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CONSTITUTION OF THE STATE OF SAXONY-ANHALT 2020


GÜLTIGKEIT
1. Die Verfassungsnormen folgen dem Global-Governance-System der Vereinten Nationen, das freiwillig und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf supranationaler Ebene (internationale juristische Person des öffentlichen Rechts), nationaler Ebene (nationale juristische Person des öffentlichen auf nationaler Ebene (staatliche juristische Personen oder Orte), einschließlich einzelner Subjekte auf allen Ebenen.

2. Wenn eine Klausel als ungültig erachtet wird oder eine Klausel, die auf eine Organisation oder Person oder eine Situation angewendet wird, ungültig ist, werden andere Teile der Verfassungsstandards und die Anwendung solcher Klauseln auf andere Ebenen, Organisationen oder Personen oder Umstände nicht berührt .
(1) Supranationale Ebene: gemäß der Satzung der Organisation, aber in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die verfassungsmäßigen Standards des dauerhaften Friedens nicht verletzt und keine Person oder Gruppe gefährdet.
(2) Nationale Ebene: Die Verfassungsnorm wird unmittelbar, wirksam und umfassend angewandt und kann sich beliebig ändern oder teilweise vorerst nicht umgesetzt werden, jedoch darf die Vollkommenheit der Verfassung nicht beeinträchtigt werden Normen.
(3) Mit Ausnahme der Ad-hoc-Ausschüsse des § 15, der Landesgesetzgebung des § 18, der Landesverwaltung des § 22 (Zentralregierung/Bundesregierung) und der dem Zentralausschuss in der Satzung unterstellten Posten ist die subnationale Ebene (Landesregierung). , Provinz, Stadt, Bezirk usw.) Autonome Körperschaften sind unmittelbar wirksam und uneingeschränkt anwendbar.

3. Alle Gesetze oder Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Verfassungsnormen betreffen, sind an die Klauseln der Verfassungsnormen gebunden.

4. Die verschiedenen in den Verfassungsnormen aufgezählten Rechte dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie andere Rechte des Volkes verweigern oder aufheben.

5. Die Verfassungsnormen sind Teil des großen Grundgesetzes für alle supranationalen Organisationen (Vereinte Nationen usw.), nationale Organisationen und subnationale Organisationen (Staat, Region, Provinz, Stadt usw.). Die folgenden Grundbestimmungen binden Gesetzgebung, Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichtsverfahren und sind unmittelbar geltende Höchstgesetze.

ZWEI ARTEN VON SUBJEKTIVEM WILLEN
1. Die Menschheit wird dauerhaften Frieden genießen. Nehmen Sie Naturrecht und internationales Recht als übergeordnetes Recht, fördern Sie die Verfassungsstandards in der ISO, um eine Welt unter Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und den höchsten Lebenswert zu schaffen. .

2. Nachhaltige Entwicklung der Erde . Nehmen Sie das Sonnensystem und die Vereinten Nationen als System, fördern Sie Regierungsstandards (ISO), verbessern Sie die globale Governance und schaffen Sie die höchsten Werte auf der Erde.

Achtundzwanzig Gesetze der Natur
ABSCHNITT I. DAUERHAFTER FRIEDEN – RECHTE UND PFLICHTEN DER MENSCHEN
KAPITEL 1. FREIHEITSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 1. GRÜNDUNG EINER NATION AUF FREIHEIT

Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Die verfassungsmäßige Gewalt gehört bedingungslos dem Volk. Die Verfassung kann frei bestimmen, ob eine Nation eine Republik oder Monarchie, ein Einheitsstaat oder eine Föderation ist. Die Regierung wird durch Volksabstimmungen gebildet. Der Treueeid auf die Verfassung bringt öffentliche Ämter hervor.

ARTIKEL 2. DIE REFORM DER FREIHEIT

Radiowellen gehören dem ganzen Volk. Politische Kandidaten erhalten eine Stunde lang kostenlosen Zugang zu Fernsehsendungen, und täglich wird ein Artikel kostenlos im Internet veröffentlicht. Die neun großen politischen Parteien des Landes können die proprietären Radiokanäle des Landes kostenlos nutzen. Die lokalen Regierungen behandeln die oben genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

ARTIKEL 3. FREIHEIT ÖFFNEN

Wahlen (und Abstimmungen) sind das wichtigste Element in Bildung, Verteilung, Dialog, Solidarität, Konsensbildung und Elementen der Regierungsführung. Kandidaten sollten die Registrierung sechs Monate vor den Wahlen abschließen Registrierung . Die Abstimmungshäufigkeit und -anzahl beziehen sich auf die Schweiz oder den US-Bundesstaat Kalifornien, die beiden Gebiete mit dem weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen.

ARTIKEL 4. SCHUTZ DER FREIHEIT

Das Volk ist zum Wehr-, Wahl- und Friedensdienst verpflichtet. Schwere Strafe für Ruhestörung oder Verhaftung von Personen, die den Frieden stören und das Recht auf Freiheit missbrauchen, Gewalt anwenden oder Geld verschwenden, um ihre Ziele zu erreichen oder im Namen von Diktaturen zu predigen und falsche Informationen zu verbreiten, Freiheit und Demokratie anzugreifen oder an ihnen festzuhalten Feinde und gibt ihnen Hilfe und Trost .

