Constitution of the Free and Hanseatic City of Hamburg 2020
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg 1952
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und Lage zugewiesene, besondere Aufgabe gegenüber dem deutschen Volke zu erfüllen. Sie will im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein.
Durch Förderung und Lenkung befähigt sie ihre Wirtschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und genossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen.
Jedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Allgemein-
heit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der
Tüchtigen zu fördern. Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates.
Um die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen, ver- bindet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie.
Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Ins- besondere nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Verantwortung für die Begren- zung der Erderwärmung wahr.
In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Bürgerschaft diese Verfassung.
I.
Die staatlichen Grundlagen
Artikel 1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 2
(1) 1Das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst das bisherige durch Herkommen und Gesetz festgelegte Gebiet. 2Gebietsveränderungen bedürfen eines die Verfassung ändernden Gesetzes.
(2) 1Durch Staatsvertrag können Einrichtungen, insbesondere Behörden, geschaffen wer- den, die der Freien und Hansestadt Hamburg und anderen Ländern gemeinsam sind.
2Ebenso kann die Freie und Hansestadt Hamburg sich an solchen Einrichtungen beteili- gen.
Artikel 3
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. 3Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleich- stellung von Frauen und Männern zu fördern. 4Insbesondere wirkt sie darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.
Artikel 4
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt.
(2) 1Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbst- ständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. 2An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.
(3) Die Bezirksversammlungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Bezirksversammlungen bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens drei vom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere; für gesetzliche Bestimmungen über die Wahl der Bezirksversammlungen gilt Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Artikel 5
(1) Die Landesfarben sind weiß-rot.
(2) Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreitürmige Burg mit geschlosse- nem Tor.
(3) Die Landesflagge trägt die weiße Burg des Landeswappens auf rotem Grund. (4) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Flagge und das Wappen.
II.
Die Bürgerschaft
Artikel 6
(1) Die Bürgerschaft ist das Landesparlament.
(2) Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, die in allgemeiner, un- mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in der Bürgerschaft bestimmen, werden nur berück- sichtigt, wenn sie mindestens fünf vom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschlä- ge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder öffentlicher Feiertag sein.
(4) 1Das Gesetz bestimmt das Nähere. 2Gesetzesbeschlüsse der Bürgerschaft bedür-
fen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3Auf die so beschlosse- nen Gesetze ist Artikel 50 Absatz 4 Sätze 1 bis 4 und Absatz 3 Sätze 5, 7, 9, 11 und 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesetz im Fall des Satzes 9 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. 4Für durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlagen gilt Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 entsprechend; Artikel 50 Absatz 3 Satz 8 ist nicht anzuwen- den.
(5) 1Niemand ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. 2Die Gewählten können jederzeit aus der Bürgerschaft ausscheiden.
Artikel 7
(1) 1Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes. 2Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
(2) 1Abgeordnete können durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn sie
1. ihr Amt missbrauchen, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder
2. ihre Pflichten als Abgeordnete aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigen oder
3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandeln.
2Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen
Mitgliederzahl.
(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann vorsehen, dass Abgeordnete bei gro- ber Ungebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhal- tung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausgeschlos- sen werden können.
Artikel 8
Abgeordnete, die ihre Wählbarkeit verlieren, scheiden aus der Bürgerschaft aus.
Artikel 9
(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob
Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren haben.
(2) 1Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene das Hamburgische Verfas- sungsgericht anrufen. 2Das Gesetz bestimmt das Nähere.
Artikel 10
(1) 1Die Bürgerschaft wird auf fünf Jahre gewählt.2Ihre Wahlperiode endet mit dem Zu- sammentritt der neuen Bürgerschaft.
(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der lau- fenden Wahlperiode neu gewählt.
Artikel 11
(1) 1Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. 2Der Antrag muss von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeord- neten und dem Senat mitgeteilt werden. 3Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) 1Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, so fin- den innerhalb von zehn Wochen Neuwahlen statt. 2Der Senat bestimmt den Wahltag.
Artikel 12
(1) 1Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. 2Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zustande, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft. 3Das Gesetz bestimmt das Nähere.
(2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben.
(3) Die erste Sitzung findet spätestens vier Wochen nach der Wahl statt; sie ist von der
Präsidentin oder dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen.
(4) Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürger- schaft weiter.
Artikel 13
(1) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit si- cherndes Entgelt. 2Das Gesetz bestimmt das Nähere.
