landtag bestimmt über Vertagungen, den Schluß der Tagung (Sitzungsperi-
ode) und den Tag des Wiederzusammentritts.
(5) Der Präsident des Landtags kann den Landtag jederzeit einberufen. Er muß es tun, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags es verlangt.
Artikel 84
Der Landtag wählt den Präsidenten, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
Artikel 85
Zwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Land- tags führen der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung ihre Geschäfte fort. Sie genießen die in den Artikeln 95 und 98 festgelegten Rechte.
Artikel 86
Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Land- tags nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes. Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags, sowie im Benehmen mit dem Vorstand des Landtages die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Er vertritt das Land Hessen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstrei- tigkeiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Land- tagsgebäude aus.
Artikel 87
(1) Der Landtag kann nur dann beraten und beschließen, wenn mehr als die Hälfte
der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung ab-
weichende Bestimmungen treffen.
Artikel 88
Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lauten- den Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des gestellten Antrags.
Artikel 89
Die Vollsitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.
Artikel 90
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des hessischen oder eines anderen deutschen Landtags und seiner Ausschüsse blei- ben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 91
Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit des Ministerprä- sidenten und jedes Ministers verlangen. Der Ministerpräsident, die Minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie können jederzeit – auch außerhalb der Tagesordnung – das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
Artikel 92
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die An- tragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffent- lichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Auskünfte und Beweiserhebungen nachzukommen; die Akten der Behörden und der öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Be- hörden gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß, doch bleibt das Postgeheimnis unberührt.
Artikel 93
Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptausschuß). Dieser Ausschuß hat, während der Landtag nicht versammelt ist und zwischen dem Ende einer Wahl- periode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Land- tags, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren.
Er hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Artikeln 95 bis 98 festgelegten Rechte.
Artikel 94
Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landesregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge und Beschwerden verlangen.
Artikel 95
Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen Landtags darf zu irgend- einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeord- netentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 96
(1) Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungs- periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen
Freiheit erforderlich, die die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
(4) Ein Abgeordneter, der wegen einer ihm als verantwortlichen Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vorgeworfenen strafbaren Handlung verfolgt werden soll, kann sich auf die vorstehenden Bestimmungen nicht berufen.
Artikel 97
(1) Die Mitglieder des hessischen oder eines anderen deutschen Landtags sind be- rechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche anver- traut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des hessischen
Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
Artikel 98
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen in Hes- sen bestehenden staatlichen Verkehrseinrichtungen, ferner Erstattung der Reise-
kosten sowie Sitzungsgelder. Außerdem erhält der Präsident für die Dauer seines
Amtes eine Aufwandsentschädigung.
(2) Ein Verzicht auf diese Rechte ist unstatthaft. (3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 99
Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen der Verfassung.
V.
Die Landesregierung
Artikel 100
Die Landesregierung (Kabinett) besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Mi- nistern.
Artikel 101
(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Das Nähere bestimmt die Geschäfts- ordnung.
(2) Der Ministerpräsident ernennt die Minister. Er zeigt ihre Ernennung unverzüg- lich dem Landtag an.
(3) Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder einem anderen Lande regiert haben oder in einem anderen Land regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung werden.
(4) Die Landesregierung kann die Geschäfte erst übernehmen, nachdem der Land- tag ihr durch besonderen Beschluß das Vertrauen ausgesprochen hat.
Artikel 102
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung ge- genüber dem Landtage.
Artikel 103
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land Hessen. Er kann die Vertretungsbefug- nis auf den zuständigen Minister oder nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Weitere Einzel- heiten regelt die Landesregierung durch eine Geschäftsordnung.
(2) Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Minister, soweit hierüber nicht gesetzliche Vorschriften getroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen.
(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
Artikel 105
Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besoldung. Über Ruhege- halt und Hinterbliebenenversorgung ergehen besondere gesetzliche Bestimmungen.
Artikel 106
Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzu- bringen sind.
Artikel 107
Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht ein- zelnen Ministern zuweist.