KAPITEL II. DEMOKRATIESTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 5. GRÜNDUNG EINER NATION AUF DEMOKRATIE

Erneuern Sie die globale Demokratie – setzen Sie sich für dauerhaften Frieden ein, glauben Sie an gemeinsame Werte und konstitutionelle Gemeinsamkeiten und übernehmen Sie die Führung im globalen Republikanismus. Stimmen Sie häufig ab, um Widersprüche, Meinungsverschiedenheiten und Antagonismen, die ständig auftreten, zu lösen und zu versöhnen.

ARTIKEL 6. REFORM DER DEMOKRATIE

Alle Regierungsbeamten, Militärangehörigen und Beamten müssen die verfassungs- und völkerrechtlichen Prüfungen bestehen, wobei die Fragensammlungen ein Jahr im Voraus veröffentlicht werden. Jede Legislaturperiode sollte sicherstellen, dass die Macht der drei Parteien ausgewogen ist, und ein globales Netzwerk aufbauen, um Fragen oder Vorschläge an den Ausschuss zu richten .

ARTIKEL 7. ÖFFNUNG DER DEMOKRATIE

Die Registrierung wird sechs Monate vor den Wahlen abgeschlossen, um den Dialog zwischen Wählern und talentierten Kandidaten mit Fähigkeiten zu erleichtern. Politische Parteien mit Sitz in der nationalen Legislative eines voll demokratischen Landes können Parteizentralen in unserem Land errichten und Kandidaten für Wahlen für Führer auf allen Ebenen in Übereinstimmung mit den Verfassungsstandards und dem Gesetz aufstellen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

ARTIKEL 8. SCHUTZ DER DEMOKRATIE

Kontrollieren Sie streng den Zahlungsfluss, den Personen-, Waren- und Informationsfluss aus dem Ausland. Bei Referendumsvorschlägen wird der Vorschlag angenommen, wenn 60 % der Stimmberechtigten zustimmen. Der gewählte Präsident hat eine Amtszeit von fünf Jahren und darf zusammen mit seinen Verwandten innerhalb von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß dem Gesetz nicht mehr kandidieren . Versuche, die Amtszeit zu ändern, gelten als Akt der Rebellion .

KAPITEL III. MENSCHENRECHTSSTANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 9. GRÜNDUNG EINER NATION ÜBER MENSCHENRECHTE

Die höchsten Werte im Leben zu schaffen, sich für die globalen grundlegenden Verfassungsnormen einzusetzen, dauerhaften Frieden für die Menschheit zu schaffen und eine nachhaltige Entwicklung der Erde zu sichern, sind die heiligsten Rechte der Menschen und die dringendsten Pflichten der Nation .

ARTIKEL 10. REFORM DER MENSCHENRECHTE

Angeborene Menschenrechte sind der Souveränität überlegen. Jedes unschuldige Opfer, das aufgrund menschlicher Faktoren und Ergonomie verletzt wird oder an einer Verletzung stirbt, sollte vom Staat entschädigt werden. Alle Opfer haben uneingeschränktes Recht auf Privatklage. Alle Bürger sind gute Bürger, und die Strafregister derjenigen, die innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Verbrechen begangen haben, sollten vollständig gelöscht werden.

ARTIKEL 11. ÖFFNUNG DER MENSCHENRECHTE

Eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit und Menschenrechtsfragen ist eine globale innere Angelegenheit, und jedes Menschenrechtsopfer wird als Leid für die gesamte Menschheit angesehen. Die Hälfte der Mitglieder des National Human Rights Action and Citizenship Exercise Committee wird von maßgeblichen internationalen Menschenrechtsorganisationen ernannt .

ARTIKEL 12. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE

Verfassungsgaranten garantieren: Menschenrechte, Umweltrechte, Friedensrechte und Entwicklungsrechte für alle werden niemals hinter denen anderer Länder zurückstehen. Machtführer in der Regierung werden im jährlichen Wechsel gewählt. Änderungen von Menschenrechts- oder Friedensklauseln sind nicht zulässig.

KAPITEL IV. RECHTSSTAATLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 13. GRÜNDUNG EINER NATION AUF RECHTSSTAATLICHKEIT

Diese Verfassungsnormen werden hiermit festgelegt, um im ganzen Land zur treuen und fortwährenden Befolgung durch alle verkündet zu werden. Das Völkerrecht gilt als Völkergewohnheitsrecht, da es auch das große Grundrecht der Welt ist, daher gilt das Völkerrecht auch als übergeordnetes Recht der nationalen Verfassung und des ius cogens des Friedens, das Rechte und Pflichten direkt auferlegt die Menschen und die zentralen und lokalen Regierungen .

ARTIKEL 14. REFORM DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Die ewige Waffe zur Sicherung einer friedlichen Entwicklung: Die Umsetzung der Verfassungsnormen ist ein Grundgesetz zur Förderung des Nützlichen und zur Beseitigung des Schädlichen/zur Beseitigung innerer Unruhen und Landesverrats. Es sammelt alle Gesetze aller lokalen Regierungen und Nationen auf der ganzen Welt als Teil der nationalen Gesetze, und die Menschen können die für sie am besten geeigneten auswählen und sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz anwenden.