(2) 1Die Vereinbarkeit des Amtes einer oder eines Abgeordneten mit einer Berufstätig- keit ist gewährleistet. 2Das Gesetz kann für Angehörige des hamburgischen öffentlichen Dienstes und für leitende Angestellte in Unternehmen, an denen die Freie und Hanse- stadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Beschränkungen der Wählbarkeit vorsehen.
(3) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder eines Abgeordneten zu überneh- men und auszuüben; insbesondere ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig. 3Das Gesetz bestimmt das Nähere.
Artikel 14
(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen Abstimmungen oder Äußerungen, die sie in der Bürgerschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Verleumderische Beleidigungen können mit Genehmigung der Bürgerschaft verfolgt werden.
Artikel 15
(1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Aus- übung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.
(2) Auf Verlangen der Bürgerschaft wird jedes gegen Abgeordnete gerichtete Straf- oder Ermittlungsverfahren sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit für die Dauer ihres Mandats aufgehoben.
Artikel 16
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft oder eines anderen deutschen Landtages bleiben von jeder Verantwortlich- keit frei.
Artikel 17
1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Ab- geordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2So weit dieses Zeugnisverweige- rungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 18
(1) 1Die Bürgerschaft wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentin- nen und Vizepräsidenten und die Schriftführerinnen und Schriftführer. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von der Bürgerschaft benutzten Räumen aus; ihr oder ihm untersteht die Bürgerschafts- kanzlei. 2Sie oder er verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Artikel 66) über Einnah- men und Ausgaben der Bürgerschaft und vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg in al- len Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft. 3Abweichend von Artikel
45 ernennt und entlässt die Präsidentin oder der Präsident die Beamtinnen und Beamten
der Bürgerschaft.
(3) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen der Bürgerschaft darf nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten vorgenommen werden.
Artikel 19
Zu einem Beschluss der Bürgerschaft ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.
Artikel 20
(1) 1Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwe- send sind. 2Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Be- schlussfähigkeit vor der Abstimmung oder Wahlhandlung angezweifelt worden ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit für die Anberaumung der Sitzungen, für die Feststellung der Tagesordnung und der Niederschrift sowie für andere die Geschäftsbehandlung betref- fende Fragen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
(3) Die Geschäftsordnung regelt die Art der Abstimmung.
Artikel 21
1Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. 2Beantragt ein Zehntel der Abgeordneten oder der Senat, die Beratung und Abstimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen, so beschließt die Bürgerschaft darüber in nicht öffentlicher Verhandlung.
Artikel 22
1Die Bürgerschaft wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. 2Sie oder er ist dazu verpflichtet,
1. auf Beschluss der Bürgerschaft,
2. auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
3. auf Verlangen des Senats.
Artikel 23
(1) 1Die Mitglieder des Senats haben zu allen Verhandlungen der Bürgerschaft und ih-
rer Ausschüsse Zutritt; der Senat hat das Recht, auch andere Vertreterinnen und Vertre- ter zu entsenden. 2Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse (Artikel 26). 3Die Bürger- schaft und ihre Ausschüsse können die Entsendung des für die zur Beratung anstehen- de Angelegenheit zuständigen Mitglieds des Senats verlangen. 4Es kann sich durch sei-
ne Vertreterin oder seinen Vertreter, in einem Ausschuss auch durch den zuständigen Se-
natssyndicus, vertreten lassen.
(2) 1Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen jederzeit das
Wort zu erteilen. 2Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden.
(3) Von den Sitzungen der Ausschüsse ist dem Senat, soweit tunlich, vorher Kenntnis zu geben.
(4) Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, darf die Bürgerschaft nicht verta- gen.
Artikel 24
(1) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
(2) 1Sie hat die ständige Aufgabe, die Kritik am Regierungsprogramm im Grundsatz und im Einzelfall öffentlich zu vertreten. 2Sie ist die politische Alternative zur Regierungs- mehrheit.
Artikel 25
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine
Anfragen an den Senat zu richten.
(2) 1Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsord- nung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. 2Sie sind binnen vier Wochen durch eine Vertrete-
rin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten. 3Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Be- sprechung.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 folgt für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürger- schaft der Antwort auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten eine Besprechung.
(3) 1Kleine Anfragen können von einer oder einem Abgeordneten schriftlich gestellt wer- den. 2Sie sind vom Senat binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten.