Artikel 108
Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Artikel 109
(1) Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus.
Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Zugunsten eines wegen einer Amtshandlung verurteilten Ministers kann das Be- gnadigungsrecht nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden.
(3) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gericht- lich anhängiger Strafsachen bedürfen der Zustimmung des Landtags. Die Nieder- schlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.
Artikel 110
Wenn die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes, der durch Naturkatastro- phen oder andere äußere Einwirkungen hervorgerufen worden ist, es dringend er- fordert, kann die Landesregierung, sofern der Landtag nicht versammelt ist und
nicht rechtzeitig zusammentreten kann, in Übereinstimmung mit dem in Artikel 93 vorgesehenen ständigen Ausschuß Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwider- laufen, mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Verordnungen sind dem Landtag bei sei- nem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Verordnung durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungs- blatt unverzüglich außer Kraft zu setzen. Artikel 122 gilt sinngemäß.
Artikel 111
Beim Amtsantritt leisten der Ministerpräsident vor dem Landtag, die Minister vor dem Ministerpräsidenten in Gegenwart des Landtags folgenden Amtseid:
„Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt unparteiisch nach bestem Wissen und Können verwalten sowie Verfassung und Gesetz in demokratischem Geiste be- folgen und verteidigen werde.“
Artikel 112
Der Ministerpräsident kann jeden Minister mit Zustimmung des Landtags abberu- fen.
Artikel 113
(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten. Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten bedeutet zugleich Rücktritt der gesamten Landes- regierung.
(2) Der Ministerpräsident und die Landesregierung müssen zurücktreten, sobald
ein neugewählter Landtag erstmalig zusammentritt.
(3) Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag das Vertrauen entzo- gen, so führt sie die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung weiter.
Artikel 114
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch ausdrücklichen Beschluß sein
Vertrauen entziehen oder durch Ablehnung eines Vertrauensantrages versagen.
(2) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu ver- sagen, kann nur von mindestens einem Sechstel der gesetzlichen Zahl der Abgeord- neten gestellt werden. Über den Antrag auf Herbeiführung eines Beschlusses zur Vertrauensfrage darf frühestens am zweiten Tage nach Schluß der Aussprache und muß spätestens am zehnten Tage, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden.
(3) Über die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt werden. Ein für den Mi- nisterpräsidenten ungünstiger Beschluß des Landtages bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(4) Kommt ein solcher Beschluß zustande, so muß der Ministerpräsident zurücktre- ten.
(5) Spricht der Landtag nicht binnen zwölf Tagen einer neuen Regierung das Ver- trauen aus, so ist er aufgelöst.
(1) Der Landtag kann jedes Mitglied der Landesregierung vor dem Staatsgerichts- hof anklagen, daß es schuldhaft die Verfassung oder die Gesetze verletzt habe. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(2) Das Anklagerecht des Landtags wird durch die Amtsniederlegung oder die Ab- berufung des Beschuldigten vom Dienste, mag sie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben.
(3) Näheres bestimmt das Gesetz.
VI.
Die Gesetzgebung
Artikel 116
(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt
a) durch das Volk im Wege des Volksentscheids, b) durch den Landtag.
(2) Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze
nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung.
Artikel 117
Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtags oder durch Volksbegehren eingebracht.
Artikel 118
Durch Gesetz kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, aber nicht die Gesetzgebungsgewalt im gan- zen oder für Teilgebiete übertragen werden.
Artikel 119
(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der Landesregierung der
Einspruch zu.
(2) Der Einspruch muß innerhalb fünf Tagen, seine Begründung innerhalb zwei Wo- chen nach der Schlußabstimmung dem Landtag zugehen. Er kann bis zum Beginn der erneuten Beratung im Landtag zurückgezogen werden.
(3) Kommt keine Übereinstimmung zwischen Landtag und Landesregierung zu- stande, so gilt das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch be- schließt.
Artikel 120
Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zu- standegekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maß- gabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden.
Artikel 121
Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.