ARTIKEL 15. ÖFFNUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Erschaffe eine große Zivilisation unter Rechtsstaatlichkeit. Kandidaten für das Amt des Präsidenten und die Leiter der Staatsanwaltschaft und der Justiz ernennen Mitglieder für Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausarbeitung von Gesetzen, internationalem Recht und allen Gesetzen aller Nationen. Die Mitglieder dieser Ad-hoc-Ausschüsse sind auf verschiedene ständige Ausschüsse verteilt. .

ARTIKEL 16. SCHUTZ DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Staatsanwaltschafts- und Rechtsprechungshandlungen unterliegen zuerst dem Völkerrecht. Wer sich nicht an die Verfassungsnormen hält, verliert alle Grundrechte. Kein Land darf sich auf Bestimmungen seiner nationalen Gesetze oder Bedingungen, Geschichte und kulturelle Konflikte berufen, um eine Verletzung des Völkerrechts zu rechtfertigen .

ABSCHNITT II. DAUERHAFTER FRIEDEN - GRUNDLEGENDE ORGANISATION DER NATION
KAPITEL V. GESETZLICHE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 17. GLOBALE GESETZGEBUNG

Global Concurrent Legislative Powers: Um eine globale Rechtsgemeinschaft zu schaffen, müssen die Gesetzgeber die globale Gesetzgebung öffnen und nationale oder subnationale Ebenen haben das Recht, Gesetze zu erlassen, solange und in dem Umfang, wie die supranationale Ebene dies nicht getan hat übte seine Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass eines Gesetzes aus.

ARTIKEL 18. NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Erstellen Sie ein Quasi-Kabinettssystem, das sich auf Matrixkomitees konzentriert und keine der Nachteile heutiger Systeme aufweist . Halten Sie Parlamentswahlen auf breiter Basis in einem Ein-Distrikt-Ein-Stimmen-System ab, um sicherzustellen, dass Kandidaten von drei großen politischen Parteien gewählt werden können und ein Teil der Abgeordneten jedes Jahr wiedergewählt wird . Alle Zweikammerparlamente gehen wie oben beschrieben vor. Parlamentswahlen werden getrennt behandelt und obligatorische Abstimmungen .

ARTIKEL 19. LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Räte auf subnationaler Ebene (Bundesstaat/Provinz/Stadt) richten neun Ausschüsse ein, und 1/3 aller Mitglieder stellen sich jedes Jahr einer Wahl . Die Gemeinderäte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für eine Amtszeit von einer Sitzung, ohne das Recht, während der festgesetzten Termine erneut für das Amt des Sprechers zu kandidieren. Die lokale Gesetzgebung sollte bestrebt sein, den Wert von Globalisierung und Lokalisierung zu steigern .

ARTIKEL 20. EINFÜHRUNG VON GESETZGEBUNG

Der Gesetzgeber schafft mit den Verfassungsnormen für internationale Organisationen und Völkerrechtsstaatlichkeit als jus cogens eine menschliche politische Gemeinschaft. Der Gesetzgeber berät andere Länder oder Staaten, Provinzen und Städte, um verfassungsrechtliche Standards zu schaffen. Solche Maßnahmen werden aus Sondermitteln mit mindestens fünf Zehntausendstel (0,05 %) des Gesamtbudgets unterstützt .

KAPITEL VI. ADMINISTRATIVE STANDARDS FÜR DAUERHAFTEN FRIEDEN
ARTIKEL 21. GLOBALE VERWALTUNG

Globale konkurrierende Verwaltungsbefugnisse: Implementieren Sie die Verfassungsstandards und praktizieren Sie eine Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Zukunft für die Menschheit; Bei der Erfüllung von Aufgaben im Auftrag supranationaler Organisationen (UN usw.) gelten nationale und lokale Regierungen als von supranationalen Organisationen ermächtigte Exekutivbehörden.

ARTIKEL 22. NATIONALE VERWALTUNG

Nehmen Sie ein modifiziertes halbpräsidentielles System an. Der Präsident wird vom Volk gewählt; der Präsident ernennt oder nominiert den Premierminister gemäß dem Gesetz, der Premierminister muss lokal geboren sein. Der Premierminister leitet die Maßnahmen der Regierung. Ihm obliegt die Landesverteidigung. Die verschiedenen Ministerien und Gremien veröffentlichen zu Beginn jedes Jahres ihre globalen Leistungsrankings. Alle Streitkräfte werden verstaatlicht und globalisiert .

ARTIKEL 23. LOKALE VERWALTUNG

Die subnationale Ebene der Verfassungsnormen ist vergleichbar mit den autonomen Einheiten der Bundesstaaten, Provinzen und Bezirke . Befugnisse, die für den Ort vorteilhafter sind, gehören der lokalen Regierung, einschließlich der Rechte der lokalen Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, des Außenhandels, der Sprache, der Kultur und der Umweltentwicklung in Übereinstimmung mit der Verfassung .

ARTIKEL 24. VERFASSUNGSGARANTIEN

Als Verfassungsgaranten fungieren der Präsident, Vertreter der öffentlichen Meinung, Militärs, Beamte, Lehrer und Geistliche. Führungskräfte auf allen Ebenen sind für die Jahrhundertpläne des Landes verantwortlich. Der Präsident und die Streitkräfte verhalten sich bei Wahlen neutral und haben Stimmverbot. Das Land wird weiterhin alle Standards verfolgen und perfektionieren .