(4) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere.
Artikel 26
(1) 1Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. 2Die Ausschüsse erheben Beweis in öf- fentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. 3Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Bürgerschaft für die Dauer der 22. Wahlpe- riode auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Beantragte Beweise sind abweichend von Absatz 1 Satz 3 zu erheben, wenn es ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt.
(2) 1Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß.
2Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(3) Das Gesetz und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmen das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen.
(4) 1Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
2Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.
(5) 1Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung ent- zogen. 2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(6) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflich- tet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungs- ausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewe- sen sind.
Artikel 27
(1) 1Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sach- komplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. 2Ihnen gehören als sachverständige Mit- glieder auch Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. 3Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2) 1 Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 2Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.
(3) Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Artikel 28
(1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die
Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) 1Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentari- sches Kontrollorgan tätig. 2Das Gesetz bestimmt das Nähere.
Artikel 29
1Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. 3Das Ge- setz bestimmt das Nähere.
Artikel 30
Der Senat hat der Bürgerschaft und den von ihr eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen eines Fünftels der jeweils vorgesehenen Mit- glieder Akten vorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche Vor- schriften oder das Staatswohl entgegenstehen.
Artikel 31
(1) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über
1. Gegenstände von Gesetzgebungsvorhaben, sobald er ihre Förderung beschlossen hat,
2. Gesetzentwürfe, sobald er sie der Öffentlichkeit oder ehrenamtlichen Gremien be- kannt gibt,
3. Senatsbeschlüsse zur Standortplanung,
4. Staatsverträge nach ihrer Paraphierung,
5. Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere über Initiativen gegenüber den für diese Angelegenheiten zuständigen Institutionen und Gremien,
soweit sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
(2) Die Grenzen des Artikels 30 gelten entsprechend.
Artikel 32
(aus redaktionellen Gründen frei)
III.
Der Senat
Artikel 33
(1) Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der Erste Bürgermeister (Prä- sident des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat.
(2) 1Der Senat ist die Landesregierung. 2Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung. (3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.
Artikel 34
(1) Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) 1Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stell- vertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren. 2Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bür- germeister beantragt die gemeinsame Bestätigung durch die Bürgerschaft; bei der spä- teren Berufung von Senatorinnen und Senatoren kann sie oder er auch deren gesonderte Bestätigung beantragen.
(3) 1Mitglied des Senats kann werden, wer zur Bürgerschaft wählbar ist. 2Mitglied kann auch werden, wer bei Antritt seines Amtes keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg inne hat; es muss sie in angemessener Zeit dort nehmen.
Artikel 35
(1) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft, die Amtszeit einer Senatorin oder eines Senators auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters.
(2) Der Senat und einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurücktreten.
(3) 1Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters endet auch, wenn die Bürgerschaft ihr oder ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.
2Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Be- schlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unter- zeichnet sein.
Artikel 36
(1) 1Findet ein Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der gesetzli- chen Mitgliederzahl der Bürgerschaft, so kann die Bürgerschaft binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
1. mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine neue Erste Bürgermeisterin oder einen neuen Ersten Bürgermeister wählen oder
2. der Ersten Bürgermeisterin oder dem Ersten Bürgermeister nachträglich das Ver- trauen aussprechen oder
3. die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen.
2Macht die Bürgerschaft von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so kann der Senat binnen zwei Wochen die Wahlperiode für vorzeitig beendet erklären.
(2) Der Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, muss mindestens eine Woche vor der Abstimmung einge- bracht werden.
(3) Artikel 11 Absatz 2 findet Anwendung.
Artikel 37
(1) 1Bei Beendigung der Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürger- meisters oder bei Rücktritt des Senats führt der Senat die Geschäfte bis zur Wahl einer neuen Ersten Bürgermeisterin oder eines neuen Ersten Bürgermeisters weiter. 2Auf ihr oder sein Ersuchen führen die Senatorinnen und Senatoren bis zur Berufung und Bestäti- gung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger die Geschäfte weiter.
(2) Beim Rücktritt einzelner Senatorinnen oder Senatoren entscheidet der Senat, ob sie die Geschäfte bis zur Berufung und Bestätigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzuführen oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben.
