Constitution of the State of Schleswig-Holstein 2021
GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.
2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.
3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.
4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.
5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.
ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .
2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.
Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT
Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.
ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT
Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.
ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN
Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.
ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT
Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .
KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE
Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.
ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE
Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .
ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE
Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE
Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .
KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE
Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .
ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE
Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.
ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE
Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .
ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE
Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.
KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT
Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .
ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.
ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .
ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT
Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .
ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG
Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.
ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .
ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .
ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG
Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .
KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG
Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.
ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG
Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .
ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG
Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .
ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN
Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .
KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM
Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .
ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG
Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .
KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG
Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .
ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG
Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein 2014
Präambel
Der Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemein- schaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem Willen, Demokratie, Freiheit, Toleranz und Solidari- tät auf Dauer zu sichern und weiter zu stärken, im Bewusstsein der eigenen Geschichte, bestrebt, durch
nachhaltiges Handeln die Interessen gegenwärtiger wie künftiger Generationen zu schützen, in dem Wil- len, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu bewahren, und in dem Bestreben, die Zu- sammenarbeit der norddeutschen Länder sowie die grenzüberschreitende Partnerschaft der Regionen
an Nord- und Ostsee und im vereinten Europa zu vertiefen, diese Verfassung beschlossen:
Abschnitt I Land und Volk
Artikel 1
Bundesland Schleswig-Holstein
Das Land Schleswig-Holstein ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 2
Demokratie, Funktionentrennung
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewähl- ten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen.
(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten Organe, die Rechtsprechung durch unabhän- gige Gerichte ausgeübt.
Artikel 3
Geltung der Grundrechte
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen
Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 4
Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Die Wahlen und Abstimmungen finden an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.
(3) Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahl- gebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 5
Kandidatur
Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenamt zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
Artikel 6
Nationale Minderheiten und Volksgruppen
(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.
(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volks- gruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe ha- ben Anspruch auf Schutz und Förderung.
Artikel 7
Inklusion
Das Land setzt sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihre gleichberechtig- te gesellschaftliche Teilhabe ein.
Artikel 8
Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen
Das Land schützt die Rechte und Interessen pflegebedürftiger Menschen und fördert eine Versorgung, die allen Pflegebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Artikel 9
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwal- tung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind.
Artikel 10
Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Ge- meindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.
(2) Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von
Kindern und ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
(3) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. Sie haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung, auf soziale Sicherheit und auf die Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
Artikel 11
Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens
Die natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die Tiere stehen unter dem besonderen Schutz des Lan- des, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.
Artikel 12
Schulwesen
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Für die Aufnahme in die weiterführenden Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtig- ten nur Begabung und Leistung maßgebend.
(3) Die öffentlichen Schulen fassen die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.
(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer nationalen Minderheit be- suchen sollen.
(5) Schulen der nationalen dänischen Minderheit gewährleisten für deren Angehörige Schulunterricht im Rahmen der Gesetze. Ihre Finanzierung durch das Land erfolgt in einer der Finanzierung der öffentli- chen Schulen entsprechenden Höhe.
(6) Das Land schützt und fördert die Erteilung von Friesischunterricht und Niederdeutschunterricht in öffentlichen Schulen.
(7) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 13
Schutz und Förderung der Kultur
(1) Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. (2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.
(3) Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Artikel 14
Digitale Basisdienste, Zugang zu Behörden und Gerichten
(1) Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen den Aufbau, die Weiterentwicklung und den Schutz digitaler Basisdienste sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an diesen.
(2) Das Land sichert im Rahmen seiner Kompetenzen einen persönlichen, schriftlichen und elektroni- schen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten. Niemand darf wegen der Art des Zugangs benachtei- ligt werden.
Artikel 15
Digitale Privatsphäre
Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen auch den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger.
Abschnitt II Der Landtag
Artikel 16
Funktion und Zusammensetzung des Landtages
(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die vollziehende Gewalt. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.
(2) Die Abgeordneten des Landtages werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeits- wahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muss.
Artikel 17
Stellung der Abgeordneten
(1) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Ge- wissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüs- sen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmit- glieder.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschä- digung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar, noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 18
Parlamentarische Opposition
(1) Die parlamentarische Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokra- tie. Die Opposition hat die Aufgabe, Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen zu kritisieren und zu kontrollieren. Sie steht den die Regierung tragenden Abgeordneten und Fraktionen als Alternati- ve gegenüber. Insoweit hat sie das Recht auf politische Chancengleichheit.