KAPITEL VII. STÄNDIGER FRIEDEN GERECHTIGKEIT VERFOLGUNG STANDARDS
ARTIKEL 25. JUSTIZIELLE REFORM

Der Generalstaatsanwalt wird direkt gewählt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird in einem Ein-Bezirks-System mit einer Stimme nach der Anzahl der Stimmen gewählt, ein Generalstaatsanwalt und zwei stellvertretende Staatsanwälte werden gewählt, um ein kollegiales Staatsanwaltschaftssystem zu bilden. Beide Parteien können Videos einreichen, anstatt vor Gericht zu erscheinen, und haben das Recht, den Vorsitzenden Richter vor Abschluss der Ermittlungen/Abschlusserklärungen zu ersetzen .

ARTIKEL 26. GERICHTLICHE ENTWICKLUNG

Die Verfassung stellt den allgemeinen Willen des Volkes dar, und das Volk kann jeden strafrechtlich verfolgen, der gegen die Verfassung verstößt. Militär- oder Polizeibeamte, die ihr Amt antreten, legen einen Eid ab, der von einem Staatsanwalt geleistet wird. Die Nation richtet eine globale Rechtsvergleichsdatenbank ein, um Prüfung, Prävention, Aufdeckung und Strafverfolgung sowie ein System zur Vorhersage von Gerichtsurteilen zu verbessern .

KAPITEL VIII. STANDARDS FÜR PERMANENT FRIEDEN GERICHTSVERFAHREN
ARTIKEL 27. GERECHTIGKEIT UND ÖFFNUNG

Stellen Sie sicher, dass die Justiz reagiert. Der Leiter der Justizabteilung wird vom Volk gewählt. Die Urteile der Verfassungsrichter gelten als Ausübung der verfassungsmäßigen Macht des Volkes, und die Hälfte aller Verfassungsrichter sollen aus verschiedenen Ländern auf den fünf Kontinenten kommen, mit lebenslanger Amtszeit und vollen nationalen Leistungen .

ARTIKEL 28. VERFASSUNGSRECHT UND ÖFFNUNG

Verfassungsmäßiges globales Abkommen , verfassungswidrige globale Überprüfung und vorrangige Überprüfungen von Verstößen gegen das Völkerrecht . Außer in Fällen von Verfassungswidrigkeit hat jeder in der demokratischen Welt das Recht, nicht zu kooperieren, sich gewaltlos zu widersetzen oder zu protestieren, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht .

VERFASSUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT 1992
Präambel
In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewußtsein der Ver- antwortung vor den Menschen mit dem Willen,
die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern,
die Grundlagen für ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben zu schaffen, die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern,
die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die kulturelle und geschichtliche
Tradition in allen Landesteilen zu pflegen.
Ziel aller staatlichen Tätigkeiten ist es, das Wohl der Menschen zu fördern, dem Frieden zu dienen und
das Land Sachsen-Anhalt zu einem lebendigen Glied der Bundesrepublik Deutsch- land und der Gemeinschaft aller Völker zu gestalten.
1. Hauptteil - Grundlagen der Staatsgewalt
Artikel 1
Land Sachsen-Anhalt
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.
(2) Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere über Wappen, Flaggen und Siegel regelt ein Gesetz.
(3) Die Landeshauptstadt ist Magdeburg.
Artikel 2
Grundlagen
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.
(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
2. Hauptteil
Bürger und Staat
Artikel 3
Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele
(1) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Die nachfolgenden Einrichtungsgarantien verpflichten das Land, diese Einrich- tungen zu schützen sowie deren Bestand und Entwicklung zu gewährleisten.
(3) Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land, sie nach Kräften anzustre- ben und sein Handeln danach auszurichten.
Erster Abschnitt
Grundrechte
Artikel 4
Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Volk von Sachsen-Anhalt bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver- äußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Artikel 5
Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben sowie auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 6
Datenschutz, Umweltdaten
(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. In dieses Recht darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft, Löschung und Berichtigung näher zu regeln.
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Vorhaben und Daten im Verfügungs- bereich der öffentlichen Gewalt, welche die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder das Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere regeln die Gesetze.
Artikel 7
Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 8
Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten
(1) Jeder Deutsche hat in Sachsen-Anhalt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte
und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Artikel 9
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht zu bestimmen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 10
Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, die Freiheit der Forschung nicht von der Achtung der Menschenwürde und der Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Artikel 11
Eltern und Kinder
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persön- lichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.
(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Über ihre Be- tätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Tageseinrichtung.
(4) Kinderarbeit ist verboten.
Artikel 12
Versammlungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, für Personen, die nicht Deutsche sind, auch für sonstige Versammlungen.
Artikel 13
Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden sowie sich an Bürgerbewegungen zu beteiligen.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlau- fen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abre- den, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Artikel 14
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 15
Freizügigkeit
(1) Alle Deutschen genießen in Sachsen-Anhalt Freizügigkeit.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeu- gen, erforderlich ist.
Artikel 16
Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen
einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zu- lässig.
Artikel 17
Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(4) Maßnahmen der optischen oder akustischen Ausspähung in oder aus Wohnungen durch den Einsatz technischer Mittel sind nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Gefahr für Leib oder Leben einzelner Personen auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
Artikel 18
Eigentum, Erbrecht, Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet, Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit,
insbesondere dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschä- digung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(4) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 19
Petitionsrecht
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener Frist ist Bescheid zu erteilen.
Artikel 20
Einschränkung von Grundrechten
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei jeder nach dieser Verfassung zulässigen Einschränkung eines Grundrechts zu beachten. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Artikel 21
Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht
(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (4) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(5) Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung in Sachsen- Anhalt zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 22
Strafgerichtsbarkeit
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 23
Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festge- haltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsent- ziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Ein- wendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Zweiter Abschnitt
Einrichtungsgarantien
Artikel 24
Schutz von Ehe und Familie
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient
Förderung und Entlastung. (3) aufgehoben
(4) aufgehoben
Artikel 25
Bildung und Schule
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(3) Das Nähere regeln die Gesetze.
Artikel 26
Schulwesen
(1) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öf- fentliches Schulwesen.
(2) An den öffentlichen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und
Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).
(3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und deren Schule auszuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens zu berück- sichtigen.
(4) Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
Artikel 27
Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
(1) Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen.
(2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen.
(3) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Un- beschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Überein- stimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
Artikel 28
Schulen in freier Trägerschaft
(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Geneh- migung des Landes und unterstehen den Gesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schulen in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhält- nissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(2) Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche Schulen sind, haben sie Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 29
Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule
(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Landes. (2) Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht, durch gewählte
Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken.
Artikel 30
Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
(1) Träger von Einrichtungen der Berufsausbildung und der Erwachsenenbildung sind neben dem Land und den Kommunen auch freie Träger.
(2) Das Land sorgt dafür, daß jeder einen Beruf erlernen kann. Die Erwachsenenbil- dung ist vom Land zu fördern.
Artikel 31
Hochschulen
(1) Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sind vom Land in ausreichendem Maße einzurichten, zu unterhalten und zu fördern. Andere Träger sind zulässig.
(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
Artikel 32
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Das Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.
(2) Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schran- ken des für alle geltenden Gesetzes.
(3) Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig an- erkannt, geschützt und gefördert.
(4) Das Land und die Kirchen sowie ihnen gleichgestellte Religions- und Weltan- schauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.
(5) Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungs- gemeinschaften wird im übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 geregelt.
Artikel 33
Freie Wohlfahrtspflege
Die soziale Tätigkeit der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe
wird nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.
Dritter Abschnitt
Staatsziele
Artikel 34
Gleichstellung von Frauen und Männern
Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnah- men zu fördern.
Artikel 35
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
(1) Das Land und die Kommunen schützen und pflegen die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens. Sie wirken darauf hin, daß mit Rohstoffen sparsam umgegangen und Abfall vermieden wird.