Artikel 38
(1) Die Mitglieder des Senats haben vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft folgen- den Eid zu leisten:
Ich schwöre, dass ich Deutschland, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der hamburgischen Verfassung die Treue halten, die Gesetze beachten, die mir als Mitglied des Senats obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen und das Wohl der Freien und Hansestadt Hamburg, soviel ich vermag, fördern will.
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 39
(1) Mitglieder des Senats dürfen kein Bürgerschaftsmandat ausüben.
(2) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruht während der Amtszeit als
Mitglied des Senats.
(3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.
Artikel 40
(1) Mit dem Amt der Mitglieder des Senats ist die Ausübung jedes anderen besoldeten
Amtes und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar.
(2) Im Einvernehmen mit der Bürgerschaft kann der Senat genehmigen, dass Mitglieder des Senats dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Un- ternehmens angehören dürfen.
Artikel 41
Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ers- ten Bürgermeisters, die Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren sowie über die rechtliche Stellung und die Bezüge der Mitglieder des Senats.
Artikel 42
(1) 1Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte.
2Sie oder er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegen- über der Bürgerschaft.
(2) 1Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Ge- schäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senats- ämter. 2Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen:
1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge;
2. Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer Länder oder des Auslandes verhandelt werden;
3. Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats durch die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist;
4. Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen;
5. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ver- waltungsbehörden oder Senatsämter berühren.
(3) 1Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; jedem Mitglied des Senats steht es frei, seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Artikel 43
1Der Senat vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, den deutschen Ländern und dem Ausland. 2Ihm obliegt die Ratifikation der Staatsverträge. 3Sie bedarf der Zustimmung der Bürgerschaft, sofern die Verträge Ge- genstände der Gesetzgebung betreffen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushalts- mittel nicht vorgesehen sind.
Artikel 44
(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu.
(2) 1Amnestien bedürfen eines Gesetzes. 2Strafverfahren darf der Senat nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung niederschlagen.
Artikel 45
1Der Senat ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten. 2Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen.
Artikel 46
1Der Senat nimmt die dem Staate zu leistenden Eide ab, soweit die Gesetze nichts ande- res bestimmen. 2Er kann die Abnahme von Eiden anderen Stellen übertragen.
Artikel 47
(1) 1Der Senat kann zu seiner Beratung und zur Bearbeitung seiner Angelegenheiten be- amtete Senatssyndici ernennen. 2Sie sollen in der Regel die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.
(2) Die Senatssyndici nehmen, wenn der Senat im Einzelfall nichts anderes beschließt, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Werden einem Senatssyndicus Aufgaben innerhalb einer Verwaltungsbehörde oder ei- nes Senatsamtes übertragen, so ist er insoweit unbeschadet des Absatzes 2 an die Wei- sungen des zuständigen Mitglieds des Senats gebunden.
IV.
Die Gesetzgebung
Artikel 48
(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch
Volksbegehren eingebracht.
(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.
Artikel 49
(1) Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Lesung der Bürgerschaft (Beratung und Abstimmung).
(2) 1Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung müssen mindestens sechs Tage liegen. 2Dem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich mitzuteilen. 3Mit sei- nem Einverständnis kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.
(3) 1Die zweite Lesung darf nur dann am gleichen Tage stattfinden, wenn sich kein Wider- spruch erhebt. 2Widerspruch kann nur von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten erhoben werden.
Artikel 50
(1) 1Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder ei- ne Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vor- lage) beantragen. 2Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentli- chen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand ei- ner Volksinitiative sein. 3Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens
10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage un-
terstützen.
(2) 1Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen der Volksinitiative. 2Sie oder ein Fünftel ihrer Mitglieder kann ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Aus- wirkungen an den Rechnungshof richten. 3Die Volksinitiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. 4Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das von der Volksinitiative beantrag-
te Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der anderen Vorlage voll-
ständig entspricht, können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen. 5Sie können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage hierzu in überarbei- teter Form einreichen. 6Der Senat führt das Volksbegehren durch. 7Die Volksinitiatoren sind berechtigt, Unterschriften auf eigenen Listen zu sammeln. 8Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wird.
(3) 1Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen des Volksbegehrens. 2Die Volksin- itiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. 3Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss ge-
fasst hat, der der anderen Vorlage vollständig entspricht, können die Volksinitiatoren die
Durchführung eines Volksentscheides beantragen. 4Sie können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage hierzu in überarbeiteter Form einreichen. 5Der Senat legt den Gesetz- entwurf oder die andere Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor. 6Die Bürgerschaft kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage beifügen. 7Der Volksent- scheid findet am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt.