(2) Die oder der Vorsitzende der stärksten die Regierung nicht tragenden Fraktion ist die Oppositions- führerin oder der Oppositionsführer. Bei gleicher Fraktionsstärke ist das bei der letzten Landtagswahl er- zielte Stimmenergebnis der Parteien maßgeblich. Im Übrigen entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ziehende Los.
Artikel 19
Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages
(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Be- ginn der Wahlperiode statt.
(2) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestim- mung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden.
(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode muss die Neuwahl innerhalb von siebzig Ta- gen stattfinden.
(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird von der Präsi- dentin oder von dem Präsidenten des alten Landtages einberufen.
Artikel 20
Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident, Ältestenrat, Geschäftsordnung
(1) Der Landtag wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsi- denten, die Schriftführerinnen oder Schriftführer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können durch
Beschluss des Landtages abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglie-
der des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Dazu gehören die Ausübung der Ordnungsgewalt im Landtag und des Hausrechts in den Räumen des Landtages, die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgeset- zes und die Vertretung des Landes in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages sowie die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages. Ihr oder ihm stehen die Einstel- lung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu. Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde der Be- amtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtages.
(4) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages, Entscheidungen nach Absatz 3
Satz 3 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Land- tages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Äl- testenrat. Im Übrigen unterstützt der Ältestenrat die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrneh- mung ihrer oder seiner Aufgaben.
(5) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vi- zepräsidenten und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen.
Artikel 21
Öffentlichkeit, Berichterstattung
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Aus- schüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 22
Beschlussfassung, Wahlen
(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt. Über Anträge ist offen abzustimmen.
(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können durch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit seiner gesetzli- chen Mitgliederzahl.
Artikel 23
Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.
(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. Dies gilt nicht für die Haushaltsprüfung. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen wer- den, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Artikel 24
Untersuchungsausschüsse
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersu- chungsausschuss erhebt die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung. Seine Beratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öf- fentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen und die Antragstellenden mit mindestens je ei- nem Mitglied vertreten. Im Übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsaus- schuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersu- chungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.
(3) Beweise sind zu erheben, wenn Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die zu den Antragstel- lenden gehören, oder ein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses es beantragen. Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragstel- lenden nicht eingeschränkt werden.
(4) Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten vorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu erteilen. Artikel 29
Absatz 3 gilt entsprechend. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(5) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurtei- lung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 25
Petitionsausschuss
(1) Zur Wahrung von Rechten gegenüber der Landesregierung, den Behörden des Landes und den Trä- gern der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Behandlung von Bitten und Beschwerden an den Landtag sowie zur Durchführung von Anhörungen nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 4 bestellt der Landtag einen Ausschuss (Petitionsausschuss). Soweit Trä- ger der öffentlichen Verwaltung oder ihre Behörden der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, ist der Petitionsausschuss auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
(2) Die Landesregierung, die Behörden des Landes und die Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen Akten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu ertei- len und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten Ausschussmitgliedern. Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Ausschuss kann be- schließen, eine Petition öffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und die Petentin oder der Petent zu- stimmt.
Artikel 26
Parlamentarischer Einigungsausschuss
(1) Die Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 nimmt ein Parlamentarischer Einigungsaus- schuss wahr.
(2) Dem Parlamentarischen Einigungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Ver- treter der Fraktionen an. Die oder der Vorsitzende wird im Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwen- dung. Die Fragestellenden oder die Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf An- hörung durch den Ausschuss.
Artikel 27
Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Landesregierung
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels der jeweils vorge- sehenen Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung zu verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, dass sie geladen werden.
(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Artikel 28
Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag
(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen und Staats- verträgen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat und für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, zwischenstaatlichen Einrich- tungen, insbesondere der Europäischen Union, sowie deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.
(2) Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 29
Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten, Aktenvorlage durch die Landesregierung
(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ih- re Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüs- sen des Landtages.
(2) Die Landesregierung hat jeder oder jedem Abgeordneten Auskünfte zu erteilen. Sie hat dem Land- tag und den von ihm eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.
(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die Erteilung von Auskünften oder die Vor- lage von Akten ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsge- heimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt wer- den. Die Entscheidung ist den Fragestellenden oder den Antragstellenden mitzuteilen. Auf deren Verlan- gen ist die Ablehnung vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss zu begründen. Soweit zwischen dem Parlamentarischen Einigungsausschuss und der Landesregierung keine Einigung erzielt wird, ist
die Landesregierung verpflichtet, dem Informationsverlangen unverzüglich zu entsprechen, es sei denn, dass sie eine gegenteilige einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts erwirkt; bis zur Ent- scheidung über ihren Antrag besteht keine Antwort-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 30
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf Verlangen des Landtages
Die Landesregierung ist verpflichtet, beim Bundesverfassungsgericht für das Land ein Verfahren gegen eine Maßnahme oder Unterlassung des Bundes anhängig zu machen, wenn der Landtag dies zur Wah- rung seiner Rechte verlangt.