Artikel 122
Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe des Gesetzes. In diesem Falle ist die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt alsbald nachzuholen.
Artikel 123
(1) Bestimmungen der Verfassung können im Wege der Gesetzgebung geändert werden, jedoch nur in der Form, daß eine Änderung des Verfassungstextes oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.
(2) Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt.
Artikel 124
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberech- tigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegeh- ren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volks- begehrens sein.
(2) Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von der Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten. Der Volksentscheid un- terbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert übernimmt.
(3) Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, min- destens jedoch ein Viertel der Stimmberechtigten dem Gesetzentwurf zugestimmt hat.
(4) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt das Gesetz.
Artikel 125
(1) Nur der Landtag kann feststellen, daß der verfassungsmäßige Zustand des Lan- des gefährdet ist. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder und ist von dem Präsidenten des Landtages zu veröffentlichen. Der Beschluß kann die Freizügigkeit, das Postgeheim-
nis, das Versammlungsrecht und das Recht der Pressefreiheit außer Kraft setzen oder einschränken.
(2) Der Beschluß wird nach drei Monaten unwirksam, wenn in ihm nicht eine kür- zere Frist bestimmt ist. Er kann unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden.
VII.
Die Rechtspflege
Artikel 126
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen
bestellten Gerichte ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 127
(1) Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen. (2) Auf Lebenszeit berufen werden Richter erst dann, wenn sie nach vorläufiger An-
stellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit nach ihrer Persön- lichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden.
(3) Über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit entscheidet der
Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß.
(4) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Erwartungen nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof auf Antrag des Landtages seines Amtes für verlu- stig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhe- stand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuß gestellt werden. Während des Ver- fahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Laienrichter.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch auf die bereits ernannten Richter An-
wendung findet.
Artikel 128
(1) Außer nach vorstehender Bestimmung können die auf Lebenszeit berufenen Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeit- weise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand ver- setzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Errei- chung Richter in den Ruhestand treten.
(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht
berührt.
(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfer- nung vom Amt, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.
Artikel 129
Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechts- ansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
VIII.
Der Staatsgerichtshof
Artikel 130
(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar fünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglie- dern, die nicht dem Landtag angehören dürfen. Bei ihm wird ein öffentlicher Kläger bestellt.
(2) Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die übrigen Mitglieder zu
Beginn jeder neuen Wahlperiode bis zur Wahl durch den neuen Landtag. (3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs, das Verfahren vor ihm, so- wie über die Vollstreckung seiner Entscheidungen bestimmt das Gesetz.
Artikel 131
(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstim- mung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den Geset- zen vorgesehenen Fällen.
(2) Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfaßt, der Landtag, ein Zehn- tel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, die Landesregierung sowie der Minister- präsident.
(3) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen.
Artikel 132
Nur der Staatsgerichtshof trifft die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine
Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht.
Artikel 133
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so teilt es seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts mit. Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes herbei. Die Entschei- dung des Staatsgerichtshofes ist endgültig und hat Gesetzeskraft.
(2) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
IX.
Die Staats- und die Selbstverwaltung
Artikel 134
Jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts, hat Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eig- nung und Befähigung besitzt.
Artikel 135
Die Rechtsverhältnisse aller Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen sind im Rahmen des in Artikel 29 vorgesehenen einheitlichen Arbeitsrechts nach den Erfor- dernissen der Verwaltung zu gestalten.
Artikel 136
(1) Verletzt jemand in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der Rück- griff gegen ihn bleibt vorbehalten. Der Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen wer- den.
(2) Näheres bestimmt das Gesetz.
Artikel 137
(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die aus- schließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetz- liche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen sind.
(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die
gleiche Stellung.
(3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom Staat gewährleistet. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich darauf, daß ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.
(4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertra- gen werden.
(5) Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Er stellt ihnen für ihre freiwillige öf- fentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.
(6) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Landesgesetz oder Lan- desrechtsverordnung zur Erfüllung staatlicher Aufgaben verpflichtet, so sind Re- gelungen über die Kostenfolgen zu treffen. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender eigener oder übertragener Aufgaben zu einer Mehrbela- stung oder Entlastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 138
Die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte als Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
X.