8Auf Antrag der Volksinitiative kann der Volksentscheid über einfache Gesetze und an- dere Vorlagen auch an einem anderen Tag stattfinden. 9Dasselbe gilt, wenn die Bürger- schaft dies im Falle eines Volksentscheides nach Absatz 4 oder 4 a beantragt. 10Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage angenommen, wenn die Mehr- heit der Abstimmenden zustimmt und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig ge- wählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht. 11Verfassungsände- rungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen. 12Steht den Wahlberechtigten nach dem jeweils geltenden Wahlrecht mehr
als eine Stimme zu, so ist für die Ermittlung der Zahl der im Parlament repräsentierten
Hamburger Stimmen nach den Sätzen 10 und 11 die tatsächliche Stimmenzahl so um-
zurechnen, dass jeder Wahlberechtigten und jedem Wahlberechtigten nur eine Stimme entspricht. 13Findet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmen- den und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt.
(4) 1Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlosse- nes Gesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. 2Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz ver- langen.3 In diesem Fall tritt das Änderungsgesetz nicht vor Durchführung des Volksent- scheids in Kraft. 4Das Volk entscheidet über das Änderungsgesetz. Absatz 3 Sätze 5, 7
und 10 bis 13 ist sinngemäß anzuwenden.
(4a) 1Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. 2Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden. 3Der Beschluss ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 4Er wird nicht vor Ab- lauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam. 5Absatz 4 Sätze 2 bis 5 ist sinn- gemäß anzuwenden.
(4b) 1Die Bürgerschaft kann auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung ei- nen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage von grundsätzlicher und gesamtstädtischer Bedeutung zum Volksentscheid stellen (Bürgerschaftsreferendum). 2Beschlüsse der Bür- gerschaft nach Satz 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglie- derzahl. 3Anträge nach Satz 1 aus der Mitte der Bürgerschaft sind von zwei Dritteln der Abgeordneten der Bürgerschaft einzubringen. 4Die Bürgerschaft beschließt auf Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl über den Termin des Bürgerschaftsreferendums. 5Ein zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bür- gerschaft nach Satz 1 mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften unterstütztes Volks- begehren zum selben Gegenstand ist dem zum Volksentscheid gestellten Gesetzentwurf oder der zum Volksentscheid gestellten anderen Vorlage auf Antrag der Volksinitiatoren als Gegenvorlage beizufügen. 6Dasselbe gilt für eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 zustande gekommene zulässige Volksinitiative, wenn sie im Rahmen einer Sammlung von Unterschriften zwischen dem 14. und 35. Tag nach der Be- schlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 von einem Zwanzigstel der Wahlberechtig- ten unterstützt wird.7 Der Gesetzentwurf, die andere Vorlage oder die Gegenvorlage ist angenommen, wenn sie die in Absatz 3 Sätze 10 bis 13 genannten Mehrheiten erreicht.
8Eine außerhalb des Tages der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag zur Abstimmung stehende Verfassungsänderung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Ab- stimmenden und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen. 9Gesetze und Beschlüsse über andere Vorlagen, die durch Bürgerschaftsreferendum zustande gekom- men sind, können innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jahren, nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegeh- ren und Volksentscheid geändert werden. 10Volksabstimmungsverfahren zum selben Ge- genstand, die nicht als Gegenvorlage beigefügt werden, ruhen bis zum Ablauf der Frist nach Satz 9. 11Im Übrigen gelten Absätze 4 und 4a entsprechend.
(5) Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in
Hamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt.
(6) 1Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bür- gerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren, Volksentscheid und Bürgerschaftsreferen- dum. 2Volksbegehren und Volksentscheid ruhen während des Verfahrens.
(7) 1Das Gesetz bestimmt das Nähere. 2Es kann auch Zeiträume bestimmen, in denen die Fristen nach Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4b Satz 6 wegen sitzungsfreier Zeiten der Bürgerschaft oder eines von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Volksinitiato- ren gefassten Beschlusses nicht laufen.
Artikel 51
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der
Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) 1Zu einem die Verfassung ändernden Gesetz der Bürgerschaft sind zwei übereinstim- mende Beschlüsse erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens dreizehn Tagen liegen muss. 2Beide Beschlüsse müssen bei Anwesenheit von drei Vierteln der ge- setzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abge- ordneten gefasst werden.