Artikel 31
Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Keine Abgeordnete und kein Abgeordneter dürfen zu irgendeiner Zeit wegen einer Abstimmung
oder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich ver- folgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für ver- leumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, sie oder er wird bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie die Durchführung von Haft oder sonstigen Beschränkungen der persönlichen Frei- heit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.
(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Ei- genschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen. Insoweit sind auch Schrift- stücke der Beschlagnahme entzogen.
Artikel 32
Untersuchung und Beschlagnahme im Landtagsgebäude
In den Räumen des Landtages darf eine Untersuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung der
Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten vorgenommen werden.
Abschnitt III
Die Landesregierung
Artikel 33
Zusammensetzung, Wahl und Berufung
(1) Die Landesregierung ist im Bereich der vollziehenden Gewalt oberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan. Sie besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Lan- desministerinnen und Landesministern.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Sie oder er beruft und entlässt die Landesministerinnen und Landesminister und bestellt aus diesem Kreis für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(3) Zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt.
(4) Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
Artikel 34
Ende der Amtszeit, Rücktritt
(1) Das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, das Amt der Landesministerin- nen und Landesminister auch mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes der Minister- präsidentin oder des Ministerpräsidenten.
(2) Endet das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, so sind sie oder er und mit ihr oder ihm die anderen Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt
der Nachfolgerinnen oder der Nachfolger weiterzuführen. Auf Ersuchen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten hat eine Landesministerin oder ein Landesminister die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.
Artikel 35
Amtseid
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leistet bei der Amtsübernahme vor dem Landtag den folgenden Eid:
„Ich schwöre: Ich werde meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seine Freiheit verteidi- gen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit ge- genüber allen Menschen üben.“
Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung angefügt werden.
(2) Die Landesministerinnen und Landesminister haben nach ihrer Berufung unverzüglich vor dem
Landtag den gleichen Eid zu leisten.
Artikel 36
Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit, Geschäftsordnung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Sie oder er führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte.
(2) Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leiten und verantworten die Landesministerinnen und Landesminister ihren Geschäftsbereich selbständig.
(3) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 37
Vertretung des Landes, Staatsverträge
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land, soweit die Gesetze nichts ande- res bestimmen. Diese Befugnis kann übertragen werden.
(2) Verträge mit der Bundesrepublik oder mit anderen Ländern bedürfen der Zustimmung der Landes- regierung. Soweit sie Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung eines Ge- setzes bedürfen, muss auch der Landtag zustimmen.
Artikel 38
Öffentlicher Dienst
Zu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstel- lung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeite- rinnen und Arbeitern des Landes. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
Artikel 39
Begnadigung, Amnestie
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Begnadigungs- recht aus. Die Befugnis kann übertragen werden.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.
Artikel 40
Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 41
Inkompatibilität
Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Be- ruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat ei- nes auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 42
Konstruktives Misstrauensvotum
Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.
Artikel 43
Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die
Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten
(1) Stellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in einem Antrag die Vertrauensfrage, ohne hierfür die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages zu finden, so kann die Ministerpräsi- dentin oder der Ministerpräsident binnen zehn Tagen die Wahlperiode vorzeitig beenden. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Artikel 19 Absatz 3 ist anzuwen- den.
(2) Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Ministerpräsi- dentin oder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.
Abschnitt IV
Die Gesetzgebung
Artikel 44
Gesetzgebungsverfahren
(1) Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder von einzelnen oder mehreren Abgeord- neten oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht.
(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.
Artikel 45
Rechtsverordnungen
(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
Artikel 46
Ausfertigung und Verkündung, Inkrafttreten
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten Lan- desministerinnen und Landesminister die Gesetze aus und verkündet sie unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und, vorbehaltlich ander- weitiger gesetzlicher Regelung, im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(3) Die Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehn- ten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind. Unmittelbar nach Verkün- dung sind Gesetze und Rechtsverordnungen auch elektronisch zu veröffentlichen.