Das Finanzwesen
Artikel 139
(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die
Deckung des Staatsbedarfs.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr ver- anschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein förmliches Gesetz festgestellt.
(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonde- ren Fällen auch für längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind im Haushalts- gesetz Vorschriften unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihrer Verwaltung beziehen.
Artikel 140
Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregie- rung ermächtigt:
1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlos- sene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihil- fen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits bewilligte Beträge noch verfügbar sind;
2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufe- nen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht auf besonderen Gesetzen beruhende Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.
Artikel 141
(1) Der Haushalt ist ungeachtet der Einnahmen- und Ausgabenverantwortung des
Landtags und der Landesregierung grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen.
(2) Art. 137 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haus- halt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.
(4) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträch- tigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. Die Abweichung ist mit einer Tilgungs- regelung zu verbinden. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zu- rückzuführen.
(5) Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 142
Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.
Artikel 143
(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zu- stimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben ist die nach- trägliche Genehmigung des Landtags erforderlich, die im Laufe des nächsten Rech- nungsjahres eingeholt werden muß.
Artikel 144
Der Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsfüh- rung sowie die Rechnungen über den Haushaltsplan und stellt diese fest. Die all- gemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres und eine Übersicht der Staats- schulden werden mit den Bemerkungen des Rechnungshofs und der Stellungnahme der Landesregierung zu deren Entlastung dem Landtage vorgelegt.
Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Staates kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 139 bis 144 geregelt werden.
XI.
Der Schutz der Verfassung
Artikel 146
(1) Es ist Pflicht eines jeden, für den Bestand der Verfassung mit allen ihm zu Ge- bote stehenden Kräften einzutreten.
(2) Das Gesetz bestimmt, welche Rechte aus dieser Verfassung durch Entscheidung des Staatsgerichtshofes aberkannt werden können, wenn jemand dieser Pflicht zu- widerhandelt oder einer politischen Gruppe angehört oder angehört hat, welche die Grundgedanken der Demokratie bekämpft.
Artikel 147
(1) Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jeder-
manns Recht und Pflicht.
(2) Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Näheres bestimmt das Ge- setz.
Artikel 148
Sollte die Verfassung durch revolutionäre Handlungen ihre tatsächliche Wirkung auf kürzere oder längere Zeit verlieren, so sind alle, die sich beim Umsturz oder da- nach einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben, zur Rechenschaft zu ziehen, sobald der verfassungswidrige Zustand wieder beseitigt ist.
Artikel 149
Die aus Artikel 147 und 148 sich ergebenden strafrechtlichen Folgen bestimmt das
Gesetz.
Artikel 150
(1) Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform antasten. Die Er- richtung einer Diktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten.
(2) Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. Trotzdem verkündete Ge- setze sind nicht zu befolgen.
(3) Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung
sein.
Übergangsbestimmungen
Artikel 151
(1) Hessen wird alle Maßnahmen, die es auf Gebieten trifft, für welche die deutsche Republik die Zuständigkeit beanspruchen könnte, unter den Grundsatz stellen, daß die gesamtdeutsche Einheit zu wahren ist.
(2) Vor allem wird es die bestehende Rechtseinheit nicht ohne zwingenden Grund
antasten. Ob ein zwingender Grund vorliegt, entscheidet das Gesetz.
Artikel 152
(1) Bis zur Bildung einer gesetzgebenden Körperschaft für die deutsche Republik kann die Regierung mit anderen deutschen Regierungen vereinbaren, daß für be- stimmte Teile des Rechts eine einheitliche Gesetzgebung geschaffen wird, die der endgültigen gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten darf.
(2) Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtags. Sie müssen vorsehen, daß die gesetzgebende Gewalt auf ein Organ übertragen wird, das mit- telbar oder unmittelbar aus demokratischen Wahlen hervorgegangen ist. Gesetze, die von diesen Organen beschlossen werden, binden das Land Hessen nur, wenn sie dieser Verfassung nicht zuwiderlaufen.