Artikel 52
1Der Senat hat die endgültig beschlossenen Gesetze innerhalb eines Monats auszuferti- gen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 2Die Verkün- dung von Plänen, Karten oder Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs- blatt kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird.
Artikel 53
(1) 1Der Senat kann durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlas-
sen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz be- stimmt werden.
(2) 1Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 2Ist durch Gesetz vorgese- hen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertra- gung einer Rechtsverordnung.
Artikel 54
1Gesetze und Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft. 2Das gilt auch in den Fällen des Artikels 52 Satz 2, wenn der Plan, die Karte
oder die Zeichnung spätestens mit der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verord-
nungsblattes beim Staatsarchiv niedergelegt wird.
V.
Die Verwaltung
Artikel 55
Die Mitglieder des Senats leiten die einzelnen Verwaltungszweige für die sie die Verant- wortung tragen (Artikel 42 Absatz 2 Satz 1).
Artikel 56
1Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. 2Die Mitwirkung geschieht insbe- sondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden.
Artikel 57
1Das Gesetz regelt Gliederung und Aufbau der Verwaltung. 2Der Senat grenzt die einzel- nen Verwaltungszweige gegeneinander ab.
Artikel 58
Wer im Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg steht, dient der Gesamtheit und hat seine Aufgabe unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Ge- sichtspunkten wahrzunehmen.
Artikel 59
(1) Jede Deutsche und jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leis- tung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht durch Ge- setz etwas anderes bestimmt ist. 2Das Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen des Be- amtenverhältnisses, insbesondere die Dienst- und Versorgungsbezüge. 3Für die vermö- gensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
(3) Die Beamtinnen und Beamten können vorläufig oder endgültig nur unter den gesetz- lich bestimmten Voraussetzungen und in dem gesetzlich geregelten Verfahren ihres Am- tes enthoben, in den Ruhe- oder Wartestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Ge- halt versetzt werden.
Artikel 60
Bezüge, die jemand von einem wirtschaftlichen Unternehmen als Vertreterin oder Vertre- ter der Freien und Hansestadt Hamburg erhält, stehen dieser zu.
Artikel 60a
(1) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht eine Hamburgische Beauftragte beziehungsweise ein Hamburgischer Beauf- tragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(2) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informati- onsfreiheit ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 57 Satz 2 finden auf sie beziehungsweise ihn keine Anwendung.
(3) Die Bürgerschaft wählt die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den Hambur- gischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Mehrheit ihrer ge- setzlichen Mitglieder. Vorschlagsberechtigt für die Wahl sind die Fraktionen der Bürger- schaft. Die Amtszeit der beziehungsweise des Hamburgischen Beauftragten für Daten- schutz und Informationsfreiheit beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zuläs- sig. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ernennt die Gewählte oder den Gewählten.
(4) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informati- onsfreiheit berichtet der Bürgerschaft und dem Senat über ihre oder seine Tätigkeit. Die Abgeordneten der Bürgerschaft sind berechtigt, Anfragen an die Hamburgische Beauf- tragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informa- tionsfreiheit zu richten, soweit dadurch nicht ihre beziehungsweise seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(5) Vor Ablauf der Amtszeit kann die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf ihren beziehungsweise seinen Antrag entlassen werden. Ohne ihre beziehungsweise seine Zustimmung kann sie beziehungsweise er vor Ablauf der Amtszeit nur aufgrund eines Beschlusses der Bürgerschaft entlassen werden, wenn sie beziehungsweise er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Vorausset- zungen für die Wahrnehmung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Ein Beschluss nach Satz 2 muss bei Anwesenheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mit- gliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten der Bürgerschaft gefasst werden. Die Entlassung wird durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten der Bürgerschaft verfügt.
(6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die beziehungsweise der Hamburgi- sche Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beamtinnen und Beamten seiner Behörde.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.
Artikel 61
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der
Verwaltungsrechtsweg offen, soweit ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist.
VI.
Die Rechtsprechung
Artikel 62
1Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhängige, nur dem Gesetz un- terworfene Gerichte ausgeübt. 2An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt.
Artikel 63
(1) 1Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt. 2 Artikel 45 findet Anwendung. 3Der Richterwahlaus- schuss besteht aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richterinnen oder Richtern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsan- wälten. 4Das Nähere bestimmt das Gesetz. 5Es kann vorsehen, dass für eine bestimmte Gerichtsbarkeit die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch Personen ersetzt wer- den, die mit dieser Gerichtsbarkeit in besonderem Maße vertraut sind.