(2) Jeder einzelne ist verpflichtet, hierzu nach seinen Kräften beizutragen.
(3) Eingetretene Schäden an der natürlichen Umwelt sollen, soweit dies möglich ist, behoben oder andernfalls ausgeglichen werden.
(4) Das Nähere regeln die Gesetze.
Artikel 36
Kunst, Kultur und Sport
(1) Kunst, Kultur und Sport sind durch das Land und die Kommunen zu schützen und zu fördern.
(2) Die heimatbezogenen Einrichtungen und Eigenheiten der einzelnen Regionen
innerhalb des Landes sind zu pflegen.
(3) Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkei- ten die kulturelle Betätigung aller Bürger insbesondere dadurch, daß sie öffentlich zugängliche Museen, Büchereien, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten und weitere Einrichtungen unterhalten.
(4) Das Land sorgt, unterstützt von den Kommunen, für den Schutz und die Pflege
der Denkmale von Kultur und Natur. (5) Das Nähere regeln die Gesetze.
Artikel 37
Kulturelle und ethnische Minderheiten
(1) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Minder- heiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen.
(2) Das Bekenntnis zu einer kulturellen oder ethnischen Minderheit ist frei; es ent-
bindet nicht von den allgemeinen staatsbügerlichen Pflichten.
Artikel 38
Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung
Ältere Menschen und Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Das Land fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
Artikel 39
Arbeit
(1) Allen die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt durch eine frei gewählte
Arbeit zu verdienen, ist dauernde Aufgabe des Landes und der Kommunen.
(2) Das Land wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit darauf hin, daß sinnvolle und dauerhafte Arbeit für alle geschaffen wird und dabei Belastungen für die natürlichen Lebensgrundlagen vermieden oder vermindert, humanere Arbeitsbedingungen ge- schaffen und die Selbstentfaltung des Einzelnen gefördert werden.
Artikel 40
Wohnung
(1) Das Land und die Kommunen haben durch die Unterstützung des Wohnungs- baues, die Erhaltung vorhandenen Wohnraumes und durch andere geeignete Maß- nahmen die Bereitstellung ausreichenden, menschenwürdigen Wohnraumes zu angemessenen Bedingungen für alle zu fördern.
(2) Das Land und die Kommunen sorgen dafür, daß niemand obdachlos wird.
3. Hauptteil
Staatsorganisation
Erster Abschnitt
Landtag
Artikel 41
Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes von Sachsen-Anhalt. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und beschließt über den Landeshaushalt. Er wählt den Ministerpräsidenten, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Er überwacht die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und verhandelt öffentliche Angelegenheiten.
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Artikel 42
Wahl und Wahlgrundsätze
(1) Die Abgeordneten werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmit- telbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben. Staatenlosen und Ausländern können diese Rechte nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährt werden.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dieses kann insbesondere die Wahlbe- rechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes abhängig machen.
Artikel 43
Wahlperiode
Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens mit Beginn des achtundfünfzigsten, spätestens mit
Ablauf des zweiundsechzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode binnen sechzig Tagen nach dem ent- sprechenden Beschluß.
Artikel 44
Wahlprüfung, Verlust des Mandats
(1) Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl.
(2) Ein Mitglied des Landtages kann jederzeit gegenüber dem Präsidenten des Land- tages auf sein Mandat verzichten. Im übrigen entscheidet der Landtag oder eines seiner Organe über den Verlust der Mitgliedschaft.
(3) Gegen diese Entscheidungen kann das Landesverfassungsgericht angerufen werden.
(4) Das Nähere regeln die Gesetze.
Artikel 45
Einberufung
(1) Der Landtag wird von seinem Präsidenten einberufen. Zur ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl statt- finden muß, beruft der amtierende Präsident den Landtag ein.
(2) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregie- rung ist der Landtag unverzüglich einzuberufen.
Artikel 46
Geschäftsordnung, Ausschüsse
(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse bildet der Landtag Aus- schüsse.
Artikel 47
Fraktionen
(1) Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusam- menschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Stimmenzahl erreicht hat. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen sind selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an seiner Arbeit mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Insoweit haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 48
Opposition
(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, bilden die parlamentarische Opposition.
(2) Die Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.
Artikel 49
Präsident
(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident oder die Vizepräsidenten leiten nach Maßgabe der Geschäftsord- nung die Verhandlungen des Landtages. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des Landtages aus.
(3) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages, leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand.
(4) Der Präsident ernennt und entlässt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Der Landtag kann seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluß abberufen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
Artikel 50
Öffentlichkeit der Verhandlungen
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, ausge- schlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(3) Die Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen des Landtages und seiner Ausschüsse und eine öffentlich zugängliche Dokumentation über Verlauf und Ergebnis der Sitzungen sowie in öffentlicher Sitzung zu behandelnde Vorlagen werden gewährleistet.
(4) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Rechenschaft gezogen werden.
Artikel 51
Abstimmungen
(1) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmen- den Wahlen kann durch Gesetz oder Geschäftsordnung anderes bestimmt werden.
(2) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe- send ist, und bleibt es, solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt wird.
Artikel 52
Teilnahme der Landesregierung
(1) Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden
Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und in seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten und des Ausschußvorsitzenden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für Untersuchungsausschüsse, für den Wahlprüfungsausschuß und für Ausschüsse, denen Wahlen und deren Vorbe- reitung übertragen werden.
Artikel 53
Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages Auskunft zu erteilen.
(2) Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.
(3) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Viertel der Ausschußmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschußsitzung Auskünfte zu erteilen, Akten vorzu- legen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.
(4) Sie braucht den Verlangen insoweit nicht zu entsprechen, als dadurch die Funk- tionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutz- würdige Interessen Dritter verletzt werden. Die Entscheidung ist zu begründen.
Artikel 54
Untersuchungsausschüsse
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner
Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Die Untersuchungsausschüsse erheben die Beweise, die mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder oder die Antragsteller für sachdienlich halten. In Fragen des Umfangs des Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden Beschlüssen zur Bewei- serhebung dürfen die Vertreter der Antragsteller nicht überstimmt werden. Sind die Antragsteller im Untersuchungsausschuß nicht vertreten, dürfen sie ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.
(3) Die Beweise werden in öffentlicher Sitzung erhoben. Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. (5) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Wür- digung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(7) Artikel 53 Abs. 3 gilt entsprechend.
(8) Das Nähere regelt ein Gesetz, das Vorschriften über Grenzen des Beweiserhe- bungsrechts enthalten darf.
Artikel 55
Enquetekommissionen
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachkomplexe Enquetekommissionen einzusetzen. Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglied des Landtages sind. Diese werden auf Vorschlag der Fraktionen vom Präsidenten des Landtages berufen.
Artikel 56
Erwerb und Sicherung des Mandats
(1) Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszu- üben. Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entlassen werden.
(3) Die Eigenschaft als Mitglied des Landtages beginnt mit Annahme der Wahl.
(4) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.
(5) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unab- hängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung der zur wirksamen Amts- ausübung erforderlichen Mittel. Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe des Durchschnitts der Veränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen- Anhalt, die Höhe der Kostenpauschale nach der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 57