Artikel 47
Verfassungsändernde Gesetze
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich än- dert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder der
Zustimmung des Volkes nach Artikel 49 Absatz 4 Satz 2 und 3 .
Abschnitt V
Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 48
Initiativen aus dem Volk
(1) Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszustän- digkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen; er darf den Grundsätzen des demo- kratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. Die Initiativen müssen von mindestens
20.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf
Anhörung.
(2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentli- che Abgaben sind unzulässig.
(3) Über die Zulässigkeit der Initiative entscheidet der Landtag. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 49
Volksbegehren und Volksentscheid
(1) Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf oder der Vorlage nach Artikel 48 innerhalb einer Frist von vier Monaten nicht zu, so sind die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative berechtigt, die Durchfüh- rung eines Volksbegehrens zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung über die Zu- lässigkeit der Initiative. Der Landtag entscheidet, ob das beantragte Volksbegehren zulässig ist. Auf An- trag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages entscheidet das Landesver- fassungsgericht über die Vereinbarkeit des beanstandeten Volksbegehrens mit Artikel 48 Absatz 1 Satz
1 und 2 oder Absatz 2 . Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Stimmbe- rechtigte innerhalb eines halben Jahres dem Volksbegehren zugestimmt haben.
(2) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von neun Monaten über den Gesetz- entwurf oder die andere Vorlage ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Der Landtag kann einen ei- genen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Ein Volksent- scheid findet nicht statt, wenn
1. der Landtag dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage bis zur Bestimmung des Abstim- mungstages durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten in unveränderter oder in einer von den Vertreterinnen und Vertretern der Initiative gebilligten Fassung zustimmt oder
2. auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesver- fassungsgericht die Vereinbarkeit des zustande gekommenen Volksbegehrens mit Artikel 48 Ab- satz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 verneint.
(3) Vor der Abstimmung über ein Volksbegehren oder vor der Durchführung eines Volksentscheids hat die Landesregierung den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ohne Stel- lungnahme in angemessener Form zu veröffentlichen. Wenn das Volksbegehren zustande gekommen ist, haben die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kos- ten einer angemessenen Werbung für den Volksentscheid.
(4) Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehr- heit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens 15 vom Hundert der Stimm- berechtigten zugestimmt haben. Eine Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf der Zustim- mung von zwei Dritteln derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte
der Stimmberechtigten. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen. (5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Abschnitt VI
Die Rechtsprechung
Artikel 50
Gerichte, Richterinnen und Richter
(1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut; sie wird im Namen des
Volkes ausgeübt. Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Über die Anstellung einer Richterin oder eines Richters entscheidet die oder der für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Landesministerin oder Landesminister gemeinsam mit einem Richterwahlaus- schuss, der zu zwei Dritteln aus Abgeordneten besteht. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses wer- den vom Landtag gewählt. Der Richterwahlausschuss und der Landtag treffen die ihnen nach Satz 1 und
2 obliegenden Entscheidungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte werden auf Vorschlag der oder des für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständigen Landesministerin oder Landesministers vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, kann der Landtag beim Bundesverfassungsgericht gegen sie oder ihn Anklage erhe- ben.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 51
Landesverfassungsgericht
(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet. (2) Das Landesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages, zweier Fraktionen oder einer Fraktion gemeinsam mit den Abgeordne- ten, denen die Rechte einer Fraktion zustehen;
3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfah- ren nach Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat;
4. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 durch ein Landesgesetz;
5. über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Landtagswahl;
6. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl;
7. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
(3) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Gewählt werden kann nur, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(4) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landes angehören; sie üben ihre verfassungs- richterliche Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben vor.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Es bestimmt, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesver- fassungsgerichts Gesetzeskraft haben.
Abschnitt VII Die Verwaltung
Artikel 52
Gesetzesvorrang, Verwaltungsorganisation
(1) Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Die Organisation der Verwaltung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren werden durch Gesetz bestimmt. Die Organisation der Verwaltung und die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren orientie- ren sich an den Grundsätzen der Bürgernähe, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
(3) Die Einrichtung der Landesbehörden obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis übertra- gen.
Artikel 53
Transparenz
Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwie- gen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 54
Kommunale Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleichen Rechte und
Pflichten.
(3) Das Land sichert durch seine Aufsicht die Durchführung der Gesetze. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung können die Gemeinden und Gemein-
deverbände zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden.
Artikel 55
Kommunale Haushaltswirtschaft
Die Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in ei- gener Verantwortung.