(2) 1Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. 2Sie müs- sen nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben ihres Amtes gewachsen sind und insbesondere im Amte und außer- halb des Amtes nicht gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und dieser Verfassung verstoßen werden. 3Sie können vor ihrer Ernennung zur Überprüfung der Persönlichkeit und der fachlichen Eignung vom Senat auf Zeit oder Widerruf bestellt werden, es sei denn, dass der Richterwahlausschuss sie als Bewerberin- nen oder Bewerber für ein Richteramt ablehnt.
(3) 1Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfas- sung verstößt, so kann die Bürgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrer ge- setzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundes- verfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. 2Das gilt auch für ehrenamtlich angestellte Richterinnen und Richter.
(4) Absatz 3 findet auch auf die bereits ernannten Richterinnen und Richter Anwendung.
Artikel 64
(1) Bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte sind Landesgesetze und im Rahmen ge- setzlicher Ermächtigung ergangene Rechtsverordnungen des Landes, die ordnungsge- mäß verkündet worden sind, als verbindlich anzusehen.
(2) 1Ist ein Gericht der Auffassung, dass ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen eines solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung gegen diese Verfassung verstößt, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungs- gerichts einzuholen, sofern es auf die Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung an- kommt. 2 Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bleibt unbe- rührt.
Artikel 65
(1) 1Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsi- denten und acht weiteren Mitgliedern. 2Die Präsidentin oder der Präsident und drei weite- re Mitglieder müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. 3Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 4Mitglieder der Bür- gerschaft, des Senats, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder ent- sprechender Organe eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaften dür- fen nicht Mitglieder des Verfassungsgerichts sein.
(2) 1Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. 2Ei- ne Wiederwahl ist nur einmal zulässig. 3Für jedes Mitglied ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu wählen. 4Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsi- denten und ein weiteres Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts, das hamburgi- sche Richterin oder hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter zur Wahl vor.
(3) Das Verfassungsgericht entscheidet
1. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über
Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben;
2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
3. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesgesetzen be- treffen;
4. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwen- dung des Landesrechtes herrschen;
5. auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bür- gerschaft oder auf Antrag der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbe- gehren und Volksentscheid (Artikel 50 Absatz 6);
6. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer
Rechtsverordnung (Artikel 64 Absatz 2);
7. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft einer oder eines Abgeordneten betref- fen (Artikel 9 Absatz 2);
8. auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des Rechnungshofes in- nerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze dieser Verfassung versto- ßen hat, und über die Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Ar- tikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (Artikel 71 Absatz 5 Satz 2).
(4) Durch Gesetz können dem Verfassungsgericht weitere Aufgaben übertragen werden. (5) 1Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bin-
dend. 2Entscheidungen nach Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.
(6) Die in Absatz 5 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfas- sungsgericht die Veröffentlichung beschließen.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zusammensetzung des Verfassungsge- richts, die Wählbarkeit, die Wahl, die Zuständigkeit und das Verfahren.
VII.
Haushalts- und Finanzwesen
Artikel 66
(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg müssen für je- des Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. 2Der Haus- haltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) 1Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorge- legt und durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. 2 Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.
Artikel 67
(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt worden, so kann die Bürgerschaft den Senat ermächtigen, bis zum In- krafttreten des Haushaltsplanes
1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um
a) bestehende Einrichtungen zu erhalten und beschlossene Maßnahmen durch- zuführen,
b) die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Ham- burg zu erfüllen,
c) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiterzugewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Mittel bewilligt waren;
2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und anderen Abgaben fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
3. für die nach Ziffer 1 zulässigen Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen, soweit nicht der Geldbedarf durch Steuern und andere Abgaben, die auf Gesetz beruhen, oder aus sonstigen Einnahmen gedeckt werden kann.
(2) Wird im Falle des Artikels 36 die Vertrauensfrage mit einer Vorlage nach Absatz 1 ver- bunden, und macht die Bürgerschaft von keiner der in Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 genann- ten Befugnisse Gebrauch, so ist der Senat nach Ablauf der Monatsfrist, spätestens aber mit Beginn des neuen Rechnungsjahres, im Umfang des Absatzes 1 zur Fortführung des Haushaltsplanes ermächtigt.