Indemnität
Ein Mitglied des Landtages darf wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äu- ßerung, die es im Landtag oder einem seiner Ausschüsse getan hat, zu keiner Zeit gerichtlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Artikel 58
Immunität
Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft oder jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird. Der Landtag kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen.
Artikel 59
Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme
(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig. Personen, deren Mitarbeit ein Mitglied des Landtages in Ausübung seines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages bedarf der Zustimmung des Präsidenten.
Artikel 60
Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
(1) Der Landtag kann durch Beschluß von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muß, die Wahlperiode vorzeitig beenden. Der Be- schluß ist unwiderruflich.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 darf frühestens sechs Monate nach Beginn der Wahl- periode und muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(3) Über den Antrag kann frühestens am elften und muß spätestens am dreißigsten
Tage nach Schluß der Beratung offen abgestimmt werden.
Artikel 61
Behandlung von Bitten und Beschwerden
(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 19 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag ge- richteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Landesregierung und die Träger öffentlicher Verwaltung im Land sind ver- pflichtet, den Petitionsausschuß oder von ihm Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und auf Verlangen Akten vorzulegen, Zutritt zu den von ihnen ver- walteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Artikel 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ausschuß kann Petenten und sonstige Personen anhören und Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 62
Informationspflicht der Landesregierung
(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über die Vorbereitung von Gesetzen, wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und den geplanten Abschluß von Staatsverträgen. Das gleiche gilt für andere Vorhaben der Landes- regierung, insbesondere für Bundesratsangelegenheiten, Verwaltungsabkommen, die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie für Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sie für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Artikel 53 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 63
Landesbeauftragter für den Datenschutz
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Träger öffentlicher Stellen im Lande wird von einem Landesbeauftragten für den Da- tenschutz überwacht. Das Gesetz kann weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorsehen.
(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordne- ten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unab- hängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er berichtet über seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem Landtag, an den er sich jederzeit wenden kann.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Zweiter Abschnitt
Landesregierung
Artikel 64
Aufgabe, Zusammensetzung
(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen Landes angehören.
Artikel 65
Bildung der Landesregierung
(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstim- mung gewählt.
(2) Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer im ersten Wahlgang, der innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zusammentritt des Landtages stattfinden muß, die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt. Erhält in die- sem Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet innerhalb weiterer sieben Tage ein neuer Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die Wahl nicht mit der
Mehrheit der Mitglieder zustande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren vierzehn Tagen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Wird die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister und bestimmt seinen
Stellvertreter.
Artikel 66
Amtseid
(1) Die Mitglieder der Landesregierung leisten vor der Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetz wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“
(2) Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: „So wahr mir Gott helfe“ oder ohne sie geleistet werden.
Artikel 67
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnah- men zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist.
(2) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung durch Gesetz geregelt.
Artikel 68
Ministerpräsident und Landesregierung
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selb- ständig und in eigener Verantwortung.
(3) Die Landesregierung beschließt in ihrer Gesamtheit insbesondere über
1. alle Angelegenheiten, die ihr gesetzlich übertragen sind,
2. die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe im Bundesrat,
3. die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und die Einsetzung von Landesbeauf- tragten für besondere Aufgaben,
4. Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Minis- ter sich nicht einigen,
5. die Einbringung von Gesetzentwürfen,
6. Rechtsverordnungen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
7. den Abschluß von Staatsverträgen,
8. ihre Geschäftsordnung.
(4) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(5) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
Artikel 69
Vertretung des Landes, Staatsverträge
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Diese Befugnis kann über- tragen werden.
(2) Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages.
Artikel 70
Ernennung der Beamten und Richter
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und Richter des Landes. Er kann dieses Recht übertragen.
Artikel 71
Beendigung der Amtszeit
(1) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten. Mit jeder Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister.
(2) Nach Beendigung ihres Amtes sind der Ministerpräsident und auf dessen Ersu- chen jeder Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolger weiterzuführen.
Artikel 72
Konstruktives Mißtrauensvotum
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch ausspre- chen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(2) Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(3) Zwischen dem Zugang des Antrages beim Präsidenten des Landtages und der
Beratung müssen drei Tage liegen.
(4) Über den Antrag darf frühestens drei Tage nach Schluß der Beratung und muß spätestens zehn Tage nach Zugang beim Landtagspräsidenten abgestimmt werden.
(5) Artikel 71 Abs. 2 gilt entsprechend.
Artikel 73
Vertrauensantrag
(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so erklärt der Präsident des Landtages auf Antrag des Ministerpräsidenten die Wahlperiode des Landtages vorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerpräsidenten kann frühestens eine Wo- che, spätestens zwei Wochen nach Abstimmung über den Vertrauensantrag gestellt werden. Zwischen dem Vertrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens zweiundsiebzig Stunden liegen.
(2) Das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald der
Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten wählt.
Dritter Abschnitt
Landesverfassungsgericht
Artikel 74
Zusammensetzung
(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.
(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs wei- teren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsge- richts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt.
(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder dem Landtag oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.
Artikel 75
Zuständigkeiten
Das Landesverfassungsgericht entscheidet
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Betei- ligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder der anderen Beteiligten,
2. aus Anlaß von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbe- gehren und Volksentscheiden auf Antrag der Antragsteller, eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der Landesregierung,
4. über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages eines Untersuchungs- ausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn es den Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages ankommt,
5. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein
Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,
6. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten, grund- rechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
7. über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87 durch ein Landesgesetz,
8. in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
Artikel 76
Landesverfassungsgerichtsgesetz
Ein Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es be- stimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben.
Vierter Abschnitt
Gesetzgebung
Artikel 77
Beschluß der Gesetze
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen, soweit nicht das Volk unmittelbar durch Volksentscheid handelt.
(2) Gesetzentwürfe können von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht werden.
(3) Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen, zwischen denen mindestens zwei Tage liegen müssen.
Artikel 78
Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Landtages.
(3) Eine Änderung der Verfassung darf den in Artikel 2 und 4 niedergelegten Grund- sätzen dieser Verfassung nicht widersprechen.
Artikel 79
Rechtsverordnungen
(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
(2) Ist in dem Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Artikel 80
Volksinitiative
(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der poli- tischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.
(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 81
Volksbegehren, Volksentscheid
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Grün- den versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Das Volksbegehren muß von mindestens neun vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist;
gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben
werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzent- wurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unver- ändert an, findet nach mindestens drei und höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzuneh- men, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt hat.
(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet über die Annahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens nur geändert werden, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.
Artikel 82
Ausfertigung und Verkündung
(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Ge- setz- und Verordnungsblatt verkündet.
(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erläßt, auszufertigen und vor- behaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.
(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.
Fünfter Abschnitt
Rechtspflege
Artikel 83
Richter und Rechtsprechung
(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter und in den durch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter an den gesetzlich festgelegten Gerichten ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit werden Gerichte des Landes errichtet.
(4) Das Landesrichtergesetz kann bestimmen, daß über die Anstellung der Richter der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. Die Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Der Richterwahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
Artikel 84
Richteranklage
(1) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Landtages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag des Landtages kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht die Bestellung von ehrenamtlich tätigen Richtern zurücknehmen.
Artikel 85
Gnadenrecht, Amnestie
(1) Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten ausgeübt. Dieses Recht kann übertragen werden.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.
Sechster Abschnitt
Verwaltung
Artikel 86
Öffentliche Verwaltung
(1) Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr nachgeordneten
Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.
(2) Der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 87
Kommunale Selbstverwaltung
(1) Die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) und die Gemeindeverbände ver- walten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Die Kommunen sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungfähigkeit verpflich- tet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind.
(3) Den Kommunen können durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein ange- messener Ausgleich zu schaffen.
(4) Das Land sichert durch seine Aufsicht, daß die Gesetze beachtet und die nach
Absatz 3 übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausgeführt werden.
(5) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gebildet werden.
Artikel 88
Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit
(1) Das Land sorgt dafür, daß die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ist auf Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen. Bei besonderen Zuweisungen des Landes an leistungs- schwache Kommunen oder bei der Bereitstellung sonstiger Fördermittel ist das Selbstverwaltungsrecht zu wahren.
(3) Die Kommunen haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht, eigene Steuern und Abgaben zu erheben.
Artikel 89
Vertretung in den Kommunen
In den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmit- telbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist; in Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
Artikel 90
Gebietsänderungen
Das Gebiet von Kommunen kann aus Gründen des Gemeinwohls durch Vereinba- rung der beteiligten Kommunen mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Das Nähere, insbesondere zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Einwohner, regelt ein Gesetz.
Artikel 91
Öffentlicher Dienst
(1) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe; sie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen der Person und nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
(2) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.
Siebenter Abschnitt
Finanzwesen
Artikel 92
Landesvermögen
(1) Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert und belastet werden. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt werden.
(2) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und von dem Lande verwaltet wird, gelten die Vorschriften des Absatzes 1 entspre- chend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 93
Haushaltsplan
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sowie die Verpflichtungsermäch- tigungen sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Son- dervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschied-liche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Entwürfe der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden von ihr in den Landtag eingebracht.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 99 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(5) Das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltspläne der Sondervermögen sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen sind offenzulegen.
Artikel 94
Haushaltsvorgriff
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist die Landesregierung bis zu dessen Inkrafttreten ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,
1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beiträge bewilligt worden sind.
(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. Die Kreditaufnahme darf ein Viertel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
Artikel 95
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustim- mung des Finanzministers. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf erteilt werden. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
Artikel 96
Deckungspflicht
(1) Beschlüsse des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Minderein- nahmen entstehen, müssen angeben, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, daß Beratung und Beschlußfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 für vier Wochen ausgesetzt werden.
Artikel 97
Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzminister dem Landtag über alle Einnah- men und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen im folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes ist beizufügen.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung auf Grund der
Haushaltsrechnung und der Berichte des Landesrechnungshofes.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Durch Gesetz können dem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Artikel 98
Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsi- dent des Landtages nach Zustimmung des Landtages den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 99
Kredite
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Er- mächtigung durch Gesetz.
(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan für In- vestitionen veranschlagten Ausgaben, zu denen auch die Aufwendungen für den Schutz und für die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen gehören, nicht überschreiten.
(3) Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Die erhöhte Kreditaufnahme muß nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwenden.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
4. Hauptteil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 100
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung gelten jeweils in männ- licher und weiblicher Form.
Artikel 101
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) aufgehoben
(3) Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vorhandenen obersten Landesorgane sind
Organe im Sinne dieser Verfassung.
(4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage des Gesetzes über
die vorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober
1990 erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.
Anhang zu Artikel 32 Abs. 5
Artikel 136 bis 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919
Artikel 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137 (1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vor- schriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren An- trag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich
die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistun- gen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsge- sellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Official WebSite Link : CONSTITUTION OF THE STATE OF SAXONY-ANHALT 2020