Artikel 56
Abgabenhoheit
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Steu- ergesetze Einnahmen aus den Realsteuern und den sonstigen Kommunalsteuern zu.
Artikel 57
Kommunaler Finanzausgleich
(1) Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Rahmen seiner finanzi- ellen Leistungsfähigkeit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung, durch die eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen gewährleistet wird.
(2) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
Abschnitt VIII
Das Haushaltswesen
Artikel 58
Landeshaushalt
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden; bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu wer- den. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festzustellen.
(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Entwürfe der Landesregierung zur Änderung des Haushalts- gesetzes und des Haushaltsplans werden von ihr in den Landtag eingebracht.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächs- ten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 61 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel 59
Haushaltswirtschaft bis zur Feststellung des Landeshaushalts
(1) Kann der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt werden, so ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind, um
1. gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie
3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diesen Zweck weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. Die Kreditaufnahme darf ein Drittel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnah- men nicht übersteigen.
Artikel 60
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zu- stimmung der Landesministerin oder des Landesministers für Finanzen. Sie darf nur bei unvorhergese- henem und unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Über Einwilligungen in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.
Artikel 61
Kredite, Sicherheits- und Gewährleistungen
(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.
(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben nach Absatz 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewichen werden. Im Falle der Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 1 ist der Be-
schluss mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Ge- währleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(5) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der kon- junkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.
Artikel 62
Deckungsnachweispflicht
Beschließt der Landtag Maßnahmen, die Kosten verursachen, so ist gleichzeitig für die nötige Deckung zu sorgen. Abweichend von Artikel 58 Absatz 3 können hierzu aus der Mitte des Landtages Entwürfe zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes eingebracht werden.
Artikel 63
Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat durch die Landesministerin oder den Landesminister für Finanzen dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächti- gungen jährlich Rechnung zu legen. Sie hat die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über das Vermö- gen und die Schulden des Landes im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag vorzulegen. Der Landesrech- nungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.
(2) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung aufgrund der Haushaltsrechnung sowie aufgrund der Berichte des Landesrechnungshofs nach Absatz 1 und nach Artikel 64 Absatz 5 .
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 64
Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
durch den Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er untersucht hierbei die zweckmäßigste, wirtschaftlichste und einfachste Gestaltung der öffentlichen Ver- waltung. Er ist auch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung Landesmittel erhalten oder Landesvermögen oder Landesmittel verwalten.
(2) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Kör- perschaften. Das Nähere regelt ein Kommunalprüfungsgesetz .
(3) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der übrigen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(4) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn sie Mittel aus dem Landeshaushalt erhalten, Landesvermögen verwalten oder dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht eingeräumt ist.
(5) Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 65
Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehör- de. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsiden- tin oder Vizepräsident werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vize-
präsidenten. Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungs- hofs mit Zustimmung des Landtages ernannt.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 66
Geltungsbereich
Veränderungen des räumlichen Geltungsbereichs des Landesrechts werden durch Gesetz festgestellt.
Artikel 67
Übergangsvorschrift
(1) Abweichend von Artikel 61 Absatz 1 können bis 2019 Kredite aufgenommen werden. Dabei sind jährliche Obergrenzen einzuhalten. Die Obergrenze für 2011 errechnet sich, indem das strukturelle Fi- nanzierungsdefizit des Jahres 2010 (Ausgangswert) um ein Zehntel verringert wird. Für die Folgejahre errechnet sich die jährliche Obergrenze, indem die Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des Ausgangswertes verringert wird.
(2) Die Landesregierung legt dem Landtag eine jährlich fortzuschreibende Planung zum Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits vor. Der Landesrechnungshof gibt hierzu eine Stellungnahme ab.
(3) Die Landesregierung berücksichtigt bei ihrer Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung und in Angele- genheiten der Europäischen Union die Verpflichtung aus Artikel 61 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 67
Absatz 1 .
Artikel 68
Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht
Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 51 Absatz 3 zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungs- gerichts werden vier Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren und drei Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Artikel 69
Elektronischer Zugang zu Gerichten
Artikel 14 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land einen elektronischen Zugang zu seinen Gerich- ten ab dem 1. Januar 2018 sichert.
Artikel 70
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Landesverfassung ist unter der Bezeichnung „Landessatzung“ am 12. Januar 1950 in Kraft ge- treten.
(2) Diese Verfassung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Geltung an dem Tag, an dem eine Neugliederung des Bundesgebietes in Kraft tritt.