Artikel 68
(1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürger- schaft.
(2) 1Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zu- stimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. 2Die nach- trägliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.
Artikel 69
Auf Beschlüsse der Bürgerschaft, die auf Anträgen aus der Mitte der Bürgerschaft beru- hen und die Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, für die Mit- tel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sowie auf Beschlüsse der Bürgerschaft, die
vom Senat eingebrachte Anträge auf Nachbewilligung ändern, findet Artikel 49 entspre- chende Anwendung.
Artikel 70
1Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächs- ten Rechnungsjahres zur Erteilung der Entlastung Rechnung zu legen. 2Der Haushalts- rechnung ist eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Freien und Hanse- stadt Hamburg beizufügen.
Artikel 71
(1) 1Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung wird durch einen unabhängigen,
nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungshof überwacht. 2Der Rechnungshof hat zur Er- teilung der Entlastung des Senats der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen jährlich zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat.
(2) 1Die Bürgerschaft, der Senat oder dessen für die Finanzbehörde zuständiges Mitglied kann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutacht-
lich zu äußern. 2In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. 3Der Rechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht.
(3) Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsi- dentin oder dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.
(4) 1Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl die Mitglieder des Rechnungshofes. 2Der Senat ernennt die Gewählten.
(5) 1Auf die Mitglieder des Rechnungshofes finden die für Berufsrichterinnen und Berufs- richter geltenden Bestimmungen dieser Verfassung außer Artikel 63 Absatz 1 entspre- chende Anwendung. 2Für das der Richteranklage entsprechende Verfahren ist das Ham- burgische Verfassungsgericht zuständig.
(6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die Präsidentin oder der Präsident die weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofes.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.
Artikel 72
(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszuglei- chen.
(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.
(3) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrol- le der Freien und Hansestadt Hamburg entziehen und deren Finanzlage erheblich beein- trächtigen, kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn die Bürgerschaft das Vorliegen eines solchen Falles mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen fest- stellt. Die Abweichung ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden. Die Kredite sind bin- nen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.
(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen sowie Grundsätze der symmetrischen Berücksich- tigung konjunkturell bedingter Schwankungen gemäß Absatz 2.
(5) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Lasten der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, bedarf eines Beschlusses der Bürgerschaft.
(6) Ebenso ist die Veräußerung von Staatsgut, die nicht zum regelmäßigen Gang der Ver- waltung gehört, nur auf Beschluss der Bürgerschaft zulässig.
(7) Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.
Artikel 72 a
Ab dem Haushaltsjahr 2013 sind die jährlichen Haushaltspläne so aufzustellen, dass spä- testens mit Ablauf des Haushaltsjahres 2019 die Vorgaben des Artikels 72 Absätze 1 bis
4 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden. Hierfür ist in den Haushalts- plänen ein kontinuierlicher, möglichst gleichmäßiger Abbau des strukturellen Defizits vor- zusehen. Zur Sicherstellung der in Satz 1 genannten Vorgaben soll bereits im Haushalts- jahr 2019 eine Nettokreditaufnahme vermieden werden. In den Jahren 2013 bis 2018 ist eine Verminderung der Nettokreditaufnahme anzustreben. Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere im Hinblick auf eine diese Zielsetzungen berücksichtigende Finanzplanung mit gesetzlich festgelegten Ausgabenobergrenzen.
VIII.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 73
1Die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in öffentlichen Ehrenämtern darf nicht behindert werden, insbesondere nicht durch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis.
2Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die dafür nötige freie Zeit zu gewähren.
3Wieweit der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
Artikel 74
1Alle hamburgischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter sind auf diese Verfassung zu vereidigen. 2Der Senat beschließt das Nähere.
Artikel 75
(1) 1Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die den Eid auf die Verfas- sung verweigern, sind zu entlassen. 2Leisten sie den Eid, glauben aber später, ihn nicht aus innerer Überzeugung erfüllen zu können, so haben sie ihre Entlassung zu beantra- gen.
(2) Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.
Artikel 76
Die Anforderungen des Artikels 51 Absatz 1 gelten nicht für Gesetze, die vor seinem In- krafttreten verkündet wurden.
Artikel 77
(1) Die Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 (Hamburgi- sches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51) in der Fassung der Gesetze vom 8. Oktober und 7. Dezember 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 103 und
123) wird aufgehoben.
(2) Diese Verfassung tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 1952.
Der Senat