Artikel 153
(1) Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und Hessen sind von ei- ner deutschen Nationalversammlung, die vom ganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig abzugrenzen.
(2) Künftiges Recht der deutschen Republik bricht Landesrecht.
Artikel 154
Inländer im Sinne gesetzlicher Bestimmungen sind alle Angehörigen der deutschen
Länder. Inland ist das gesamte Gebiet dieser Länder.
Artikel 155
Es bleibt vorbehalten, durch ein Verfassungsgesetz nach Artikel 123 Abs. 2 in das Verfahren der Gesetzgebung ein weiteres aus demokratischen Wahlen hervorgehen- des Organ einzuschalten.
(1) Bis zum Erlaß des in Artikel 56 Abs. 7 vorgesehenen Gesetzes bleibt es im Schul- wesen bei dem derzeitigen tatsächlichen Zustand.
(2) Vorbehalten bleibt lediglich, die Verhältnisse, die am 30. Januar 1933 bestanden und nachher abgeändert worden sind, wiederherzustellen, wenn die Mehrheit der Erziehungsberechtigten im Schulbezirk es wünscht. Im übrigen darf an dem derzei- tigen Zustand bis zum 1. Januar 1950 auch durch Gesetz nichts geändert werden. Die Umgestaltung des Bildungsganges wird hierdurch nicht berührt.
Artikel 157
(1) Gesetze, die aus Anlaß der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerläßliche Eingriffe in die folgenden Grundrechte zulas- sen:
a) in das Grundrecht der Freizügigkeit nach Artikel 6,
b) in das Recht nach Artikel 8 im Rahmen einer Wohnungszwangswirtschaft,
c) in das Recht auf freien Gebrauch der Arbeitskraft nach dem Artikel 28 Abs. 2 in
Verbindung mit Artikel 2 im Rahmen von Notdienstpflichtgesetzen,
d) in das Recht auf den Gebrauch des Eigentums im Rahmen von Gesetzen zur Mil- derung des Mangels an Gegenständen des täglichen Bedarfs.
(2) Die im ersten Absatz zugelassenen Beschränkungen der Grundrechte fallen mit dem 31. Dezember 1950 weg. Mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder kann der Landtag diese Frist verlängern.
Artikel 158
Die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können nicht den Bestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen sind oder vor dem 1. Januar 1949 noch ergehen werden, um den Nationalsozialismus und den Militarismus zu überwinden und das von ihm verschuldete Unrecht wiedergutzumachen.
Artikel 159
Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anord- nungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschem Recht bleibt unberührt.
Artikel 160
(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft. Gleichzeitig tritt das Staatsgrundgesetz vom 22. November 1945 außer Kraft.
(2) Die zu dieser Zeit die Staatsgeschäfte führende Landesregierung gilt bis zur Bildung einer neuen Regierung als geschäftsführende Regierung im Sinne des Arti- kels 113 Abs. 3 dieser Verfassung, der Hauptausschuß der Verfassungsberatenden Landesversammlung als Ausschuß im Sinne des Artikels 93.
(3) Die am Tage der Annahme dieser Verfassung durch das Volk gewählten Abgeord- neten bilden den ersten Landtag im Sinne dieser Verfassung.
Artikel 161
Art. 141 in der ab dem 10. Mai 2011 geltenden Fassung ist erstmals für das Haus- haltsjahr 2020 anzuwenden. Bis dahin ist Artikel 141 in der bis zum 9. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Der Abbau des bestehenden Defizits beginnt im Haushaltsjahr 2011. Die Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe des Artikel 141 Abs. 1 in der ab dem 10. Mai 2011 geltenden Fassung erfüllt wird.
Vorstehende Verfassung ist am 1. Dezember 1946 in der Volksabstimmung ange- nommen worden, mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft getreten und wird hier- mit verkündet.

Official WebSite Link : Constitution of the State of Hesse 2018